Europäische Union

2008/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 — Staatliche Beihilfe Nr. C 10/06 (ex N555/05) — Cyprus Airways Public Ltd. — Umstrukturierungsplan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2007)300) (Text mit Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0137. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ist abgeschlossen und in Einklang mit bewährten nationalen und internationalen Verfahren die für derartige Verträge geltenden Standardbestimmungen und –zusagen enthalten. (92) Die für den Abschluss des endgültigen Garantievertrags verlangten Bedingungen lassen sich zu zwei Blöcken zusammenschließen: der erste betrifft relativ standardmäßige Kriterien, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Würdigung der Maßnahme durch die Kommission haben, sondern lediglich auf deren eigentliche Durchführung. Dazu zählen folgende Aspekte: a) Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die den erfolgreichen Abschluss der Transaktion beeinträchtigen könnten; b) Der Bank werden vollständige Informationen über die Wirtschafts- und Finanzlage sowie das Management von Cyprus Airways übermittelt; c) Die Bank wird zur Festlegung der Verfahren für die Transaktion hinzugezogen. (93) Der zweite in der Absichtserklärung der Bank verlangte Block von Bedingungen dürfte sich dagegen durchaus auf die Beurteilung der Transaktion durch die Kommission auswirken und sollte eingehend untersucht werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Bedingungen: a) die Abweichung des Aktienausgabepreises von der Börsennotierung; b) die von der Bank für die Transaktion erhobenen Gebühren/Provisionen; c) die Zusage sowohl der Bank als auch des Staates (als Hauptaktionär von Cyprus Airways), sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. (94) Was den Ausgabepreis für die neuen Aktien anbelangt, so haben sich Cisco und Cyprus Airways darauf geeinigt, dass der Preis oder die Preisspanne für die Ausgabe der neuen Aktien gemeinsam nach marktüblichen Verfahren und im Lichte der Börsenlage zum Zeitpunkt des Beginns der Transaktion festgelegt wird. Zypern hat der Kommission bestätigt, dass für alle Zeichner ein einheitlicher Preis gelten wird, und dass dem Bürgen kein besonderer Nachlass gewährt wird. (95) Was zweitens die Vergütung der Bank durch Provisionen angeht, so richten sich diese nach dem Wert des Anteils der Transaktion, der auf dem Markt platziert werden soll (30 %). Die zyprischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die an Cisco zu zahlende Gebühr mit den an den wichtigsten europäischen Börsen marktüblichen Gebühren für die Gewährleistung eines erfolgreichen Abschlusses vergleichbarer Aktienausgabeoperationen übereinstimmt. Daher kann die Kommission den Schluss ziehen, dass die Transaktion zwischen Cyprus Airways und Cisco zu für diese Art von Transaktionen marktüblichen Bedingungen abgewickelt wird, und dass der Bank kein Preisnachlass für die Aktien gewährt wird, die sie u.U. selbst zu übernehmen hat. Folglich führt die der Bank zu entrichtende Gebühr nicht dazu, dass sie sich zu günstigeren Konditionen als der Staat oder die anderen Aktionäre an der Transaktion beteiligen kann. (96) Was drittens die gegenseitige Anforderung betrifft, dass sich sowohl der Staat als auch die Bank an der Kapitalerhöhung beteiligen, möchte die Kommission mit Nachdruck darauf hinweisen, dass diese gegenseitige Anforderung ein ganz ausschlaggebendes Element für die Gewährleistung des Erfolgs der Kapitalerhöhung darstellt. (97) Die Kommission nimmt die verbindliche Zusage der zyprischen Behörden zur Kenntnis, ihr die endgültigen Verträge mit der Bank, in denen die förmliche und bedingungslose Zeichnungsverpflichtung festgeschrieben wird, unmittelbar nach Vertragsabschluss und noch vor der Zeichnung der Kapitalerhöhung durch die staatlichen Behörden zu übermitteln. Eine zweite verbindliche Zusage der zyprischen Behörden betrifft die Vorlage eines Berichts mit den tatsächlichen Zeichnungsbeträgen für diese Kapitalerhöhung, sobald die Transaktion durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang geht die Kommission selbstverständlich davon aus, dass es keine Sicherheitsvereinbarung oder sonstige implizite Vereinbarung gibt, wonach der Staat die Bank von ihrer Verpflichtung entbinden könnte, falls das Kapitalerhöhungsangebot nicht in ausreichendem Umfang gezeichnet wird. Die Kommission wird die Einhaltung dieser Zusagen mit höchster Aufmerksamkeit verfolgen, um sich zu vergewissern, dass die Auflagen dieser Entscheidung korrekt eingehalten werden. (98) Durch diese Operation kann der freie Markt in erheblichem Umfang (30 %) und zu den gleichen Bedingungen wie die öffentlichen Anteilseigner neu ausgegebene Aktien zeichnen, da die Ausgabekurse für die Aktien und die mit ihnen verbundenen Rechte für alle Aktionäre identisch sind. (99) In Anbetracht dieser Untersuchung sowie der ständigen Vorgehensweise der Kommission und des Fallrechts des Gerichtshofes hinsichtlich der Beurteilung