2003/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 337 vom 23/12/2003 S. 0001 - 0013
Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/875/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung an die Beteiligten zur Äußerung aufgrund der erwähnten Vorschriften(1) und gestützt auf ihre Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN 1.1. Verfahrensschritte (1) Nach einer Reihe von Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG (KNT) wurde Deutschland durch die Kommission in den Jahren 1999 und 2000 aufgefordert, ihr alle sachdienlichen Informationen für die Prüfung der Frage zu übermitteln, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es handelt sich um staatliche Beihilfen zugunsten von KNT für die Errichtung und Erweiterung eines Sägewerks in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern). Die von Deutschland vorgelegten Informationen wurden jedoch für unvollständig erachtet und konnten die Zweifel der Kommission nicht zerstreuen, ob die Maßnahmen im Einklang mit Beihilferegelungen standen, die zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt worden waren. (2) Mit Schreiben vom 17. August 2000 wurde Deutschland nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1994 in der Rs. C 47/91, Italien/Kommission(3) von der Kommission ersucht, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen zugunsten von KNT unter Beihilferegelungen fallen, die zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt worden waren. (3) Mit Schreiben vom 13. November 2000, dessen Anlagen mit getrennter Post am 16. November 2000 eingingen, stellte Deutschland einen Teil der verlangten Informationen bereit, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, ob der Beihilfeempfänger als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) (nachstehend "KMU-Gemeinschaftsrahmen") und der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen(5) anzusehen ist und daher in den Fördergebieten, in denen sich beide Projekte befinden, in Höhe der zulässigen Hoechstbeihilfeintensität von 50 % brutto beihilfefähig ist. (4) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 21. Juni 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und die Erteilung von Auskünften nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht. (5) Deutschland erwiderte auf die Verfahrenseröffnung und das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 2. August 2001, dessen Anlagen am 12. November 2001 eingingen. (6) Der Beschluss zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung auf. (7) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Dritten, die an Deutschland weitergeleitet wurden. Deutschland erwiderte hierauf mit Schreiben vom 31. Oktober 2001. (8) Am 15. Januar 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/468/EG(7), um das förmliche Untersuchungsverfahren abzuschließen. Ein Teil der Beihilfe an KNT wurde für unvereinbar erklärt, dessen Rückzahlung wurde angeordnet. (9) Am 27. März 2002 erhob KNT Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Darin wurde vorgetragen, dass die Kommission eine genehmigte Beihilferegelung nicht zutreffend ausgelegt hatte. Die Kommission beantragte gemeinsam mit der Klägerin eine Aussetzung des Verfahrens, damit die Kommission die rechstfehlerhafte Entscheidung zurücknehmen könne. (10) Außerdem traten weiteren Einzelheiten zutage. Am 9. und 11. September 2002 ersuchte die Kommission Deutschland um Stellungnahme zu den neuen von KNT vorgelegten Angaben, die mit Schreiben vom 26. September 2002 (die Anhänge gingen am 1. Oktober 2002 ein) erteilt wurde. 1.2. Gründe für die Rücknahme der Entscheidung 2002/468/EG (11) In der Entscheidung 2002/468/EG hatte die Kommission eine Maßnahme, die Deutschland angeblich auf der Grundlage eines gebilligten Beihilfeprogrammes bewilligt hatte, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Nach Ansicht der Kommission erfuellte die Maßnahme nicht die Bedingungen des Investitionszulagengesetzes. (12) Sie war der Ansicht, dass der Begünstigte der Beihilfe, da er zur Zeit der Bewilligung der Maßnahme mehr als 250 Arbeitnehmer hatte, nicht eine Beihilfenintensität von mehr als 10 % nutzen könnte. Der gebilligte Beihilferahmen sieht eine Beihilfenhöchstintensität von 10 % für Empfänger mit mehr als 250 Arbeitnehmern vor. Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme nur durch bis zu 10 % der beihilfefähigen Kosten durch die Beihilfeprogramme abgedeckt wurde, da der Empfänger, der als "wirtschaftliche Einheit" definiert wurde, zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung mehr als 250 Arbeitnehmer hatte. Nach Ansicht der Kommission konnte keine andere Rechtfertigung für die Vereinbarkeit des überschreitenden Beihilfenbetrags mit dem Gemeinsamen Markt gefunden werden. Deshalb kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass ein Teil der Beihilfe die Kriterien für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfuellte. (13) In ihrer Berufung vor dem Gericht erster Instanz wiesen die Vertreter des Empfängers darauf hin, dass die Kommission bei der Interpretation des Investitionszulagengesetzes und der es genehmigenden Entscheidung einen rechtlichen Fehler gemacht habe, insbesondere bei der Definition des "Empfängers" im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens. Das deutsche Investitionszulagengesetz sehe eine Steuerbefreiung für den Erwerb und die Produktion von Produktionsgütern und Gebäuden von Betrieben vor, die ihren Standort in den neuen Bundesländern haben. Das deutsche Gesetz definiere den Empfänger der Investitionszulage als wirtschaftlich und organisationell abgegrenzte Betriebseinheiten und nicht als wirtschaftliche Einheit. Die Kommission habe deshalb ihre Entscheidung, mit der sie das Investitionszulagengesetz billigte, fehlerhaft interpretiert, und ihre Entscheidung 2002/468/EG sei hinsichtlich der aufgrund des genannten Gesetzes bewilligten Maßnahme rechsfehlerhaft. Weder der Mitgliedstaat noch der Empfänger haben ein Interesse an der Aufrechterhaltung einer teilweise negativen Entscheidung. Dementsprechend hat die Kommission beschlossen, ihre Entscheidung 2002/468/EG zurückzunehmen. Um eine neue Entscheidung zu treffen, waren weitere Informationen und Klärungen notwendig, die Deutschland geliefert hat. Angesichts dieser neuen Informationen hält die Kommission eine neue Bewertung für angemessen und gerechtfertigt, und zwar nicht nur der Maßnahme, die gemäß dem Investitionszulagengesetz bewilligt wurde, sondern auch der Bürgschaft zur Sicherung eines Darlehens von 29750 000 DEM, das in der Entscheidung 2002/468/EG ebenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Solch einer neuen Bewertung stehen weder legitime Erwartungen noch erworbene Rechte Dritter entgegen. 