Europäische Union

2004/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/C.37.671 — Geschmacksverstärker) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

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Quellenkennung: 32004D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rchsetzung eines geschäftlichen Vertrags im Zivilrecht erforderlich wäre. Außerdem kann der Ausdruck "Vereinbarung" im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer nicht nur auf jeden beliebigen Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen angewendet werden, sondern auch auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage der gleichen Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels vereinbart wurde. (161) Wie vom Gerichtshof in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA (Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz)(114), bestätigt, ergibt sich aus den ausdrücklichen Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass sich diese Vereinbarung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben kann. (162) Ein komplexes Kartell kann daher als ein einzelner fortlaufender Verstoß auf die Dauer seines Bestehens gesehen werden. Die Vereinbarung kann von Zeit zu Zeit abgeändert werden, ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt werden, wenn auf neue Entwicklungen Rücksicht genommen wird. Die Gültigkeit dieser Beurteilung wird nicht von der Möglichkeit berührt, dass eine Komponente oder mehrere Komponenten einer Reihe von Handlungen oder einer fortdauernden Verhaltensweise einzeln und für sich eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnte. (163) Obwohl ein Kartell ein gemeinsames Unterfangen darstellt, kann jeder Teilnehmer der Vereinbarung seine eigene spezifische Rolle spielen. Ein oder mehrere Teilnehmer kann (können) eine beherrschende Rolle als Rädelsführer ausüben. Es kann zu internen Konflikten und Rivalitäten kommen, es kann sogar geschwindelt werden, was jedoch nicht verhindert, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, wenn ein einzelnes gemeinsames und kontinuierliches Ziel gegeben ist. (164) Die bloße Tatsache, dass jeder Kartellteilnehmer die Rolle spielen kann, die für seine spezifischen Umstände geeignet ist, enthebt ihn nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Handlungen anderer Teilnehmer, die das gleiche rechtswidrige und wettbewerbswidrige Ziel verfolgen. Ein Unternehmen, das sich an dem gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mit Handlungen beteiligt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist für die Gesamtdauer der Verfolgung des gemeinsamen Ziels auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist sicherlich der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise hätte vorhersehen können oder darüber hätte informiert sein müssen und bereit war, das Risiko einzugehen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Anic, Rdnr. 83). (165) Artikel 81 EG-Vertrag(115) unterscheidet zwischen "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen", "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift jede Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Sogar wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sie aber Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichtern, kann die Verhaltensweise als "abgestimmte Verhaltensweise" in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(116). (166) Es ist insbesondere im Fall einer länger anhaltenden, komplexen Zuwiderhandlung nicht notwendig, dass die Kommission diese als ausschließlich eine dieser Formen von ungesetzlicher Verhaltensweise qualifiziert(117). Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" sind fließend und können einander überschneiden. Es kann realistischerweise sogar unmöglich sein, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form von verbotener Verhaltensweise aufweisen kann, während ihre Erscheinungsformen einzeln für sich betrachtet eher als die eine Zuwiderhandlung und nicht als die andere beschrieben werden könnten. Es wäre daher eine künstliche Sache, wollte man ein fortdauerndes gemeinsames Unterfangen mit ein- und demselben Gesamtziel in mehrere unterschiedliche Formen der Zuwiderhandlung unterteilen. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 legt für eine komplexe Zuwiderhandlung der vorliegenden Art keine spezifische Kategorie fest(118). 