Europäische Union

2003/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0875 2003/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 337 vom 23/12/2003 S. 0001 - 0013 Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5378) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/875/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung an die Beteiligten zur Äußerung aufgrund der erwähnten Vorschriften(1) und gestützt auf ihre Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN 1.1. Verfahrensschritte (1) Nach einer Reihe von Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG (KNT) wurde Deutschland durch die Kommission in den Jahren 1999 und 2000 aufgefordert, ihr alle sachdienlichen Informationen für die Prüfung der Frage zu übermitteln, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es handelt sich um staatliche Beihilfen zugunsten von KNT für die Errichtung und Erweiterung eines Sägewerks in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern). Die von Deutschland vorgelegten Informationen wurden jedoch für unvollständig erachtet und konnten die Zweifel der Kommission nicht zerstreuen, ob die Maßnahmen im Einklang mit Beihilferegelungen standen, die zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt worden waren. (2) Mit Schreiben vom 17. August 2000 wurde Deutschland nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1994 in der Rs. C 47/91, Italien/Kommission(3) von der Kommission ersucht, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um zu beurteilen, ob die Maßnahmen zugunsten von KNT unter Beihilferegelungen fallen, die zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt worden waren. (3) Mit Schreiben vom 13. November 2000, dessen Anlagen mit getrennter Post am 16. November 2000 eingingen, stellte Deutschland einen Teil der verlangten Informationen bereit, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, ob der Beihilfeempfänger als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) (nachstehend "KMU-Gemeinschaftsrahmen") und der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen(5) anzusehen ist und daher in den Fördergebieten, in denen sich beide Projekte befinden, in Höhe der zulässigen Hoechstbeihilfeintensität von 50 % brutto beihilfefähig ist. (4) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 21. Juni 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und die Erteilung von Auskünften nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht. (5) Deutschland erwiderte auf die Verfahrenseröffnung und das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 2. August 2001, dessen Anlagen am 12. November 2001 eingingen. (6) Der Beschluss zur Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Äußerung auf. (7) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Dritten, die an Deutschland weitergeleitet wurden. Deutschland erwiderte hierauf mit Schreiben vom 31. Oktober 2001. (8) Am 15. Januar 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/468/EG(7), um das förmliche Untersuchungsverfahren abzuschließen. Ein Teil der Beihilfe an KNT wurde für unvereinbar erklärt, dessen Rückzahlung wurde angeordnet. (9) Am 27. März 2002 erhob KNT Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Darin wurde vorgetragen, dass die Kommission eine genehmigte Beihilferegelung nicht zutreffend ausgelegt hatte. Die Kommission beantragte gemeinsam mit der Klägerin eine Aussetzung des Verfahrens, damit die Kommission die rechstfehlerhafte Entscheidung zurücknehmen könne. (10) Außerdem traten weiteren Einzelheiten zutage. Am 9. und 11. September 2002 ersuchte die Kommission Deutschland um Stellungnahme zu den neuen von KNT vorgelegten Angaben, die mit Schreiben vom 26. September 2002 (die Anhänge gingen am 1. Oktober 2002 ein) erteilt wurde. 