2. DIE MASSNAHME 2.1. Der Beihilfeempfänger (14) Die juristische Person, der die Beihilfe gewährt wurde, d. h. KNT, wurde am 28. Mai 1997 gegründet und errichtete 1998 ein neues Sägewerk in Wismar, Mecklenburg-Vorpommern. KNT verarbeitet Nadelholz. Die Geschäfte werden vom Komplementär(8), d. h. von der Klausner Nordic Timber GmbH (KNT-GmbH) geführt. Die Anteile der Kommanditgesellschaft KNT gehören Fritz Klausner, einer natürlichen Person. Ihm gehört außerdem das gesamte Kapital von KNT; er ist der einzige Kommanditist(9) von KNT. (15) Fritz Klausner ist auch an anderen Unternehmen beteiligt: (16) Die Klausner Holzindustrie GmbH (KHI-GmbH) ist ein österreichisches Unternehmen mit beschränkter Haftung, der die Geschäftsführung der Klausner Holzindustrie GmbH & Co. KG (KHI) obliegt; letztere betreibt ein Sägewerk in St. Johann (Tirol). Die KHI-GmbH ist der Komplementär von KHI. (17) Gesellschafter der KHI-GmbH sind: a) Fritz Klausner (25 %), b) Margarethe Klausner (die Mutter von Fritz Klausner) (50 %), c) Anne Klausner (die Schwester von Fritz Klausner) (25 %). (18) Die Gesellschafter von KHI sind: a) KHI-GmbH (Komplementär; keine Kapitalbeteiligung), b) Fritz Klausner (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 75 %; seit 1. Januar 1997 keine Stimmrechte), c) Margarethe Klausner (Kommanditistin; Kapitalbeteiligung 25 %). (19) Die Klausner Holz Thüringen Geschäftsführung GmbH (KHT-GmbH) ist ein deutsches Unternehmen mit beschränkter Haftung, das die Geschäfte der Klausner Holz Thüringen GmbH & Co. KG (KHT) führt; letztere betreibt ein Sägewerk in Friesau (Thüringen); Fritz Klausner gehören sämtliche Anteile der KHT-GmbH; er leitete das Unternehmen bis zum 19. Juni 1997. (20) Die Gesellschafter von KHT sind: a) KHT-GmbH (Komplementär; keine Kapitalbeteiligung; Geschäftsleiter), b) Fritz Klausner (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 20 %), c) KHI (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 80 %). (21) Die KHT Hobelwerk Beteiligungs GmbH (KHO-GmbH), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, wurde am 15. Mai 1997 gegründet. Sie ist der Komplementär der KHT Hobelwerk GmbH & Co. KG (KHO). KHO betreibt ein Hobelwerk in Thüringen. (22) Die Klausner Nordic Services GmbH (KNS), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, erbringt Dienstleistungen für ansässige Unternehmen. (23) Die Klausner Nordic Energie GmbH (KNE), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, betrieb ein Kraftwerk. (24) Von 1996 bis 1999 stellen sich die Unternehmen, die mit Fritz Klausner zu tun haben, wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Die Maßnahmen 2.2.1. Maßnahmen für die Errichtung eines neuen Produktionsbetriebs in Wismar ("erstes Maßnahmenpaket") (25) Das Wirtschaftsministerium von Mecklenburg-Vorpommern beschloss am 18. April 1997, dieser Beschluss wurde am 12. März 1998 geändert, der KNT für die Errichtung eines Sägewerks in Wismar gemäß dem 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (1998-2002)(10) eine Investitionsbeihilfe zu gewähren. Das Sägewerk liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Der Zuschuss erreicht den Hoechstbetrag von 43818300 DEM (22,4 Mio. EUR), was einer Bruttointensität von 38,21 % der beihilfefähigen Investitionskosten von 114669000 DEM (58,6 Mio. EUR) entspricht. Nach Angaben Deutschlands wird die Beihilfegewährung von der Schaffung von 115 Arbeitsplätzen abhängig gemacht. (26) Mit dem am 26. April 1999 geänderten Beschluss vom 25. Juli 1998 wurde KNT aufgrund des Investitionszulagengesetzes von 1996, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(11), für das Jahr 1997 außerdem eine Investitionszulage von 2635086 DEM (1347298 EUR) gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt 2,3 % der förderbaren Kosten. (27) Mit Beschluss vom 1. September 1999 wurde eine weitere Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes in Höhe von 2500000 DEM entsprechend 2,18 % der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt. (28) Des Weiteren übernahm Mecklenburg-Vorpommern 1997 eine Bürgschaft zur Absicherung von 80 % eines zinsgünstigen Darlehens in Höhe von 30 Mio. DEM (15,3 Mio. EUR) auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Bürgschaftsrichtlinien des Landes(12). Das in dieser Maßnahme enthaltene Beihilfeelement beträgt nach Angaben der deutschen Behörden, die davon ausgehen, dass KNT ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen wird, 0,5 %. Dies ergibt einen Beihilfebetrag von 61355,03 EUR entsprechend einer Intensität von 0,1 % der förderbaren Kosten. (29) Die Beihilfeintensität der erwähnten Maßnahme beträgt laut Angaben Deutschlands 43,18 % der beihilfefähigen Kosten. Die tatsächliche Beihilfeintensität dieser Maßnahmen beläuft sich auf 42,79 % der förderbaren Kosten. (30) Das Unternehmen bringt vor, es habe in Wirklichkeit 124401 024 DEM (63605 233,58 EUR) investiert, weshalb die Beihilfeintensität auf 39,80 % gesenkt werden müsste. Diese Angabe wurde von Deutschland jedoch nicht bestätigt, und es wurden der Kommission auch keine Nachweise vorgelegt. Daher stützt sich die Kommission auf die Entscheidungen der Beihilfe gewährenden deutschen Behörden, in denen die beihilfefähigen Kosten genannt und der Beihilfebetrag festgelegt und genehmigt wurden. 2.2.2. Maßnahmen für die Erweiterung des Werkes Wismar und die Errichtung eines zweiten Sägewerks (31) In der Entscheidung 2002/468/EG wies die Kommission darauf hin, dass selbst nach zweimaliger Aufforderung Deutschland keine vollständigen Informationen über die Beihilfen an KNT für das Erweiterungsprojekt vorgelegt hatte. Im Anschluss an zusätzliche Auskünfte von KNT und einer Bitte der Kommission um Bestätigung legte Deutschland schließlich alle Angaben nebst schriftlichen Unterlagen zu dem Erweiterungsprojekt und den dafür gewährten Beihilfen vor. Die Erhöhung der Investitionen für das Erweiterungsprojekt wurde mit zusätzlichen Kosten für Erwerb und Montage einer zweiten Sägerei und den damit zusammenhängenden Investitionen in entsprechende Anlagen (Trockenkammer und Sortieranlage) gerechtfertigt. Die Durchführung dieser zusätzlichen Investitionen wurde durch von Deutschland vorgelegte Unterlagen nachgewiesen. (32) Gemäß den letzten Angaben Deutschlands belaufen sich die förderbaren Kosten für die Erweiterung des Werkes Wismar und die Errichtung einer zweiten Sägerei auf 61612000 DEM (31501715,39 EUR). Für dieses Vorhaben werden folgende Beihilfen gewährt: a) Ein Investitionszuschuss von 8879000 DEM (4,45 Mio. EUR) aus dem von der Kommission genehmigten 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe (1998-2002). Der Zuschuss wurde vom Land mit Entscheidung vom 8. September 1998 gewährt, die Beihilfeintensität beträgt 14,41 % der förderbaren Kosten. b) Investitionszulagen in Höhe von 11140587 DEM (5696091,68 EUR); eine erste Tranche von 7755095 DEM (3965117,11 EUR) wurde für Investitionen des Jahres 1999 und eine zweite Tranche von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) für Investitionen des Jahres 2000 gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt 18,08 % der förderbaren Kosten. c) Ein zinsvergünstigtes Darlehen von 8549999,60 DEM (4371545,38 EUR) aus dem KfW-Mittelstandsprogramm, einer von der Kommission genehmigten Regelung(13). Gemäß der Entscheidung 2002/468/EG beträgt die Beihilfeintensität dieses Darlehens 1 % des Darlehensbetrages. Dies ergibt eine Beihilfe