staatlicher Beteiligungen an Kapitalerhöhungen gemeinsam mit privaten Anlegern ist die für Mitte 2007 geplante Kapitalerhöhung alles in allem — für sich genommen und unabhängig von den anderen Umstrukturierungsmaßnahmen — als gleichzeitige Beteiligung öffentlicher und privater Aktionäre zu werten. Daher stellt diese Beteiligung des Staates keine staatliche Beihilfe dar, sofern die vorstehend dargelegten Bedingungen — die Kapitalerhöhung wird von einer privaten Investmentbank gezeichnet, wodurch das gleichzeitige Engagement von öffentlichen und privaten Investoren und das angestrebte Verhältnis zwischen staatlichen und privaten Anteilen effektiv gewährleistet ist — erfüllt sind. (100) Dennoch stellt die Kommission fest, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hervorgeht, dass „der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als Beihilfe einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, nicht a priori die Möglichkeit ausschließt, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. .. Nach Auffassung des Gerichts hätte jedoch die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um drei Kapitaleinlagen des gleichen Kapitalgebers während eines Zeitraums von drei Jahren geht, von denen die ersten beiden keine Rendite erwirtschaftet hatten, prüfen müssen, ob die dritte Einlage vernünftigerweise von den beiden anderen getrennt und im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers als eigenständige Investition gesehen werden konnte. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten einer solchen Prüfung gehören nach Ansicht des Gerichts insbesondere die zeitliche Abfolge der Kapitaleinlagen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidungen für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurden“  (11) (101) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Staat und die privaten Aktionäre zwar die Kapitalerhöhung zum gleichen Preis zeichnen und alle neuen Aktien mit den gleichen Rechten ausgestattet sind; Tatsache ist jedoch, dass der Staat gleichzeitig als Bürge für einen umfangreichen Kredit an den Begünstigten auftritt, wodurch sein Engagement weit über die Kapitalerhöhung hinausgeht, und dass er eine Tochtergesellschaft des in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens kauft. Trotz dieser Kumulierung der Kapitalerhöhung mit diesen beiden anderen Maßnahmen muss allerdings nicht exakt festgestellt werden, ob die Beteiligung des Staates und der Privataktionäre an dieser Kapitalerhöhung tatsächlich zu gleichen Bedingungen erfolgen, denn die Kommission ist — wie aus der nachstehenden Analyse deutlich hervorgeht — in jedem Fall der Ansicht, dass die Beteiligung des Staates selbst für den Fall, dass sie als staatliche Beihilfe angesehen würde, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu werten wäre. Rechtsgrundlage der Beurteilung (102) In Anbetracht der Schlussfolgerung, dass der mit einer staatlichen Bürgschaft ausgestattete langfristige Kredit von 55 Mio. CYP zur Finanzierung eines Teils der Umstrukturierung von Cyprus Airways eine staatliche Beihilfe darstellt, und dass die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung möglicherweise Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, hat die Kommission nun die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. (103) Folglich muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte des Artikels 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag untersucht werden, in denen die Ausnahmen von der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgeführt werden. (104) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder sozialer Art sind und einzelnen Verbrauchern gewährt werden, noch zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. (105) Die in Artikel 87 Absatz 3 unter den Buchstaben a), b) und d) vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (106) Folglich kommt in diesem Fall lediglich die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme in Betracht. In Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) heißt es, dass Beihilfen als zulässig angesehen werden können, wenn diese zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. (107) In dieser Hinsicht umfasst der geltende Gemeinschaftsrahmen für die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die RuU-Leitlinien aus dem Jahr 2004 sowie die zuvor bereits erwähnten Leitlinien von 1994. Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (108) Daher hat die Kommission zu beurteilen, ob der Umstrukturierungsplan mit den Bestimmungen der geltenden Leitlinien in Einklang steht. Das Grundprinzip der RuU-Leitlinien (Randnummer 31) besteht darin, dass „Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann genehmigt werden sollen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwider laufen. Dies ist nur möglich, wenn die Beihilfen strengen Anforderungen genügen und die Kommission die Gewissheit hat, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden…und prinzipiell wenn den Wettbewerbern ein angemessener Ausgleich geboten wird“ . (109) Anschließend werden in den Leitlinien verschiedene Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden können. Förderungswürdigkeit des Unternehmens (110) Zunächst muss die Kommission feststellen, ob Cyprus Airways für eine Umstrukturierung im Sinne der RuU-Leitlinien in Betracht kommt. In Randnummer 9 der Leitlinien heißt es, dass es keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt, und dass „die Kommission davon ausgeht, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“ . (111) Anschließend wird in den Leitlinien (Randnummer 10) folgendes klargestellt: „Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals in den letzten 12 Monaten verloren gegangen ist“ . (112) In Randnummer 11 heißt es weiter, „selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“ . (113) In der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass Cyprus Airways eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die bereits einen bedeutenden Teil ihres Stammkapitals verloren hat. Zum 31. Dezember 2003 belief sich das Stammkapital von Cyprus Airways auf 55,5 Mio. CYP (95 Mio. EUR), doch zum 31. Dezember 2004 hatte die Gesellschaft 26,2 Mio. CYP (44,8 Mio. EUR) und damit fast 50 % ihres Aktienkapitals in den letzten 12 Monaten verloren. (114) Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die (insbesondere durch Cyprus Airways verursachten) Verluste der Gruppe von 20,9 Mio. CYP im Jahr 2003 bis Ende 2004 auf 39,4 Mio. CYP angestiegen waren. Demnach war das Aktienkapital von Cyprus Airways von 55,6 Mio. CYP (95 Mio. EUR) im Jahr 2003 auf 14,4 Mio. CYP (25 Mio. EUR) im Jahr 2004 zurückgegangen. In Anbetracht der prekären Finanzlage des Unternehmens ist es folglich höchst unwahrscheinlich, dass es sich auf dem freien Markt Finanzmittel beschaffen kann. (115) In ihrem Beschluss vom 3. Mai 2005„Cyprus Airways (Rettungsbeihilfe)“ war die Kommission daher zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich Cyprus Airways durchaus im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Zu diesem Schluss kam die Kommission auch in der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens. Demnach kommt Cyprus Airways für eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der RuU-Leitlinien in Betracht. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (116) Die zweite Voraussetzung (wie in Randnummer 35 der RuU-Leitlinien dargelegt) lautet, dass „der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss“ (117) Weiter heißt es in den Leitlinien (Randnummer 37), dass „der Umstrukturierungsplan eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorsehen muss, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können“ . (118) Bisher hat die Umstrukturierung des Unternehmens zu einer Senkung der Kosten um 19,5 Mio. CYP und zur Freisetzung von mehr Mitarbeitern als im Umstrukturierungsplan vorgesehen geführt. Der Plan sah den Abbau von 385 Arbeitsplätzen (von insgesamt 1800) vor, und letztendlich haben 414 Mitarbeiter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Unternehmen zu verlassen. Diese erhebliche Kostenreduzierung verbunden mit den ausgehandelten Gehaltskürzungen bei den im Unternehmen verbleibenden Mitarbeitern sowie Produktivitätssteigerungen und Verbesserungen in der Arbeitsweise werden zu bedeutenden Einsparungen führen und dürften dem Unternehmen in Zukunft die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verleihen, um seine Ziele erreichen zu können. (119) Die Kommission ist der Ansicht, dass Cyprus Airways in der Lage sein müsste, seine Umstrukturierung innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit Erfolg zum Abschluss zu bringen. Obwohl seit der Gewährung der Rettungsbeihilfe (Mai 2005) erst 18 Monate vergangen sind, zeichnen sich für das Unternehmen schon jetzt geringfügig bessere Ergebnisse ab als erwartet. Im Hinblick auf weitere Verbesserungen sollten auch die Vorstellungen der Mitarbeiter von der Umsetzung der erforderlichen Umstrukturierung mit berücksichtigt werden. In Fällen wie diesem ist die Vorgehensweise bei der Umstrukturierung sehr wichtig, und die bei der Kommission eingegangene Stellungnahme eines Dritten lässt darauf schließen, dass dies im vorliegenden Fall ganz besonders gilt. (120) Hinsichtlich des langfristigen Kredits von 55 Mio. CYP (96 Mio. EUR), der zum Teil durch eine staatliche Bürgschaft abgesichert wird, haben die zyprischen Behörden nachgewiesen, dass dieser Betrag (wie auch der Erlös aus dem Verkauf von Eurocypria) für die Rückzahlung der Rettungsbeihilfe und die Umstrukturierung der Fluggesellschaft in den kommenden Jahren verwendet wird. Die für Mitte 2007 geplante Kapitalerhöhung um 14 Mio. CYP wird zur Rückzahlung eines Teils des noch nicht getilgten Darlehensbetrags verwendet. Der Umstrukturierungsplan ist eng mit einem Kostenreduzierungsplan verknüpft, um die Einnahmen zu maximieren. Im Laufe der Zeit sollen dann die Einnahmen des Unternehmens so weit steigen, dass die weitere