1.2. Gründe für die Rücknahme der Entscheidung 2002/468/EG (11) In der Entscheidung 2002/468/EG hatte die Kommission eine Maßnahme, die Deutschland angeblich auf der Grundlage eines gebilligten Beihilfeprogrammes bewilligt hatte, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Nach Ansicht der Kommission erfuellte die Maßnahme nicht die Bedingungen des Investitionszulagengesetzes. (12) Sie war der Ansicht, dass der Begünstigte der Beihilfe, da er zur Zeit der Bewilligung der Maßnahme mehr als 250 Arbeitnehmer hatte, nicht eine Beihilfenintensität von mehr als 10 % nutzen könnte. Der gebilligte Beihilferahmen sieht eine Beihilfenhöchstintensität von 10 % für Empfänger mit mehr als 250 Arbeitnehmern vor. Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme nur durch bis zu 10 % der beihilfefähigen Kosten durch die Beihilfeprogramme abgedeckt wurde, da der Empfänger, der als "wirtschaftliche Einheit" definiert wurde, zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung mehr als 250 Arbeitnehmer hatte. Nach Ansicht der Kommission konnte keine andere Rechtfertigung für die Vereinbarkeit des überschreitenden Beihilfenbetrags mit dem Gemeinsamen Markt gefunden werden. Deshalb kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass ein Teil der Beihilfe die Kriterien für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfuellte. (13) In ihrer Berufung vor dem Gericht erster Instanz wiesen die Vertreter des Empfängers darauf hin, dass die Kommission bei der Interpretation des Investitionszulagengesetzes und der es genehmigenden Entscheidung einen rechtlichen Fehler gemacht habe, insbesondere bei der Definition des "Empfängers" im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens. Das deutsche Investitionszulagengesetz sehe eine Steuerbefreiung für den Erwerb und die Produktion von Produktionsgütern und Gebäuden von Betrieben vor, die ihren Standort in den neuen Bundesländern haben. Das deutsche Gesetz definiere den Empfänger der Investitionszulage als wirtschaftlich und organisationell abgegrenzte Betriebseinheiten und nicht als wirtschaftliche Einheit. Die Kommission habe deshalb ihre Entscheidung, mit der sie das Investitionszulagengesetz billigte, fehlerhaft interpretiert, und ihre Entscheidung 2002/468/EG sei hinsichtlich der aufgrund des genannten Gesetzes bewilligten Maßnahme rechsfehlerhaft. Weder der Mitgliedstaat noch der Empfänger haben ein Interesse an der Aufrechterhaltung einer teilweise negativen Entscheidung. Dementsprechend hat die Kommission beschlossen, ihre Entscheidung 2002/468/EG zurückzunehmen. Um eine neue Entscheidung zu treffen, waren weitere Informationen und Klärungen notwendig, die Deutschland geliefert hat. Angesichts dieser neuen Informationen hält die Kommission eine neue Bewertung für angemessen und gerechtfertigt, und zwar nicht nur der Maßnahme, die gemäß dem Investitionszulagengesetz bewilligt wurde, sondern auch der Bürgschaft zur Sicherung eines Darlehens von 29750 000 DEM, das in der Entscheidung 2002/468/EG ebenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Solch einer neuen Bewertung stehen weder legitime Erwartungen noch erworbene Rechte Dritter entgegen. 2. DIE MASSNAHME 2.1. Der Beihilfeempfänger (14) Die juristische Person, der die Beihilfe gewährt wurde, d. h. KNT, wurde am 28. Mai 1997 gegründet und errichtete 1998 ein neues Sägewerk in Wismar, Mecklenburg-Vorpommern. KNT verarbeitet Nadelholz. Die Geschäfte werden vom Komplementär(8), d. h. von der Klausner Nordic Timber GmbH (KNT-GmbH) geführt. Die Anteile der Kommanditgesellschaft KNT gehören Fritz Klausner, einer natürlichen Person. Ihm gehört außerdem das gesamte Kapital von KNT; er ist der einzige Kommanditist(9) von KNT. (15) Fritz Klausner ist auch an anderen Unternehmen beteiligt: (16) Die Klausner Holzindustrie GmbH (KHI-GmbH) ist ein österreichisches Unternehmen mit