Europäische Union

2003/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Text von Bedeutung für den EWR)

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fuellt gewesen, was jedoch nicht näher ausgeführt wird. Außerdem liege die Beihilfeintensität der Bürgschaft angesichts des Umstands, dass die Unternehmen KNT und KHT zu einer Finanzierung der Kapazitätsverdopplung des Werks in Wismar nicht in der Lage gewesen wären, bei über 0,50 %. In dem Schreiben heißt es abschließend, die staatlichen Beihilfen für KNT seien zur Unterstützung der Wirtschaftsentwicklung der neuen Bundesländer ohne Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erfolgt. (47) Die österreichische Handelskammer der Holzindustrie drückte ihr Bedauern darüber aus, dass die Bilanzen von KNT und KHT nicht eingesehen werden können. Nach ihrer Auffassung ist die Beihilfe ohne die notwendige Eigenkapitalbasis gewährt worden. Sie bestätigt, dass die Unternehmensgruppe Klausner ihre Rohstoffe aus Gebieten bezieht, in denen auch die österreichische Industrie traditionell ihre Rohholz-Einkäufe tätigt. Die Klausner-Produktion könne nur aufgrund niedriger, nicht marktkonformer Preise den Wettbewerb mit der Produktion der österreichischen Sägewerke bestehen. (48) Der deutsche Sägewerksverband hat darauf hingewiesen, dass KNT und KHT auf den Webseiten dieser Unternehmen als Produktionsstätten bezeichnet werden. Selbst unter der Annahme, dass den Familieneigentümern aller "Klausner-Unternehmen" und den sich überschneidenden, über die Klausner Holzindustrie GmbH & Co. KG in St. Johann gehaltenen und nur teilweise nicht stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen Fritz Klausners an KHT keine Beherrschungsmöglichkeit zuzuschreiben sei, verbleibe die Geschäftsführung der KHT dennoch bei der KHT-GmbH, die Fritz Klausner gehöre. (49) KNT erwiderte über seinen Rechtsbeistand ebenfalls auf die Verfahrenseröffnung. Dabei wurden die bisher fehlenden Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und die Finanzdaten der verschiedenen Unternehmen der Gruppe ergänzt und eine Neuberechnung der Beihilfeintensität der beiden Projekte vorgelegt. Bei der Errichtung des Sägewerks in Wismar unterscheidet KNT zwischen der Gesamtbeihilfeintensität, die auf der Basis des Investitionsaufwands - wie in dem Beihilfebescheid vorgesehen - berechnet wurde (43,18 %) und einer nach den tatsächlich realisierten Investitionen errechneten Intensität von 39.80 %. Für das Erweiterungsprojekt belaufe sich die Gesamtbeihilfeintensität auf 49,82 % und die "De-facto-Beihilfeintensität" auf 30,08 %. KNT macht auch nähere Angaben zu der Investitionszulage für die im Jahr 1999 getätigten Investitionen und veranschlagt den Gesamtinvestitionsaufwand für das Erweiterungsprojekt auf 37891390 DEM. Auch für das Erweiterungsprojekt wurde auf der Basis des Investitionsgesamtaufwands eine Neuberechnung der Beihilfeintensität in Höhe von 44,67 % vorgenommen. Schließlich wurde für die 1999 und 2000 getätigten Investitionen in Höhe von 62032981 DEM eine Beihilfeintensität von 31,13 % angegeben. (50) KNT nimmt auch zu seiner Integration mit anderen Unternehmen der Klausner-Gruppe Stellung. Danach habe KNT als unabhängig von KHT zu gelten, da keine gemeinsame Kontrolle über KNT und KHT durch Fritz Klausner erfolge. KNT verweist auf Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 96/280/EG, wonach solche Unternehmen als unabhängig gelten, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfuellen. Das Wort "gemeinsam" impliziere eine gemeinsame Ausübung der Kontrolle, weshalb Unternehmen mit einer oder mehreren Beteiligungen ein gemeinsames Interesse verfolgen müssten. Fritz Klausner hatte zwar Gesellschaftsanteile an KNT und KHT, habe aber gesellschaftsrechtlich keine betrieblichen Entscheidungsmöglichkeiten bei KHT. (51) Weiterhin bestuenden keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen, und es liege keine wirtschaftliche