Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/289 der Kommission vom 8. Juni 2015 über die staatliche Beihilfe SA.37792 (2014/C) (ex 2013/N), die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3770) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0289. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erigkeiten ist. (138) Darüber hinaus erlegte das Gericht ab dem 3. Juni 2014 Cimos auf Ersuchen seiner Gläubiger das Zwangsvergleichsverfahren nach slowenischem Insolvenzrecht auf. Somit ist auch die Voraussetzung unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt. (139) Nach Randnummer 12 der Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Cimos nahm seine Geschäftstätigkeit im Jahr 1972 auf, wurde im Jahr 1975 in seiner derzeitigen Form eingetragen und ist seither im gegenwärtigen Tätigkeitsbereich aktiv. Es kann daher nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden. (140) Unter Randnummer 13 der Leitlinien ist festgelegt, dass ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. (141) Cimos gehört keiner größeren Unternehmensgruppe an und ist nicht im Begriff, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden. Demnach schließen die Kriterien unter Randnummer 13 der Leitlinien nicht aus, dass es für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. (142) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Cimos seit 2012 ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. 8.5.   GRUNDSATZ DER „EINMALIGEN“ BEIHILFE (143) Nach Randnummer 73 der Leitlinien genehmigt die Kommission keine weiteren Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen, wenn das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat und wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist). (144) Slowenien teilte der Kommission mit, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren abgesehen von der angemeldeten Rettungsbeihilfe, die von der Kommission wie in Erwägungsgrund 1 beschrieben genehmigt wurde, keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe (37). 8.6.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT (145) Damit eine Maßnahme nach den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien als vereinbar betrachtet werden kann, muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Der Plan sollte dem Unternehmen ermöglichen, nach der Umstrukturierung alle seine Kosten zu decken, und die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Der Umstrukturierungsplan muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. (146) Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass Cimos nach dem realistischen Szenario der Finanzprognosen im Jahr 2015 und nach dem pessimistischen Szenario im Jahr 2017 wieder eine langfristige Rentabilität erlangen wird (siehe Tabelle 5). Das Unternehmen wird voraussichtlich Nettogewinne und positive operative Cashflows erwirtschaften und wäre damit in der Lage, nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, zu decken. Die erwartete Kapitalrendite dürfte Prognosen zufolge 7,6 % bis 14,5 % in den Jahren 2018 bzw. 2019, d. h. nach der Umstrukturierung, betragen. Angesichts dessen, dass die Rendite von slowenischen Staatsanleihen mit 10-jähriger Laufzeit, die allgemein als annähernd der Rendite einer risikofreien Investition entsprechend angesehen wird, ca. 1 % beträgt, bietet die erwartete Kapitalrendite Anlegern eine ziemlich angemessene Risikoprämie und kann als ausreichend betrachtet werden, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. (147) Die Finanzprognosen beruhen auf vorsichtigen Annahmen. Der Umsatz wird voraussichtlich aufgrund des erwarteten Kundenverlusts wegen der finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem ZV-Verfahren zunächst rückläufig sein. Den Prognosen zufolge wird der Erlös von 358,1 Mio. EUR im Jahr 2015 auf 316 Mio. EUR im Jahr 2018 fallen, bevor er ab 2019 steigt. Dies ist deutlich weniger als vor der Umstrukturierung, als der Erlös mehr als 400 Mio. EUR betrug. Die derzeitige Prognose ist zudem viel niedriger als im ursprünglich angemeldeten Plan, laut dem der Umsatz im Zeitraum von 2015 bis 2017 bei 400 Mio. EUR stabil bleiben sollte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass das Unternehmen bereits gebuchte Konten für mehr als 95 % des geplanten Umsatzes 2015 und 2016 sowie für mehr als 80 % des geplanten Umsatzes 2017 hat, sowie in Anbetracht des