Europäische Union

2004/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/C.37.671 — Geschmacksverstärker) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

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Quellenkennung: 32004D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sich die Form vielleicht geändert hat, und zwar von der Teilnahme an multilateralen Treffen zur Aufrechterhaltung bilateraler Kontakte mit Takeda, muss der Schluss gezogen werden, dass Ajinomoto mindestens bis zu dem letzten bekannten Treffen, bei dem die Nucleotidpreise besprochen wurden, nämlich dem Treffen im September 1997 mit Takeda, am Verstoß beteiligt war. (209) In Bezug auf die anderen Parteien, die sich an der Vereinbarung über die Zielpreise für 1997 beteiligten, wird die Kommission davon ausgehen, dass der Verstoß bis Ende 1997 angedauert hat, sofern nicht über Ende 1997 hinaus rechtswidrige Kontaktaufnahmen zwischen den Teilnehmern festgestellt wurden. Im Fall von Takeda und Cheil fand das letzte Treffen, bei dem Nucleotidpreise besprochen wurden, am 2. Juni 1998(140) statt. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass der Verstoß in Bezug auf Takeda und Cheil bis zum 2. Juni 1998 andauerte. (210) Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass der Verstoß durch Ajinomoto bis September 1997, durch Daesang bis Ende 1997 und durch Cheil und Takeda bis zum 2. Juni 1998 angedauert hat. E. ABHILFEMASSNAHMEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (211) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 abzustellen. (212) Im vorliegenden Fall wies die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass die Teilnehmer beträchtliche Anstrengungen unternahmen, um ihre Maßnahmen zu verbergen, und dass sie in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Verstoß stattgefunden hatte, auch widersprüchliche Angaben gemacht hatten. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geben alle Unternehmen an, dass sie ihre Beteiligung beendet hatten, bevor die Kommission ihre Ermittlungen aufnahm. Ajinomoto bringt vor, seine Beteiligung im August 1996 eingestellt zu haben. (213) Ungeachtet dieser Beobachtungen, und um jeden Zweifel auszuschließen, muss die Kommission die Unternehmen, die auf dem Nucleotidmarkt tätig bleiben und die die Adressaten der Entscheidung sind, dazu anhalten, den Verstoß zu beenden, wenn sie dies nicht bereits getan haben, und in Zukunft von jeglichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen Abstand zu nehmen, die dasselbe oder Ähnliches bezwecken oder bewirken. (214) Das Verbot erstreckt sich auf alle geheimen Treffen und multilateralen oder bilateralen Kontakte zwischen den Wettbewerbern, die den Wettbewerb unter ihnen einschränken oder es ihnen ermöglichen, ihr Marktverhalten, insbesondere ihre Preisgestaltung, aufeinander abzustimmen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 a) ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN (215) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis zu einer Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (216) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände, insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, berücksichtigen; dies sind die zwei Kriterien, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt werden. (217) Die Rolle, die von jedem Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt wird, wird individuell beurteilt. Insbesondere wird die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und gegebenenfalls die Kronzeugenregelung. (218) Bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes wird die Kommission die Art des Verstoßes, die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes auf den Markt, sofern diese gemessen werden kann, und die Größe des relevanten Marktes berücksichtigen. Die Rolle, die von jeder an dem Verstoß beteiligten Partei gespielt wurde, wird