Europäische Union

2008/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 — Staatliche Beihilfe Nr. C 10/06 (ex N555/05) — Cyprus Airways Public Ltd. — Umstrukturierungsplan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2007)300) (Text mit Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0137. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trag für regionale Investitionsbeihilfen mit einer Beihilfeintensität von 15 % in Betracht kommen. Außerdem weist Zypern mehrere territoriale und damit dauerhafte Besonderheiten auf, die seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen. Die Randlage im äußersten Süden hat unmittelbare Probleme hinsichtlich des Zugangs zu den übrigen Ländern der Europäischen Union zur Folge, wodurch das Land weitgehend auf den Luft- und Seeverkehr angewiesen ist, insbesondere auf den Luftverkehr. Dies ist ein sehr wichtiger Aspekt, denn im Falle Zyperns ist der Luftverkehr die einzig rentable Beförderungsart für Geschäftsreisende. Aus den Eurostat-Statistiken für 2003, in denen der Grad der Abhängigkeit einer Volkswirtschaft vom Flugverkehr ausgewiesen wird, geht hervor, dass Zypern das Land der Europäischen Union ist, das am stärksten auf den Luftverkehr angewiesen ist (13). Schlussfolgerung (133) In Anbetracht dieser Besonderheiten des Luftverkehrsmarktes in Zypern und angesichts der Tatsache, dass Cyprus Airways bereits seine Flotte verkleinert hat und die ehemalige Tochtergesellschaft Eurocypria nun als rechtlich und finanziell unabhängiges Unternehmen betrieben wird, dem gegenüber Cyprus Airways weder über Besitzansprüche noch Kontrollmöglichkeiten verfügt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zyprischen Behörden ausreichende Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen haben, um den durch die Umstrukturierung verursachten Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (134) In den RuU-Leitlinien (Randnummer 43) heißt es, „Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt“ . Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. (135) Auf der einen Seite belaufen sich die Umstrukturierungskosten wie bereits erwähnt auf 71,1 Mio. CYP. Auf der anderen Seite setzen sich die für die Finanzierung der Umstrukturierung verwendeten Einnahmen aus dem Kredit von 55 Mio. CYP (der zum Teil durch eine Bürgschaft des Staates abgesichert wird), dem Erlös aus dem Verkauf von Eurocypria in Höhe von 13,425 Mio. CYP sowie rund 8,5 Mio. CYP aus anderen Quellen zusammen, insbesondere aus der Veräußerung verschiedener Vermögenswerte. Der Erlös aus der geplanten Kapitalerhöhung sollte nicht zu diesen Maßnahmen hinzugerechnet werden, da er vollständig für die Rückzahlung eines Teils des Kredits über 55 Mio. CYP verwendet wird und mithin den für die Umstrukturierung eingesetzten Gesamtbetrag nicht erhöht, sondern lediglich einen entsprechenden Anteil ersetzt. Somit belaufen sich die von Zypern aufgebrachten Finanzmittel auf 76,9 Mio. CYP. Die Kommission erachtet diesen Betrag als akzeptabel und kommt zu dem Schluss, dass im Vergleich zu den anfallenden Kosten keine überschüssigen dauerhaften Mittel bereitgestellt werden, da der überwiegende Teil der Mittel für die Umstrukturierung aus einem Kredit stammt, den das Unternehmen aus selbst erwirtschafteten Mitteln zurückzahlen muss, und der mithin keine dauerhafte Finanzierung darstellt. Auf der anderen Seite hat das Unternehmen definitive Umstrukturierungskosten zu tragen. (136) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Zusage der zyprischen Behörden, den durch die staatliche Bürgschaft abgedeckten Teil des Kredits von 55 Mio. CYP abzusenken, gegenüber dem ursprünglich geplanten Szenario eine weitere Begrenzung des Beihilfeelements darstellt. Höhe des Eigenbeitrags (137) In Bezug auf die Höhe des Eigenbeitrags wird in den Leitlinien (Randnummer 43) ausgeführt, dass „die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten müssen. An diesem Beitrag wird sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein“ . Sodann enthalten die Leitlinien einen Hinweis darauf, welche Höhe des Eigenbeitrags im Regelfall als ausreichend angesehen wird: Bei einem Unternehmen der Größe von Cyprus Airways sollte sich dieser Beitrag auf 50 % belaufen. (138) Die Kommission hat festgestellt, dass die Umstrukturierungskosten rund 71,1 Mio. CYP betragen werden. (139) Die als Eigenbeitrag zu wertenden Beträge umfassen mindestens 4,2 Mio. CYP entsprechend dem Teil der Kapitalerhöhung um 14 Mio. CYP, der von privaten Investoren gezeichnet wird; mindestens 10 Mio. CYP des zu Marktbedingungen gewährten Darlehens von 55 Mio. CYP, d. h. der Teil, den die Fluggesellschaft auf dem freien Markt ohne staatliche Bürgschaft oder sonstiges Eingreifen des Staates aufnimmt; sowie 8,5 Mio. CYP (wie vorstehend in Randnummer 53 erläutert) aus dem Erlös der Veräußerung verschiedener Vermögenswerte. (140) Die zyprischen Behörden plädieren ferner dafür, den Erlös aus dem Verkauf von Eurocypria ebenfalls als Eigenbeitrag zu betrachten. In solchen Fällen geht die Kommission in der Regel folgendermaßen vor (14): Wenn ein solcher Verkauf der Vermögensgegenstände zum Realwert erfolgt (unabhängig von der Identität des Käufers), gilt er nicht als staatliche Beihilfe zugunsten des veräußernden Unternehmens. In diesem Fall kann der Verkaufserlös für die Finanzierung der Umstrukturierung verwendet werden und sollte als Eigenbeitrag betrachtet werden. Das bedeutet, dass der Erlös aus dem Verkauf von Eurocypria in Höhe von 13,425 Mio. CYP ebenfalls als Eigenbeitrag zu werten ist. Diese Schlussfolgerung wird im vorliegenden Fall durch die verbindliche Zusage und die von der Kommission verhängte Auflage zusätzlich bestärkt, dass Eurocypria als völlig unabhängige Gesellschaft betrieben und in echten Wettbewerb zu Cyprus Airways treten wird. (141) Daraus ergibt sich ein Eigenbeitrag von insgesamt mindestens 36,2 Mio. CYP, was 51 % der Umstrukturierungskosten entspricht. Die Kommission kann daher schlussfolgern, dass die Anforderung eines ausreichenden Eigenbeitrags zu den Umstrukturierungskosten im vorliegenden Fall erfüllt ist. (142) Des Weiteren betont die Kommission, dass die Umstrukturierungskosten überwiegend aus einem Kredit von 55 Mio. CYP bestritten werden, der — trotz einer teilweisen Absicherung durch eine staatliche Bürgschaft — von dem Unternehmen aus eigener Kraft zurückgezahlt werden muss, und nicht etwa aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 55 Mio. CYP (15). Die Anstrengungen, die das Unternehmen unternehmen muss, um seine Umstrukturierungskosten abzuzahlen, haben die gleiche Wirkung wie die Finanzierung der Umstrukturierung aus eigenen Mitteln. Der einzige Unterschied besteht darin, dass diese Finanzierungsanstrengungen dank des mit einer staatlichen Bürgschaft versehenen Kredits über mehrere Jahre gestreckt werden können. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Zypern zugunsten von Cyprus Airways Public Ltd. gewährt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 5 genannten Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Zypern legt der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Fortschritte und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vor. Artikel 3 1.   Zypern stellt sicher, dass Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria als konkurrierende Unternehmen betrieben werden und dies auch in Zukunft so bleiben wird. Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria werden als vollständig voneinander getrennte Rechtspersonen geführt. Es ist Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria untersagt, voneinander Anteile zu erwerben oder gleichwertige Kapitaloperationen wie beispielsweise eine Fusion durchzuführen. Alle Transaktionen zwischen Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria sind zu marktüblichen Konditionen abzuwickeln. 