erwarteten Nutzens der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf den Umsatz kann durchaus angenommen werden, dass die Umsatzprognose im aktualisierten Umstrukturierungsplan realisierbar ist. (148) Die Kosten wurden anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung des erwarteten Nutzens der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen prognostiziert. Die Kommission stellt fest, dass beträchtliche Kosteneinsparungen mit den Maßnahmen verbunden sind, auf die das Unternehmen einen relativ hohen Einfluss hat, wie Personalabbau oder die Konsolidierung von Produktionsstätten, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie wie geplant durchgeführt werden. Insbesondere der Personalabbau dürfte zu einer Senkung der variablen Kosten führen, während die Veräußerung defizitärer Werke die Abschreibungen verringern und die Rentabilität verbessern dürfte. Die ZV-Gläubiger und anderen Interessenträger (Kunden, Lieferanten, der Leasinggeber) haben einer Umschuldung zugestimmt, wodurch sichergestellt ist, dass die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen ebenfalls planmäßig durchgeführt werden. Dadurch werden — neben anderem Nutzen — die Finanzierungskosten des Unternehmens erheblich sinken. Somit scheinen auch die geplanten Kosteneinsparungen realisierbar zu sein. (149) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission die Wiederherstellung der Rentabilität infrage, weil sich die Banken zu dieser Zeit noch nicht mit der Umschuldung von Cimos einverstanden erklärt hatten. Dieser Zweifel wurde inzwischen ausgeräumt, da die Banken der Umschuldung von Cimos im Rahmen des ZV-Verfahrens zugestimmt haben. (150) Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird Cimos in den Jahren 2018 und 2019 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 25 Mio. EUR benötigen, um den Betrieb zu finanzieren. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen ausgehend vom Zeitplan der Umstrukturierung bis dahin die Kernumstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt haben und wieder rentabel sein wird. Der anfängliche Schuldenabbau (durch Schuldenswap, Schuldenerlass und teilweise Rückzahlung) wird die Bonitätsbewertung von Cimos verbessern und einen Teil der derzeit an die Gläubiger verpfändeten Vermögenswerte freisetzen, die als künftige Sicherheiten verwendet werden können. Dadurch dürfte Cimos in der Lage sein, wie geplant die notwendige Finanzierung auf dem Markt zu erhalten. (151) Im Umstrukturierungsplan werden die Umstände dargelegt, die zu den Schwierigkeiten von Cimos geführt haben, nämlich Überschuldung und betriebliche Ineffizienz. Wie die Kommission feststellt, sieht der Plan die Maßnahmen vor, die genau darauf abzielen, diese Schwierigkeiten zu beheben. (152) Der Schuldenswap durch die Hauptgläubiger wird eine Reduzierung ihrer Forderungen um 60 % zur Folge haben. Infolgedessen werden die Gesamtfinanzverbindlichkeiten von Cimos von 422 Mio. EUR im Jahr 2013 auf 184 Mio. EUR im Jahr 2017 sinken. Der Verschuldungsgrad wird von 17,7 im Jahr 2012 (letztes Jahr mit positivem Eigenkapital) auf 3 im Jahr 2017 zurückgehen, ein wesentlich tragbareres Niveau. Darüber hinaus werden die verbleibenden 40 % der Verbindlichkeiten bei den ZV-Gläubigern zu günstigeren Bedingungen zurückgezahlt, einschließlich einer verlängerten Laufzeit und eines 2-jährigen Tilgungsaufschubs. Dadurch wird die gegenwärtige und künftige Tilgungslast weiter reduziert. Das Verhältnis von EBITDA zu Zinsen, mit dem die Fähigkeit eines Unternehmens zur Tilgung von Schulden gemessen wird, wird voraussichtlich von 1 im Jahr 2013 auf 5,4 im Jahr 2017 steigen. (153) Darüber hinaus waren die Lieferanten mit einer Reduzierung ihrer Forderungen einverstanden, wodurch die Gesamtverschuldung weiter gesenkt und die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird. Alle der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen, darunter insbesondere das Einverständnis der Kunden mit einer Verkürzung der Zahlungsfristen, werden zusätzlich die Liquidität verbessern. Die Cashflows, die durch das Entfallen der Rückzahlung der umstrukturierten Schuld oder durch frühere Zahlungseingänge von Kunden entlastet werden, werden ebenfalls für die Finanzierung der Durchführung der betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen verfügbar sein, die darauf abzielen, die zweite Ursache für die Schwierigkeiten