individuell beurteilt. b) HÖHE DER GELDBUßE (219) Das Kartell stellte einen vorsätzlichen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: Die führenden Nucleotiderzeuger, die sich der wettbewerbseinschränkenden und außerdem widerrechtlichen Natur ihrer Handlungen zur Gänze bewusst waren, taten sich zusammen und schufen ein geheimes und fortdauerndes System, das auf die Einschränkung des Wettbewerbs ausgerichtet war. 1. Grundbetrag der geldbuße (220) Der Geldbußengrundbetrag wird je nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt. Schwere (221) In ihrer Einschätzung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine tatsächliche Auswirkung auf den Markt, sofern diese gemessen werden kann, sowie die Größe des räumlich relevanten Markts. Art der Zuwiderhandlung (222) Es ergibt sich aus dem beschriebenen Sachverhalt, dass der vorliegende Verstoß in der Aufteilung des Marktes und der Festsetzung von Preiserhöhungen bestand, Praktiken, die aufgrund ihrer Natur zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zählen. (223) Die Kartellvereinbarungen betrafen wichtige weltweit operierende Akteure und wurden von allen beteiligten Unternehmen auf höchster Ebene konzipiert, geleitet und gefördert(141). Aufgrund ihres Wesens führt die Umsetzung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich den am Kartell beteiligten Erzeugern zugute kommt und die für die Abnehmer und letztendlich für die breite Öffentlichkeit schädlich ist. (224) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die vorliegende Zuwiderhandlung aufgrund ihres Charakters einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. (225) Ajinomoto zufolge geht aus einer Reihe von Elementen in diesem Fall hervor, dass der Verstoß nicht nur eine begrenzte Auswirkung auf den Markt hatte, sondern dass der Verstoß auch nicht so schwer war, wie dies von der Kommission festgestellt wird. Dazu zählten die Tatsache, dass der europäische Nucleotidsektor ein begrenztes Ausmaß hat, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung nicht zur Gänze umgesetzt wurde, die Tatsache, dass die Nucleotide an den Kosten des Endproduktes nur einen sehr geringen Anteil haben und der Schaden für die Verbraucher daher begrenzt war, sowie die Tatsache, dass die Möglichkeit, die Anbieter gegeneinander auszuspielen, den Schaden für die direkten Abnehmer in Grenzen hielt. (226) Die Kommission muss diese Argumente zurückweisen. Es steht fest, dass Preis- und Marktaufteilungskartelle aufgrund ihres Wesens das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Es wäre falsch, aufgrund der geringen Größe des Marktes die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dieser Verstoß nicht sehr schwerwiegend ist. Was hier zählt, ist die Tatsache, dass das übliche Wettbewerbsmuster, das auf dem Binnenmarkt für Nucleotide ausschlaggebend gewesen wäre, in Bezug auf das Erzeugnis, dem wesentlichen Element des Wettbewerbs, systematisch durch verbotene Zusammenarbeit ersetzt wurde. Wie in den nachstehenden Randnummern nachgewiesen wird, wurden die Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt, und sie hatten konkrete Auswirkungen auf den Nucleotidmarkt im EWR(142). Der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wird als sehr schwer eingestuft. Auf das Argument "geringe Größe des Marktes" geht die Kommission in den Randnummern 241-242 ein. Die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes auf den Nucleotidmarkt im EWR (227) Der Verstoß wurde von Unternehmen begangen, die im maßgebenden Zeitraum den Löwenanteil des Weltmarkts und des europäischen Markts für Nucleotide innehatten. Außerdem zielten die Absprachen spezifisch darauf ab, die Preise in einem stärkeren Ausmaß zu erhöhen, als dies sonst der Fall gewesen wäre, und die Absatzmengen einzuschränken. Da diese Vereinbarungen umgesetzt wurden, waren sie mit wesentlichen Auswirkungen auf den Markt