2.   Absatz 1 gilt solange, bis a) die Bürgschaft, die Zypern Cyprus Airways Public Ltd. für den aufgenommenen Kredit gestellt hat, erlischt; oder b) Zypern nicht mehr über eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung an und/oder Kontrolle über beide(n) Unternehmen verfügt. Artikel 4 Zypern stellt sicher, dass bei der für Mitte 2007 geplanten Kapitalerhöhung von Cyprus Airways Public Ltd. um 14 Mio. CYP (24,3 Mio. EUR) folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Die Kapitalerhöhung findet erst statt, wenn die für die Zeichnung des neu begebenen Aktienkapitals benannte Geschäftsbank eine förmliche bedingungslose Zusage über die Gewährleistung der erfolgreichen Abwicklung der Transaktion unterzeichnet hat. Einzige Ausnahme sind die üblichen Bedingungen wie höhere Gewalt, Krieg oder Terrorismus und ähnliche Fälle; b) Der Staat darf höchstens 70 % der Kapitalerhöhung zeichnen; c) Unbeschadet des vorgeschlagenen Zeitplans für die Gewährleistung der erfolgreichen Abwicklung durch die Bank zeichnet der Staat die neu ausgegebenen Aktien auf der Grundlage der gleichen Rechte, zu den gleichen Konditionen und zum gleichen Preis wie die privaten Investoren; d) Die Transaktion darf nicht mit einer Sicherheitsvereinbarung oder sonstigen impliziten Vereinbarung einhergehen, wonach der Staat die Bank von ihrer Verpflichtung entbinden könnte, falls die für die Kapitalerhöhung begebenen Aktien nicht in ausreichendem Umfang gezeichnet werden, oder der Bank ein Abschlag auf den Emissionspreis gewährt wird. Artikel 5 Zypern legt der Kommission alle Berichte und Unterlagen vor, die Aufschluss über die Beteiligung des Staates und der Bank sowie der privaten Aktionäre von Cyprus Airways Public Ltd. geben, insbesondere die endgültigen Verträge mit der Bank und die Berichte zur Begründung der Gebühren und des endgültigen Ausgabekurses der im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung begebenen Aktien. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an Zypern gerichtet. Brüssel, den 7. März 2007 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident der Kommission (1)   ABl. C 113 vom 13.5.2006, S. 2. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 (*1)  Geschäftsgeheimnis. (4)  Geprüfte Finanzausweise. (5)  G = Geschäftsbuchführung, ungeprüft. (6)  S = Schätzung. (*2)  Geschäftsgeheimnis. (7)   ABL. C 71 vom 11.3.2003, S. 14. (8)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C482/99, 2002, Slg. I-4397 sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik gegen Kommission und SIM 2 Multimedia SpA gegen Kommission. (9)  Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 „Alfa Romeo“, Italienische Republik gegen Kommission, 1991, Slg. I-1603 Randnr. 20. (10)  Urteil des GEI vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia gegen Kommission, 2000, Slg. II-3871, Randnr. 81. (11)  Rechtssache T11/95 BP Chemicals Ltd. gegen Kommission [1998], Slg. II-3235 Randnrn. 170-171. (12)  Staatliche Beihilfe Nr. CY 14/2003 — Zypern — Karte der Gebiete für Regionalbeihilfen 2004-2006 (C(2004) 1757/1 vom 28.4.2004). (13)  In Zypern liegt die Kennziffer Flugreisende/Einwohner bei 8,50, während der Durchschnittswert für die EU 25 bei 1,30 liegt. (14)  Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 (2005/406/EG) — RTP — ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 1 und Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 (2005/418/EG) — Alstom — ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24 (insbesondere Randnummern 125 und 215). (15)  Vgl. In diesem Zusammenhang Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 (2005/346/EG) — MobilCom — ABl. L 116 vom 4.5.2005 (insbesondere Randnummer 173).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.