Integration von KNT und KHT vor. Die Konzepte beider Unternehmen seien unterschiedlich und beruhten auf unterschiedlichen geografischen und logistischen Gegebenheiten sowie auf verschiedenen Rohstoff- und Absatzmarktbedingungen. So sei das Werk in Wismar an einem international ausgerichteten Ostseehafen gelegen und importiere nordische Hölzer zur Herstellung hochwertigen Schnittholzes. Die Produktion aus Wismar werde ausschließlich auf dem wirtschaftlich günstigen Seeweg exportiert. Wegen seiner geografischen Lage bestuenden für das Werk in Thüringen hingegen weniger günstige Vermarktungsmöglichkeiten. Es verarbeite hauptsächlich deutsches Holz und setze seine weniger hochwertige Produktion wegen höherer Transportkosten in einem begrenzteren Gebiet ab. Daher bestehe zwischen den beiden Unternehmen keine enge Zusammenarbeit, die auch kein gemeinsames wirtschaftliches Interesse verfolgten. KNT und KHT hätten keine gemeinsame Geschäftsführung und keine gemeinsamen Abteilungen für Verwaltungsaufgaben. Zudem hätten sie verschiedene Lieferanten und Abnehmer. Abgesehen von bestimmten Produktgruppen stuenden die beiden Unternehmen miteinander nicht im Wettbewerb. (52) KNT fügt hinzu, dass die aktuellen Webseiten von KNT und KHT die Unabhängigkeit beider Unternehmen deutlich machten. Der vorhandene Link zwischen den Webseiten von KNT und KHT sei für die Gründung eines Holzclusters vorgesehen gewesen, mit welchem unabhängig voneinander operierende Holzverarbeiter und Zulieferer hätten präsentiert werden sollen. Andere Firmen hätten hinzukommen sollen, das Projekt sei jedoch gescheitert. Weitere Verbindungen zwischen KNT und KHT bestuenden nicht. Die Tatsache schließlich, dass KHT in den Beihilfeanträgen als Ansprechpartner für KNT auftrete, sei darauf zurückzuführen, dass Fritz Klausner bis Mitte 1997 der Geschäftsführer von KHT gewesen sei. Heute bestuenden keinerlei administrativen Gemeinsamkeiten mehr. 4. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (53) Mit Schreiben vom 2. August 2001 nahm Deutschland zur Verfahrenseröffnung Stellung. Zunächst wurde darin auf die mit Entscheidung vom 6. April 1999 übernommene Kreditbürgschaft der Bundesregierung und des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 29,75 Mio. DEM eingegangen. Diese diene der Finanzierung der zweiten Sägelinie unter der Bedingung, dass die Investitionskostenerhöhung für die erste Sägelinie im Eigenobligo der kreditgebenden Banken sicherzustellen sei, bevor es zu einer Valutierung der Kredite komme. Die Bürgschaft sei eine Voraussetzung für eine Realisierung der Investitionen und der damit verbundenen positiven Effekte für die Region gewesen. Mit Schreiben vom 11. November 1998 habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, dass bei Bürgschaften für gesunde Unternehmen eine Beihilfeintensität von 0,5 % anzusetzen sei. Die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Bürgschaft leite sich von der Kommissionsentscheidung her, mit welcher das Bürgschaftsprogramm des Bundes genehmigt werde. (54) Auf die Fragen der Kommission in dem Auskunftsersuchen ging Deutschland folgendermaßen ein: Die Kommission hatte eine Kopie aller Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von KHT und KNT seit deren Gründung verlangt. Hierzu teilte Deutschland der Kommission mit, schriftliche Unterlagen zu den Gesellschafterbeschlüssen von KHT lägen nicht vor. Zu KNT legten sie den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 7. April 1999 sowie den Beschluss zur Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in die KNT GmbH & Co. KG vom 28. Dezember 2000 vor. Außerdem fügten sie eine Kopie der Verträge zwischen KNT bzw. KHT und drei ihrer jeweiligen Lieferanten bei. Bei diesen handele es sich nicht immer um die größten Zulieferer. Zwischen KNT und KHT einerseits sowie Lieferanten andererseits gebe es keinen Vertrag, da KNT und KHT unabhängige Unternehmen darstellten. Eine Liste aller Personen