von 85499,99 DEM (43715,45 EUR), entsprechend 0,14 % der förderbaren Kosten. d) Eine 80%-Bürgschaft, im Jahr 1999 gemeinsam von der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern erteilt zur Besicherung eines Darlehens von 29750000 DEM (15,21 Mio. EUR) auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Bundesbürgschaftsprogramms(14) zugunsten von Unternehmen, die neue Vorhaben in den neuen Bundesländern durchführen, und der genannten Richtlinie für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Beihilfeelement dieser Maßnahmen beträgt 0,5 % der Bürgschaft, wenn man berücksichtigt, dass KNT als wirtschaftlich gesundes Unternehmen anzusehen ist. Nur ein Teil dieses Kredites in Höhe von 12750000 DEM (6518971,49 EUR)(15) ist für die Finanzierung von Investitionen vorgesehen. Der Rest in Höhe von 17 Mio. DEM (8691961,98 EUR) ist für die Finanzierung von Betriebsmitteln. Die Beihilfe beträgt 0,5 % von 80 % des Darlehensbetrages von 12750000 DEM (6518971,49 EUR) also 51000 DEM (26075,89 EUR). Dies ergibt 0,08 % der förderbaren Kosten. (33) Laut Deutschland wurde das Vorhaben ferner durch Eigenmittel in Höhe von 33041513,02 DEM (16893857,35 EUR) finanziert. Dieser Betrag enthält das Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm in Höhe von 6949999,99 DEM (3553478,57 EUR); das Beihilfeelement beträgt 186971,48 DEM (95597 EUR) und ist laut Deutschland als De-minimis-Beihilfe einzustufen. (34) Diese Angaben wurden durch Entscheidung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2002 zur Änderung der Gewährungsentscheidung vom 20. August 1998 bestätigt, die bereits mit Entscheidung vom 22. Oktober 1999 und Entscheidung vom 28. März 2002 geändert worden war. (35) In der Entscheidung des Jahres 1999 ist eine mögliche außergewöhnliche Abschreibung mit einer Beihilfeintensität von 1,42 % erwähnt. Diese Maßnahme wurde schließlich nicht gewährt, weil sie Investitionen für die Jahre 1999 und 2000 betroffen hatte. Das Fördergebietsgesetz sieht keine Abschreibung für Investitionen nach dem 31. Dezember 1998 vor. In ihrer Änderungsentscheidung vom 25. September 2002 waren die deutschen Behörden von einer Beihilfegesamtintensität für das Erweiterungsvorhaben von 33,99 % ausgegangen. Die tatsächliche Intensität beläuft sich auf 33,05 % der förderbaren Kosten. 2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (36) Trotz der von Deutschland nach der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegten Angaben hegte die Kommission nach wie vor Zweifel, ob die neu gegründeten Sägewerke als KMU betrachtet werden konnten und ob die Beihilfe insgesamt in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fällt. (37) KNT kann diese Bruttobeihilfeintensitäten für die Erstellung und Erweiterung des Sägewerks in Wismar nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Unternehmen tatsächlich ein KMU ist. Es muss hierzu den im KMU-Gemeinschaftsrahmen niedergelegten Kriterien entsprechen. Zu den Voraussetzungen in der Genehmigungsentscheidung über die betreffenden Beihilferegelungen, in deren Rahmen öffentliche Mittel gewährt worden sind oder noch gewährt werden sollen, gehört, dass Übereinstimmung mit der KMU-Definition in der Empfehlung 96/280/EG und dem KMU-Gemeinschaftsrahmen besteht. (38) Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die juristische Einheit KNT, der die verschiedenen Beihilfen gewährt wurden, für sich genommen als Empfänger der jeweiligen Beihilfemaßnahmen angesehen werden konnte. Die Frage war insbesondere, ob sie eine "wirtschaftliche Einheit" im Sinne des Gemeinschaftsrechts(16) bildet oder ob das "begünstigte Unternehmen" auch andere Unternehmen der Klausner-Gruppe umfasste. Die Zweifel betrafen insbesondere die Beziehungen zwischen KNT und KHT sowie den Grad ihrer wirtschaftlichen Integration. Dabei muss zunächst der Umfang des betreffenden Unternehmens bestimmt werden, dem die Beihilfe gewährt wurde, bevor die Kommission würdigen kann, ob der Beihilfeempfänger der KMU-Definition entspricht. (39) Mit den nach wie vor unvollständigen Angaben Deutschlands zu den Unternehmen, die der Unternehmensgruppe Klausner angehören, konnte die Kommission keine Feststellung zu dem KMU-Status des Beihilfeempfängers und damit zu der Frage treffen, ob die Beihilfe zugunsten von KNT unter eine bereits von der Kommission genehmigte Regionalbeihilferegelung fällt oder als neue Beihilfe anzusehen ist. Die Kommission bezweifelte aber auch die Vereinbarkeit sämtlicher Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt. (40) Daher beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen. 3. STELLUNGNAHMEN DRITTER (41) Nach der Eröffnung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von acht Dritten. (42) Zwei Wettbewerber der Klausner-Sägewerke beschwerten sich darüber, keinen Zugang zur Gewinn- und Verlustrechnung und zur Bilanz der Klausner-Gruppe, die nicht veröffentlicht wurden, erhalten zu haben. Gemäß diesen Wettbewerbern müssten der Umsatz und die Bilanzsumme von KNT für das Jahr 1996 angesichts der vom Unternehmen selbst angegebenen Zahlen für den Rohstoffverbrauch die KMU-Schwellenwerte überschritten haben. Darüber hinaus hätten KNT oder KHT bei der Finanzierung der beiden Projekte keinen Eigenbeitrag geleistet. Wegen seiner Größe habe das Projekt von Anfang an nicht den KMU-Bestimmungen entsprochen. Der hohe Beihilfebetrag habe KNT gegenüber seinen Mitbewerbern sehr große Vorteile verschafft, bei denen es sich zumeist um Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 1,5 Mio. EUR und einer Eigenkapitalquote von unter 15 % handele. Seit Betriebsbeginn in Wismar seien große Holzmengen zu einem Preis verkauft worden, der auf normaler finanzieller Basis und bei gleicher Rohstoffbezugsquelle nicht haltbar sei. Schließlich vertraten beide Sägewerksunternehmen die Auffassung, das Argument von KNT, wonach der Rohstoffbezug und der Produktverkauf durch KNT und KHT auf unterschiedlichen Märkten erfolgten, sei nicht korrekt. Nach ihrer Meinung werde das Rohholz aus Russland und dem Ostseeraum auch in Österreich sowie von KHT in Friesau verwendet. Zudem werde ein Großteil der Produktion von KNT nach Mittel- und Süddeutschland sowie in Österreich und Italien verkauft, wo die österreichische Holzindustrie ebenfalls sehr aktiv sei. (43) Sowohl der schwedische Holzverband als auch der Verband der schwedischen Forstwirtschaft sandten nach Eröffnung des Verfahrens ihre Stellungnahmen zu. Diesen Verbänden zufolge sei den Investitionsbeihilfen und Kreditbürgschaften für KNT zu entnehmen, dass neben den benachbarten Spanplatten- und Schichtholzfabriken in Wismar eines der größten Sägewerke Europas errichtet worden sei. In keinem dieser Marktsegmente sei jedoch eine Kapazitätsknappheit zu verzeichnen, die derartige Investitionen rechtfertigen würde. Schnittholz sei als ausgereiftes Produkt ohne starke Marktnachfrage mit starkem Konsolidierungsbedarf in der Branche anzusehen. Außerdem bestehe in verschiedenen Marktsegmenten erheblicher Bedarf nach Produktentwicklung, um die Verwendung von Holz zu erhöhen. Dem ECE-Holzausschuss zufolge entwickelten