Europäische Union

2004/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/C.37.671 — Geschmacksverstärker) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

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Quellenkennung: 32004D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Company Incorporated, Takeda Chemical Industries Limited, Daesang Corporation und Cheil Jedang Corporation haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vereinbarung verstoßen, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Nucleotidsektor beteiligt haben; Art und Weise sowie Ausmaß ihrer Beteiligung wurden in den Erwägungsgründen ausführlich beschrieben. Die Zuwiderhandlung hatte folgende Dauer: a) Ajinomoto Company Inc.: 8. November 1988 bis September 1997, b) Takeda Chemical Industries Ltd: 8. November 1988 bis Juni 1998, c) Daesang Corporation: 19. Dezember 1988 bis Ende 1997, d) Cheil Jedang Corporation: März 1989 bis Juni 1998. Artikel 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die genannte Zuwiderhandlung ab, sofern sie dies nicht bereits getan haben. Sie nehmen künftig von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Nucleotidgeschäft Abstand, die denselben oder den gleichen Zweck oder dieselbe oder die gleiche Wirkung wie der Verstoß haben. Artikel 3 Für den in Artikel 1 genannten Verstoß werden den darin aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen auferlegt: - Ajinomoto Company Inc.: 15540000 EUR, - Daesang Corporation: 2280000 EUR, - Cheil Jedang Corporation: 2376000 EUR. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095 SWIFT-Code: BBVABEBB Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A. Avenue des Arts//Kunstlaan 43 B - 1040 Bruxelles//Brussel Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Zinssatz fällig, den die Europäische Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats anwendet, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 6,75 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Takeda Chemical Industries Limited 12-10, Nihonbashi 2-chome Chuo-ku Tokyo 103-8668 Japan; Ajinomoto Company Incorporated 15-1, Kyobashi itchome Chuo-ku Tokyo 104-8315 Japan; Cheil Jedang Corporation 6F, Cheiljedang Bldg Namdaemoon-Ro Chung-Ku, 100-095 Seoul Korea; Daesang Corporation Daesang Building 96-48 Shinsul-Dong Dongdaemoon-Ku, Seoul Korea. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 17. Dezember 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 64 vom 12.3.2004. (5) Konkrete Angaben zu jedem Unternehmen siehe Abschnitt "Dauer des Verstoßes". (6) Es wurde der folgende Wechselkurs zugrunde gelegt: 1 EUR = 108,682 JPY (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001). (7) 1 EUR = 1154,83 KRW (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001). (8) 1 EUR = 1,13404 USD (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001). (9) Kyowa Hakko stellte die Ausfuhr von Nucleotiden nach Europa 1992 ein. (10) Yamasa Corporation stellte die Lieferung von Geschmacksverstärkern nach Europa 1994 ein. (11) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (12) 1.1.1989 bis 31.12.1989: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (ABl. L 375 vom 31.12.1988, S. 1); 1.1.1990 bis 31.12.1990: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 (ABl. L 383 vom 30.12.1989, S. 1); 1.1.1991 bis 31.12.1994: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (ABl. L 370 vom 31.12.1990, S. 1); 1.1.1995 bis 30.4.1998: 0 % (APS) Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1). (13) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (14) Siehe S. 1931-1947 und 1961-1974, S. 316-319, S. 1995 und S. 2174 f. der Akte der Kommission. (15) Siehe auch S. 2170 f. der Akte der Kommission. (16) Ajinomoto bezeichnet die anderen Abnehmer (außer [...]*, [...]*, und [...]