verbunden. (228) Es besteht keine Notwendigkeit, das Ausmaß zu quantifizieren, in dem die Preise sich von jenen Preisen unterschieden, die bei Nichtvorhandensein dieser Regelungen angewendet worden wären. Dies kann tatsächlich nicht immer verlässlich gemessen werden, da verschiedene externe Faktoren die Preisentwicklung des Erzeugnisses gleichzeitig beeinflusst haben könnten, so dass es äußerst schwer ist, in Bezug auf die relative Bedeutung aller möglichen kausalen Auswirkungen Schlussfolgerungen zu ziehen. (229) Die Kartellvereinbarungen wurden jedoch umgesetzt. Während der Gesamtdauer des Kartells tauschten die Parteien Informationen über ihre Verkaufspreise und Verkaufsmengen aus und vereinbarten aufgrund dieser Zahlen die Zielpreise (siehe z.B. Randnummern 80, 89, 91, 92-94, 97-98, 104, 108-111, 115-116, 118-131, 133, 135, 138-141). Wie im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung nachgewiesen wurde, wurden Zielpreise und Preiserhöhungen vereinbart, den Abnehmern bekannt gegeben und im gesamten EWR umgesetzt (siehe z. B. Randnummern 86, 104, 118-120, 122, 124, 126, 128, 134, 139-141, 144). Die Parteien überwachten die Umsetzung ihrer Vereinbarungen genau, indem sie regelmäßig multi- und bilaterale Treffen organisierten. Dabei tauschten sie ihre Verkaufszahlen aus, besprachen Marktpreise (was es den Parteien ermöglichte, zu überprüfen, ob die vereinbarten Zielpreise eingehalten wurden) und kamen überein, die Zielpreise gegebenenfalls anzupassen (siehe z. B. Randnummern 92, 109, 111, 124, 128-130). (230) In Anbetracht dessen und angesichts der Bemühungen, die jeder Beteiligte bei der komplexen Organisation des Kartells auf sich nahm, besteht kein Zweifel, dass die wettbewerbsschädigende Vereinbarung während des gesamten maßgebenden Zeitraums umgesetzt wurde. Eine derart kontinuierliche Umsetzung über einen Zeitraum von neun Jahren muss sich auf den Markt ausgewirkt haben. (231) Ajinomoto macht geltend, die Kommission gehe von nicht stichhaltigem Beweismaterial aus, wenn sie nachweise, dass der Verstoß eine wesentliche Auswirkung auf den Markt hatte. Laut Ajinomoto waren die Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt nur von begrenzter Natur. Vielmehr trägt Ajinomoto vor, dass es nicht nur sehr schwer gewesen sei, sich auf Zielpreise zu einigen, sondern dass diese Vereinbarungen, sofern man sich überhaupt darauf einigte, auch nie zur Gänze eingehalten worden seien: Es sei häufig zu Abweichungen gekommen, die nicht bestraft worden seien, und es hätte auch keine wirksame Überwachung gegeben. Laut Ajinomoto wurde der Verstoß daher nicht zur Gänze umgesetzt. (232) Darüber hinaus trägt Ajinomoto vor, dass die Nucleotidkosten durchschnittlich bei unter 0,1 % des Preises des Endprodukts lägen und dass die Möglichkeit, die Anbieter gegeneinander auszuspielen, den Schaden für die direkten Verbraucher ebenfalls in Grenzen gehalten habe. Schließlich argumentiert Ajinomoto, dass eine Analyse der wirtschaftlichen Bedingungen während des der Betrachtung unterzogenen Zeitraums bestätige, dass die Preisentwicklung mit dem Wettbewerbsverhalten im Einklang stand. Zur Untermauerung dieser Feststellung hat Ajinomoto einen von RBB Economics erstellten Bericht übermittelt, in dem festgestellt wird, dass die Schlussfolgerung, wonach die Preise im Zeitraum 1988-1997 ungewöhnlich stabil waren oder der Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 die Beendigung des Verstoßes widerspiegelte, jeder Grundlage entbehre. Laut Bericht kann bezweifelt werden, dass die Vereinbarungen zwischen den Nucleotiderzeugern über die Kundenzuweisungen effizient waren; zweitens ist der Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 das Ergebnis wichtiger Änderungen bei den externen Marktfaktoren, die die Preisbedingungen in Europa grundlegend änderten, und nicht durch das Ende des Kartells bedingt: Eine wesentliche Erhöhung der Kapazitäten, die