sich Produktion und Verbrauch von Schnittholz zwischen 1991 und 2000 in Europa wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Die schwedischen Verbände betonen, die subventionierte Gründung von KNT und anderen Werken habe zur Steigerung der Überproduktion beigetragen, mit der die europäische Industrie schon seit Jahren fertig werden müsse. Diese Entwicklung habe u. a. fallende Preise für Schnittholz und steigende Rohstoffkosten zur Folge gehabt. Gemäß der Webseite von KNT beträgt die Produktionskapazität des Werkes Wismar 1,3 Mio. m3. (45) Was den KMU-Status des Unternehmens betrifft, so kann die schwedische Industrie keine Stellungnahme zu der Frage abgeben, ob KNT in den verschiedenen Phasen, in denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, der Kategorie "kleines und mittleres Unternehmen" zuzurechnen war. Nach ihren Angaben ist die Anlage in Wismar jedoch um 50 % größer als das größte schwedische Sägewerk, das in den letzten drei Jahren errichtet worden ist. Abschließend weisen die Verbände darauf hin, dass KNT einem der größten Sägewerke Europas gehöre und gemeinsam mit der Unternehmensgruppe, der es angehöre, einen erheblichen Einfluss auf den Markt ausübe, auf dem es tätig ist. (46) Eine deutsche Anwaltskanzlei reagierte auf die Eröffnung des Verfahrens mit der Äußerung, KHT und KNT seien auf dem Markt als Einzelunternehmen tätig. In ihrem Schreiben heißt es, die KMU-Kriterien seien zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht erfuellt gewesen, was jedoch nicht näher ausgeführt wird. Außerdem liege die Beihilfeintensität der Bürgschaft angesichts des Umstands, dass die Unternehmen KNT und KHT zu einer Finanzierung der Kapazitätsverdopplung des Werks in Wismar nicht in der Lage gewesen wären, bei über 0,50 %. In dem Schreiben heißt es abschließend, die staatlichen Beihilfen für KNT seien zur Unterstützung der Wirtschaftsentwicklung der neuen Bundesländer ohne Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erfolgt. (47) Die österreichische Handelskammer der Holzindustrie drückte ihr Bedauern darüber aus, dass die Bilanzen von KNT und KHT nicht eingesehen werden können. Nach ihrer Auffassung ist die Beihilfe ohne die notwendige Eigenkapitalbasis gewährt worden. Sie bestätigt, dass die Unternehmensgruppe Klausner ihre Rohstoffe aus Gebieten bezieht, in denen auch die österreichische Industrie traditionell ihre Rohholz-Einkäufe tätigt. Die Klausner-Produktion könne nur aufgrund niedriger, nicht marktkonformer Preise den Wettbewerb mit der Produktion der österreichischen Sägewerke bestehen. (48) Der deutsche Sägewerksverband hat darauf hingewiesen, dass KNT und KHT auf den Webseiten dieser Unternehmen als Produktionsstätten bezeichnet werden. Selbst unter der Annahme, dass den Familieneigentümern aller "Klausner-Unternehmen" und den sich überschneidenden, über die Klausner Holzindustrie GmbH & Co. KG in St. Johann gehaltenen und nur teilweise nicht stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen Fritz Klausners an KHT keine Beherrschungsmöglichkeit zuzuschreiben sei, verbleibe die Geschäftsführung der KHT dennoch bei der KHT-GmbH, die Fritz Klausner gehöre. (49) KNT erwiderte über seinen Rechtsbeistand ebenfalls auf die Verfahrenseröffnung. Dabei wurden die bisher fehlenden Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und die Finanzdaten der verschiedenen Unternehmen der Gruppe ergänzt und eine Neuberechnung der Beihilfeintensität der beiden Projekte vorgelegt. Bei der Errichtung des Sägewerks in Wismar unterscheidet KNT zwischen der Gesamtbeihilfeintensität, die auf der Basis des Investitionsaufwands - wie in dem Beihilfebescheid vorgesehen - berechnet wurde (43,18 %) und einer nach den tatsächlich realisierten Investitionen errechneten Intensität von 39.80 %. Für das Erweiterungsprojekt belaufe sich die Gesamtbeihilfeintensität auf 49,82 % und die "De-facto-Beihilfeintensität" auf 30,08 %. KNT macht auch nähere Angaben zu der Investitionszulage für die im Jahr 1999 getätigten Investitionen und veranschlagt den Gesamtinvestitionsaufwand für das Erweiterungsprojekt auf 37891390 DEM. Auch für das Erweiterungsprojekt wurde auf der Basis des Investitionsgesamtaufwands eine Neuberechnung der Beihilfeintensität in Höhe von 44,67 % vorgenommen. Schließlich wurde für die 1999 und 2000 getätigten Investitionen in Höhe von 62032981 DEM eine Beihilfeintensität von 31,13 % angegeben. (50) KNT nimmt auch zu seiner Integration mit anderen Unternehmen der Klausner-Gruppe Stellung. Danach habe KNT als unabhängig von KHT zu gelten, da keine gemeinsame Kontrolle über KNT und KHT durch Fritz Klausner erfolge. KNT verweist auf Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280/EG, wonach solche Unternehmen als unabhängig gelten, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfuellen. Das Wort "gemeinsam" impliziere eine gemeinsame Ausübung der Kontrolle, weshalb Unternehmen mit einer oder mehreren Beteiligungen ein gemeinsames Interesse verfolgen müssten. Fritz Klausner hatte zwar Gesellschaftsanteile an KNT und KHT, habe aber gesellschaftsrechtlich keine betrieblichen Entscheidungsmöglichkeiten bei KHT. (51) Weiterhin bestuenden keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen, und es liege keine wirtschaftliche Integration von KNT und KHT vor. Die Konzepte beider Unternehmen seien unterschiedlich und beruhten auf unterschiedlichen geografischen und logistischen Gegebenheiten sowie auf verschiedenen Rohstoff- und Absatzmarktbedingungen. So sei das Werk in Wismar an einem international ausgerichteten Ostseehafen gelegen und importiere nordische Hölzer zur Herstellung hochwertigen Schnittholzes. Die Produktion aus Wismar werde ausschließlich auf dem wirtschaftlich günstigen Seeweg exportiert. Wegen seiner geografischen Lage bestuenden für das Werk in Thüringen hingegen weniger günstige Vermarktungsmöglichkeiten. Es verarbeite hauptsächlich deutsches Holz und setze seine weniger hochwertige Produktion wegen höherer Transportkosten in einem begrenzteren Gebiet ab. Daher bestehe zwischen den beiden Unternehmen keine enge Zusammenarbeit, die auch kein gemeinsames wirtschaftliches Interesse verfolgten. KNT und KHT hätten keine gemeinsame Geschäftsführung und keine gemeinsamen Abteilungen für Verwaltungsaufgaben. Zudem hätten sie verschiedene Lieferanten und Abnehmer. Abgesehen von bestimmten Produktgruppen stuenden die beiden Unternehmen miteinander nicht im Wettbewerb. (52) KNT fügt hinzu, dass die aktuellen Webseiten von KNT und KHT die Unabhängigkeit beider Unternehmen deutlich machten. Der vorhandene Link zwischen den Webseiten von KNT und KHT sei für die Gründung eines Holzclusters vorgesehen gewesen, mit welchem unabhängig voneinander operierende Holzverarbeiter und Zulieferer hätten präsentiert werden sollen. Andere Firmen hätten hinzukommen sollen, das Projekt sei jedoch gescheitert. Weitere Verbindungen zwischen KNT und KHT bestuenden nicht. Die Tatsache schließlich, dass KHT in den Beihilfeanträgen als Ansprechpartner für KNT auftrete, sei darauf zurückzuführen, dass Fritz Klausner bis Mitte 1997 der Geschäftsführer von KHT gewesen sei. Heute bestuenden keinerlei administrativen Gemeinsamkeiten mehr. 4. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (53) Mit Schreiben vom 2. August 2001 nahm Deutschland zur Verfahrenseröffnung Stellung. Zunächst wurde darin auf die mit Entscheidung vom 6. April 1999 übernommene Kreditbürgschaft der Bundesregierung und des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 29,75 Mio. DEM eingegangen. Diese diene der Finanzierung der zweiten Sägelinie unter der Bedingung, dass die Investitionskostenerhöhung für die erste Sägelinie im Eigenobligo der kreditgebenden Banken sicherzustellen sei, bevor es zu einer Valutierung der Kredite komme. Die Bürgschaft sei eine Voraussetzung für eine Realisierung der Investitionen und der damit verbundenen positiven Effekte für die Region gewesen. Mit Schreiben vom 11. November 1998 habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, dass bei Bürgschaften für gesunde Unternehmen eine Beihilfeintensität von 0,5 % anzusetzen sei. Die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Bürgschaft leite sich von der Kommissionsentscheidung her, mit welcher das Bürgschaftsprogramm des Bundes genehmigt werde. (54) Auf die Fragen der Kommission in dem Auskunftsersuchen ging Deutschland folgendermaßen ein: Die Kommission hatte eine Kopie aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von KHT und KNT seit deren Gründung verlangt. Hierzu teilte Deutschland der Kommission mit, schriftliche Unterlagen zu den Gesellschafterbeschlüssen von KHT lägen nicht vor. Zu KNT legten sie den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 7. April 1999 sowie den Beschluss zur Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in die KNT GmbH & Co. KG vom 28. Dezember 2000 vor. Außerdem fügten sie eine Kopie der Verträge zwischen KNT bzw. KHT und drei ihrer jeweiligen Lieferanten bei. Bei diesen handele es sich nicht immer um die größten Zulieferer. Zwischen KNT und KHT einerseits sowie Lieferanten andererseits gebe es keinen Vertrag, da KNT und KHT unabhängige Unternehmen darstellten. Eine Liste aller Personen mit Führungsaufgaben wurde für KHT, jedoch nicht für KNT bereitgestellt. (55) Auf die Stellungnahmen Dritter ging Deutschland ebenfalls ein. Zum Zugang zu den Geschäftsberichten von KNT und KHT wies Deutschland darauf hin, dass für eine GmbH & Co. KG nach § 264a HGB keine gesetzliche Berichtspflicht bestehe. Zur Eigenkapitalbeteiligung an der Projektfinanzierung führte Deutschland aus, das Eigenkapital von KNT belaufe sich auf [...] DEM. Abschließend wies Deutschland darauf hin, dass die Projekte in Wismar den Voraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe zur regionalen Wirtschaftsentwicklung entsprächen, wonach erforderlich sei, dass die Infrastruktur und Wettbewerbsfähigkeit der Region aufgrund der Investition zu stärken seien. Zudem sehe sich KNT ebenfalls den mit zunehmendem Wettbewerb auf dem Holzmarkt verbundenen Schwierigkeiten gegenüber. (56) Die Kommission stellt fest, dass bis zum 31. Dezember 1999 nach deutschem Recht bei den Geschäftsberichten in der Tat keine Veröffentlichungspflicht bestand. Zum Eigenkapitalbeitrag stellt die Kommission fest, eine derartige Verpflichtung bestehe in Deutschland erst seit dem 1. Januar 2000. 5. WÜRDIGUNG (57) Anhand der von Deutschland übermittelten Informationen hat die Kommission zwischen zwei Maßnahmenpaketen zugunsten von KNT unterschieden, das eine für die Errichtung des Sägewerks in Wismar und das andere für dessen Erweiterung. (58) Die Beihilfe zugunsten von KNT in den Jahren 1997 und 1998 für die Errichtung eines Sägewerks in Wismar mit einer Beihilfeintensität von insgesamt 42,79 % brutto wurde angeblich aufgrund von der Kommission bereits genehmigter Regionalbeihilferegelungen gewährt(17). (59) Was die Beihilfe in den Jahren 1998/2000 für den Ausbau des Sägewerks in Wismar betrifft, so geht aus den letzten der Kommission übermittelten Unterlagen Deutschlands hervor, dass der Gesamtbeihilfebetrag einer Beihilfeintensität von 33,99 % entspricht. (60) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Maßnahmen zugunsten von KNT wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Sie verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie einem Unternehmen eines Produktionszweiges gewährt werden und diesem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist insofern betroffen, als KNT in einem Sektor mit Austausch zwischen Mitgliedstaaten tätig ist. Deutschland hat nicht bestritten, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Beihilfen handelt. (61) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen in strukturschwachen Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag durchgeführt werden. Außerdem stellt sie fest, dass in diesen Regionen aufgrund der einschlägigen Regelungen und dem Verzeichnis der Fördergebiete, das im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war(18), die zulässige Hoechstbeihilfeintensität 35 % brutto für große Unternehmen und 50 % brutto für KMU beträgt. Bei diesen Sätzen handelt es sich um Obergrenzen, die für die Gesamtbeihilfe gelten, wenn also Beihilfen aufgrund verschiedener regionaler Regelungen oder sowohl aus lokalen, regionalen, nationalen oder Gemeinschaftsmitteln gewährt werden. (62) Angesichts der Gesamtbeihilfeintensität des ersten Maßnahmenpakets setzt die Beihilfe zugunsten von KNT für die Errichtung des Sägewerks voraus, dass der Beihilfeempfänger als KMU im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens und der Empfehlung 96/280/EG angesehen werden muss. (63) Beim Erlass der Entscheidung 2002/468/EG war der für die Erweiterung des Sägewerks in Wismar gewährte Gesamtbetrag der Kommission auch nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens mit seiner Aufforderung, Informationen zu unterbreiten, nicht voll bekannt. Zu jener Zeit betrug die Gesamtbeihilfeintensität des zweiten Maßnahmenpakets offenbar mehr als 35 %, was voraussetzte, dass der Begünstigte die KMU-Definition gemäß der Definition in der Empfehlung 96/280/EG und dem KMU-Gemeinschaftsrahmenn erfuellte, die zu jener Zeit in Kraft waren. Aus den zusätzlichen Angaben Deutschlands ergibt sich jedoch eine Gesamtintensität von weniger als 35 %. 5.1. Der KMU-Status des Beihilfeempfängers 5.1.1. Die KMU-Definition (64) Nach der Empfehlung 96/280/EG sind kleine und mittlere Unternehmen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR, die das Unabhängigkeitskriterium erfuellen. (65) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen. (66) Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Haltung gegenüber KMU, die darin besteht, dieser Kategorie von Unternehmen besondere Anreize zu geben und gewisse Hindernisse auszuräumen. Gemäß Ziffer 1.