Tilgung des Bankdarlehens aus den Einnahmen bestritten werden kann. (121) Die Kommission hat ferner zu prüfen, ob die Annahmen, auf denen der Umstrukturierungsplan beruht, unter den gegebenen Umständen angemessen sind, und ob die Vorhersagen und Prognosen mit den Anforderungen der Leitlinien in Einklang stehen. In den RuU-Leitlinien (Randnummer 35) heißt es dazu, „dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmerische Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden“ . (122) In dieser Hinsicht kann festgestellt werden, dass dieser Teil des Umstrukturierungsplans planmäßig verlaufen ist. Im vorliegenden Fall verweist die Kommission hinsichtlich des Verkehraufkommens und der Marktentwicklung auf die beiden unabhängigen Gutachten, die im Zusammenhang mit der Bewertung von Eurocypria angefertigt wurden, soweit diese sich auf die Entwicklung des zyprischen Luftverkehrsmarktes beziehen. (123) Nach dem Umstrukturierungsplan soll der Luftverkehr in Zypern in den Jahren 2005-2010 um durchschnittlich 3,5 % pro Jahr zunehmen, während für das Luftverkehrsaufkommen von Cyprus Airways für den gleichen Zeitraum mit einer Wachstumsrate von durchschnittlich 2,4 % pro Jahr gerechnet wird. In den von PWC erstellten Bericht wird für das Gesamtwachstum des Luftverkehrs in Zypern der von der internationalen Flugvereinigung IATA (International Air Transport Association) veranschlagte Wert von 4,3 % für den Zeitraum 2006-2008 übernommen. Daraus ist zu schließen, dass die im Plan zugrunde gelegten Annahmen angemessen sind. Daher erscheinen die im Umstrukturierungsplan in Bezug auf die Betriebsergebnisse von Cyprus Airways zugrunde gelegten Annahmen auch im Hinblick auf die anderen Rationalisierungsmaßnahmen des Unternehmens plausibel. (124) Im Lichte der vorstehend erläuterten Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass es Cyprus Airways gelingen wird, wie im Geschäftsplan vorgesehen seine finanzielle Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen Cyprus Airways (125) Die RuU-Leitlinien (Randnummer 38) sehen ferner folgendes vor: „Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen soweit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist“ . (126) Weiter heißt es (Randnummer 39), „in Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie dabei die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur … bewirken“ . (127) Daher muss die Kommission die Umstrukturierung prüfen und feststellen, ob in Bezug auf Cyprus Airways und die gesamte Cyprus Airways Gruppe ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auf ein Mindestmaß zu reduzieren. (128) Ende 2004 hat das Unternehmen einen sog. „Aktionsplan“ auf den Weg gebracht und damit begonnen, seine Flotte um zwei Flugzeuge zu verringern, von denen eines anschließend mit Besatzung an Eurocypria vermietet wurde (Wet lease), und verschieden Strecken — nach Warschau, Budapest und Colombo — eingestellt. (129) In diesem Rahmen wurde die Flotte der Fluggesellschaft Ende 2004 um ein Flugzeug verringert; zum Zeitpunkt der Durchführung des Umstrukturierungsplans hatte Cyprus Airways 10 Flugzeuge in Betrieb (2 A319, 6 A320-200 und 2 A330-200) und ein weiteres Flugzeug (A320-200) mit Besatzung an Eurocypria vermietet (Wet Lease). Dieser Leasingvertrag wurde Ende der Sommersaison 2006 gekündigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Prognosen für das Wachstum des Luftverkehrsaufkommens in den Jahren 2005-2010 von durchschnittlich 3,5 bis 4,3 % pro Jahr ausgehen, während in den Berechnungen von Cyprus Airways eine Zunahme von 2,4 % zugrunde gelegt wird. Dadurch wird der Marktanteil des Unternehmens während des Referenzzeitraums von 26,6 % auf allenfalls 23,2 % zurückgehen. Die Kommission kann akzeptieren, dass jede weitere Reduzierung des Umfangs der Flotte oder des Marktanteils die Sanierungsmöglichkeiten der Fluggesellschaft gefährden würde, ohne dass sich daraus bedeutende Marktchancen für die Wettbewerber ergeben würden. (130) In der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission ausdrücklich um Stellungnahmen Dritter zu diesem Punkt gebeten; allerdings wurden ihr keine einschlägigen Bemerkungen übermittelt. (131) Außerdem weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass es in den RuU-Leitlinien (Randnummer 55) heißt, dass „der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft (ist), … und dass die Kommission bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen muss“ . Weiter heißt es (Randnummer 56), dass „in Fördergebieten weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsleistung und den Umfang der Eigenleistung gestellt werden können“ . (132) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ganz Zypern während des Zeitraums 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 (12) für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kam. Für den Zeitraum 2007-2013 dürften zwei Regionen, auf die zusammen rund 50 % der zyprischen Bevölkerung entfallen, im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.