Europäische Union

2004/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/C.37.671 — Geschmacksverstärker) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tragen. (254) Wegen des nötigen Abschreckungseffekts ist der in Randnummer 251 festgesetzte Grundbetrag der Geldbußen daher für Ajinomoto um 100 % auf 12 Mio. EUR Mio. und für Takeda um 100 % auf 4,8 Mio. EUR zu erhöhen. Dauer des Verstoßes (255) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Daesang vom 19. Dezember 1988 bis Ende 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis Ende 1997 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat. (256) Cheil hat nach Ansicht der Kommission von März 1989 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vertrag verstoßen. (257) Takeda hat vorgebracht, dass die Kommission den Zeitpunkt des letzten bekannten Kartelltreffens als Ende des Verstoßes ansehen sollte. Wie im Abschnitt "Dauer des Verstoßes" nachgewiesen wurde, geht aus dem Beweismaterial in der Akte hervor, dass am 2. Juni 1998 tatsächlich der letzte bekannte rechtswidrige Kontakt zwischen Takedas und einem Kartellmitglied stattgefunden hat. Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass Takeda vom 8. November 1988 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat. (258) Ajinomoto schließlich bestreitet die Dauer des Verstoßes und gibt seine Beteiligung am Verstoß nur bis August 1996 zu. Die Dauer der Kartellbeteiligung Ajinomotos wird in den Randnummern 202-210 erörtert. Nach Auffassung der Kommission hat Ajinomoto vom 8. November 1988 bis mindestens September 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis mindestens September 1997 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (259) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Unternehmen den Verstoß über eine Dauer von neun Jahren und sechs Monaten (Takeda), acht Jahren und neun Monaten (Ajinomoto), neun Jahren (Daesang) sowie neun Jahren und zwei Monaten (Cheil) begangen haben, was einer langen Dauer entspricht (über fünf Jahre). Die für die Schwere des Verstoßes festgesetzten Grundbeträge (siehe Randnummern 251, 254 und 259) erhöhen sich daher um 10 % pro Jahr und 5 % pro sechs Monate, also um 95 % für Takeda, 90 % für Cheil und Daesang sowie 85 % für Ajinomoto. (260) Cheil macht in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch geltend, dass die Bestimmung in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden(146), wonach ein Verstoß von "langer Dauer" eine Erhöhung um 10 % jährlich rechtfertigt, nicht bedeutet, dass jeder Verstoß Gegenstand einer solchen "jährlichen" Erhöhung sein sollte. Insbesondere trägt Cheil vor, dass die Kommission wegen der geringen Beteiligung des Unternehmens an dem Verstoß in der Zeit von März 1989 bis Anfang 1992 (und der sich daraus ergebenden geringen Auswirkung auf den Markt) für die Dauer des Verstoßes eine weniger starke Erhöhung - d. h. unter 10 % jährlich - in Bezug auf diesen Zeitraum zugrunde legen sollte. Diese Vorgehensweise sei außerdem auch in Bezug auf die Ereignisse nach 1996 gerechtfertigt, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die Intensität dieser Ereignisse viel geringer gewesen sei und das Unternehmen 1996 die Ausweitung der Kapazitäten (wirksam bis Ende der 90er Jahre) beschlossen habe. (261) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Cheils Beteiligung an dem Verstoß während der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung ist im Sachverhaltsteil der vorliegenden Entscheidung festgestellt worden. Es steht auch fest, dass der Verstoß auf den EWR-Markt eine Auswirkung hatte. Die bloße Tatsache, dass jeder Teilnehmer an einem Kartell die Rolle spielen kann, die je nach den spezifischen Umständen geeignet ist, enthebt ihn nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit. Ein Unternehmen, das sich an der gemeinsamen rechtswidrigen Zuwiderhandlung mit Handlungen beteiligt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist für die gesamte Zeit seiner Beteiligung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten(147). Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass Cheil für die Gesamtdauer der Zuwiderhandlung an dem Verstoß in gleicher Weise beteiligt war. Beschluss zu den Grundbeträgen (262) Die Grundbeträge der Geldbußen werden wie folgt festgesetzt: - Takeda: 9,36 Mio. EUR, - Ajinomoto: 22,2 Mio. EUR, - Daesang: 4,56 Mio. EUR, - Cheil: 4,56 Mio. EUR. 2. Erschwerende umstände (263) Die Kommission hat keine erschwerenden Umstände ermittelt, die in der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen sind. 3. Mildernde umstände Ausschließlich passive Rolle bei dem Verstoß (264) Cheil und Daesang stellen in ihrer Erwiderung fest(148), dass sie bei dem Verstoß immer eine passive oder Mitläuferrolle ("follow my leader") gespielt hätten. Sie seien in ein bereits bestehendes Kartell hineingezogen worden, das von Takeda und, in geringerem Maße, von Ajinomoto angeführt wurde, die ihre eigenen Märkte schützen und den Wettbewerb durch Kompensationsgeschäfte einschränken wollten. Ajinomoto bemerkt hierzu, dass es gegenüber dem Unternehmen Takeda, das als wirklicher Anführer des Kartells anzusehen sei, eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Außerdem bringen die koreanischen Erzeuger vor, dass sie viel kleiner sind als ihre japanischen Kollegen, was die begrenzte Auswirkung ihres Verhaltens auf den Markt ebenfalls beweise. (265) Bei der Bemessung des Grundbetrages der Geldbuße ist die tatsächliche wirtschaftliche Kapazität der Unternehmen zur Beeinflussung des EWR-Markts aufgrund ihrer wirtschaftlichen Größe berücksichtigt worden (siehe Randnummern 244-251). (266) Auch wenn auf der Grundlage dieser Feststellungen gewisse Elemente darauf hindeuten, dass die japanischen Unternehmen das Kartell eingerichtet und die Initiative zur Abhaltung bestimmter Besprechungen übernommen haben, hat die Kommission keinen Grund zur Annahme, dass die koreanischen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung eine rein passive oder Mitläuferrolle innehatten. Beide Unternehmen wohnten den meisten ermittelten Kartelltreffen bei und beteiligten sich direkt und aktiv an dem Verstoß. Cheil und Daesang waren während der Gesamtdauer ihrer Beteiligung an dem Kartell bei den Treffen anwesend und tauschten Absatzdaten aus. Sie können daher nicht behaupten, eine "rein passive Rolle" gespielt zu haben(149). (267) Beispielsweise zeigt Daesangs eigener Bericht über das im Dezember 1995 abgehaltene Treffen, bei dem die Zusammenarbeit 1995 einer Überprüfung unterzogen wurde(150), deutlich, dass alle Parteien bei der Umsetzung der Preiserhöhungen für 1995 zusammengearbeitet hatten und dass sich alle Parteien auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit für 1996 einigten. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, machten Cheil und Daesang ihrerseits Vorschläge zu den Zielpreisen und hielten untereinander Treffen ab, um eine gemeinsame Position für die Erzeugertreffen vorzubereiten. (268) In Anbetracht der Gesamtheit der Beweise in dieser Sache, wie sie im Tatsachenteil dieser Entscheidung beschrieben wurden, ergibt sich das Bild eines Kartells, in dem alle Parteien durch den Austausch ihrer Verkaufszahlen und die Besprechung und Erörterung von Zielpreisen aktiv und direkt an der Zuwiderhandlung teilnahmen. Alle Beteiligten hatten ein gemeinsames Interesse an den Vereinbarungen. Alle Kartellmitglieder wurden überführt, an den meisten der Kartelltreffen teilgenommen und diese abwechselnd organisiert zu haben. Keines der Unternehmen kann als solches als Führer im Sinne der Leitlinien angesehen werden. Nichtumsetzung der wettbewerbsschädigenden Vereinbarungen in die Praxis (269) Wie unter Randnummer 229 erörtert wurde, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die wettbewerbsschädigenden Vereinbarungen umgesetzt