*) als "den allgemeinen Markt". (17) Siehe S. 2170 f. der Akte der Kommission. (18) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission. (19) Siehe S. 303 und 1962 der Akte der Kommission. (20) Siehe S. 2158-2161 der Akte der Kommission. (21) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 f. der Akte der Kommission;siehe auch Daesangs Erklärung auf S. 1933 der Akte der Kommission; siehe auch Daesangs Ergänzende Darstellung auf S. 1963 der Akte der Kommission; siehe auch Kyowas Erklärung auf S. 870 f. der Akte der Kommission; siehe auch Cheils Erklärung auf S. 304 der Akte der Kommission; siehe auch Ajinomotos Memorandum S. 2, Abs. 3 auf S. 2445 der Akte der Kommission. (22) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission. (23) Siehe Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 4, oder S. 1963 der Akte der Kommission. (24) Siehe Cheils Erklärung, S. 2, Abs. 2 (S. 301 der Akte der Kommission); Kyowa auf S. 5, Abs. 1 (S. 870 der Akte der Kommission); Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 1963 f. (25) S. 5 der Erklärung von Cheil, S. 304 der Akte der Kommission. (26) Siehe Cheils Erklärung, S. 4 (S. 303 der Akte der Kommission). (27) Siehe Cheils Erklärung, S. 5 (S. 304 der Akte der Kommission); siehe auch S. 1963 f. der Akte der Kommission. (28) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 f. der Akte der Kommission. (29) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2171 der Akte der Kommission. (30) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission. (31) Siehe S. 1181 f. der Akte der Kommission. (32) Bezugnahme auf Treffen zwischen den Produzenten oder Treffen zur Festsetzung der Preise. (33) Siehe S. 2170 der Akte der Kommission. (34) Siehe S. 869 der Akte der Kommission. (35) Ebd. (36) Siehe S. 2030 der Akte der Kommission. (37) Siehe S. 2256-2299 der Akte der Kommission. (38) Siehe S. 2264-2269 der Akte der Kommission. (39) Ergänzende Darstellung, siehe S. 2, Punkt 1. (40) Siehe S. 1962 der Akte der Kommission; siehe auch S. 986-989 der Akte der Kommission. (41) Siehe S. 1962 und 990 ff. der Akte der Kommission. (42) Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 3; siehe auch beigefügte Anhänge K und L. (43) Siehe S. 1961 f. der Akte der Kommission. (44) Siehe S. 4 von Kyowas Erklärung, S. 869, der Akte der Kommission. (45) Siehe Cheils Erklärung auf S. 2, Absatz 2, S. 301, der Akte der Kommission. (46) Siehe S. 2557 f. der Akte der Kommission. (47) Dies steht in Widerspruch zum Sachverhalt der Akte der Kommission. In einer internen Notiz Ajinomotos (siehe Anhang 11 zu Ajinomotos Memorandum vom 30. Juni 2000 oder S. 2496-2499 der Akte der Kommission) heißt es, dass "wir [Ajinomoto] als führender Erzeuger und auch Takeda die Führung im Rennen um die Preiserhöhungen übernehmen müssen, und es ist daher wahrscheinlich, dass uns Gegenwind entgegenbläst. Es ist jedoch unvermeidlich, dass wir Risiken eingehen"; siehe auch Anhänge 7 und 8 zu Ajinomotos Memorandum auf S. 2483-2488 der Akte der Kommission). (48) Siehe Anhang 5 von Cheils Erklärung aus dem Jahr 2001, S. 2616-2619 der Akte der Kommission. (49) Miwon Trading und Shipping Company, eine Tochtergesellschaft von Miwon. (50) Siehe S. 1963 ff. der Akte der Kommission. (51) Siehe S. 1965 der Akte der Kommission. (52) Siehe S. 2259 und 2270 ff. der Akte der Kommission (S. 3 und Anhang 2 von Ajinomotos Ergänzender Erklärung vom 17.12.2001). (53) Siehe S. 2174, 1009-1015, 1016-1024 und 1025-1032 der Akte der Kommission. (54) Siehe S. 1965 der Akte der Kommission. (55) Siehe S. 1009 der Akte der Kommission. (56) Siehe S. 1033-1036 der Akte der Kommission. (57) Siehe S. 2260 der Akte der Kommission. (58) Siehe Ajinomotos Ergänzendes Memorandum vom 17.12.2001, S. 4, bzw. S. 2260 der Akte der Kommission. (59) Siehe S. 1037 f. der Akte der Kommission. (60) Siehe S. 1039 f. der Akte der Kommission. (61) Siehe S. 1041-1044 der Akte der Kommission. (62) Siehe S. 1045-1050 der Akte der Kommission. (63) Siehe S. 1051-1054 der Akte der Kommission. (64) Siehe S. 871 der Akte der Kommission. (65) Siehe Anhang 7 zu Ajinomotos Ergänzendem Memorandum vom 17.12.2001 auf S. 2285 ff. der Akte der Kommission; siehe auch Anhang 8 oder S. 2288 ff. Das erste Preisangebot (28,50 USD) betrifft I& G - Produkt (Mischung aus IMP und GMP), wohingegen das zweite Preisangebot (17,20-18 USD) IMP betrifft. (66) Siehe S. 1970 f. der Akte der Kommission. (67) Siehe S. 1061-1066 der Akte der Kommission. (68) Siehe S. 1067 f. der Akte der Kommission. (69) Siehe S. 1069 ff. der Akte der Kommission; siehe auch S. 392 f. der Akte der Kommission. (70) Daesang erklärt, dass sich diese Zahlen auf I& G beziehen. In derselben Zielpreistabelle unten ist gesondert ein Umrechnungssatz für die Preise von IMP und GMP aufgeführt. (71) Siehe Cheils Erklärung auf S. 4, Nr. 2. (72) Siehe S. 1072 f. der Akte der Kommission. (73) Siehe S. 1072 f. der Akte der Kommission. (74) Siehe Cheils