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens handelt es sich bei diesen Hindernissen in erster Linie um die Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit sowie zu Informationen, insbesondere zu Informationen über die neuen Technologien und die potenziellen Märkte, und die höheren Kosten bei neuen Regelungen. (67) Der Bonus, d. h. die Erhöhung des zulässigen Beihilfebetrags, der für KMU gilt, ist daher nicht nur aufgrund des Beitrags gerechtfertigt, den diese für Ziele des Gemeinwohls leisten, sondern vor dem Hintergrund ihrer positiven Rolle auch aufgrund des notwendigen Ausgleichs für die Hindernisse, denen sie sich gegenübersehen. Es ist allerdings sicherzustellen, dass der Bonus tatsächlich auch nur den Unternehmen eingeräumt wird, die mit diesen Hindernissen zu kämpfen haben. Insbesondere hat die verwendete KMU-Definition den Begriff eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens so einzuschränken, dass darin nur solche Unternehmen inbegriffen sind, welche die vorgesehene positive Außenwirkung entfalten und durch die erwähnten Hindernisse benachteiligt werden. Sie ist daher nicht auf die vielen größeren Firmen auszudehnen, bei denen die positive Außenwirkung nicht unbedingt zum Tragen kommt bzw. welche die für KMU typischen Hindernisse nicht notwendigerweise zu gewärtigen haben. Derartigen Firmen gewährte Beihilfen dürften zu weiteren Verzerrungen des Wettbewerbs und innergemeinschaftlichen Handels führen. (68) Dieser Grundsatz ist im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung 96/280/EG ausgeführt, der folgendermaßen lautet:"Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet." Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass das Unabhängigkeitskriterium nicht umgangen wird. Um zu gewährleisten, dass nur echte KMU in den Genuss einer Regelung gelangen, müssen Rechtskonstruktionen von KMU ausgeklammert werden, die eine Wirtschaftsgruppe bilden, deren Marktmacht größer ist als diejenige eines KMU. 5.1.2. Die Größe des Unternehmens (69) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stützt sich für die Definition des Beihilfeempfängers auf den Begriff des Unternehmens. Wie der Gerichtshof bestätigt hat(19), muss ein Unternehmen keine gesonderte Rechtseinheit bilden, sondern kann aus einer Gruppe von Unternehmen bestehen. Zum Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts müssen Unternehmen mit "Wirtschaftseinheiten" gleichgesetzt werden. Folglich ist es notwendig, verschiedene Faktoren wie die Beteiligungsverhältnisse der Unternehmen, die Person der Geschäftsführer und den Grad der wirtschaftlichen Integration zu untersuchen. (70) Die juristische Person, die in den Genuss der beiden Maßnahmenpakete gelangt ist, ist KNT. Bei der Verfahrenseröffnung führte die Kommission aus, ihr lägen Hinweise vor, wonach KNT nicht als das relevante Unternehmen anzusehen sei. Verschiedene Elemente weisen darauf hin, dass der Beihilfeempfänger möglicherweise größer ist als die juristische Person KNT und möglicherweise andere Unternehmen umfasst, die mit Fritz Klausner in Verbindung stehen. (71) Von den Unternehmen, in denen Fritz Klausner präsent ist, betreiben drei Unternehmen ein Sägewerk, nämlich KHI, KNT und KHT. Der Sägewerkbetrieb von KHI wurde allerdings 1996 eingestellt. Es muss untersucht werden, ob KNT für sich selbst eine "einzige Wirtschaftseinheit" bildet oder ob die beiden anderen Sägewerke KNT und KHT als Unternehmen angesehen werden können, die gemeinsam eine einzige Wirtschaftseinheit bilden: - Unter dem Aspekt der Eigentumsverhältnisse (72) Fritz Klausner verfügt über das gesamte Kapital von KNT und ist auch der alleinige Anteilseigner der KNT-GmbH, des Komplementärs von KNT. Fritz Klausner entscheidet demnach sowohl über normale wie über außergewöhnliche Geschäftsvorgänge der KNT. (73) Fritz Klausner gehören sämtliche Anteile der KHT-GmbH, des Komplementärs von KHT. Ihm gehören lediglich 20 % der KHT-KG. Der andere Kommanditist von KHT ist KHI. Fritz Klausner gehören 75 % des Kapitals von KHI, doch stehen ihm seit dem 1. Januar 1997 in der Gesellschafterversammlung keine Stimmrechte mehr zu. Nach Angaben Deutschlands sind die Geschäftsführungsbefugnisse der KHT-GmbH in einer Weise eingeschränkt worden, dass diese inzwischen drei Viertel der Stimmrechte der KHT-Gesellschafter auf sich vereinigen muss. Fritz Klausner kann also nicht alleine über die normalen und außergewöhnlichen Geschäftsvorgänge von KHT entscheiden, sondern bedarf der Zustimmung seiner Mutter, Margarethe Klausner. (74) Die Kommission stellt jedoch fest, dass alle Personen mit Anteilen an der KHT-GmbH, an KHT, an der KHI-GmbH und an KHI zur selben Familie gehören. (75) Darüber hinaus lassen andere, von der Kommission bei Verfahrenseröffnung genannte Elemente darauf schließen, dass KNT und KHT ihre Tätigkeiten koordiniert haben. - Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration (76) Bei der Verfahrenseröffnung legte die Kommission die von Deutschland vorgebrachten Argumente dar, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass KNT und KHT als unterschiedliche Wirtschaftseinheiten zu gelten hätten. (77) Nach Angaben Deutschlands haben KNT und KHT aufgrund ihrer besonderen räumlichen und logistischen Merkmale unterschiedliche Unternehmenskonzepte. Beide Unternehmen verfolgen nicht dieselben Interessen und arbeiten nicht zusammen. (78) Das KNT-Sägewerk liegt in Wismar, einem Ostseehafen von internationaler Bedeutung. KNT verarbeitet hochwertiges Holz aus den besten nordeuropäischen Regionen. Das Unternehmen bezieht dieses hochwertige Holz mit seinen kleinen Knoten vor allem aus Skandinavien, Russland und den baltischen Staaten. Es führt seine Produktion auf dem Seeweg nach den Niederlanden, Belgien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Nordafrika und Japan aus. (79) Das KHT-Sägewerk liegt in Friesau im ostdeutschen Mittelgebirgsraum. Das Unternehmen bezieht seinen Rohstoff innerhalb eines Umkreises von 200 km und verarbeitet vor allem deutsches Holz. Dieses Holz ist von geringer Qualität, und wegen der höheren Beförderungskosten (Schiene und Straße) beschränken sich seine Märkte auf Deutschland, Italien und die USA. (80) Außerdem haben beide Unternehmen nach Angaben Deutschlands eigene Management- und Personalabteilungen. (81) Bei der Verfahrenseröffnung hatte die Kommission mehrere Elemente angeführt, die darauf schließen lassen, dass die Tätigkeiten von KNT und der KHT KG aufeinander abgestimmt sind. (82) Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand auf der Webseite von KNT(20) ein Link zu der Webseite von KHT, wobei unter den Werksstandorten die Namen beider Unternehmen erschienen. Sie wurden als in Mitteleuropa ansässig dargestellt, von wo sie Abnehmer überall in der Welt beliefern. Beide wurden als Unternehmen beschrieben, die hochwertiges Holz erzeugen und deren Abnehmer die Holzverarbeitungsindustrie ist. (83) Im Gegensatz zu den Erklärungen Deutschlands schienen im Übrigen beide Unternehmen gewisse Managementtätigkeiten zu teilen. Nach der Darstellung auf den Webseiten hatten sie einen gemeinsamen Verkaufsmanager, nämlich Anne Leibold, und einen gemeinsamen für den Einkauf zuständigen Manager, nämlich Matthias Wittkemper. Für so wichtige Geschäftstätigkeiten wie Materialbeschaffung und Vermarktung hatten KNT und KHT also dieselben Manager und treten demnach gegenüber der Außenwelt als ein einziges Unternehmen auf. (84) Schließlich vertrat KHT das Unternehmen KNT bei bestimmten Geschäftsfunktionen. Die Beschlüsse des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Investitionsbeihilfen an KNT für die Errichtung des Sägewerks waren adressiert an KNT "zu Händen von" KHT. (85) Deutschland hat zu all diesen Elementen nicht konkret Stellung bezogen. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste von Führungskräften von KNT und KHT, wonach die Unternehmen kein gemeinsames Management haben. Außerdem legte Deutschland der Kommission die Verträge von KNT und KHT mit drei ihrer jeweiligen Zulieferer vor. Auf die erwähnten konkreten Fragen sind sie jedoch nicht eingegangen. (86) KNT reagierte auf diese konkreten Fragen wie in den Randnummern 48 bis 51 zusammengefasst. Das Unternehmen bestätigte, dass beide Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verfolgten und keine Managementaufgaben teilten. (87) Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass hinreichende Elemente auf eine Koordinierung der Tätigkeiten zwischen KNT und KHT hindeuten. Nach der Verfahrenseröffnung wurden die Webseiten der Unternehmen neu geordnet. KNT bringt vor, der seinerzeit bestehende Link sei in Zusammenhang mit der Gründung eines Holzclusters eingerichtet worden, in dem verschiedene unabhängig voneinander tätige Hersteller und Zulieferer der Holzindustrie ihre Geschäftstätigkeit präsentieren könnten. Da das Projekt gescheitert sei, sei der Link zwischen KNT und KHT entfernt worden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sowohl auf der Webseite von KNT als auch der von KHT beide Unternehmen als die beiden Werksstandorte dargestellt werden. Zudem werden beide als Unternehmen präsentiert, die ihre Kunden in Europa und weltweit mit hochwertigem Schnittholz beliefern. In den Stellungnahmen Dritter wurde bestätigt, dass sowohl KNT als auch KHT in Mitteleuropa, den nordischen Ländern und auf allen Märkten präsent sind, auf denen sich nordische oder österreichische Sägewerksunternehmen betätigen. Offenbar haben KNT und KHT keine eindeutig getrennten Beschaffungs- und Zuliefermärkte. Doch selbst wenn diese Trennung bestuende, würde die Tatsache, dass jeder Standort auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisiert ist, nicht ausschließen, dass sie derselben wirtschaftlichen Einheit angehören. (88) Hinsichtlich der Leitungspositionen in beiden Unternehmen wurden deren Webseiten dahin gehend geändert, dass die Namen Anne Leibold und Matthias Wittkemper nur noch in der Managementauflistung für KHT erscheinen. Aus der entsprechenden Liste für KNT wurden sie auf den Webseiten der Unternehmen entfernt. Anne Leibold als Leiterin für Verkauf und Matthias Wittkemper als Leiter für Einkauf erscheinen nicht auf der Übersicht der leitenden Mitarbeiter von KNT, die von Deutschland für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 vorgelegt wurde, sondern nur bei der von KHT. Gegenüber der Kommission wurde diese Änderung nicht begründet; die Kommission bezweifelt auch, dass diese Änderungen hinreichend zu rechtfertigen sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass KNT und KHT keine Managementaufgaben gemeinsam erledigen lassen. (89) Den Stellungnahmen Dritter ist zu entnehmen, dass KNT und KHT als ein und dasselbe Unternehmen und einer der größten Marktteilnehmer wahrgenommen werden. (90) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die juristische Person KNT nicht ausschließlich als Beihilfeempfänger angesehen werden kann. Anhand der ihr vorliegenden Informationen schließt die Kommission, dass das relevante Unternehmen größer ist und auch KHT umfasst. Beide Unternehmen sind durch einen ihrer Gesellschafter tatsächlich miteinander verbunden. Sie gehen derselben Wirtschaftstätigkeit nach; Einkauf und Marketing unterstehen denselben Managern, und beide Unternehmen treten auf ihrer jeweiligen Webseite unter dem Titel "Werksstandorte" in Erscheinung. 5.2. Vereinbarkeit des Gesamtbeihilfebetrags für die Errichtung des Sägewerks in Wismar (91) Bei der Verfahrenseröffnung gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass keine Veranlassung bestand, ein Verfahren betreffend den Investitionszuschuss in Höhe von 43818000 DEM (22403787,65 EUR), die Investitionszulage in Höhe von 2635086 DEM (1347298 EUR) und die Bürgschaft einer Beihilfeintensität von 0,5 %, die für die Errichtung des Werks in Wismar gewährt wurden, einzuleiten, die als bereits gewährte Beihilfen angesehen werden konnten. (92) Die Kommission bezweifelte jedoch die Vereinbarkeit der Investitionszulage in Höhe von 2,5 Mio. DEM. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe in Form einer Steuervergünstigung, die bei Erfuellung der rechtlichen Voraussetzungen, d. h. der Realisierung der Investition, automatisch gewährt wird. Der Staat hat bei der Gewährung der Steuervergünstigung keinen Ermessensspielraum, wobei die Entscheidung der Steuerbehörden kein subjektives Recht schafft, sondern nur einen Akt der Kontrolle darstellt, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Daher ist als Zeitpunkt der Gewährung der Moment der Durchführung der Investition anzusehen. Im vorliegenden Fall hat als Jahr der Gewährung dieser Maßnahme das Jahr 1998 zu gelten, da sie für Investitionen gewährt wurde, welche in jenem Jahr realisiert wurden. (93) Das Investitionszulagengesetz sieht eine Steuerbefreiung für den Erwerb und die Herstellung von Investitionsgütern und Gebäuden durch Betriebe in den neuen Bundesländern vor. In dem Gesetz werden die Begünstigten der Zulage als wirtschaftlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebseinheiten definiert. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich KNT der Begünstigte der Beihilfe im Sinne des Investitionszulagengesetzes. Im Jahr 1998 zählte KNT weniger als 250 Beschäftigte und konnte somit eine Investitionszulage von 10 % in Anspruch nehmen. Die Investitionszulage von 2,5 Mio. DEM (1278229,70 EUR) wird somit von einer genehmigten Beihilferegelung erfasst und ist eine bestehende Beihilfe unter Vorbehalt, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. (94) Die Kommission hat nachzuprüfen, ob die Gesamtbeihilfeintensität zulässig ist und die Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreitet. Der Gesamtbeihilfebetrag für das Vorhaben beläuft sich im Jahr 1998 auf 42,79 %. (95) In der Empfehlung 96/280/EG ist Folgendes festgelegt:"Ein Unternehmen verliert oder erwirbt den Status eines KMU nur dann, wenn die Schwellenwerte für Mitarbeiter oder die finanziellen Obergrenzen zum letzten Bilanzstichtag in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden." (96) Das zu berücksichtigende Referenzjahr ist das Jahr 1997, da in dieses Jahr der letzte Bilanzstichtag fällt. Der Beihilfeempfänger zählte in diesem Jahr 167 Mitarbeiter, doch erzielte er eine Bilanzsumme von [...] EUR und einen Umsatz von [...] EUR, womit er die Schwellenwerte gemäß der KMU-Definition überschritt. Dies wiederholte sich jedoch nicht in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, da der Schwellenwert und die Obergrenze für KMU im Jahr 1996 mit einem Personalbestand von 159 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von [...] EUR nicht überschritten wurden. (97) Somit verlor der Begünstigte im Jahr 1998 nicht seine Stellung als KMU und war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in diesem Jahr weiterhin ein KMU. Die für die Errichtung gewährten Beihilfen stehen somit im Einklang mit der Obergrenze für Regionalbeihilfen. Sämtliche Beihilfen wurden im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt und sind bestehende Beihilfen. 