Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-13

Quellenkennung: 32024D2643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tung, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 1 genannte Aktivitäten vornehmen, technische oder operative Hilfe leistet. (2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a)  für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, b)  unbedingt erforderlich sind, um den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder Schiedsspruchs zu gewährleisten, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und denen der Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates ( 1 ) im Einklang stehen, oder c)  für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder Erleichterung der Bereitstellung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel oder der Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind. Artikel 2c (1)   Es ist den Betreibern verboten, Inhalte der in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung auf jedwede Art und Weise, wie über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. (2)   Sendelizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- oder Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt. (3)   Es ist verboten, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang IV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels eines der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel. ▼B Artikel 3 (1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e)  Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)  spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g)  Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. (2)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nicht für die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen. (4)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt. (5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. Artikel 4 (1)   Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern. (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von einem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. Artikel 5 (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 und Artikel 2 in die Liste. (2)   Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen. Artikel 6 (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a)  im Falle des Rates zur Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs, b)  im Fall des Hohen Vertreters zur Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs. (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können. Artikel 7 (1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadenersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a)  den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln. (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss. Artikel 8 Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird. Artikel 9 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, fordert die Union Drittstaaten dazu auf, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind. Artikel 10 ▼M7 Dieser Beschluss gilt bis zum 9. Oktober 2026. ▼B Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. Artikel 11 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M2 ANHANG I ▼B Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ▼M1 A.  Natürliche Personen   Name Angaben zur Identität Begründung Datum der Aufnahme in die Liste 1. Artem Sergeevich KUREEV (Russisch: Артём Сергеевич КУРЕЕВ) Offizier des 5. Dienstes des Inlandsgeheimdienstes, Redaktionsleiter der „African Initiative“, Gründer von „Rusafro“ Geburtsdatum: 24.10.1980 Geburtsort: UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 4002209800 Steuer-Identifikationsnummer (INN): 782500167259 Artem Sergeevich Kureev ist ein Offizier des russischen Inlandsgeheimdienstes, der an böswilligen Aktivitäten, insbesondere an koordinierten Desinformationskampagnen, sowohl in Europa als auch in Afrika, beteiligt ist. Er führt Kampagnen zur Einflussnahme in Europa durch, unter anderem indem er die Verbreitung von russischsprachigen Artikeln und deren englische Übersetzungen auf Proxy-Websites organisiert und Zahlungen für die Veröffentlichung prorussischer Artikel leistet, um russische Desinformation in Europa zu verbreiten. Er hat zwei Medienunternehmen in Afrika gegründet und gezielte Desinformationskampagnen durchgeführt, um westliche Gesundheitsprojekte in Afrika durch die Verbreitung von Verschwörungstheorien zu untergraben, etwa dass Afrika von westlichen Pharmaunternehmen mutmaßlich für Experimente der biologischen Kriegsführung und illegale Tests von verschiedenen Arzneimitteln benutzt wird. Daher setzt Artem