durch die Inbetriebnahme von Cheils Produktionsanlage in Indonesien hervorgerufen wurde, sowie die stagnierende Nachfrage ab 1997 führten zu hohen Überkapazitäten. Die Abwertung der koreanischen und der indonesischen Währung brachten die europäischen Preise zusätzlich unter Druck. In einer Beilage zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bringt Ajinomoto außerdem vor, dass die durchschnittlichen Schätzungen der der Kommission von den Unternehmen zur Verfügung gestellten (und zugänglich gemachten) Kapazitätsangaben bestätigen, dass die Preisentwicklung während des gesamten maßgebenden Zeitraums mit den Wettbewerbsbedingungen im Einklang stand und dass sich die Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt in Grenzen hielten. (233) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zieht Cheil die gleichen Schlüsse und betont, dass es Cheils Entscheidung war, die Kapazitäten zu erhöhen, was Ende 1998/Anfang 1990 schließlich zu einem wesentlichen Preisrückgang führte. Cheil führt auch ins Treffen, dass die geringe Größe des Marktes bedeutet, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens geringer sind, was die Festsetzung eines niedrigeren Grundbetrags der Geldbuße rechtfertige. Außerdem argumentiert Cheil, das dabei von Daesang(143) unterstützt wird, dass die Kommission bei der Bestimmung der Schwere des Verstoßes die Tatsache berücksichtigen sollte, dass die Auswirkung des Verstoßes auf die Verbraucher vernachlässigbar sei und dass die Koreaner in ein bereits bestehendes System hineingezogen worden seien. (234) Ähnlich bringt Takeda vor, dass sogar die maximal mögliche Auswirkung auf die Endverbraucher aufgrund der geringen Größe des europäischen Marktes, aufgrund der Tatsache, dass Nucleotide eher von großen Lebensmittelerzeugern gekauft werden als von Endverbrauchern, und aufgrund des Umstands, dass die Nucleotide im Endprodukt nur einen geringen Kostenfaktor ausmachen, sehr beschränkt sei. Takeda behält sich ferner seine Rechte in Bezug auf die Tatsache vor, dass die Kommission nicht versucht hat, das Ausmaß genau zu quantifizieren, in dem die durch den Verstoß verursachten Preiserhöhungen über dem Preisniveau lagen, das sonst erreicht worden wäre. (235) Keines der von den Parteien vorgebrachten Argumente zur Widerlegung der Erkenntnisse der Kommission, wonach das Kartell tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte, ist schlüssig. Die Erklärungen betreffend die Preisstabilität zwischen 1988 und 1997 und den Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 haben eine gewisse Gültigkeit (insbesondere was die Kapazitätsausweitung betrifft, die durch die Gründung der neuen Anlage von Cheil in Indonesien gegen Ende des Kartells hervorgerufen wurde), sie verabsäumen es jedoch, überzeugend darzustellen, dass die Umsetzung der Kartellvereinbarung bei der Festsetzung der Preise auf dem Nucleotidmarkt und den Preisschwankungen keine Rolle gespielt haben könnte. Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien die unsichere Lage des freien Wettbewerbs durch die fortdauernde verbotene Zusammenarbeit ersetzten, wurden die Preise selbstverständlich auf einem Niveau festgesetzt, das bei Wettbewerbsbedingungen anders ausgesehen hätte. (236) Die von Ajinomoto und Cheil betonte Tatsache, dass die Produktionskapazität gegen Ende des Kartells zu einem Zeitpunkt beträchtlich ausgeweitet wurde, als die Nachfrage bereits zurückging, was zu einem Rückgang der Preise (und der Kapazitätsauslastung der betreffenden Erzeuger) führte, weist sicherlich auf die Schwierigkeiten hin, denen sich die Parteien gegen Ende des Kartells bei der Beeinflussung der Preise in einer schwierigen Marktsituation gegenübersahen, und zeigt vielleicht sogar die Gründe für den Zusammenbruch des Kartells auf. Ganz sicher ist die genannte Tatsache kein Beweis dafür, dass die rechtswidrigen Praktiken während des neunjährigen