Europäische Union

2003/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tatsächlich miteinander verbunden. Sie gehen derselben Wirtschaftstätigkeit nach; Einkauf und Marketing unterstehen denselben Managern, und beide Unternehmen treten auf ihrer jeweiligen Webseite unter dem Titel "Werksstandorte" in Erscheinung. 5.2. Vereinbarkeit des Gesamtbeihilfebetrags für die Errichtung des Sägewerks in Wismar (91) Bei der Verfahrenseröffnung gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass keine Veranlassung bestand, ein Verfahren betreffend den Investitionszuschuss in Höhe von 43818000 DEM (22403787,65 EUR), die Investitionszulage in Höhe von 2635086 DEM (1347298 EUR) und die Bürgschaft einer Beihilfeintensität von 0,5 %, die für die Errichtung des Werks in Wismar gewährt wurden, einzuleiten, die als bereits gewährte Beihilfen angesehen werden konnten. (92) Die Kommission bezweifelte jedoch die Vereinbarkeit der Investitionszulage in Höhe von 2,5 Mio. DEM. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe in Form einer Steuervergünstigung, die bei Erfuellung der rechtlichen Voraussetzungen, d. h. der Realisierung der Investition, automatisch gewährt wird. Der Staat hat bei der Gewährung der Steuervergünstigung keinen Ermessensspielraum, wobei die Entscheidung der Steuerbehörden kein subjektives Recht schafft, sondern nur einen Akt der Kontrolle darstellt, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Daher ist als Zeitpunkt der Gewährung der Moment der Durchführung der Investition anzusehen. Im vorliegenden Fall hat als Jahr der Gewährung dieser Maßnahme das Jahr 1998 zu gelten, da sie für Investitionen gewährt wurde, welche in jenem Jahr realisiert wurden. (93) Das Investitionszulagengesetz sieht eine Steuerbefreiung für den Erwerb und die Herstellung von Investitionsgütern und Gebäuden durch Betriebe in den neuen Bundesländern vor. In dem Gesetz werden die Begünstigten der Zulage als wirtschaftlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebseinheiten definiert. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich KNT der Begünstigte der Beihilfe im Sinne des Investitionszulagengesetzes. Im Jahr 1998 zählte KNT weniger als 250 Beschäftigte und konnte somit eine Investitionszulage von 10 % in Anspruch nehmen. Die Investitionszulage von 2,5 Mio. DEM (1278229,70 EUR) wird somit von einer genehmigten Beihilferegelung erfasst und ist eine bestehende Beihilfe unter Vorbehalt, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. (94) Die Kommission hat nachzuprüfen, ob die Gesamtbeihilfeintensität zulässig ist und die Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreitet. Der Gesamtbeihilfebetrag für das Vorhaben beläuft sich im Jahr 1998 auf 42,79 %. (95) In der Empfehlung 96/280/EG ist Folgendes festgelegt:"Ein Unternehmen verliert oder erwirbt den Status eines KMU nur dann, wenn die Schwellenwerte für Mitarbeiter oder die finanziellen Obergrenzen zum letzten Bilanzstichtag in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden." (96) Das zu berücksichtigende Referenzjahr ist das Jahr 1997, da in dieses Jahr der letzte Bilanzstichtag fällt. Der Beihilfeempfänger zählte in diesem Jahr 167 Mitarbeiter, doch erzielte er eine Bilanzsumme von [...] EUR und einen Umsatz von [...] EUR, womit er die Schwellenwerte gemäß der KMU-Definition überschritt. Dies wiederholte sich jedoch nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, da der Schwellenwert und die Obergrenze für KMU im Jahr 1996 mit einem Personalbestand von 159 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von [...] EUR nicht überschritten wurden. (97) Somit verlor der Begünstigte im Jahr 1998 nicht seine Stellung als KMU und war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in diesem Jahr weiterhin ein KMU. Die für die Errichtung gewährten Beihilfen stehen somit im Einklang mit der Obergrenze für Regionalbeihilfen. Sämtliche Beihilfen wurden im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt und sind bestehende Beihilfen. 5.3. Vereinbarkeit des Gesamtbeihilfebetrags für die Erweiterung des Sägewerks (98) Bei der Verfahrenseröffnung gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass es sich bei dem Investitionszuschuss in Höhe von 8879000 DEM (4539760 EUR) für die Erweiterung des Projekts um eine bestehende Beihilfe handelt. Die Verfahrenseröffnung erfolgte daher in Bezug auf die sonstigen Maßnahmen für das Erweiterungsprojekt. (99) Das zinsverbilligte Darlehen von 8549999,60 DEM (4371545,98 EUR) entsprechend einer Beihilfeintensität von 0,14 % wurde im Jahr 1999 gewährt. Zusätzlich zu den zu jenem Zeitpunkt für dasselbe Vorhaben bereits gewährten Maßnahmen beläuft sich die Beihilfeintensität der für das Erweiterungsprojekt gewährten Maßnahmen auf 14,55 % der förderbaren Kosten und liegt somit unterhalb der Obergrenze von 35 % Beihilfeintensität für Großunternehmen gemäß dem regionalen Förderverzeichnis. Unabhängig von der Größe des Begünstigten wird das zinsverbilligte Darlehen somit von einer genehmigten Beihilferegelung erfasst und ist vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe anzusehen. (100) Das Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm in Höhe von 6949999,99 DEM (3553478,57 EUR) mit einem Beihilfeelement