Sergeevich Kureev Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Stabilität oder Sicherheit in der Union oder in Drittländern untergraben oder bedrohen, durch die Planung und Steuerung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme um. 16.12.2024 2. Nikolai Aleksandrovich TUPIKIN (Russisch: Николай Александрович ТУПИКИН) Exekutivdirektor von Structura National Technologies alias GK Struktura Geburtsort: UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuer-Identifikationsnummer (INN): 773402066160 Nikolai Aleksandrovich Tupikin ist Leiter und Gründer von Structura National Technologies (GK Struktura). Das Unternehmen ist an der sogenannten „Doppelganger“-Kampagne beteiligt, eine von Russland geführte digitale Desinformationskampagne, die auf Informationsmanipulation und Verbreitung von Desinformationen zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzielt und sich gegen die Mitgliedstaaten der Union, die Vereinigten Staaten und die Ukraine richtet. Er arbeitet eng mit der Präsidialverwaltung der Russischen Föderation zusammen. Er ist ferner eine der Schlüsselfiguren der Desinformationskampagne Russlands in ganz Lateinamerika, mit der die Unterstützung für die Ukraine untergraben werden soll. Daher setzt Nikolai Aleksandrovich Tupikin Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Stabilität oder Sicherheit in der Union oder in Drittländern untergraben oder bedrohen, durch die Planung und Steuerung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme um. Er steht auch in Verbindung mit Sofia Avraamovna Zakharova, Leiterin der Abteilung im Amt des Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Kommunikationsinfrastruktur. 16.12.2024 3. Sofia Avraamovna ZAKHAROVA (Russisch: София Авраамовна ЗАХАРОВА) Leiterin der Abteilung im Amt des Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Kommunikationsinfrastruktur Geburtsort: UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: weiblich Sofia Avraamovna Zakharova ist die Leiterin der Abteilung im Amt des Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Kommunikationsinfrastruktur. Sie ist an der sogenannten „Doppelganger“-Kampagne beteiligt, die auf Informationsmanipulation und Verbreitung von Desinformationen zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzielt und sich gegen die Mitgliedstaaten der Union, die Vereinigten Staaten und die Ukraine richtet. Sie arbeitet unmittelbar mit Ilya Gambashidze und Nikolai Tupikin, Leiter von Social Design Agency bzw. GK Struktura, bei dieser Operation zusammen. Sie zählte auch zu den Teamleitern und aktiven Mitgliedern des sogenannten „Team I“ unter der Leitung von Ilya Gambashidze, das die Desinformationskampagnen des Kreml im Westen zur Einflussnahme auf die Wahlen verschiedener Länder unterstützt und Vorhaben zur Diskreditierung der russischen Opposition vorbereitet. Daher setzt Sofia Avraamovna Zakharova Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Stabilität oder Sicherheit in der Union oder in Drittländern untergraben oder bedrohen, durch die Planung und Steuerung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme um. 16.12.2024 4. Andrey Vladimirovich AVERYANOV (Russisch: Андрей Владимирович АВЕРЬЯНОВ) Befehlshaber der GRU-Einheit 29155 Generalmajor Geburtsdatum: 29.9.1967 Geburtsort: UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Steuer-Identifikationsnummer (INN): 773378888007 Andrey Vladimirovich Averyanov ist ein hochrangiger Angehöriger des russischen Militärs der Hauptdirektion des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). Nach dem Tod von Yevgeny Prigozhin und der Umstrukturierung der Wagner-Gruppe wurde das Kommando der russischen Militäroperationen in Afrika umstrukturiert und in das Afrikakorps unter dem Dach des russischen Verteidigungsministeriums integriert, und Averyanov wurde für die Leitung der Operationen eingesetzt. In zahlreichen afrikanischen Ländern bieten russische Streitkräfte Sicherheit für Militärjunten, die legitime demokratische Regierungen gestürzt haben, wodurch die Stabilität, Sicherheit und Demokratie der Länder erheblich verschlechtert wurden. Darüber hinaus beuten die russischen Streitkräfte in Afrika die dortigen natürlichen Ressourcen aus, um ihre Operationen zu finanzieren. Anfang 2024 übernahmen die russischen Streitkräfte die Kontrolle über die Goldmine Intahaka in Mali. Daher setzt Andrey Vladimirovich Averyanov Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in Drittländern untergraben oder bedrohen, durch die Untergrabung des demokratischen politischen Prozess in afrikanischen Ländern, in denen russische Streitkräfte tätig sind, und durch die Ausnutzung