wurden. Dieser mildernde Umstand ist daher auf keinen der von der vorliegenden Entscheidung Betroffenen anzuwenden. Die Kommission stellt fest, dass eine wettbewerbseinschränkende Vereinbarung grundsätzlich umgesetzt wird, wenn das Verhalten der Kartellmitglieder auf dem Markt durch die gemeinsamen zum Ausdruck gebrachten Absichten bestimmt wird. Im Fall wiederholter Vereinbarungen, die über einen langen Zeitraum abgeschlossen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarungen von jedem Beteiligten umgesetzt worden sind, da sie sonst nicht wiederholt über einen so langen Zeitraum Treffen in der ganzen Welt zur Festsetzung von Preisen und Zuweisung der Abnehmer vereinbart hätten. Keines der von den Parteien vorgebrachten Argumente ist geeignet, die von der Kommission geltend gemachten Beweise stichhaltig zu widerlegen. (270) Wie in Randnummer 239 dargelegt, versucht ein Unternehmen, das trotz Absprache mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen(151). Der von den Parteien behauptete Umstand, dass sie die vereinbarten Absprachen regelmäßig nicht einhielten, kann daher nicht als ausreichender Beweis für die Nichtumsetzung der Vereinbarungen gewertet werden. Sonstige mildernde Umstände (271) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bringt Ajinomoto vor, dass die Kommission Ajinomotos einseitige und freiwillige Beendigung der Beteiligung am Verstoß, die erfolgt sei bevor die Kommission aktiv wurde, sowie die Tatsache, dass dieser einseitige Rückzug zur Aufdeckung des Verstoßes beigetragen hätte, als mildernden Umstand werten sollte. (272) Zur Untermauerung dieser Argumentation bezieht sich Ajinomoto auf Takedas interne Memoranden vom 28. Mai 1997 und 9. Juni 1997(152) sowie auf Takedas Erklärung der Geschäftsführung(153), in denen auf die Bedenken der Kartellmitglieder in Bezug auf Ajinomotos Entscheidung, an den multilateralen Treffen nach August 1996 nicht mehr teilzunehmen, und auf die Auswirkungen, die ein solcher Schritt auf diese Treffen haben würde, Bezug genommen wird. (273) Dieses Argument ist zurückzuweisen. Es ist unter dem Abschnitt "Dauer des Verstoßes" nachgewiesen worden, dass Ajinomotos Entscheidung, an den multilateralen Treffen nach August 1996 nicht mehr teilzunehmen, nicht als Beweis dafür gewertet werden kann, dass das Unternehmen seine Beteiligung am Verstoß ab diesem Zeitpunkt einseitig einstellte. Die Kommission ist im Gegenteil vielmehr der Ansicht, dass Ajinomoto an dem Verstoß weiterhin beteiligt war, da Ajinomoto bilaterale Kontakte mit Takeda aufrechterhielt, bei denen der Nucleotidmarkt und die Preise erörtert wurden. Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Meinung, dass die mangelnde Teilnahme von Ajinomoto an den multilateralen Treffen bei der "Aufdeckung" des Kartells, wenn überhaupt, so nur eine unbedeutende Rolle gespielt haben kann. (274) Cheil bringt vor, dass die Kommission die Tatsache berücksichtigen sollte, dass Cheil für diesen Verstoß in den Vereinigten Staaten bereits mit einer Geldstrafe belegt worden sei, und macht geltend, dass Unternehmen nicht einem "doppelten Risiko" ausgesetzt sein sollten und die Kommission das Ausmaß der Geldbuße ausschließlich von den Auswirkungen des Verstoßes auf den relativ kleinen Markt der Gemeinschaft abhängig machen sollte. (275) Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Geldstrafen, die von dritten Staaten, einschließlich der Vereinigten Staaten, auferlegt werden, haben keinerlei Einfluss auf die Geldbußen, die für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft aufzuerlegen sind. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Vereinigten Staaten (oder ein anderes Drittland) im Zusammenhang mit Kartellverhalten kann die Zuständigkeit der Kommission im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft in keiner Weise einschränken. Ausgehend vom Gebietsgrundsatz erfasst Artikel 81 EG-Vertrag nur Wettbewerbsbeschränkungen im Gemeinsamen Markt und Artikel 53 EWR-Abkommen nur Wettbewerbsbeschränkungen im EWR-Markt. In gleicher Weise sind die Kartellbehörden der Vereinigten Staaten nur in dem Maße zuständig, als das Verhalten eine direkte und beabsichtigte Auswirkung auf die Vereinigten Staaten hat. (276) Laut Takeda sollte die Kommission die Tatsache berücksichtigen, dass das Unternehmen bereits in der Vitamin-Kartellsache(154) eine beträchtliche Geldbuße bezahlt hat. Ajinomoto bringt eine ähnliche Argumentation hinsichtlich der Geldbuße vor, die es im Fall Lysin(155) gezahlt hat. Die Kommission weist dieses Argument zurück. Bei den beiden genannten Kartellsachen ging es nicht um die Zuwiderhandlungen von Takeda und Ajinomoto auf dem Nucleotidmarkt, so dass sie in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden können. (277) Cheil und Daesang machen außerdem geltend, dass sie die Kartellabmachungen regelmäßig nicht eingehalten und sogar im Widerspruch zu diesen gehandelt hätten, indem sie z. B. die Produktionskapazität ausweiteten oder die Zielpreise unterschritten. (278) Die Kommission betont einmal mehr, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen, dem Preisabsprachen mit den Wettbewerbern nachgewiesen wurden, sich nicht immer an die mit den Wettbewerbern vereinbarte Verhaltensweise hielt, bei der Bemessung der aufzuerlegenden Geldbuße nicht unbedingt als mildernder Umstand berücksichtigt werden muss. Wie bereits festgestellt wurde, versucht ein Unternehmen, das trotz Absprache mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen(156). (279) Ajinomoto, Cheil und Takeda weisen auch darauf hin, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften ergriffen haben. Sie haben in diesem Zusammenhang Programme zur Sicherstellung der Übereinstimmung eingeführt oder solche Programme verstärkt. Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass diese Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, die sicherstellen sollen, dass die Kartellgesetze nicht verletzt werden. Nichtsdestoweniger ist sie der Ansicht, dass diese Initiative zu spät ergriffen wurde und als Verhütungsmaßnahme die Kommission nicht ihrer Pflicht enthebt, einen von diesen Unternehmen in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu bestrafen. In Anbetracht dessen ist die Einführung eines Programms, das die Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht sicherstellen soll, nicht als mildernder Umstand zu werten, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigt. (280) Aus den dargelegten Gründen können bei dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln im Nucleotidmarkt keine mildernden Umstände zugunsten der beteiligten Unternehmen berücksichtigt werden. 4. Anwendung der kronzeugenregelung (281) Die Adressaten dieser Entscheidung haben in verschiedenen Phasen der Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der Rechtsvorteile der Kronzeugenregelung zu gelangen. Um die berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit erfuellen zu können, prüft die Kommission im folgenden Abschnitt, ob die betroffenen Parteien die in der Kronzeugenregelung festgelegten Bedingungen erfuellt haben. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße ("Abschnitt B") (282) Takeda hat die größtmögliche Ausschöpfung der Kronzeugenregelung beantragt. In diesem Zusammenhang führt Takeda ins Treffen, dass es in den Genuss der 2002 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen(157) ("Kronzeugenregelung 2002") kommen sollte und argumentiert damit, dass es keine Schritte unternommen habe, um andere Unternehmen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu zwingen. Takeda bringt daher vor, dass es im Rahmen der neuen Vorschriften für die maximale Ausschöpfung der Kronzeugenregelung in Frage kommen könnte. Takeda macht geltend, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Grundsatz anerkennen, dass unter bestimmten Umständen die Handhabung von