beschränkter Haftung, der die Geschäftsführung der Klausner Holzindustrie GmbH & Co. KG (KHI) obliegt; letztere betreibt ein Sägewerk in St. Johann (Tirol). Die KHI-GmbH ist der Komplementär von KHI. (17) Gesellschafter der KHI-GmbH sind: a) Fritz Klausner (25 %), b) Margarethe Klausner (die Mutter von Fritz Klausner) (50 %), c) Anne Klausner (die Schwester von Fritz Klausner) (25 %). (18) Die Gesellschafter von KHI sind: a) KHI-GmbH (Komplementär; keine Kapitalbeteiligung), b) Fritz Klausner (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 75 %; seit 1. Januar 1997 keine Stimmrechte), c) Margarethe Klausner (Kommanditistin; Kapitalbeteiligung 25 %). (19) Die Klausner Holz Thüringen Geschäftsführung GmbH (KHT-GmbH) ist ein deutsches Unternehmen mit beschränkter Haftung, das die Geschäfte der Klausner Holz Thüringen GmbH & Co. KG (KHT) führt; letztere betreibt ein Sägewerk in Friesau (Thüringen); Fritz Klausner gehören sämtliche Anteile der KHT-GmbH; er leitete das Unternehmen bis zum 19. Juni 1997. (20) Die Gesellschafter von KHT sind: a) KHT-GmbH (Komplementär; keine Kapitalbeteiligung; Geschäftsleiter), b) Fritz Klausner (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 20 %), c) KHI (Kommanditist; Kapitalbeteiligung 80 %). (21) Die KHT Hobelwerk Beteiligungs GmbH (KHO-GmbH), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, wurde am 15. Mai 1997 gegründet. Sie ist der Komplementär der KHT Hobelwerk GmbH & Co. KG (KHO). KHO betreibt ein Hobelwerk in Thüringen. (22) Die Klausner Nordic Services GmbH (KNS), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, erbringt Dienstleistungen für ansässige Unternehmen. (23) Die Klausner Nordic Energie GmbH (KNE), die zu 100 % Fritz Klausner gehört, betrieb ein Kraftwerk. (24) Von 1996 bis 1999 stellen sich die Unternehmen, die mit Fritz Klausner zu tun haben, wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2. Die Maßnahmen 2.2.1. Maßnahmen für die Errichtung eines neuen Produktionsbetriebs in Wismar ("erstes Maßnahmenpaket") (25) Das Wirtschaftsministerium von Mecklenburg-Vorpommern beschloss am 18. April 1997, dieser Beschluss wurde am 12. März 1998 geändert, der KNT für die Errichtung eines Sägewerks in Wismar gemäß dem 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (1998-2002)(10) eine Investitionsbeihilfe zu gewähren. Das Sägewerk liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Der Zuschuss erreicht den Hoechstbetrag von 43818300 DEM (22,4 Mio. EUR), was einer Bruttointensität von 38,21 % der beihilfefähigen Investitionskosten von 114669000 DEM (58,6 Mio. EUR) entspricht. Nach Angaben Deutschlands wird die Beihilfegewährung von der Schaffung von 115 Arbeitsplätzen abhängig gemacht. (26) Mit dem am 26. April 1999 geänderten Beschluss vom 25. Juli 1998 wurde KNT aufgrund des Investitionszulagengesetzes von 1996, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(11), für das Jahr 1997 außerdem eine Investitionszulage von 2635086 DEM (1347298 EUR) gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt 2,3 % der förderbaren Kosten. (27) Mit Beschluss vom 1. September 1999 wurde eine weitere Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes in Höhe von 2500000 DEM entsprechend 2,18 % der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt. (28) Des Weiteren übernahm Mecklenburg-Vorpommern 1997 eine Bürgschaft zur Absicherung von 80 % eines zinsgünstigen Darlehens in Höhe von 30 Mio. DEM (15,3 Mio. EUR) auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Bürgschaftsrichtlinien des Landes(12). Das in dieser Maßnahme enthaltene Beihilfeelement beträgt nach Angaben der deutschen Behörden, die davon ausgehen, dass KNT ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen wird, 0,5 %. Dies ergibt einen Beihilfebetrag von 61355,03 EUR entsprechend einer