Bestehens des Kartells keinen Einfluss auf den Markt hatten, und sie beweist auch nicht, dass die Preise nicht über dem im freien Wettbewerb erzielten Niveau gehalten wurden. (237) Im Gegenteil, wenn man die gemeinsamen Bemühungen der Kartellmitglieder (siehe Randnummern 75-149) prüft, kann daraus vernünftigerweise der Schluss gezogen werden, dass es den Kartellmitgliedern während der gesamten Dauer des Kartells gelang, die Preise auf einem Niveau zu halten, das ohne die rechtswidrigen Vereinbarungen nicht erreicht worden wäre. (238) Auch wenn die von den Kartellteilnehmern angestrebten Ziele nicht zur Gänze erreicht wurden, so ist damit noch keineswegs bewiesen, dass das Kartell den Markt nicht beeinträchtigte. Außerdem ist es in Anbetracht der u. a. damit verbundenen Risiken unvorstellbar, dass die Parteien sich im Zeitraum des Verstoßes wiederholt an Orten in der ganzen Welt zur Festsetzung von Zielpreisen getroffen hätten, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass das Kartell wenig oder keinen Einfluss auf den Nucleotidmarkt hatte. Als Beispiel kann in diesem Zusammenhang auf die spezielle Gratulation verwiesen werden, die Ajinomoto allen Kartellmitgliedern gegenüber während eines Kartelltreffens im Zusammenhang mit der erfolgreichen Umsetzung der Zielpreise für 1995 aussprach (siehe Randnummer 126 oder Anhang Z, der der Ergänzenden Darstellung Daesangs beigeheftet ist(144)). (239) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben Ajinomoto, Cheil und Daesang auch geltend gemacht, dass das Beweismaterial der Kommission selbst zeige, dass sie die Vereinbarungen oft nicht eingehalten und oft autonom auf dem Markt agiert hätten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kommission verfügt nicht nur über ausführliches Beweismaterial, aus dem hervorgeht, dass Ajinomoto, Daesang und Cheil an dem Verstoß tatsächlich weiterhin während der gesamten Dauer des Verstoßes beteiligt waren (was von den Parteien auch nicht bestritten wird, mit Ausnahme von Ajinomoto in Bezug auf die Beteiligung nach August 1996), sondern auch die Tatsache, dass jede Partei über eine "geheime Tagesordnung" verfügt haben könnte, die sie zu einer gewissen Nichtbeachtung der gegenüber dem Kartell eingegangenen Verpflichtungen veranlasste, impliziert nicht, dass die Teilnehmer die Kartellvereinbarung nicht umsetzten. Wie der Gerichtshof Erster Instanz in der Rechtssache Cascades erkannte, "versuchen Unternehmen, die trotz Absprache mit ihren Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgen, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen"(145). Die Größe des räumlich relevanten Marktes (240) Das Kartell erstreckte sich über den gesamten Gemeinsamen Markt und nach der Schaffung des EWR über den gesamten EWR. Jeder Teil des Gemeinsamen Markts und des EWR wurde von der verbotenen Zusammenarbeit beeinflusst. Bei der Feststellung der Schwere des Verstoßes geht die Kommission daher davon aus, dass die Gesamtheit der Gemeinschaft und nach der Schaffung des EWR die Gesamtheit des EWR vom Kartell beeinträchtigt gewesen sind. Erkenntnisse der Kommission betreffend die Schwere der Zuwiderhandlung (241) Unter Berücksichtigung der Art des geprüften Verhaltens, seiner tatsächlichen Auswirkung auf den Nucleotidmarkt und der Tatsache, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach der Schaffung des EWR der gesamte EWR davon betroffen war, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. (242) Zwischen der Frage der Größe des Produktmarkts und jener der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes auf diesen Produktmarkt muss klar unterschieden werden. Es ist nicht Praxis der Kommission, bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die Größe des Produktmarkts als relevanten Faktor in Betracht zu ziehen. (243) Nichtsdestoweniger wird die Kommission, unbeschadet der sehr schweren Art des Verstoßes, im vorliegenden