Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/289 der Kommission vom 8. Juni 2015 über die staatliche Beihilfe SA.37792 (2014/C) (ex 2013/N), die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3770) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0289. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (96) Daraus ergibt sich, dass die folgenden Kriterien alle erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird: Einsatz staatlicher Mittel, die dem Staat zurechenbar sind, selektiver Vorteil für den Beihilfeempfänger und (drohende) verzerrende Auswirkungen auf den Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Maßnahme 1 (97) Die Maßnahme soll vom Finanzministerium gewährt werden, weshalb sie eindeutig eine Förderung durch staatliche Mittel darstellt und dem Staat zurechenbar ist. (98) Die Maßnahme soll nur einem bestimmten Unternehmen, nämlich Cimos, gewährt werden. Sie umfasst einen Schuldenswap in Höhe von 21,7 Mio. EUR und eine Umschuldung in Höhe von 14,5 Mio. EUR der sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen des Staates gegenüber Cimos (21). Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Schuldenswap (d. h. die Umwandlung der Forderungen des Staates in Aktien) eine staatliche Beihilfe darstellt. Dieser Schluss bleibt gültig und wird von Slowenien nicht bestritten. (99) Slowenien macht geltend, dass die Umschuldung der Forderungen des Staates keine Beihilfe darstelle, weil sie im Einklang mit den Verbindlichkeiten von Cimos gegenüber den anderen ZV-Gläubigern erfolgen solle. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Garantie der Rettungsbeihilfe und die Umschuldung der sich daraus ergebenden Forderungen des Staates Teil eines einzigen Vorgangs sind, auch wenn sie verschiedene Finanzinstrumente erfordern. In diesem Sinne wird der Vorteil, der Cimos durch die Rettungsbeihilfe entstanden ist, durch die Umschuldung lediglich verlängert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die übrigen derzeitigen ZV-Gläubiger am 3. November 2013, als Slowenien eine Umwandlung seiner sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Gesamtforderung in Aktien bekannt gab, der Umschuldung von Cimos nicht zustimmten. Angesichts dessen ist die Kommission der Ansicht, dass die Umschuldung der Forderungen des Staates Cimos einen selektiven Vorteil verschafft. (100) Darüber hinaus stellt die Kommission unbeschadet der im vorigen Erwägungsgrund dargelegten Schlussfolgerung fest, dass weder die Umwandlung noch die Umschuldung der Forderungen des Staates den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllen, wie in den Erwägungsgründen 104 bis 107 erläutert wird. (101) Schließlich ist die Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition von Cimos auf dem Automobilmarkt zu verbessern, der dem Wettbewerb aus anderen Mitgliedstaaten offen steht. Daher verfälscht sie den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (102) Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 97 bis 101 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt. Maßnahme 2 (103) Die Maßnahme soll von der Republik Slowenien gewährt werden, weshalb sie eindeutig eine Förderung durch staatliche Mittel darstellt und dem Staat zurechenbar ist. (104) Nach der Rechtsprechung verschaffen wirtschaftliche Transaktionen, die von einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Unternehmen getätigt werden, der Gegenpartei keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, wenn sie entsprechend den normalen Marktbedingungen durchgeführt werden (22) (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Dieser Grundsatz wurde im Hinblick auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen entwickelt. Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in Fällen von Transaktionen im Zusammenhang mit Forderungen festzustellen, ist es insbesondere notwendig, das Verhalten öffentlicher Gläubiger mit dem hypothetischer privater Gläubigern zu vergleichen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden (Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). (105) Ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde normalerweise seine eigene Ex-ante-Analyse des finanziellen Ergebnisses einer Umschuldung durchführen, beispielsweise durch einen Vergleich des zu erwartenden Rückzahlungsbetrags im Szenario der Umschuldung mit dem zu erwartenden Rückzahlungsbetrag im alternativen Szenario, im vorliegenden Fall dem Konkurs von Cimos. (106) Macht ein Mitgliedstaat geltend, dass die wirtschaftliche Transaktion mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehe, muss er daher Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Entscheidung für die Tätigung der Transaktion auf der Grundlage einer Bewertung getroffen wurde, die ein rationaler privater Gläubiger durchgeführt hätte, um die Rentabilität der Transaktion festzustellen. (107) Im vorliegenden Fall hat Slowenien keine Belege beigebracht, um nachzuweisen, dass der Staat durch Akzeptieren der Umschuldungsbedingungen wie ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt hat. Slowenien verweist auf den Bericht eines unabhängigen Gutachters des finanziellen Umstrukturierungsplans, in dem festgestellt wurde, dass alle Gläubiger insgesamt beim ZV mehr zurückerhalten würden als bei einem Konkurs von Cimos. (23) Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie viel der Staat allein zurückerhalten würde, wenn er sich für das alternative Szenario entschiede. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtheit der Gläubiger durch die Annahme des ZV zwar besser gestellt sein könnte, der Staat jedoch mehr von seinen einzelnen Forderungen hätte befriedigen können, wenn er das alternative Szenario gewählt hätte. In jedem Fall würde die auf der Ebene aller Gläubiger durchgeführte Analyse nicht ausreichen, damit sich ein einzelner privater Gläubiger für die weitere Vorgehensweise entscheiden würde, da es Unterschiede bei den gehaltenen Sicherheiten, der Rangfolge der Forderungen usw. geben könnte. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Maßnahme Cimos einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. (108) Die Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahme 1 auf den Wettbewerb und den Handel in Erwägungsgrund 101 ist auch für Maßnahme 2 gültig. (109) Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 103 bis 108 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe darstellt. Maßnahme 3 (110) Die Kommission stellt fest, dass die Gorenjska Banka eine private Einrichtung ist, während die IFC zur Weltbankgruppe gehört, weshalb die Handlungen dieser beiden Einrichtungen nicht dem Staat zurechenbar sind. (111) Die übrigen an Maßnahme 3 beteiligten Banken — NLB, Abanka, Banka Celje und NKBM — gehören mehrheitlich dem Staat, der die Mehrheit der Stimmrechte im Vorstand und Aufsichtsrat innehat. Dies ist ein Anhaltspunkt für Zurechenbarkeit. Die Kommission hat jedoch keinerlei Hinweise in der Satzung, der Führungsstruktur oder einer anderen Quelle gefunden, die darauf hindeuten, dass der Staat die Entscheidungen der betreffenden Banken über die Annahme der fraglichen Maßnahme im Sinne des Urteils in der Rechtssache Stardust-Marine beeinflusst hat (24). Vielmehr legte Slowenien interne Dokumente vor, die nachweisen, dass jede der Banken die vorgeschlagenen Umstrukturierungsbedingungen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen und im Einklang mit ihren üblichen internen Entscheidungsfindungsprozessen bewertet hat. Zudem wurde der Schuldenswap der NLB im Fall von Adria Airways ebenfalls nicht als dem Staat zurechenbar betrachtet (25). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidungen der NLB, Abanka, Banka Celje und NKBM für die Beteiligung an Maßnahme 3 nicht dem Staat zurechenbar sind. (112) DUTB ist ein staatliches Unternehmen, das 2013 gegründet wurde, um die Umstrukturierung von Banken mit schwerwiegenden Liquiditäts- und Solvenzproblemen zu erleichtern. Auch hier ist der staatliche Besitz ein Anhaltspunkt für Zurechenbarkeit, der für sich genommen jedoch nicht ausreicht, um die Maßnahme als dem Staat zurechenbar zu betrachten. Die Kommission hat Belege dafür gefunden, dass DUTB in seiner Entscheidungsfindung in Bezug auf Cimos unabhängig war. Erstens ist nach dem Gründungsrechtsakt von DUTB bei Entscheidungen wie der über Cimos keine Genehmigung der Regierung erforderlich. Zweitens ahmt die Führungsstruktur von DUTB die betriebliche Organisation einer Bank darin nach, dass die Entscheidungen von einem Kreditausschuss getroffen werden. Die konkrete Entscheidung über Cimos wurde vom Kreditausschuss des ranghöchsten Gremiums gefällt. Drei von sieben Gremiumsmitgliedern sind keine slowenischen Staatsbürger, und bis auf eines stammen alle aus dem Finanzsektor. Das einzige Mitglied des Gremiums, das die öffentliche Verwaltung vertritt (ein ehemaliger Staatssekretär im Finanzministerium), stimmte gegen die Umstrukturierung von Cimos, wurde jedoch von den anderen Gremiumsmitgliedern überstimmt. Schließlich legte Slowenien interne Dokumente vor, die nachweisen, dass DUTB auch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsbedingungen auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen bewertet hat. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung von DUTB für die Beteiligung an Maßnahme 3 nicht dem Staat zurechenbar ist. (113) In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass unbeschadet der in den Erwägungsgründen 110 und 112 dargelegten Schlussfolgerungen alle der in Erwägungsgrund 111 genannten Gläubiger sowie DUTB Ex-ante-Analysen durchgeführt haben, bei denen verschiedene Vorgehensweisen mit dem Ergebnis verglichen wurden, dass sie mehr bei einer Umstrukturierung von Cimos als bei seiner Liquidation zurückerhalten würden. Daher kann auch die Zustimmung dieser Gläubiger zu dem Schuldenswap als im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten betrachtet werden und stellt somit keinen wirtschaftlichen Vorteil für Cimos dar. (114) Die SID Banka ist eine slowenische Export- und Entwicklungsbank, die sich zu 100 % in staatlichem Besitz befindet. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats der SID, der die Entscheidung über Cimos genehmigt hat, wurden von der Regierung ernannt und drei von sieben von ihnen sind zudem Staatsbedienstete. Nach Artikel 8 des slowenischen Gesetzes über die Export- und Entwicklungsbank sind alle Entscheidungen der SID mit der Vision der Entwicklung Sloweniens vor Augen zu treffen. Slowenien selbst räumt ein, dass sich der Auftrag der SID als Entwicklungsbank von den Zielen von Geschäftsbanken (z. B. Gewinnmaximierung) unterscheidet. Von allen ZV-Gläubigern stimmte die SID den ungünstigsten Bedingungen der Umschuldung zu und genehmigte einen Schuldenschnitt von 58 %, während keiner der übrigen ZV-Gläubiger einen Schuldenschnitt genehmigte; diese entschieden sich stattdessen für einen Schuldenswap, der die Möglichkeit künftiger Kapitalgewinne aus den erworbenen Anteilen an Cimos bietet. Slowenien hat nicht begründet, warum die SID ungünstigere Bedingungen als die anderen ZV-Gläubiger akzeptiert hat. Die Kommission hat bereits in früheren Beschlüssen festgestellt, dass die von der SID gewährten Garantien staatlichen Mitteln gleichkamen und eine Beihilfe darstellten (26). Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der SID für die Beteiligung an Maßnahme 3 dem Staat zurechenbar ist. (115) Slowenien hat keine zuverlässigen Nachweise dafür vorgelegt, dass die Entscheidung der SID für die Beteiligung an Maßnahme 3 auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Erwägungen getroffen wurde. Slowenien macht geltend, dass die SID aus dem ZV 9,9 Mio. EUR zurückerhielte und im Falle der Liquidation von Cimos zusätzlich 6,7 Mio. EUR zahlen müsste, d. h. die Differenz zwischen den beiden Szenarios beträgt 16,6 Mio. EUR. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht durch eine Analyse untermauert, aus der hervorgeht, wie diese Beträge ermittelt wurden. Von den anderen ZV-Gläubigern durchgeführte derartige Analysen hat Slowenien vorgelegt. Zudem lassen die Rückzahlungsbeträge Zweifel aufkommen. Angesichts dessen, dass sich der Marktwert der Sicherungen der SID auf 4,5 Mio. EUR beläuft, ist nicht klar, warum der SID im Falle einer Liquidation zusätzliche Verluste entstehen würden. Zum anderen scheint der Rückzahlungsbetrag im Falle der Umstrukturierung nicht den Verlust von 27,5 Mio. EUR aufgrund des Schuldenschnitts zu berücksichtigen. Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger würde eine Finanzanalyse durchführen, bevor er sich für eine weitere Vorgehensweise entscheidet. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse geht die Kommission davon aus, dass die SID keine solche Analyse durchgeführt hat, bevor sie dem Schuldenschnitt zugestimmt hat, d. h. sie hat sich nicht wie ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten. Folglich hat die von der SID gewährte Maßnahme Cimos einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (116) Die Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahme 1 auf den Wettbewerb und den Handel in Erwägungsgrund 101 ist auch für die von der SID gewährte Maßnahme gültig. (117) Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 110 bis 116 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 3 zum einen eine staatliche Beihilfe darstellt, soweit sie von der SID gewährt wurde. Die Umschuldung im Rahmen von Maßnahme 3 durch die Gorenjska Banka, IFC, NLB, Abanka, Banka Celje, NKBM und DUTB zum anderen beinhaltet keine staatliche Beihilfe. Maßnahme 4 (118) Keiner der Kunden, die einen Beitrag zu der Neukredit-Fazilität