Intensität von 0,1 % der förderbaren Kosten. (29) Die Beihilfeintensität der erwähnten Maßnahme beträgt laut Angaben Deutschlands 43,18 % der beihilfefähigen Kosten. Die tatsächliche Beihilfeintensität dieser Maßnahmen beläuft sich auf 42,79 % der förderbaren Kosten. (30) Das Unternehmen bringt vor, es habe in Wirklichkeit 124401 024 DEM (63605 233,58 EUR) investiert, weshalb die Beihilfeintensität auf 39,80 % gesenkt werden müsste. Diese Angabe wurde von Deutschland jedoch nicht bestätigt, und es wurden der Kommission auch keine Nachweise vorgelegt. Daher stützt sich die Kommission auf die Entscheidungen der Beihilfe gewährenden deutschen Behörden, in denen die beihilfefähigen Kosten genannt und der Beihilfebetrag festgelegt und genehmigt wurden. 2.2.2. Maßnahmen für die Erweiterung des Werkes Wismar und die Errichtung eines zweiten Sägewerks (31) In der Entscheidung 2002/468/EG wies die Kommission darauf hin, dass selbst nach zweimaliger Aufforderung Deutschland keine vollständigen Informationen über die Beihilfen an KNT für das Erweiterungsprojekt vorgelegt hatte. Im Anschluss an zusätzliche Auskünfte von KNT und einer Bitte der Kommission um Bestätigung legte Deutschland schließlich alle Angaben nebst schriftlichen Unterlagen zu dem Erweiterungsprojekt und den dafür gewährten Beihilfen vor. Die Erhöhung der Investitionen für das Erweiterungsprojekt wurde mit zusätzlichen Kosten für Erwerb und Montage einer zweiten Sägerei und den damit zusammenhängenden Investitionen in entsprechende Anlagen (Trockenkammer und Sortieranlage) gerechtfertigt. Die Durchführung dieser zusätzlichen Investitionen wurde durch von Deutschland vorgelegte Unterlagen nachgewiesen. (32) Gemäß den letzten Angaben Deutschlands belaufen sich die förderbaren Kosten für die Erweiterung des Werkes Wismar und die Errichtung einer zweiten Sägerei auf 61612000 DEM (31501715,39 EUR). Für dieses Vorhaben werden folgende Beihilfen gewährt: a) Ein Investitionszuschuss von 8879000 DEM (4,45 Mio. EUR) aus dem von der Kommission genehmigten 27. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe (1998-2002). Der Zuschuss wurde vom Land mit Entscheidung vom 8. September 1998 gewährt, die Beihilfeintensität beträgt 14,41 % der förderbaren Kosten. b) Investitionszulagen in Höhe von 11140587 DEM (5696091,68 EUR); eine erste Tranche von 7755095 DEM (3965117,11 EUR) wurde für Investitionen des Jahres 1999 und eine zweite Tranche von 3385492 DEM (1730974,57 EUR) für Investitionen des Jahres 2000 gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt 18,08 % der förderbaren Kosten. c) Ein zinsvergünstigtes Darlehen von 8549999,60 DEM (4371545,38 EUR) aus dem KfW-Mittelstandsprogramm, einer von der Kommission genehmigten Regelung(13). Gemäß der Entscheidung 2002/468/EG beträgt die Beihilfeintensität dieses Darlehens 1 % des Darlehensbetrages. Dies ergibt eine Beihilfe von 85499,99 DEM (43715,45 EUR), entsprechend 0,14 % der förderbaren Kosten. d) Eine 80%-Bürgschaft, im Jahr 1999 gemeinsam von der Bundesregierung und dem Land Mecklenburg-Vorpommern erteilt zur Besicherung eines Darlehens von 29750000 DEM (15,21 Mio. EUR) auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Bundesbürgschaftsprogramms(14) zugunsten von Unternehmen, die neue Vorhaben in den neuen Bundesländern durchführen, und der genannten Richtlinie für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Beihilfeelement dieser Maßnahmen beträgt 0,5 % der Bürgschaft, wenn man berücksichtigt, dass KNT als wirtschaftlich gesundes Unternehmen anzusehen ist. Nur ein Teil dieses Kredites in Höhe von 12750000 DEM (6518971,49 EUR)(15) ist für die Finanzierung von Investitionen vorgesehen. Der Rest in Höhe von 17 Mio. DEM (8691961,98 EUR) ist für die Finanzierung von Betriebsmitteln. Die Beihilfe beträgt 0,5 % von 80 % des Darlehensbetrages