3. EINZELNER FORTDAUERNDER VERSTOSS (167) Im vorliegenden Fall verfolgten die Nucleotiderzeuger über einen langen Zeitraum ein gemeinsames Unterfangen, das ihren Aktionsradius auf dem Markt bestimmte und ihre individuelle geschäftliche Verhaltensweise einschränkte. Die Modalitäten weisen an und für sich die Merkmale einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf, obwohl einige Sachverhaltselemente des rechtswidrigen Verhaltens treffend als abgestimmte Verhaltensweise beschrieben werden könnten, wenn eine solche Beschreibung angemessen wäre. (168) Es gibt hinreichendes Beweismaterial dafür, dass diese einem Ziel gewidmeten, fortdauernden Absprachen auf dem EWR-Markt für Nucleotide von Ende 1988 bis Juni 1998 zwischen Takeda(119), Ajinomoto(120), Daesang(121) und Cheil(122), die gemeinsam praktisch den gesamten Markt ausmachen, stattgefunden haben. Die Parteien brachten ihre gemeinsame Absicht zum Ausdruck, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, und verfolgten einen gemeinsamen Plan, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten einschränkte. Die Vereinbarung über die Verfolgung dieses Plans kann daher mindestens bis 1988 zurückdatiert werden. Diese Absprachen verfolgten ein wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel: die Verhinderung des Preiswettbewerbs durch die Vereinbarung von Zielpreisen und Preiserhöhungen. (169) Angesichts des gemeinsamen Plans und des gemeinsamen Ziels, das die Erzeuger ständig verfolgten, nämlich die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Nucleotidmarkt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass das in Frage stehende Verhalten einen einzelnen fortdauernden Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, für den jeder Beteiligte für die Dauer der Einhaltung der gemeinsamen Regelung die Verantwortung tragen muss. Diese Vereinbarungen werden im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung wird durch umfangreiches und eindeutiges Beweismaterial, auf das im gesamten Wortlaut systematisch Bezug genommen wird, unterstützt. 4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (170) Im vorliegenden Fall wurde mit den Vereinbarungen die Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR bezweckt und bewirkt. (171) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden Wettbewerbsvereinbarungen ausdrücklich als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, wenn sie "a) An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar festsetzen, b) die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung einschränken oder kontrollieren oder c) Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen". Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. (172) In dem Geflecht von Vereinbarungen und Absprachen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind folgende Tatbestandsmerkmale von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt: - Zuweisung von Kunden, - Aufteilung von Märkten, - Festsetzung von Ziel- oder Mindestpreisen, - Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen, - Austausch von Informationen und Absatzzahlen zum Zwecke der Durchsetzung der Zielpreise, - Teilnahme an regelmäßigen Treffen und andere Kontaktaufnahmen zum Zwecke der Absprache, Durchsetzung und/oder erforderlichenfalls Änderung der vorgenannten Einschränkungen. (173) Vereinbarungen dieser Art haben das Ziel, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschränken. Da der Preis das Hauptinstrument des Wettbewerbs darstellt, hatten die verschiedenen Absprachen und Mechanismen der Erzeuger letztlich den Zweck, den Preis zu ihren Gunsten so stark in die Höhe zu treiben, dass dieser über dem durch die Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten Preis zu liegen kam. (174) Für die Schlussfolgerung, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzuwenden sind, ist es nicht erforderlich, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, sobald feststeht, dass die Vereinbarungen die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten(123). (175) Das Kartell hatte jedoch auch eine einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb. Die Kartellvereinbarungen betrafen die weltweit wichtigsten Nucleotiderzeuger und wurden in jedem beteiligten Unternehmen auf hoher Ebene vorbereitet, geleitet und gefördert(124). Die Zielpreise, die Preiserhöhungen und die Aufteilung der Abnehmer, die die Hauptziele des Kartells darstellten, wurden vereinbart, den Abnehmern bekannt gegeben und im gesamten EWR umgesetzt. (176) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten Cheil und Ajinomoto, dass die einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb sehr begrenzt gewesen sei. Ajinomoto argumentiert außerdem, dass die Schlussfolgerung der Kommission auf Beweisen beruhe, die nicht stichhaltig sind, und dass es nicht gelungen sei, die Auswirkung der Vereinbarungen auf den Markt in ausreichender Form nachzuweisen. Die wettbewerbseinschränkende Wirkung der betreffenden Absprachen wird in den Randnummern 224-238 in größerer Ausführlichkeit beschrieben. 