mit Führungsaufgaben wurde für KHT, jedoch nicht für KNT bereitgestellt. (55) Auf die Stellungnahmen Dritter ging Deutschland ebenfalls ein. Zum Zugang zu den Geschäftsberichten von KNT und KHT wies Deutschland darauf hin, dass für eine GmbH & Co. KG nach § 264a HGB keine gesetzliche Berichtspflicht bestehe. Zur Eigenkapitalbeteiligung an der Projektfinanzierung führte Deutschland aus, das Eigenkapital von KNT belaufe sich auf [...] DEM. Abschließend wies Deutschland darauf hin, dass die Projekte in Wismar den Voraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe zur regionalen Wirtschaftsentwicklung entsprächen, wonach erforderlich sei, dass die Infrastruktur und Wettbewerbsfähigkeit der Region aufgrund der Investition zu stärken seien. Zudem sehe sich KNT ebenfalls den mit zunehmendem Wettbewerb auf dem Holzmarkt verbundenen Schwierigkeiten gegenüber. (56) Die Kommission stellt fest, dass bis zum 31. Dezember 1999 nach deutschem Recht bei den Geschäftsberichten in der Tat keine Veröffentlichungspflicht bestand. Zum Eigenkapitalbeitrag stellt die Kommission fest, eine derartige Verpflichtung bestehe in Deutschland erst seit dem 1. Januar 2000. 5. WÜRDIGUNG (57) Anhand der von Deutschland übermittelten Informationen hat die Kommission zwischen zwei Maßnahmenpaketen zugunsten von KNT unterschieden, das eine für die Errichtung des Sägewerks in Wismar und das andere für dessen Erweiterung. (58) Die Beihilfe zugunsten von KNT in den Jahren 1997 und 1998 für die Errichtung eines Sägewerks in Wismar mit einer Beihilfeintensität von insgesamt 42,79 % brutto wurde angeblich aufgrund von der Kommission bereits genehmigter Regionalbeihilferegelungen gewährt(17). (59) Was die Beihilfe in den Jahren 1998/2000 für den Ausbau des Sägewerks in Wismar betrifft, so geht aus den letzten der Kommission übermittelten Unterlagen Deutschlands hervor, dass der Gesamtbeihilfebetrag einer Beihilfeintensität von 33,99 % entspricht. (60) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Maßnahmen zugunsten von KNT wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Sie verfälschen oder drohen den Wettbewerb zu verfälschen, da sie einem Unternehmen eines Produktionszweiges gewährt werden und diesem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist insofern betroffen, als KNT in einem Sektor mit Austausch zwischen Mitgliedstaaten tätig ist. Deutschland hat nicht bestritten, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Beihilfen handelt. (61) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen in strukturschwachen Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag durchgeführt werden. Außerdem stellt sie fest, dass in diesen Regionen aufgrund der einschlägigen Regelungen und dem Verzeichnis der Fördergebiete, das im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war(18), die zulässige Hoechstbeihilfeintensität 35 % brutto für große Unternehmen und 50 % brutto für KMU beträgt. Bei diesen Sätzen handelt es sich um Obergrenzen, die für die Gesamtbeihilfe gelten, wenn also Beihilfen aufgrund verschiedener regionaler Regelungen oder sowohl aus lokalen, regionalen, nationalen oder Gemeinschaftsmitteln gewährt werden. (62) Angesichts der Gesamtbeihilfeintensität des ersten Maßnahmenpakets setzt die Beihilfe zugunsten von KNT für die Errichtung des Sägewerks voraus, dass der Beihilfeempfänger als KMU im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens und der Empfehlung 96/280/EG angesehen werden muss. (63) Beim Erlass der Entscheidung 2002/468/EG war der für die Erweiterung des Sägewerks in Wismar gewährte Gesamtbetrag der Kommission auch nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens mit seiner Aufforderung, Informationen zu unterbreiten, nicht voll bekannt. Zu jener Zeit betrug die Gesamtbeihilfeintensität des zweiten Maßnahmenpakets offenbar mehr als 35 %, was voraussetzte, dass der Begünstigte die KMU-Definition gemäß der Definition in der Empfehlung 96/280/EG und dem KMU-Gemeinschaftsrahmenn erfuellte, die zu jener Zeit in Kraft waren. Aus den zusätzlichen Angaben Deutschlands ergibt sich jedoch eine Gesamtintensität von weniger als 35 %. 