von 12750000 DEM (6518971,49 EUR) also 51000 DEM (26075,89 EUR). Dies ergibt 0,08 % der förderbaren Kosten. (33) Laut Deutschland wurde das Vorhaben ferner durch Eigenmittel in Höhe von 33041513,02 DEM (16893857,35 EUR) finanziert. Dieser Betrag enthält das Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm in Höhe von 6949999,99 DEM (3553478,57 EUR); das Beihilfeelement beträgt 186971,48 DEM (95597 EUR) und ist laut Deutschland als De-minimis-Beihilfe einzustufen. (34) Diese Angaben wurden durch Entscheidung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2002 zur Änderung der Gewährungsentscheidung vom 20. August 1998 bestätigt, die bereits mit Entscheidung vom 22. Oktober 1999 und Entscheidung vom 28. März 2002 geändert worden war. (35) In der Entscheidung des Jahres 1999 ist eine mögliche außergewöhnliche Abschreibung mit einer Beihilfeintensität von 1,42 % erwähnt. Diese Maßnahme wurde schließlich nicht gewährt, weil sie Investitionen für die Jahre 1999 und 2000 betroffen hatte. Das Fördergebietsgesetz sieht keine Abschreibung für Investitionen nach dem 31. Dezember 1998 vor. In ihrer Änderungsentscheidung vom 25. September 2002 waren die deutschen Behörden von einer Beihilfegesamtintensität für das Erweiterungsvorhaben von 33,99 % ausgegangen. Die tatsächliche Intensität beläuft sich auf 33,05 % der förderbaren Kosten. 2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (36) Trotz der von Deutschland nach der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegten Angaben hegte die Kommission nach wie vor Zweifel, ob die neu gegründeten Sägewerke als KMU betrachtet werden konnten und ob die Beihilfe insgesamt in den Anwendungsbereich genehmigter Beihilferegelungen fällt. (37) KNT kann diese Bruttobeihilfeintensitäten für die Erstellung und Erweiterung des Sägewerks in Wismar nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Unternehmen tatsächlich ein KMU ist. Es muss hierzu den im KMU-Gemeinschaftsrahmen niedergelegten Kriterien entsprechen. Zu den Voraussetzungen in der Genehmigungsentscheidung über die betreffenden Beihilferegelungen, in deren Rahmen öffentliche Mittel gewährt worden sind oder noch gewährt werden sollen, gehört, dass Übereinstimmung mit der KMU-Definition in der Empfehlung 96/280/EG und dem KMU-Gemeinschaftsrahmen besteht. (38) Dabei war insbesondere zu prüfen, ob die juristische Einheit KNT, der die verschiedenen Beihilfen gewährt wurden, für sich genommen als Empfänger der jeweiligen Beihilfemaßnahmen angesehen werden konnte. Die Frage war insbesondere, ob sie eine "wirtschaftliche Einheit" im Sinne des Gemeinschaftsrechts(16) bildet oder ob das "begünstigte Unternehmen" auch andere Unternehmen der Klausner-Gruppe umfasste. Die Zweifel betrafen insbesondere die Beziehungen zwischen KNT und KHT sowie den Grad ihrer wirtschaftlichen Integration. Dabei muss zunächst der Umfang des betreffenden Unternehmens bestimmt werden, dem die Beihilfe gewährt wurde, bevor die Kommission würdigen kann, ob der Beihilfeempfänger der KMU-Definition entspricht. (39) Mit den nach wie vor unvollständigen Angaben Deutschlands zu den Unternehmen, die der Unternehmensgruppe Klausner angehören, konnte die Kommission keine Feststellung zu dem KMU-Status des Beihilfeempfängers und damit zu der Frage treffen, ob die Beihilfe zugunsten von KNT unter eine bereits von der Kommission genehmigte Regionalbeihilferegelung fällt oder als neue Beihilfe anzusehen ist. Die Kommission bezweifelte aber auch die Vereinbarkeit sämtlicher Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt. (40) Daher beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen. 3. STELLUNGNAHMEN DRITTER (41) Nach der Eröffnung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von acht Dritten. (42) Zwei Wettbewerber der Klausner-Sägewerke beschwerten sich