von 186971,46 DEM (95597 EUR) wurde ebenfalls im Jahr 1999 gewährt. Seine Beihilfeintensität beläuft sich auf 0,3 % der förderbaren Kosten. Das zinsverbilligte Darlehen muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden, da die Gesamtbeihilfeintensität zu jener Zeit unterhalb von 35 % lag. (101) Die Investitionszulage in Höhe von 7775095 DEM (3965117,11 EUR) wird als im Jahr 1999 gewährt angesehen, da die entsprechende Investition in jenem Jahr erfolgt ist. Ihre Beihilfeintensität beläuft sich auf 12,58 % der förderbaren Kosten. Die Investitionszulage muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (102) Die 80%-Bürgschaft für einen Beihilfebetrag von 51000 DEM (26075,89 EUR) wurde im Jahr 1999 erteilt. Sie hat eine Beihilfeintensität von 0,08 % der förderbaren Kosten. Die 80%-Bürgschaft muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (103) Die Investitionszulage von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) wurde im Jahr 2000 gewährt, da die entsprechenden Investitionen in jenem Jahr erfolgt sind. Ihre Beihilfeintensität beträgt 5,5 % der förderbaren Kosten. Die Investitionszulage muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (104) Die gesamte Beihilfeintensität der für die Erweiterungsprojekte gewährten Maßnahmen beträgt 33,05 %. Deshalb stehen unabhängig von der Größe des Begünstigten alle Maßnahmen im Einklang mit den Kumulierungsvorschriften. Außerdem hat der Beitrag des Beihilfeempfängers mindestens 25 % der Finanzierung der produktiven Investitionen betragen, wie Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) es ab 1. Januar 2000, dem Datum, zu dem Deutschland von der Kommission vorgeschlagene geeignete Maßnahmen durchführte, verlangt. Dies wurde von Deutschland in seinem Brief vom 26. September 2002 bestätigt. Die Kommission ist somit zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich bei den Beihilfen für das Erweiterungsvorhaben um bestehende Beihilfen handelt. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (105) Mit der Entscheidung 2002/468/EG hatte die Kommission das Investitionszulagengesetz falsch ausgelegt. Sie hat deshalb beschlossen, die Entscheidung 2002/468/EG, der ein offenkundiger Rechtsfehler der Kommission zugrunde lag, zurückzunehmen. Außerdem hat Deutschland nach Erlass der genannten Entscheidung neue Angaben zu den für das Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der beigefügten Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfen an KNT für das Bau- und Erweiterungsvorhaben von bestehenden Regelungen erfasst werden und damit bestehende Beihilfen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2002/468/EG wird hiermit zurückgenommen. Artikel 2 Bei den nachstehenden Beihilfen Deutschlands zugunsten von Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG handelt es sich um bestehende Beihilfen: a) die Investitionszulage von 2,5 Mio. DEM (1278229 EUR) für den Bau des Werkes Wismar; b) das zinsvergünstigte Darlehen von 6949999,90 DEM (3553478,57 EUR) aus dem KfW-Umweltprogramm für die Erweiterung des Werkes Wismar; c) die Investitionszulage in Höhe von 7775095 DEM (3965117,11 EUR) für die Erweiterung des Werkes Wismar; d) die 80%-Bürgschaft zur Besicherung eines Darlehens von 12750000 DEM (6518971,49 EUR für die Erweiterung des Werkes Wismar; e) die Investitionszulage in Höhe von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) für die Erweiterung des Werkes Wismar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 219 vom 4.8.2001, S. 3. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Slg. 1994, S. I-4635. (4) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (6) Siehe Fußnote 1. (7) ABl. L 165 vom 24.6.2002, S. 15. (8) Der Komplementär haftet mit seinem vollen Vermögen für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft und hat nach § 161, § 164 Ö-HGB und HGB das Recht, die Gesellschaft zu leiten und zu vertreten. (9) Der Kommanditist haftet nur mit seiner Kommanditeinlage. Er hat nach § 164 HGB keine Befugnis zur Geschäftsführung und auch nicht zur Vertretung. Allerdings ist seine Zustimmung zur Vornahme eines Geschäfts des Komplementärs, das über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, erforderlich. (10) Schreiben der Kommission vom 26. Januar 1999 (SG(99)D/582) N 100/98, vgl. auch ABl. C 80 vom 24.3.1999, S. 3. (11) Investitionszulagengesetz, 1996, N 494/95, Schreiben der Kommission vom 27.12.1995, SG(95) D/17154. (12) ABl. C 184 vom 21.7.1992 (N 627/1991). (13) NN 109/93, SG(94), D/372 vom 14. Januar 1994, ABl. C 373 vom 29.12.1994, S. 3. (14) N 287/91, Entscheidung vom 3.7.1991. (15) Dieser Betrag enthält das KFW-Darlehen in der Höhe von 8549999,60 DEM (4371545,38 EUR) und einen Teil des nach dem Umwelt-Programm der KfWs gewährten Darlehens. (16) Vgl. Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, S. 3808. (17) 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, Investitionszulagengesetz, Bürgschaftsrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (18) Mit Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1998 genehmigte Beihilfe N 613/96. (19) Siehe Fußnote 18. (20) http://www.knt.de/, 21. Mai 2001; http://www.kht.de/, 21. Mai 2001. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.