anzugehen, nämlich die betriebliche Ineffizienz. (154) Im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierung hat Cimos eine Reihe von Maßnahmen zur Kosteneinsparung eingeleitet, darunter insbesondere der Abbau von Personal, die Konsolidierung des Betriebs durch Verringerung der Anzahl der Werke, die Senkung der Gemeinkosten und ein verbessertes Prozessmanagement. Das Unternehmen möchte sich wieder stärker auf sein Kerngeschäft, den Automobilbereich, konzentrieren. Die betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von insgesamt 27 Mio. EUR erzielen, d. h. viel höhere als beim ursprünglich angemeldeten Umstrukturierungsplan. Durch die Kostensenkung werden sie die Rentabilität verbessern, was mit dem verringerten Beschäftigungs- und Kapitalniveau zu einer erhöhten betrieblichen Effizienz führen wird. (155) Angesichts der Feststellungen in den Erwägungsgründen 152 bis 154 hält die Kommission die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen für geeignet, um die im Umstrukturierungsplan aufgezeigten Ursachen für die Schwierigkeiten zu beheben. (156) Der Beitrag der privaten Banken, Kunden und Lieferanten zu der finanziellen Umstrukturierung ist ein Zeichen ihres Vertrauens in Cimos und liefert einen weiteren Grund für die Annahme, dass die langfristige Rentabilität mit dem Umstrukturierungsplan wiederhergestellt werden kann. (157) Auch der unabhängige Unternehmensgutachter des finanziellen Umstrukturierungsplans kam zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan Cimos wahrscheinlich kurz- und langfristig liquide und zahlungsfähig machen dürfte. (158) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Dauer des Umstrukturierungsplans auf weniger als vier Jahre begrenzt ist, und zwar von Februar 2014 bis 2017. Ein solcher Umstrukturierungszeitraum scheint in Anbetracht des Umfangs der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, des Zeitplans für ihre Durchführung und dem erwarteten Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Rentabilität angemessen. (159) Die Kommission bemerkt, dass der aktualisierte Umstrukturierungsplan kein neuer Plan, sondern nur eine Weiterentwicklung des ursprünglich angemeldeten Plans aufgrund des Ergebnisses des ZV ist. Er verfolgt genau dieselben Umstrukturierungsziele wie der ursprünglich angemeldete Plan, nämlich Verringerung der Überschuldung, Wiederherstellung der Liquidität, Verbesserung der betrieblichen Effizienz und erneute Ausrichtung der Tätigkeiten auf das Kerngeschäft Automobilbereich. Die wichtigste Umstrukturierungsmaßnahme, was die finanziellen Auswirkungen betrifft — Schuldenswap und Umschuldung der Finanzverbindlichkeiten — bleibt gleich, wenn auch zu leicht geänderten Bedingungen und durch ein Zwangsverfahren anstelle eines freiwilligen Verfahrens. Die übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen im ursprünglich angemeldeten Plan, wurden jedoch verstärkt, um größere Kosteneinsparungen zu erzielen. Sowohl der ursprünglich angemeldete als auch der aktualisierte Plan basieren auf demselben Geschäftsmodell und derselben Strategie. Die Kommission hat in früheren Beschlüssen bereits ähnliche Aktualisierungen von angemeldeten Umstrukturierungsplänen genehmigt (38). (160) Bezüglich der Behauptungen von Frau Filakovic, die in Erwägungsgrund 91 beschrieben werden, stellt die Kommission fest, dass die Jahresabschlüsse von Cimos von einem unabhängigen Prüfer geprüft wurden, der ihnen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat und nichts über den angeblichen Betrug und Geldwäsche berichtet hat. Betreffend die Gewährung von 35 Mio. EUR durch Slowenien für Cimos im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe hält die Kommission fest, dass sie im Juli 2013 eine Rettungsbeihilfe in Form einer Garantie in Höhe von 35 Mio. EUR für Cimos genehmigt hat (39). Die Garantie, die im Rahmen der Umstrukturierungsbeihilfe in Aktien umgewandelt werden soll, umfasst keinen Transfer von Geldmitteln an Cimos, so dass sie nicht durch Geldwäsche finanziert worden sein kann. Was schließlich die angeblichen Forderungen des Unternehmens von Frau Filakovic und ihrer Klienten gegenüber Cimos betrifft, hat die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine solchen Forderungen festgestellt. In Anbetracht dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Behauptungen unbegründet sind und keine Auswirkungen auf die Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe haben. (161) Angesichts des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen erlauben. 