darüber, keinen Zugang zur Gewinn- und Verlustrechnung und zur Bilanz der Klausner-Gruppe, die nicht veröffentlicht wurden, erhalten zu haben. Gemäß diesen Wettbewerbern müssten der Umsatz und die Bilanzsumme von KNT für das Jahr 1996 angesichts der vom Unternehmen selbst angegebenen Zahlen für den Rohstoffverbrauch die KMU-Schwellenwerte überschritten haben. Darüber hinaus hätten KNT oder KHT bei der Finanzierung der beiden Projekte keinen Eigenbeitrag geleistet. Wegen seiner Größe habe das Projekt von Anfang an nicht den KMU-Bestimmungen entsprochen. Der hohe Beihilfebetrag habe KNT gegenüber seinen Mitbewerbern sehr große Vorteile verschafft, bei denen es sich zumeist um Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 1,5 Mio. EUR und einer Eigenkapitalquote von unter 15 % handele. Seit Betriebsbeginn in Wismar seien große Holzmengen zu einem Preis verkauft worden, der auf normaler finanzieller Basis und bei gleicher Rohstoffbezugsquelle nicht haltbar sei. Schließlich vertraten beide Sägewerksunternehmen die Auffassung, das Argument von KNT, wonach der Rohstoffbezug und der Produktverkauf durch KNT und KHT auf unterschiedlichen Märkten erfolgten, sei nicht korrekt. Nach ihrer Meinung werde das Rohholz aus Russland und dem Ostseeraum auch in Österreich sowie von KHT in Friesau verwendet. Zudem werde ein Großteil der Produktion von KNT nach Mittel- und Süddeutschland sowie in Österreich und Italien verkauft, wo die österreichische Holzindustrie ebenfalls sehr aktiv sei. (43) Sowohl der schwedische Holzverband als auch der Verband der schwedischen Forstwirtschaft sandten nach Eröffnung des Verfahrens ihre Stellungnahmen zu. Diesen Verbänden zufolge sei den Investitionsbeihilfen und Kreditbürgschaften für KNT zu entnehmen, dass neben den benachbarten Spanplatten- und Schichtholzfabriken in Wismar eines der größten Sägewerke Europas errichtet worden sei. In keinem dieser Marktsegmente sei jedoch eine Kapazitätsknappheit zu verzeichnen, die derartige Investitionen rechtfertigen würde. Schnittholz sei als ausgereiftes Produkt ohne starke Marktnachfrage mit starkem Konsolidierungsbedarf in der Branche anzusehen. Außerdem bestehe in verschiedenen Marktsegmenten erheblicher Bedarf nach Produktentwicklung, um die Verwendung von Holz zu erhöhen. Dem ECE-Holzausschuss zufolge entwickelten sich Produktion und Verbrauch von Schnittholz zwischen 1991 und 2000 in Europa wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Die schwedischen Verbände betonen, die subventionierte Gründung von KNT und anderen Werken habe zur Steigerung der Überproduktion beigetragen, mit der die europäische Industrie schon seit Jahren fertig werden müsse. Diese Entwicklung habe u. a. fallende Preise für Schnittholz und steigende Rohstoffkosten zur Folge gehabt. Gemäß der Webseite von KNT beträgt die Produktionskapazität des Werkes Wismar 1,3 Mio. m3. (45) Was den KMU-Status des Unternehmens betrifft, so kann die schwedische Industrie keine Stellungnahme zu der Frage abgeben, ob KNT in den verschiedenen Phasen, in denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, der Kategorie "kleines und mittleres Unternehmen" zuzurechnen war. Nach ihren Angaben ist die Anlage in Wismar jedoch um 50 % größer als das größte schwedische Sägewerk, das in den letzten drei Jahren errichtet worden ist. Abschließend weisen die Verbände darauf hin, dass KNT einem der größten Sägewerke Europas gehöre und gemeinsam mit der Unternehmensgruppe, der es angehöre, einen erheblichen Einfluss auf den Markt ausübe, auf dem es tätig ist. (46) Eine deutsche Anwaltskanzlei reagierte auf die Eröffnung des Verfahrens mit der Äußerung, KHT und KNT seien auf dem Markt als Einzelunternehmen tätig. In ihrem Schreiben heißt es, die KMU-Kriterien seien zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.