Fall das begrenzte Ausmaß des Produktmarktes berücksichtigen. Klassifizierung der Kartellteilnehmer (244) Innerhalb der Klasse der sehr ernsten Verstöße ermöglicht die vorgeschlagene Skala wahrscheinlicher Geldbußen die Anwendung unterschiedlicher Möglichkeiten im Umgang mit den Unternehmen, so dass die tatsächliche wirtschaftliche Kapazität der Zuwiderhandelnden im Hinblick auf die Zufügung eines beträchtlichen Schadens für den Wettbewerb berücksichtigt und die Geldbuße in einem Ausmaß festgesetzt wird, das eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherstellt. Dies scheint insbesondere notwendig, wenn es, wie in diesem Fall, beträchtliche Unterschiede im Marktanteil der am Verstoß beteiligten Unternehmen gibt. (245) Im vorliegenden Fall, an dem verschiedene Unternehmen beteiligt sind, wird es notwendig sein, bei der Festsetzung des Grundbetrages der Geldbußen das spezifische Gewicht der Zuwiderhandlung eines jeden Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (246) Zu diesem Zweck können die betroffenen Unternehmen je nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt in verschiedene Kategorien eingeteilt werden, wobei zum Zweck der Berücksichtigung anderer Faktoren, z. B. der Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung, gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sind. (247) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt hält es die Kommission für angemessen, in diesem Fall von den jeweiligen Weltmarktanteilen des Erzeugnisses auszugehen. Aufgrund der globalen Natur des Marktes ergeben diese Zahlen das am besten geeignete Bild der Fähigkeit des beteiligten Unternehmens, anderen Wirtschaftsteilnehmern im Gemeinsamen Markt und/oder dem EWR wesentlichen Schaden zuzufügen. Außerdem liefert der Weltmarktanteil eines jeden Kartellmitglieds einen Hinweis auf dessen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells in seiner Gesamtheit oder umgekehrt einen Hinweis auf die Instabilität, die für die Kartellmitglieder gegeben gewesen wäre, hätten sie sich nicht am Kartell beteiligt. Der Vergleich beruht auf den Weltmarktanteilen für das Erzeugnis im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes (1997). (248) Ajinomoto war im räumlich relevanten Markt immer der größte Nucleotiderzeuger. 1997 lag der geschätzte Weltmarktanteil des Unternehmens zwischen 40 und 50 %. (249) Takeda, Cheil und Daesang waren auf dem Weltmarkt für Nucleotide weniger bedeutende Akteure. 1997 betrug ihr Marktanteil schätzungsweise zwischen 10 und 20 %, mindestens zweimal weniger als der Marktanteil des führenden Anbieters, Ajinomoto. (250) Ajinomoto bildet daher eine erste Kategorie von Unternehmen, während Takeda, Cheil und Daesang einer zweiten Kategorie zuzuordnen sind. (251) In Anbetracht dessen werden die Grundbeträge der Geldbußen aufgrund der Schwere des Verstoßes wie folgt festgesetzt: - Ajinomoto: 6 Mio. EUR, - Takeda, Daesang und Cheil: 2,4 Mio. EUR. Ausreichende Abschreckung (252) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt und die Tatsache berücksichtigt, dass große Unternehmen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen, die es ihnen leichter ermöglichen zu erkennen, dass ihr Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, und sich bewusst sind über die wettbewerbsrechtlichen Folgen, wird die Kommission im Folgenden prüfen, ob eine weitere Anpassung des Grundbetrages für eines der Unternehmen notwendig ist. (253) Mit ihren weltweiten Umsätzen (2001) von 8,7 Mrd. EUR bzw. 9,2 Mrd. EUR sind Ajinomoto und Takeda wesentlich größere Marktteilnehmer als Daesang (1,4 Mrd. EUR) und Cheil (1,9 Mrd. EUR). Die Kommission hält es daher für angemessen, dass der Grundbetrag für eine der Marktstellung entsprechende Geldbuße nach oben angepasst wird, um der Größe und den Gesamtressourcen von Ajinomoto und Takeda Rechnung zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.