5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN EG-MITGLIEDSTAATEN UND DEN VERTRAGSPARTEIEN DES EWR-ABKOMMENS (177) Die fortlaufenden Vereinbarungen zwischen den Erzeugern haben sich spürbar auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausgewirkt. (178) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zielt auf Vereinbarungen ab, die die Schaffung eines Binnenmarkts zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sei es durch Aufteilung einzelstaatlicher Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Analog ist Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen ausgerichtet, die die Verwirklichung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums untergraben. (179) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "ist eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand der Gesamtheit objektiver rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann"(125). Jedenfalls ist es laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag "nicht erforderlich, die tatsächliche beeinträchtigende Wirkung der betreffenden Vereinbarungen auf den Handel nachzuweisen, sondern es genügt der Nachweis, dass diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten"(126). (180) Wie im Abschnitt "zwischenstaatlicher Handel" nachgewiesen, handelt es sich beim Nucleotidmarkt um einen Markt, der durch ein umfangreichen Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Obwohl keiner der Nucleotiderzeuger in dem maßgebenden Zeitraum über Produktionskapazitäten im EWR verfügte, wurden die Nucleotide praktisch in allen Staaten des EWR-Gebiets verkauft, entweder über Absatztöchter, die sich zur Gänze im Eigentum der Erzeuger befanden, oder über Vertriebsgesellschaften, die nur in wenigen EG-Mitgliedstaaten eingerichtet wurden. Auch der Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, war beträchtlich. Norwegen führt 100 % seines Bedarfs vor allem aus der Gemeinschaft ein, und vor dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden deckten auch diese Länder ihren gesamten Nucleotidbedarf durch Einfuhren. (181) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell ist jedoch nicht auf jenen Teil der Verkäufe der Mitglieder beschränkt, die tatsächlich die Verbringung von Waren von einem Staat in einen anderen betreffen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen muss auch nicht nachgewiesen werden, dass das individuelle Verhalten eines jeden Mitglieds, im Gegensatz zum Kartell in seiner Gesamtheit, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(127). (182) Im vorliegenden Fall war praktisch der gesamte Handel weltweit, einschließlich EG und EWR, von dem Kartell betroffen. Die Existenz von Preisfestsetzungs- und Kundenzuweisungsmechanismen bewirkte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit eine automatische Verlagerung der Handelsströme(128). 6. AUF ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN DER WETTBEWERBSREGELN (183) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Für den Zeitraum der Tätigkeit des Kartells vor diesem Datum kann in diesem Verfahren nur Artikel 81 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen; die Einschränkung des Wettbewerbs durch die fraglichen Kartellvereinbarungen in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden (damals Mitgliedstaaten der EFTA) vor diesem Zeitpunkt wird dadurch nicht erfasst. (184) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galten die Bestimmungen des EWR-Abkommens in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden; das Kartell verstieß damit sowohl gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Für die Anwendung beider Artikel ist die Kommission zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in den sechs EFTA-Ländern während dieses Jahres fällt unter die Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (185) Nach dem am 1. Januar 1995 erfolgten Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Gemeinschaft gelangte Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf das Kartell zur Anwendung, sofern der Wettbewerb auf diesen Märkten beeinträchtigt wurde. In Norwegen, Island und Liechtenstein stellte die Tätigkeit des Kartells unverändert einen Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (186) Praktisch bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Kartells in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden ab dem 1. Januar 1994 einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens und/oder des EG-Vertrags darstellte. C. ADRESSATEN 1. ANWENDBARE GRUNDSÄTZE (187) Um die Adressaten dieser Entscheidung ermitteln zu können, muss bestimmt werden, welcher Rechtspersönlichkeit der Verstoß zugeschrieben werden soll. (188) Gegenstand der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft und des EWR ist das "Unternehmen", ein Konzept, das mit der Auffassung von einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit im einzelstaatlichen Unternehmensrecht oder Steuerrecht nicht identisch ist. Der Ausdruck "Unternehmen" wird im Vertrag nicht definiert. Er kann sich aber auf jedes Gebilde beziehen, das mit einer kommerziellen Tätigkeit befasst ist. (189) Wenn ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nachgewiesenermaßen in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden hat, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für das Funktionieren des Unterfangens im Zeitraum, in dem der Verstoß stattgefunden hat, verantwortlich war, so dass sie zur Rechenschaft gezogen werden kann. (190) Eine Änderung der Rechtsform oder der Unternehmensidentität enthebt ein Unternehmen jedoch nicht seiner Haftung für Strafen, die für wettbewerbsschädigendes Verhalten auferlegt werden. Die Haftung für die Geldbuße kann daher auf den Nachfolger übergehen, wenn die Rechtspersönlichkeit, die den Verstoß begangen hat, rechtlich nicht länger existiert. 2. ADRESSSATEN DER ENTSCHEIDUNG (191) In diesem Verfahren ist die Ermittlung der Adressaten der Entscheidung problemlos; die Entscheidung wird an die Rechtspersönlichkeiten gerichtet, die direkt in den Verstoß verwickelt sind. (192) Im Fall der Miwon Corporation(129), die ihre Rechtsform im November 1997 geändert hat, steht diese Beurteilung im Einklang mit der üblichen Vorgangsweise der Kommission und der herrschenden Rechtsprechung(130). Die Fusion von Miwon Corporation Limited und Sewon Co. Ltd, die zur Gründung der Daesang Corporation(131) geführt hat, bedeutet, dass die Verantwortung auf die neue Rechtspersönlichkeit übergeht. Zwischen Miwon und dem neuen Rechtssubjekt, dem das Unternehmen einverleibt wurde, besteht offensichtlich Kontinuität. Miwon hat rechtlich zu existieren aufgehört; sowohl ihre Rechtspersönlichkeit als auch ihre Vermögensgegenstände und ihre Belegschaft sind auf die Daesang Corporation übergegangen. D. DAUER DES VERSTOSSES (193) Obwohl bestimmte der Kommission übergebene Beweise (siehe Randnummer 77) darauf hinweisen, dass die ersten Kontakte zwischen den japanischen Erzeugern bis 1986 zurückreichen, wird die Kommission zum Zweck des vorliegenden Verfahrens ihre Beurteilung nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln und die Anwendung von Geldbußen auf den Zeitraum ab 8. November 1988 begrenzen, da es sich bei diesem Zeitpunkt um das erste bekannte Treffen zwischen den japanischen Erzeugern handelt, bei dem die Preise für die bevorstehenden Verhandlungen mit den drei Großabnehmern besprochen und vereinbart wurden (siehe Randnummer 79). Der Beginn des Verstoßes wird in Bezug auf Takeda und Ajinomoto daher mit 8. November 1988 angesetzt. (194) Was Daesang betrifft, gibt das Unternehmen zu, mit Ajinomoto am 19. Dezember 1988 eine Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte abgeschlossen zu haben, bei dem mündlich als Bedingung für diesen Vertrag vereinbart wurde, dass Miwon seinen Absatz in [...]* nicht erhöhen und die Zusammenarbeit der [...]* Erzeuger in Bezug auf die Weltpreise nicht behindern sollte(132). Die Kommission geht daher vom 19. Dezember 1988 als dem Beginn des Verstoßes durch Daesang aus. (195) Gemäß einem Geschäftsreisebericht(133) fand das erste Treffen der Nucleotiderzeuger, an dem Cheil teilnahm, zwischen dem 7. und dem 23. März 1989 statt. Im gleichen Geschäftsbericht wird darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer für den 7. Juni 1989 ein erneutes Treffen in Kyung Ju, Korea, vereinbarten (laut Daesang handelt es sich dabei um das Treffen, bei dem die Zielpreise für 1989 vereinbart wurden). (196) In Bezug auf die gleichen "P-Treffen" wird in einem dritten Bericht über eine Geschäftsreise, die mit 3. bis 10. Oktober 1989(134) datiert ist, erklärt, dass der Zweck des Treffens darin bestand, "zu besprechen, wie der Preisrückgang auf dem Weltmarkt verhindert werden kann," und "ein vorbereitendes Treffen mit Takeda zu organisieren, um die für 1990 vorgesehenen Nucleotidlieferungen an Takeda zu besprechen". (197) Die vor 1991 erfolgte Beteiligung Cheils am Verstoß wird auch durch das Protokoll eines Treffens bestätigt, das am 5. Oktober 1989 zwischen Ajinomoto, Takeda, Daesang und Cheil