5.1. Der KMU-Status des Beihilfeempfängers 5.1.1. Die KMU-Definition (64) Nach der Empfehlung 96/280/EG sind kleine und mittlere Unternehmen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR, die das Unabhängigkeitskriterium erfuellen. (65) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen. (66) Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Haltung gegenüber KMU, die darin besteht, dieser Kategorie von Unternehmen besondere Anreize zu geben und gewisse Hindernisse auszuräumen. Gemäß Ziffer 1.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens handelt es sich bei diesen Hindernissen in erster Linie um die Schwierigkeiten des Zugangs zu Kapital und Kredit sowie zu Informationen, insbesondere zu Informationen über die neuen Technologien und die potenziellen Märkte, und die höheren Kosten bei neuen Regelungen. (67) Der Bonus, d. h. die Erhöhung des zulässigen Beihilfebetrags, der für KMU gilt, ist daher nicht nur aufgrund des Beitrags gerechtfertigt, den diese für Ziele des Gemeinwohls leisten, sondern vor dem Hintergrund ihrer positiven Rolle auch aufgrund des notwendigen Ausgleichs für die Hindernisse, denen sie sich gegenübersehen. Es ist allerdings sicherzustellen, dass der Bonus tatsächlich auch nur den Unternehmen eingeräumt wird, die mit diesen Hindernissen zu kämpfen haben. Insbesondere hat die verwendete KMU-Definition den Begriff eines kleinen oder mittelgroßen Unternehmens so einzuschränken, dass darin nur solche Unternehmen inbegriffen sind, welche die vorgesehene positive Außenwirkung entfalten und durch die erwähnten Hindernisse benachteiligt werden. Sie ist daher nicht auf die vielen größeren Firmen auszudehnen, bei denen die positive Außenwirkung nicht unbedingt zum Tragen kommt bzw. welche die für KMU typischen Hindernisse nicht notwendigerweise zu gewärtigen haben. Derartigen Firmen gewährte Beihilfen dürften zu weiteren Verzerrungen des Wettbewerbs und innergemeinschaftlichen Handels führen. (68) Dieser Grundsatz ist im 22. Erwägungsgrund der Empfehlung 96/280/EG ausgeführt, der folgendermaßen lautet:"Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet." Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass das Unabhängigkeitskriterium nicht umgangen wird. Um zu gewährleisten, dass nur echte KMU in den Genuss einer Regelung gelangen, müssen Rechtskonstruktionen von KMU ausgeklammert werden, die eine Wirtschaftsgruppe bilden, deren Marktmacht größer ist als diejenige eines KMU. 5.1.2. Die Größe des Unternehmens (69) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stützt sich für die Definition des Beihilfeempfängers auf den Begriff des Unternehmens. Wie der Gerichtshof bestätigt hat(19), muss ein Unternehmen keine gesonderte Rechtseinheit bilden, sondern kann aus einer Gruppe von Unternehmen bestehen. Zum Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts müssen Unternehmen mit "Wirtschaftseinheiten" gleichgesetzt werden. Folglich ist es notwendig, verschiedene Faktoren wie die Beteiligungsverhältnisse der Unternehmen, die Person der Geschäftsführer und den Grad der wirtschaftlichen Integration zu untersuchen. (70) Die juristische Person, die in den Genuss der beiden Maßnahmenpakete gelangt ist, ist KNT. Bei der Verfahrenseröffnung führte die Kommission aus, ihr lägen Hinweise vor, wonach KNT nicht als das relevante Unternehmen anzusehen sei. Verschiedene Elemente weisen darauf hin, dass der Beihilfeempfänger möglicherweise größer ist als die juristische Person KNT und möglicherweise andere Unternehmen umfasst, die mit Fritz Klausner in Verbindung stehen. (71) Von den Unternehmen, in denen Fritz Klausner präsent ist, betreiben drei Unternehmen ein Sägewerk, nämlich KHI, KNT und KHT. Der Sägewerkbetrieb von KHI wurde allerdings 1996 