8.7.   VERMEIDUNG UNZUMUTBARER WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNGEN (AUSGLEICHSMASSNAHMEN) (162) Nach den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung der Marktpräsenz des Unternehmens nach Abschluss der Umstrukturierung. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche kann nicht als gültige Ausgleichsmaßnahme angesehen werden. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Hinblick auf das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit festzulegen. Überdies verlangt die Kommission nach Randnummer 7 der Leitlinien von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe eine Gegenleistung in Form von Ausgleichsmaßnahmen. (163) Die Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht die Fähigkeit des Unternehmens zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans beeinträchtigen, wie unter Randnummer 38 der Leitlinien vorgesehen. (164) Cimos hat zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen: — die Veräußerung seiner Sparten Landwirtschaft, Maschinen und Energie; — die Veräußerung von drei Werken im Automobilbereich in […]. (165) Hinsichtlich der ersten Ausgleichsmaßnahme hat Cimos die drei betroffenen Sparten bereits veräußert. Sie machten vor der Umstrukturierung insgesamt rund 20 % der Einnahmen des Unternehmens aus und waren rentabel. (166) Die Kommission stellt fest, dass nur Ausgleichsmaßnahmen, welche die Präsenz des Beihilfeempfängers auf seinem Hauptmarkt beeinflussen, als ausreichend angesehen werden können (40). Daher kann der Verkauf dieser Sparten grundsätzlich nicht als Ausgleichsmaßnahme als solche akzeptiert werden. Nichtsdestoweniger hat Cimos durch die Veräußerung der Sparten außerhalb des Kerngeschäfts nicht nur seinen Marktanteil in sekundären Segmenten verloren, sondern auch seine Wettbewerbsposition und schließlich seine Marktpräsenz auf dem Kernautomobilmarkt erheblich geschwächt. Grund hierfür ist, dass Cimos die Gewinne, die es mit den veräußerten Sparten, die vor der Umstrukturierung rentabel waren, erzielt hätte (ca. 90 Mio. EUR im Zeitraum von 2011 bis 2013), andernfalls für die Finanzierung der Expansion auf dem Kernmarkt hätte einsetzen können. (167) Was die zweite Ausgleichsmaßnahme betrifft, so betreffen alle Werke den Hauptmarkt von Cimos und waren vor der Umstrukturierung rentabel, wie aus Tabelle 6 hervorgeht. Sie bedeuten einen Kapazitätsabbau um 15 % in Bezug auf die Anzahl der Werke und machen rund 4 % der Gesamteinnahmen und 4,5 % der Einnahmen im Automobilbereich aus. Durch die Veräußerung dieser Werke wird Cimos Marktanteile an seine Wettbewerber abgeben, Kunden verlieren und sein Produktangebot einschränken. (168) Nach den in Erwägungsgrund 164 genannten Veräußerungen wird der einzige verbleibende Geschäftsbereich von Cimos die Sparte Automobiltechnik sein, bei der es sich um das Kerngeschäft und das einzige verbleibende Tätigkeitsfeld des Unternehmens handelt, das damit für die Wiederherstellung der Rentabilität unerlässlich ist. Die Sparte Automobiltechnik wurde bereits durch die Veräußerung von Werken als Ausgleichs- oder Umstrukturierungsmaßnahme verkleinert. Aufgrund dessen könnten weitere Veräußerungen das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität tatsächlich gefährden. (169) Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit der im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten wird die Kapazität von Cimos erheblich verringern und verhindern, dass ihm ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil dank der Umstrukturierungsbeihilfe entsteht. (170) Überdies stellt die Kommission nach Randnummer 56 der Leitlinien weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Cimos seinen Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat. (171) Aus diesem Grund stellen die vorgeschlagenen Maßnahmen einen echten Ausgleich für die durch die Gewährung der Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung dar und sind geeignet, um sicherzustellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen abgeschwächt werden. (172) Demzufolge werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen als mit den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien vereinbar betrachtet. 8.8.   