eines bewaffneten Konflikts, einer Instabilität oder einer Unsicherheit in einem Drittland, auch durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, um. 16.12.2024 5. Tinatin Givievna KANDELAKI alias Tina KANDELAKI (Russisch: Тинатин Гивиевна КАНДЕЛАКИ) Journalistin, Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, Prominente, Fernsehmoderatorin und -produzentin, stellvertretende Generaldirektorin von Gazprom Media Holding Geburtsdatum: 10.11.1975 Geburtsort: Tiflis, Georgische SSR (jetzt Georgien) Staatsangehörigkeit: georgisch Geschlecht: weiblich Tinatin Givievna Kandelaki ist eine russische Journalistin, die bei dem staatseigenen Unternehmen Gazprom Media angestellt ist, und eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die ihre Beliebtheit und ihren Einfluss in der Öffentlichkeit genutzt hat, um russische Propaganda zu verbreiten und den anhaltenden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen. Sie gehörte zu denjenigen Personen, die am Konzert im Stadion Luzhniki vom 18. März 2022 anlässlich des 8. Jahrestags der rechtswidrigen Annexion der Krim aufgeführt haben und als Symbol für die Unterstützung des anhaltenden Kriegs in der Ukraine dienten. Seit 2014 hat sie die rechtswidrige Annexion der Krim uneingeschränkt unterstützt. Darüber hinaus ist sie stellvertretende Generaldirektorin von Gazprom Media Holding, einer Gesellschaft mit mehreren Medienunternehmen, die gegen die Ukraine ausgerichtete Propaganda verbreiten und die russische Aggression gegen die Ukraine rechtfertigen. Mehrere Fernsehsender im Eigentum und unter der Kontrolle von Gazprom Media Holding haben ukrainische Fernsehsender auf lokalen Fernsehfrequenzen ersetzt, die zuvor von Russen nach der russischen Invasion auf die Krim gewaltsam beschlagnahmt wurden, und waren daher aktiv am Prozess der rechtswidrigen Annexion der Krim beteiligt. Daher ist Tinatin Givievna Kandelaki für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes koordinierter Informationsmanipulation und Einflussnahme verantwortlich, setzt diese um, unterstützt sie oder profitiert davon. 16.12.2024 6. Vladimir Vladimirovich SERGIYENKO (Russisch: Владимир Владимирович СЕРГИЕНКО) Ehemaliger Assistent des Bundestagsabgeordneten Eugen Schmidt Geburtsdatum: 23.5.1971 Geburtsort: Lwiw, Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) Staatsangehörigkeit: russisch/ukrainisch Geschlecht: männlich Vladimir Vladimirovich Sergiyenko ist ein ehemaliger parlamentarischer Assistent des Abgeordneten des deutschen Bundestags Eugen Schmidt. Parallel dazu hat er aktiv mit russischen Geheimdienstbeamten zusammengearbeitet, die seinen privilegierten Zugang zum Bundestag und zur Politik auszunutzen beabsichtigten, um den demokratischen politischen Prozess und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Daher hat Vladimir Vladimirovich Sergiyenko Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland untergraben oder bedrohen, durch die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses umgesetzt oder unterstützt. 16.12.2024 7. Denis Alexandrovich SMOLYANINOV (Russisch: Денис Александрович СМОЛЯНИНОВ) Oberst der GRU Geburtsdatum: 26.8.1976 Geburtsort: Chelyabinsk, UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 672904784466 Denis Alexandrovich Smolyaninov ist ein Oberst der GRU, der auf psychologische Kriegsführung spezialisiert ist. Er ist für die Direktion Ukraine der GRU zuständig. Listen von Söldnern, die in den Donbass entsandt werden sollen, durchliefen die Direktion Ukraine. Er hat ferner zwei private Militärunternehmen beaufsichtigt, die mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung stehen: Longifolia, ein Militärunternehmen führender Krimineller der 1990er Jahre, über das Kontakte zu den westlichen privaten Militärunternehmen hergestellt wurde, und Convoy, ein militärisches Sicherheitsunternehmen. Kurz vor der russischen Invasion in die Ukraine hat er ein Agentennetzwerk in der Ukraine aufgebaut. Er nutzt Telegram-Kanäle, um Desinformation zu verbreiten, auch in der Ukraine. Über soziale Medien rekrutiert er Agenten für Sabotageakte in der Union und andere Aktivitäten zur Schaffung von Spannungen zwischen NATO-Ländern. Die GRU ist verantwortlich für die aktive Vorbereitung von Explosionen, Brandstiftung und Schäden der Infrastruktur auf dem Gebiet der Union, um Waffenlieferungen in die Ukraine zu verlangsamen, Zwietracht zu säen und den Anschein zu schaffen, dass in Europa Unzufriedenheit in Bezug auf die Unterstützung der Ukraine herrscht. Daher ist Denis Alexandrovich Smolyaninov für Handlungen oder politische Maßnahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.