eingestellt. Es muss untersucht werden, ob KNT für sich selbst eine "einzige Wirtschaftseinheit" bildet oder ob die beiden anderen Sägewerke KNT und KHT als Unternehmen angesehen werden können, die gemeinsam eine einzige Wirtschaftseinheit bilden: - Unter dem Aspekt der Eigentumsverhältnisse (72) Fritz Klausner verfügt über das gesamte Kapital von KNT und ist auch der alleinige Anteilseigner der KNT-GmbH, des Komplementärs von KNT. Fritz Klausner entscheidet demnach sowohl über normale wie über außergewöhnliche Geschäftsvorgänge der KNT. (73) Fritz Klausner gehören sämtliche Anteile der KHT-GmbH, des Komplementärs von KHT. Ihm gehören lediglich 20 % der KHT-KG. Der andere Kommanditist von KHT ist KHI. Fritz Klausner gehören 75 % des Kapitals von KHI, doch stehen ihm seit dem 1. Januar 1997 in der Gesellschafterversammlung keine Stimmrechte mehr zu. Nach Angaben Deutschlands sind die Geschäftsführungsbefugnisse der KHT-GmbH in einer Weise eingeschränkt worden, dass diese inzwischen drei Viertel der Stimmrechte der KHT-Gesellschafter auf sich vereinigen muss. Fritz Klausner kann also nicht alleine über die normalen und außergewöhnlichen Geschäftsvorgänge von KHT entscheiden, sondern bedarf der Zustimmung seiner Mutter, Margarethe Klausner. (74) Die Kommission stellt jedoch fest, dass alle Personen mit Anteilen an der KHT-GmbH, an KHT, an der KHI-GmbH und an KHI zur selben Familie gehören. (75) Darüber hinaus lassen andere, von der Kommission bei Verfahrenseröffnung genannte Elemente darauf schließen, dass KNT und KHT ihre Tätigkeiten koordiniert haben. - Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration (76) Bei der Verfahrenseröffnung legte die Kommission die von Deutschland vorgebrachten Argumente dar, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass KNT und KHT als unterschiedliche Wirtschaftseinheiten zu gelten hätten. (77) Nach Angaben Deutschlands haben KNT und KHT aufgrund ihrer besonderen räumlichen und logistischen Merkmale unterschiedliche Unternehmenskonzepte. Beide Unternehmen verfolgen nicht dieselben Interessen und arbeiten nicht zusammen. (78) Das KNT-Sägewerk liegt in Wismar, einem Ostseehafen von internationaler Bedeutung. KNT verarbeitet hochwertiges Holz aus den besten nordeuropäischen Regionen. Das Unternehmen bezieht dieses hochwertige Holz mit seinen kleinen Knoten vor allem aus Skandinavien, Russland und den baltischen Staaten. Es führt seine Produktion auf dem Seeweg nach den Niederlanden, Belgien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Nordafrika und Japan aus. (79) Das KHT-Sägewerk liegt in Friesau im ostdeutschen Mittelgebirgsraum. Das Unternehmen bezieht seinen Rohstoff innerhalb eines Umkreises von 200 km und verarbeitet vor allem deutsches Holz. Dieses Holz ist von geringer Qualität, und wegen der höheren Beförderungskosten (Schiene und Straße) beschränken sich seine Märkte auf Deutschland, Italien und die USA. (80) Außerdem haben beide Unternehmen nach Angaben Deutschlands eigene Management- und Personalabteilungen. (81) Bei der Verfahrenseröffnung hatte die Kommission mehrere Elemente angeführt, die darauf schließen lassen, dass die Tätigkeiten von KNT und der KHT KG aufeinander abgestimmt sind. (82) Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand auf der Webseite von KNT(20) ein Link zu der Webseite von KHT, wobei unter den Werksstandorten die Namen beider Unternehmen erschienen. Sie wurden als in Mitteleuropa ansässig dargestellt, von wo sie Abnehmer überall in der Welt beliefern. Beide wurden als Unternehmen beschrieben, die hochwertiges Holz erzeugen und deren Abnehmer die Holzverarbeitungsindustrie ist. (83) Im Gegensatz zu den Erklärungen Deutschlands schienen im Übrigen beide Unternehmen gewisse Managementtätigkeiten zu teilen. Nach der Darstellung auf den Webseiten hatten sie einen gemeinsamen Verkaufsmanager, nämlich Anne Leibold, und einen gemeinsamen für den Einkauf zuständigen Manager, nämlich Matthias Wittkemper. Für so wichtige Geschäftstätigkeiten wie Materialbeschaffung und Vermarktung hatten KNT und KHT also dieselben Manager und treten demnach gegenüber der Außenwelt als ein einziges Unternehmen auf. (84) Schließlich vertrat KHT das Unternehmen KNT bei bestimmten Geschäftsfunktionen. Die Beschlüsse des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Investitionsbeihilfen an KNT für die Errichtung des Sägewerks waren adressiert an KNT "zu Händen von" KHT. (85) Deutschland hat zu all diesen Elementen nicht konkret Stellung bezogen. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste von Führungskräften von KNT und KHT, wonach die Unternehmen kein gemeinsames Management haben. Außerdem legte Deutschland der Kommission die Verträge von KNT und KHT mit drei ihrer jeweiligen Zulieferer vor. Auf die erwähnten konkreten Fragen sind sie jedoch nicht eingegangen. (86) KNT reagierte auf diese konkreten Fragen wie in den Randnummern 48 bis 51 zusammengefasst. Das Unternehmen bestätigte, dass beide Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Interessen verfolgten und keine Managementaufgaben teilten. (87) Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass hinreichende Elemente auf eine Koordinierung der Tätigkeiten zwischen KNT und KHT hindeuten. Nach der Verfahrenseröffnung wurden die Webseiten der Unternehmen neu geordnet. KNT bringt vor, der seinerzeit bestehende Link sei in Zusammenhang mit der Gründung eines Holzclusters eingerichtet worden, in dem verschiedene unabhängig voneinander tätige Hersteller und Zulieferer der Holzindustrie ihre Geschäftstätigkeit präsentieren könnten. Da das Projekt gescheitert sei, sei der Link zwischen KNT und KHT entfernt worden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sowohl auf der Webseite von KNT als auch der von KHT beide Unternehmen als die beiden Werksstandorte dargestellt werden. Zudem werden beide als Unternehmen präsentiert, die ihre Kunden in Europa und weltweit mit hochwertigem Schnittholz beliefern. In den Stellungnahmen Dritter wurde bestätigt, dass sowohl KNT als auch KHT in Mitteleuropa, den nordischen Ländern und auf allen Märkten präsent sind, auf denen sich nordische oder österreichische Sägewerksunternehmen betätigen. Offenbar haben KNT und KHT keine eindeutig getrennten Beschaffungs- und Zuliefermärkte. Doch selbst wenn diese Trennung bestuende, würde die Tatsache, dass jeder Standort auf ein bestimmtes Marktsegment spezialisiert ist, nicht ausschließen, dass sie derselben wirtschaftlichen Einheit angehören. (88) Hinsichtlich der Leitungspositionen in beiden Unternehmen wurden deren Webseiten dahin gehend geändert, dass die Namen Anne Leibold und Matthias Wittkemper nur noch in der Managementauflistung für KHT erscheinen. Aus der entsprechenden Liste für KNT wurden sie auf den Webseiten der Unternehmen entfernt. Anne Leibold als Leiterin für Verkauf und Matthias Wittkemper als Leiter für Einkauf erscheinen nicht auf der Übersicht der leitenden Mitarbeiter von KNT, die von Deutschland für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 vorgelegt wurde, sondern nur bei der von KHT. Gegenüber der Kommission wurde diese Änderung nicht begründet; die Kommission bezweifelt auch, dass diese Änderungen hinreichend zu rechtfertigen sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass KNT und KHT keine Managementaufgaben gemeinsam erledigen lassen. (89) Den Stellungnahmen Dritter ist zu entnehmen, dass KNT und KHT als ein und dasselbe Unternehmen und einer der größten Marktteilnehmer wahrgenommen werden. (90) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die juristische Person KNT nicht ausschließlich als Beihilfeempfänger angesehen werden kann. Anhand der ihr vorliegenden Informationen schließt die Kommission, dass das relevante Unternehmen größer ist und auch KHT umfasst. Beide Unternehmen sind durch einen ihrer Gesellschafter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.