leisten, ist staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen nicht dem Staat zurechenbar sind. Was den Beitrag der Neukredit-Banken betrifft, wurden ihre Entscheidungen über Cimos in den Erwägungsgründen 110 und 112 mit Ausnahme der SID als nicht dem Staat zurechenbar gewürdigt. Darüber hinaus nahmen die öffentlichen Banken zu denselben Bedingungen wie die private Bank Gorenjska Banka und die IFC an der Neukredit-Fazilität teil. (119) Ferner geht die Teilnahme der Banken mit der der privaten Kunden einher, die zugestimmt haben, Cimos Finanzmittel in derselben Höhe, aber zu deutlich ungünstigeren Bedingungen bereitzustellen. Der Beitrag der Kunden ist unbesichert und erbringt keine Zinsen. Der Beitrag der Neukredit-Banken hingegen wird durch Super-Senior-Sicherheiten abgesichert und erbringt Jahreszinsen von 5 % über dem 6-Monats-EURIBOR, die höher sind als der Satz, der in der Mitteilung der Kommission über die Referenzsätze (27) für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten mit hoher Besicherung vorgesehen ist und der den Marktzinsen angenähert werden soll. (120) Die Bereitstellung der Neukredit-Fazilität ist für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ohne sie wäre Cimos nicht in der Lage, kurzfristig seine Lieferanten zu bezahlen und dadurch den Geschäftsbetrieb fortzusetzen. In diesem Sinne ist es auch wirtschaftlich rational für die Gläubiger, die der Umschuldung zugestimmt haben, ihr Risiko geringfügig zu erhöhen, um die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr des Unternehmens zur Rentabilität und des vollständigen Erhalts ihrer Restschuld zu erhöhen. (121) Hinsichtlich der SID stellt die Kommission jedoch fest, dass sie neben ihrem Beitrag zur Neukredit-Fazilität zu denselben Bedingungen wie die anderen Banken auch eine staatliche Beihilfe gewährt (siehe Maßnahme 3 oben). Ferner sind aufgrund ihres Rechtsstatus als öffentliche Entwicklungsbank alle ihre Tätigkeiten dem Staat zurechenbar. Die Maßnahmen 3 und 4 werden zum selben Zeitpunkt gewährt und verfolgen dasselbe Ziel, d. h. die Umstrukturierung von Cimos. Nach der Rechtsprechung muss ihre Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten daher zusammen geprüft werden (28). Ohne dass eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden müsste, ist klar, dass die Rahmenbedingungen für die SID nicht gleich sind. Daher ist der Beitrag der SID zur Neukredit-Fazilität als staatliche Beihilfe zu betrachten. (122) Angesichts der Würdigung in den Erwägungsgründen 118 bis 120 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahme 4, mit Ausnahme des Beitrags der SID, keine staatliche Beihilfe darstellt. Maßnahme 5 (123) Keiner der Lieferanten, die sich an der freiwilligen Umschuldung ihrer Forderungen gegenüber Cimos beteiligen, ist in staatlichem Besitz oder staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen für die Beteiligung an Maßnahme 5 nicht dem Staat zurechenbar sind und Maßnahme 5 somit keine staatliche Beihilfe darstellt. Maßnahme 6 (124) Der Leasinggeber Hypo Leasing d.o.o. gehört zur Hypo Group Alpe Adria (im Folgenden „HGAA-Gruppe“), die sich im Eigentum des österreichischen Staates befindet. Die Kommission hat keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass der Leasinggeber andere als wirtschaftliche Interessen verfolgt hat oder dass Österreich seine Entscheidung über die Umstrukturierung der Leasingverbindlichkeiten von Cimos beeinflusst hat. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Österreich Druck auf die HGAA-Gruppe ausüben würde, damit diese einem Unternehmen in Schwierigkeiten in anderem Mitgliedstaat eine staatliche Beihilfe gewährt. Die Kommission stellt auch fest, dass HGAA durch die Zusagen im Beihilfebeschluss der Kommission in Bezug auf die Bedingungen, zu denen es seine Geschäfte führen kann, eingeschränkt ist (29). Des Weiteren verpflichtete sich Österreich in diesem Beschluss, Unternehmen in der HGAA-Gruppe keine weiteren Beihilfen zu gewähren. (125) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidung des Leasinggebers für die Umstrukturierung seiner Forderungen gegenüber Cimos nicht dem Staat zurechenbar ist und Maßnahme 6 somit keine staatliche Beihilfe darstellt. Maßnahme 7 (126) Die Banken, die sich an der freiwilligen Umschuldung beteiligen, sind nicht staatlich kontrolliert, weshalb ihre Entscheidungen für die Beteiligung an der Umstrukturierung von Cimos nicht dem Staat zurechenbar sind. Folglich beinhaltet Maßnahme 7 keine staatliche Beihilfe. Maßnahme 8 (127) Keiner der Kunden, die die Bereitstellung von Finanzmitteln für den Capex zugesagt haben, ist staatlich kontrolliert, weshalb ihr Verhalten nicht dem Staat zurechenbar ist. Somit stellt Maßnahme 8 keine staatliche Beihilfe dar. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (128) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 sowie ein Teil der Maßnahmen 3 und 4 (soweit sie von der SID gewährt wurden) eine staatliche Beihilfe darstellen. (129) Die staatliche Beihilfe beläuft sich auf 80,3 Mio. EUR, was dem Schuldenswap durch den Staat und dem Schuldenswap, Schuldenschnitt und Beitrag zur Neukredit-Fazilität durch die SID (30) entspricht. Außerdem umfasst die staatliche Beihilfe bis zu 16,6 Mio. EUR im Rahmen der Umschuldung. Das Beihilfeelement der Umschuldung wurde als Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen des Staates und der Kredite der SID zum ZV-Datum und dem nach dem Rückzahlungsplan, dem die Gläubiger im Rahmen des ZV zugestimmt haben, berechneten Kapitalwert dieser Forderungen und Kredite bestimmt, d. h. unter der Annahme einer 10-jährigen Laufzeit mit einem 2-jährigen Tilgungsaufschub und eines Zinssatzes von 2,5 % über dem EURIBOR, abgezinst mit einem angemessenen Abzinsungssatz (31). Der genaue Betrag der Beihilfe im Rahmen der Umschuldung kann nicht ermittelt werden, da beispielsweise der künftige EURIBOR nicht bekannt ist. 8.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE (130) Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (32) dürfen Beihilfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt („Durchführungsverbot“). (131) Laut der Antwort Sloweniens vom 30. Januar 2015 auf das Auskunftsersuchen der Kommission sollte das ZV-Verfahren bis April 2015 beendet sein. Nach dem Wissen der Kommission wurde Cimos jedoch bis heute keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt. Es scheint daher, dass Slowenien das Durchführungsverbot bislang beachtet hat. 8.3.   VEREINBARKEIT DER STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (132) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (133) Slowenien hat die Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien angemeldet. Angesichts des früheren Beschlusses der Kommission über die Rettungsbeihilfe für Cimos und der nachstehend beschriebenen finanziellen Schwierigkeiten von Cimos stimmt die Kommission zu, dass der vorliegende Fall eine Umstrukturierungsbeihilfe beinhaltet, die vor dem Hintergrund der Kriterien der Leitlinien geprüft werden muss, um festzustellen, ob sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 8.4.   UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN (134) Nach Randnummer 12 Buchstabe a und Randnummer 14 der Leitlinien (33) kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage. Damit ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden kann, muss es die unter Randnummer 10 oder 11 der Leitlinien aufgeführten Kriterien erfüllen. (135) Nach Randnummer 10 befindet sich ein Unternehmen in folgenden Fällen in Schwierigkeiten: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; c) wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (136) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Cimos als Gesellschaft mit beschränkter Haftung die unter Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien genannten Kriterien erfüllt. Dem konsolidierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zufolge hatte das Unternehmen mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals (108 %) und mehr als ein Viertel davon während der letzten zwölf Monate verloren (137 %) (34). Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei Cimos um ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien handelt. (137) Seitdem hat sich die finanzielle Situation von Cimos weiter verschlechtert. Zum 31. Dezember 2013 wies das Unternehmen ein negatives Eigenkapital in Höhe von 103,3 Mio. EUR aus. Nach den vorläufigen (ungeprüften) Ergebnissen für die ersten 10 Monate von 2014 verzeichnete Cimos einen Nettoverlust in Höhe von 74,3 Mio. EUR, was bedeutet, dass sein negatives Eigenkapital noch stärker gestiegen war. In früheren Fällen (35) kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Unternehmen mit negativem Eigenkapital von vornherein angenommen werden kann, dass die Kriterien von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt sind, was bei Cimos der Fall wäre. Auch das Gericht zog die Schlussfolgerung (36), dass ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital ein Unternehmen in Schwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.