Strafen mit abschreckender Wirkung mit rückwirkender Kraft geändert werden sollte und dass dieser Grundsatz in allgemeinerer Form für Verwaltungsentscheidungen gelten kann, wie dies in einer Reihe von Mitgliedstaaten gehandhabt wird. (283) In der Kronzeugenregelung 2002 ist klar festgehalten, dass sie nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen sich die Unternehmen mit der Kommission bereits in Verbindung gesetzt haben, um die Rechtsvorteile der früheren Kronzeugenregelung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission wird daher alle Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996 behandeln, die zum Zweck dieser vorliegenden Entscheidung ihre Gültigkeit behält. (284) Die Kommission erkennt an, dass Takeda als erstes Unternehmen entscheidende Beweismittel für das Bestehen des Kartells vorgelegt hat und mit der Kommission während der gesamten Ermittlungen in vollem Umfang kontinuierlich zusammengearbeitet hat. Takeda informierte die Kommission erstmalig am 9. September 1999 über die Existenz des Kartells; am 14. September 1999 übergab sie eine Akte mit entsprechenden Beweisen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission noch keinerlei Informationen über das Kartell von anderer Seite erhalten. (285) Zur Würdigung von Takedas Zusammenarbeit stellt die Kommission fest, dass die von dem Unternehmen zunächst beigebrachten Beweismittel keine Aktivitäten des Kartells vor 1992 betrafen. Dennoch wies Takeda in ihrer Erklärung der Geschäftsführung darauf hin, dass das Kartell tatsächlich 1989 ins Leben gerufen wurde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Takeda über andere Informationen oder Dokumente in Bezug auf das Kartell verfügt. Demnach muss geschlussfolgert werden, dass Takedas uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet hat. (286) Trotz einiger Hinweise in der Akte, nach denen Takeda bei bestimmten Gelegenheiten möglicherweise eine koordinierende Rolle im Kartell gespielt hat, hat das Unternehmen weder andere Firmen zur Teilnahme am Kartell genötigt noch als Kartellanführer agiert oder eine maßgebliche Rolle bei den illegalen Aktivitäten im Sinne der Kronzeugenregelung gespielt. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass Takeda seine Beteiligung an dem Verstoß vor der Kontaktaufnahme mit der Kommission beendet hatte. (287) Angesichts der Zusammenarbeit bei den Ermittlungen erfuellt Takeda die in Abschnitt B der Kronzeugenregelung festgelegten Bedingungen, weshalb dem Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße, die ihm auferlegt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 100 % gewährt werden sollte. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C") (288) Daesang, Cheil und Ajinomoto beantragen eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung. Zu dem Zeitpunkt, als Daesang, Cheil und Ajinomoto begannen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, hatte Takeda bereits hinreichende Informationen vorgelegt, mit denen sich die Existenz des Kartells nachweisen ließ. Infolgedessen haben Daesang, Cheil und Ajinomoto der Kommission nicht als erste entscheidendes Beweismaterial über das Bestehen des Nucleotidkartells geliefert, wie in Abschnitt B Buchstabe b) der Kronzeugenregelung festgelegt. Die in Abschnitt C genannten Bedingungen werden daher von keinem der genannten Unternehmen erfuellt. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt D") (289) Daesang argumentiert, es habe bei den Ermittlungen der Kommission nicht nur seine Zusammenarbeit angeboten, bevor die Kommission das erste Auskunftsverlangen stellte, sondern habe mit der Kommission während der gesamten Dauer der Ermittlungen in vollem Umfang kontinuierlich zusammengearbeitet. Das Unternehmen macht außerdem geltend, dass es der Kommission die Feststellung der Gesamtdauer des Verstoßes ab Oktober 1988 ermöglicht habe und daher als erstes entscheidendes Beweismaterial für die gesamte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte Zuwiderhandlung geliefert habe. (290) Daesang hat sich mit der Kommission zwar erst in Verbindung gesetzt, nachdem Takeda bereits Kontakt mit ihr aufgenommen hatte, doch erfolgte diese Kontaktaufnahme aus eigenem Antrieb vor Eingang eines Auskunftsverlangens. Darüber hinaus arbeitete Daesang mit der Kommission während der gesamten Untersuchung uneingeschränkt zusammen. Weiterhin lieferte Daesang Informationen, die wesentlich zur Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf das Bestehen der Kartellvereinbarungen vor 1992 beitrugen. (291) Die Informationen, die Daesang übermittelte, bevor die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Unternehmen richtete, waren ausführlich und wurden von der Kommission im Laufe der Ermittlungen umfassend verwendet. Insbesondere lieferte Daesang, wenn auch nicht ausschließlich, wertvolle Informationen zum Bestehen des Kartells vor 1992. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Daesang den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Erkenntnisse stützt, auch nicht wesentlich bestritten. Daesang erfuellt somit die in Abschnitt D Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Bedingungen der Kronzeugenregelung, weshalb ihm eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % gewährt werden sollte. (292) Cheil lieferte viele zeitgleich abgefasste Berichte über Treffen und Kontaktaufnahmen, womit es wesentlich zu den Beweisen für das Bestehen des Kartells beigetragen hat. Die von Cheil zur Verfügung gestellten Informationen wurden von der Kommission umfassend verwendet. Der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellte Sachverhalt wird von Cheil auch nicht bestritten. Infolgedessen erfuellt Cheil die in Abschnitt D Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich festgelegten Bedingungen der Kronzeugenregelung, wie von dem Unternehmen selbst geltend gemacht wird. Für die allgemeine Zusammenarbeit, die Cheil im Laufe der Ermittlungen der Kommission an den Tag legte, sollte dem Unternehmen eine Verringerung der Geldbuße, die ihm auferlegt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 40 % gewährt werden. (293) Ajinomoto hat mit der Kommission während der gesamten Dauer der Untersuchung uneingeschränkt zusammengearbeitet und der Kommission in entscheidender Weise geholfen hat, das Bestehen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, indem das Unternehmen sowohl aktuelle Dokumente, die umfassend von der Kommission genutzt wurden, als auch Erläuterungen zum Ablauf der Absprachen übermittelte. Damit erfuellt Ajinomoto die Bedingungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung. (294) Ajinomoto bestreitet jedoch den Sachverhalt, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt wird, in Bezug auf die Dauer des Kartells. Das Unternehmen kommt daher nicht für eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung in Betracht. Aus den dargelegten Gründen erfuellt Ajinomoto die Bedingungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung, wofür ihm eine Verringerung der Geldbuße um 30 % gewährt werden sollte. Beschluss zur Anwendung der Kronzeugenregelung (295) Die gegen die Adressaten dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen wegen der Art der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission nach Maßgabe der Kronzeugenregelung sind wie folgt zu ermäßigen: - Takeda: Ermäßigung um 100 %, - Ajinomoto: Ermäßigung um 30 %, - Daesang: Ermäßigung um 50 %, - Cheil: Ermäßigung um 40 %. 5. Endgültige höhe der in diesem verfahren auferlegten geldbußen (296) Für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 festgelegten Geldbußen ergeben sich somit folgende Gesamtbeträge: - Takeda: 0 EUR, - Ajinomoto: 15540000 EUR, - Daesang: 2280000 EUR, - Cheil: 2736000 EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ajinomoto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.