5.3. Vereinbarkeit des Gesamtbeihilfebetrags für die Erweiterung des Sägewerks (98) Bei der Verfahrenseröffnung gelangte die Kommission bereits zu dem Schluss, dass es sich bei dem Investitionszuschuss in Höhe von 8879000 DEM (4539760 EUR) für die Erweiterung des Projekts um eine bestehende Beihilfe handelt. Die Verfahrenseröffnung erfolgte daher in Bezug auf die sonstigen Maßnahmen für das Erweiterungsprojekt. (99) Das zinsverbilligte Darlehen von 8549999,60 DEM (4371545,98 EUR) entsprechend einer Beihilfeintensität von 0,14 % wurde im Jahr 1999 gewährt. Zusätzlich zu den zu jenem Zeitpunkt für dasselbe Vorhaben bereits gewährten Maßnahmen beläuft sich die Beihilfeintensität der für das Erweiterungsprojekt gewährten Maßnahmen auf 14,55 % der förderbaren Kosten und liegt somit unterhalb der Obergrenze von 35 % Beihilfeintensität für Großunternehmen gemäß dem regionalen Förderverzeichnis. Unabhängig von der Größe des Begünstigten wird das zinsverbilligte Darlehen somit von einer genehmigten Beihilferegelung erfasst und ist vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe anzusehen. (100) Das Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm in Höhe von 6949999,99 DEM (3553478,57 EUR) mit einem Beihilfeelement von 186971,46 DEM (95597 EUR) wurde ebenfalls im Jahr 1999 gewährt. Seine Beihilfeintensität beläuft sich auf 0,3 % der förderbaren Kosten. Das zinsverbilligte Darlehen muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden, da die Gesamtbeihilfeintensität zu jener Zeit unterhalb von 35 % lag. (101) Die Investitionszulage in Höhe von 7775095 DEM (3965117,11 EUR) wird als im Jahr 1999 gewährt angesehen, da die entsprechende Investition in jenem Jahr erfolgt ist. Ihre Beihilfeintensität beläuft sich auf 12,58 % der förderbaren Kosten. Die Investitionszulage muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (102) Die 80%-Bürgschaft für einen Beihilfebetrag von 51000 DEM (26075,89 EUR) wurde im Jahr 1999 erteilt. Sie hat eine Beihilfeintensität von 0,08 % der förderbaren Kosten. Die 80%-Bürgschaft muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (103) Die Investitionszulage von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) wurde im Jahr 2000 gewährt, da die entsprechenden Investitionen in jenem Jahr erfolgt sind. Ihre Beihilfeintensität beträgt 5,5 % der förderbaren Kosten. Die Investitionszulage muss vorbehaltlich der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften als bestehende Beihilfe angesehen werden. (104) Die gesamte Beihilfeintensität der für die Erweiterungsprojekte gewährten Maßnahmen beträgt 33,05 %. Deshalb stehen unabhängig von der Größe des Begünstigten alle Maßnahmen im Einklang mit den Kumulierungsvorschriften. Außerdem hat der Beitrag des Beihilfeempfängers mindestens 25 % der Finanzierung der produktiven Investitionen betragen, wie Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(21) es ab 1. Januar 2000, dem Datum, zu dem Deutschland von der Kommission vorgeschlagene geeignete Maßnahmen durchführte, verlangt. Dies wurde von Deutschland in seinem Brief vom 26. September 2002 bestätigt. Die Kommission ist somit zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich bei den Beihilfen für das Erweiterungsvorhaben um bestehende Beihilfen handelt. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (105) Mit der Entscheidung 2002/468/EG hatte die Kommission das Investitionszulagengesetz falsch ausgelegt. Sie hat deshalb beschlossen, die Entscheidung 2002/468/EG, der ein offenkundiger Rechtsfehler der Kommission zugrunde lag, zurückzunehmen. Außerdem hat Deutschland nach Erlass der genannten Entscheidung neue Angaben zu den für das Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der beigefügten Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfen an KNT für das Bau- und Erweiterungsvorhaben von bestehenden Regelungen erfasst werden und damit bestehende Beihilfen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2002/468/EG wird hiermit zurückgenommen. Artikel 2 Bei den nachstehenden Beihilfen Deutschlands zugunsten von Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG handelt es sich um bestehende Beihilfen: a) die Investitionszulage von 2,5 Mio. DEM (1278229 EUR) für den Bau des Werkes Wismar; b) das zinsvergünstigte Darlehen von 6949999,90 DEM (3553478,57 EUR) aus dem KfW-Umweltprogramm für die Erweiterung des Werkes Wismar; c) die Investitionszulage in Höhe von 7775095 DEM (3965117,11 EUR) für die Erweiterung des Werkes Wismar; d) die 80%-Bürgschaft zur Besicherung eines Darlehens von 12750000 DEM (6518971,49 EUR für die Erweiterung des Werkes Wismar; e) die Investitionszulage in Höhe von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) für die Erweiterung des Werkes Wismar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 219 vom 4.8.2001, S. 3. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Slg. 1994, S. I-4635. (4) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (6) Siehe Fußnote 1. (7) ABl. L 165 vom 24.6.2002, S. 15. (8) Der Komplementär haftet mit seinem vollen Vermögen für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft und hat nach § 161, § 164 Ö-HGB und HGB das Recht, die Gesellschaft zu leiten und zu vertreten. (9) Der Kommanditist haftet nur mit seiner Kommanditeinlage. Er hat nach § 164 HGB keine Befugnis zur Geschäftsführung und auch nicht zur Vertretung. Allerdings ist seine Zustimmung zur Vornahme eines Geschäfts des Komplementärs, das über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, erforderlich. (10) Schreiben der Kommission vom 26. Januar 1999 (SG(99)D/582) N 100/98, vgl. auch ABl. C 80 vom 24.3.1999, S. 3. (11) Investitionszulagengesetz, 1996, N 494/95, Schreiben der Kommission vom 27.12.1995, SG(95) D/17154. (12) ABl. C 184 vom 21.7.1992 (N 627/1991). (13) NN 109/93, SG(94), D/372 vom 14. Januar 1994, ABl. C 373 vom 29.12.1994, S. 3. (14) N 287/91, Entscheidung vom 3.7.1991. (15) Dieser Betrag enthält das KFW-Darlehen in der Höhe von 8549999,60 DEM (4371545,38 EUR) und einen Teil des nach dem Umwelt-Programm der KfWs gewährten Darlehens. (16) Vgl. Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, S. 3808. (17) 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe, Investitionszulagengesetz, Bürgschaftsrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (18) Mit Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1998 genehmigte Beihilfe N 613/96. (19) Siehe Fußnote 18. (20) http://www.knt.de/, 21. Mai 2001; http://www.kht.de/, 21. Mai 2001. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.