Erklärung auf S. 5, Nr. 5. (75) Siehe S. 395 f. der Akte der Kommission. (76) Siehe S. 1935 der Akte der Kommission. (77) Siehe S. 306 der Akte der Kommission. (78) Daesang trägt vor, dass sich die japanischen Erzeuger bereits am 24. August 1994 zur Vorbereitung des Treffens mit den zwei koreanischen Erzeugern, das am 25. August 1994 stattfand, getroffen hatten (siehe S. 5 seiner Erklärung auf S. 1935 der Akte der Kommission). (79) Siehe S. 392 f. der Akte der Kommission. (80) Siehe S. 397-404 der Akte der Kommission. (81) Siehe Cheils Erklärung auf S. 6 und in Anhang 5. (82) Siehe S. 307 der Akte der Kommission. (83) Siehe S. 1937 und 405-410 der Akte der Kommission. (84) Siehe S. 1075 der Akte der Kommission. (85) Siehe S. 1937 ff. und S. 405-423 der Akte der Kommission. (86) Siehe S. 1076 der Akte der Kommission. (87) Siehe S. 10 seiner Erklärung oder S. 1940 der Akte der Kommission; siehe auch Anhang 12 zu seiner Erklärung auf S. 426 f. der Akte der Kommission. (88) Takeda bemerkt zu Recht in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass sie bestätigt hatte, dass, obwohl das Memo sich auf den 17. März 1996 und nicht auf den 7. März bezieht, tatsächlich auf das am 7. März abgehaltene Treffen Bezug genommen wird (in dem Memo, das am 12. März abgefasst wurde, werden auch die bei dem Treffen gezogenen Schlussfolgerungen erwähnt). (89) Siehe S. 1941 der Akte der Kommission. (90) Siehe Anhang 5 zu Cheils Erklärung, S. 2610-2612 der Kommissionsakte. (91) Siehe S. 12 f. von Daesangs Erklärung auf S. 1942 f. der Akte der Kommission. (92) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1943 der Akte der Kommission. (93) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1944 der Akte der Kommission. (94) Cheil, Daesang und Ajinomoto. (95) Siehe S. 1945 der Akte der Kommission. (96) Siehe S. 1944 der Akte der Kommission. (97) Siehe S. 2171 f. der Akte der Kommission. (98) Siehe S. 2146 der Akte der Kommission. (99) Ebd. (100) Siehe S. 1946 der Akte der Kommission. (101) Siehe S. 2217-2220 der Akte der Kommission. (102) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1947 der Akte der Kommission. (103) Siehe S. 2223 der Akte der Kommission. (104) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission, widerspricht Ajinomoto Takedas Beschreibung dieser Treffen, wie detailliert im Abschnitt "Dauer des Verstoßes" besprochen. (105) Siehe S. 1947 und 1974 der Akte der Kommission. (106) Siehe S. 2176 der Akte der Kommission; Ajinomoto diese Beschreibung des Ereignisse, wie weiter unten in Verbindung mit der Dauer der Beteiligung Ajinomotos an der Zuwiderhandlung besprochen wird. (107) Siehe S. 2224 der Akte der Kommission. (108) Die von Ajinomoto in der Stellungnahme vom 29. November 2002 bereitgestellte Übersetzung liest sich wie folgt: "Seems that the head office of each company has studied and tentatively decided on the price to be proposed at the negotiation for the next year contract scheduled for October and November by A, C, MW with CPC and by T with NES and UNI groups. On the premise that C's and MW's product will continue to enjoy GSP in Europe next year." (109) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1947 f. der Akte der Kommission. (110) Siehe S. 309 der Akte der Kommission. (111) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) EWR-Abkommen und unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission, wenn der Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, ist die EFTA-Überwachungsbehörde auch in Fällen zuständig, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht. (112) Siehe Kapitel 5 "Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR". (113) Slg. 1999, II-931, Rdnr. 715. (114) Slg. 1999, I-4125, Rdnr. 81. (115) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, die in diesem Abschnitt zur Auslegung der in Artikel 81 EG-Vertrag verwendeten Begriffe "Vereinbarungen" und "abgestimmte Verhaltensweisen" herangezogen wurde, bringt Grundsätze zum Ausdruck, die bereits vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens feststanden. Sie ist daher ebenfalls auf die Begriffe anzuwenden, die in Artikel 53 EWR-Abkommen verwendet werden. Bezugnahmen auf Artikel 81 gelten daher auch für Artikel 53. (116) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Rdnr. 256. Siehe auch Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, 619, Rdnr. 64, und verbundene Rechtssachen 40-48/73 usw., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663. (117) Siehe auch das Urteil in der Sache PVC II, in dem es heißt, dass "bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 81 EG-Vertrag umfasst werden". (118) Siehe EuGeI-Urteil in der Sache Hercules, a.a.O., Rdnr. 264. (119) Vom 8. November 1988 bis 2. Juni 1998. (120) Vom 8. November 1988 bis September 1997. (121) Vom 19. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1997. (122) Von (Ende) März 1989 bis 2. Juni 1998. (123) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in der den verbundenen Rechtssachen T-25/95 usw., Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Rdnr. 3927. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Rdnr. 136, in dem das Gericht dies speziell in Bezug auf Preisfestsetzungsvereinbarungen bestätigt hat. (124) Siehe Abschnitt "Teilnehmer". (125) Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco/Banca popolare di Novale u. a., Slg. 1999, I-135, Rdnrn. 47 f. (126) Urteil in der Rechtssache C-306/96 Javico/Yves Saint Laurent, Slg. 1998, I-1983, Rdnrn. 16 f.; siehe auch Urteil in der Sache European Night Services, a.a.O., Rdnr. 136. (127) Urteil in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Rdnr. 304. (128) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Rdnr. 170. (129) Miwon Corporation Limited war an dem Verstoß sowohl indirekt über die Tochterunternehmen Miwon Japan Inc. und Mitra (Miwon Trading & Shipping Company) als auch direkt (siehe z. B. Anhänge T und U von Daesangs Ergänzender Darstellung) beteiligt. (130) Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Rdnr. 145. (131) Siehe Abschnitt "Die Erzeuger". (132) Siehe S. 1962 und S. 986-989 der Akte der Kommission. (133) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung, S. 2617 der Kommissionsakte. (134) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung, S. 2618 der Kommissionsakte. (135) Siehe Anhänge I, J, K, L und M im Anhang zu Daesangs Ergänzender Darstellung; siehe auch Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 6, und Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 7. (136) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung. (137) Siehe S. 5 f., letzter Absatz der 2001 abgegebenen Erklärung von Cheil, sowie S. 9 f. ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission. (138) Die von Ajinomoto mit Brief vom 29. November 2002 bereitgestellte Übersetzung liest sich wie folgt: "A's head office's basic policy about DM price is 15 % (minimum 10 %) up adjustment. Met with strong opposition, as expected, at the meeting with European branches in August, but for the time being will start with DM 53 and attempt to achieve minimum DM 51 (10 % up)". (139) Mit Schreiben vom 29. November 2002 bestätigt Ajinomoto, dass es die Tatsachen aus Takedas Dokumenten bestreitet, und stellt den Wert der beiden Takeda-Dokumente als Beweis für eine andauernde Teilnahme von Takeda an dem Verstoß in Frage. (140) Siehe S. 309 der Akte der Kommission. (141) Siehe Randnummern 57 ff. (142) Die übrigen Argumente Ajinomotos werden auch im Abschnitt "Auswirkungen auf den Markt" behandelt. (143) Siehe sowohl Daesangs Antwort vom 20. September 2002 als auch die mit Schreiben vom 27. November 2002 übermittelte Zusammenfassung. (144) Siehe S. 1076 der Akte der Kommission. (145) Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Rdnr. 230. (146) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3. (147) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Anic, a.a.O., Rdnr. 83. (148) Siehe auch Daesangs zusammenfassende Stellungnahme vom 27. November 2002. (149) Siehe z. B. Randnummer 365 der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission in der Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren (ABl. L 152 vom 7.6.2001, S. 24). (150) Siehe Anhang Z der Ergänzenden Darstellung von Daesang, S. 1076 der Akte der Kommission. (151) Rechtssache Cascades, a.a.O., Rdnr. 230. (152) Siehe S. 2147 bzw. S. 2151 der Akte der Kommission. (153) Erklärung von Takeda, S. 2173 der Akte der Kommission. (154) Kartellsache 37.512, noch nicht veröffentlicht. (155) Kartellsache 36.545, ABl. L 152 vom 7.6.2001, S. 24. (156) Siehe Rechtssache Cascades SA, a.a.O., Rdnr. 230. (157) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.

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