abgehalten wurde, bei dem die Zielpreise für 1990 besprochen wurden und die Umsetzung der Zielpreise für 1989 überprüft wurde(135). (198) Cheil bestätigt dieses Treffen, obwohl das Unternehmen zunächst behauptete, dass es in Bezug auf den Inhalt dieses Treffens wenig Beweismaterial gefunden habe(136). (199) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunke der Kommission bestätigt Cheil jedoch, dass zwischen den Wettbewerbern ab Juli 1988 bestimmte Treffen stattgefunden hätten, und gibt zu, ab März 1989 am Verstoß beteiligt gewesen zu sein, obwohl Cheil hinzufügt, dass es sich vor 1992 hauptsächlich auf andere Märkte und nicht den EWR konzentriert hätte und dass es zwischen 1989 und Ende 1991 auf dem europäischen Markt jedenfalls nur unbedeutende Aktivitäten entfaltet habe(137). (200) Auf der Grundlage des genannten Beweismaterials vertritt die Kommission die Ansicht, dass Cheil am Verstoß seit März 1989 beteiligt war. (201) Es ist natürlich festzuhalten, dass das Kartell im Hinblick auf seine Tätigkeit in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden vor dem 1. Januar 1994, als das EWR-Abkommen noch nicht in Kraft getreten war, keinen Verstoß des EWR-Abkommens darstellt. (202) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentiert Ajinomoto, dass es seine Beteiligung am Kartell nach August 1996 beendet habe. Zur Untermauerung dieser Feststellung trägt Ajinomoto vor, dass es nach August nicht nur die Teilnahme an den Treffen der Erzeuger, sondern auch die Kompensationsgeschäfte mit Daesang eingestellt habe. Ajinomoto argumentiert, dass das Beweismaterial in der Akte der Kommission darauf hinweise, dass sein Rückzug aus den Nucleotidabsprachen vollständig, echt und auf Dauer erfolgt ist: Es gebe keinen Beweis dafür, dass Ajinomoto nach August 1996 noch irgendwelchen Treffen der Erzeuger beigewohnt habe, Kontakte mit Takeda seien auf erfolglose Versuche Takedas, Ajinomoto in die Absprachen erneut einzubeziehen, beschränkt gewesen. (203) Takeda argumentiert seinerseits, dass die Kommission den Zeitpunkt des letzten bekannten Treffens, bei dem Zielpreise vereinbart wurden, als Ende des Verstoßes betrachten sollte. (204) Die Dauer des Verstoßes, die in dieser Entscheidung festgesetzt wurde, wird von Daesang und Cheil nicht bestritten. (205) Was Ajinomoto betrifft, stimmt die Kommission zu, dass es keinen hinreichenden Beweis dafür gibt, dass Ajinomoto an der Vereinbarung über die Zielpreise für 1997 teilgenommen hat. Nichtsdestoweniger kann die Kommission Ajinomotos Behauptung, wonach Ajinomoto nach dem Treffen vom August 1996 am Verstoß nicht mehr teilgenommen habe, nicht akzeptieren. (206) Tatsächlich geht aus dem von Takeda übermittelten, aus der gleichen Zeit stammenden Beweismaterial über die bilateralen Treffen mit Ajinomoto eindeutig hervor, dass der Nucleotidmarkt und die Preise bei diesen Kontaktaufnahmen von beiden Unternehmen besprochen wurden. In den Aufzeichnungen über das Treffen vom Juli 1997 stellt Takeda z. B. fest, dass Takeda von Ajinomoto mitgeteilt worden sei, dass Mitarbeiter Ajinomotos im August und September nach Europa reisen und seinen Händlern eine zehnprozentige Preiserhöhung vorschlagen würden, gegen die sie von Seiten der Händler einen starken Protest erwarteten. In der folgenden Notiz über das Treffen vom September stellt Takeda z. B. fest, dass "[A]jinomoto grundsätzlich für eine Erhöhung von 15 % (Mindestausmaß 10 %) eintritt. Im August stießen sie bei einem Treffen mit den europäischen Filialen, wie erwartet, auf starken Widerstand, sie beschlossen jedoch, bei 53 DEM zu beginnen, um mindestens 51 DEM (eine Erhöhung von 10 %) zu erreichen"(138). Aus den beiden Notizen zusammen geht eindeutig hervor, dass Ajinomoto nicht nur die Preiserhöhung, die in Europa angestrebt wurde, bekannt gegeben hat, sondern auch Feedback über die abgelaufenen Besprechungen und die weitere Vorgangsweise geliefert hat. Dies geht eindeutig über erfolglose Versuche Takedas, Ajinomoto in die Absprachen erneut einzubeziehen, hinaus(139). (207) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass Ajinomoto an dem Verstoß nach dem Treffen vom August 1996 weiterhin beteiligt war, da Ajinomoto mit Takeda weiterhin zur Besprechung von Nucleotidpreisen zusammentraf. (208) Selbst wenn Ajinomoto nach dem August 1996 die Kompensationsgeschäfte eingestellt und nach August 1996 an keinen multilateralen Treffen mehr teilgenommen hat, nahm das Unternehmen weiterhin an dem rechtswidrigen System teil, indem es durch den Austausch von Preisinformationen einen aktiven Beitrag leistete. Obwohl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.