BEGRENZUNG DER BEIHILFE AUF DAS ERFORDERLICHE MINDESTMASS, EIGENLEISTUNG (173) Nach den Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Beihilfeempfänger muss aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Bei diesem Beitrag muss es sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow, an dem sichtbar wird, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Er darf keine weitere staatliche Beihilfe beinhalten. Bei großen Unternehmen wie Cimos muss der Anteil der Eigenleistung mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten betragen. (174) Slowenien zufolge macht der von Cimos vorgeschlagene Eigenbeitrag 94 % der Gesamtumstrukturierungskosten aus und stammt aus den in Tabelle 7 aufgeführten Quellen. Tabelle 7 Finanzierungsquellen für den Eigenbeitrag Quelle Mio. EUR Neukredit-Fazilität 39 Von Cimos finanzierter Capex 8,5 Von Kunden finanzierter Capex 9,8 Entgelt für den Verkauf der Sparte Energie (Litostroj Power) 18,0 Schuldenswap und Nichterhebung von Zinsen auf Bankverbindlichkeiten (ohne SID) 120,2 Nichterhebung von Zinsen auf Kredite 5,3 Schuldenschnitt der Lieferanten 21,8 Schuldenschnitt des Leasinggebers 6 Schuldenschnitt der Bankverbindlichkeiten 8,3 Schuldenswap und Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der SID 28,5 Schuldenswap der staatlichen Garantien 23,4 Nichterhebung von Zinsen auf die Rettungsbeihilfe 1,2 Beitrag von Cimos zur Finanzierung des Kompromisses mit den Lieferanten 39,0 Angegebener Eigenbeitrag insgesamt 329,0 Quelle: Umstrukturierungsplan. (175) Die Neukredit-Fazilität wird durch die Finanzierungsvereinbarung bestätigt, auf deren Grundlage die Neukredit-Banken und die Neukredit-Kunden zustimmten, Cimos insgesamt 38,4 Mio. EUR (jeweils 19,2 Mio. EUR) unter den in Erwägungsgrund 25 beschriebenen Bedingungen bereitzustellen. Slowenien teilte der Kommission mit, dass die Differenz gegenüber dem angemeldeten Betrag seines Eigenbeitrags aus dieser Quelle in Höhe von 39 Mio. EUR mit dem Kunden Eaton zusammenhänge, der die Mittel Anfang Januar 2015 eingezahlt habe und sich an die Banken wenden werde, damit diese die zusätzlichen Finanzmittel bereitstellen (die Vereinbarung sieht eine gleiche Finanzierung durch die Kunden und die Banken vor). Der Kommission liegen keine Nachweise dafür vor, dass Eaton die Mittel tatsächlich gezahlt hat und dass die Banken die entsprechenden Mittel bereitgestellt haben. Außerdem stellt die Beteiligung der SID an der Neukredit-Fazilität in Höhe von 6,7 Mio. EUR wie in Abschnitt 8.1 geschlossen eine staatliche Beihilfe dar und kann daher nicht als Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag gelten. Die Kommission zieht den Schluss, dass die Neukredit-Fazilität in Höhe von 31,7 Mio. EUR eine gültige Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag darstellt. (176) Zwischen Januar und September 2014 wandte Cimos 17,6 Mio. EUR aus eigenen Mitteln für den Capex auf. Daher kann der von Cimos vorgeschlagene Gesamtbetrag in Höhe von 8,5 Mio. EUR als sein Eigenbeitrag anerkannt werden. (177) Cimos hat zweiseitige Vereinbarungen mit seinen Kunden geschlossen, auf deren Grundlage diese Cimos einen Kredit für die Finanzierung des Capex gewähren werden. Da sich keiner der betroffenen Kunden in staatlichem Besitz befindet, ist dieser Beitrag konkret und enthält kein Beihilfeelement und kann somit akzeptiert werden. (178) Am 12. Mai 2014 verkaufte Cimos seine Tochtergesellschaft Litostroj Power für 21,4 Mio. EUR an ein privates Unternehmen aus der Tschechischen Republik. Cimos hat 18 Mio. EUR als seinen Eigenbeitrag aus dieser Quelle vorgeschlagen. Der Beitrag ist konkret und enthält kein Beihilfeelement und kann daher akzeptiert werden. (179) Der Eigenbeitrag in Form des Schuldenswaps durch die Banken wurde, soweit er nicht als staatliche Beihilfe bewertet wurde, als finanzieller Nutzen für Cimos eingestuft, der dadurch entsteht, dass es die Kredite, die einen Gegenwartswert von 121 Mio. EUR (41) haben, nicht zurückzahlen muss. Anstatt diese Kredite zurückzuzahlen, wird Cimos sie in Aktien umwandeln, was keine weiteren Geldabflüsse im Zusammenhang mit diesen Krediten zur Folge haben wird. Die durch die Umwandlung entstandene Liquidität kann Cimos für die Finanzierung der Umstrukturierungskosten nutzen. Indem sie der Umwandlung zugestimmt haben, sind die ZV-Gläubiger das Risiko eines Kapitalve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.