Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/289 der Kommission vom 8. Juni 2015 über die staatliche Beihilfe SA.37792 (2014/C) (ex 2013/N), die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3770) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0289. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rlustes eingegangen, falls die Aktien von Cimos nach der Umwandlung an Wert verlieren, was ein Zeichen ihres Vertrauens in die Wiederherstellung der Rentabilität ist. (180) Laut den ZV-Bedingungen fallen ab dem 3. Juni 2014 (dem Datum der Einleitung des ZV) keine Zinsen auf die im vorigen Erwägungsgrund genannten Bankkredite an, bis der ZV durch Entscheidung des Gerichts bestätigt wird, wodurch Cimos ein zusätzlicher Nutzen in Höhe von 5,3 Mio. EUR entsteht. (181) Der von den Lieferanten und dem Leasinggeber gewährte Schuldenschnitt wird durch Vereinbarungen bestätigt, wie in den Erwägungsgründen 42 bzw. 43 beschrieben, und ist daher konkret. Er wird für Liquidität sorgen, die für die Finanzierung der Umstrukturierungskosten genutzt werden kann und anderenfalls für die Rückzahlung der jeweiligen Verbindlichkeiten hätte eingesetzt werden müssen. (182) Der Schuldenschnitt der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 8,3 Mio. EUR entspricht dem erwarteten Beitrag der Gläubiger, die den ZV nicht unterstützt und seinen Bedingungen nicht zugestimmt haben, aber von der Mehrheit der ihn unterstützenden Gläubigern überstimmt werden. In Ermangelung der Zustimmung durch die betroffenen Banken betrachtet die Kommission diesen Beitrag weder als konkret noch als Zeichen ihres Vertrauens in die Wiederherstellung der Rentabilität von Cimos. (183) Wie in Abschnitt 8.1 festgestellt, stellen der Schuldenswap und Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der SID eine staatliche Beihilfe dar. Aus diesem Grund können sie nicht als Finanzierungsquelle für den Eigenbeitrag angesehen werden. (184) Ebenso wurden die Umwandlung der sich aus den Garantieregelungen ergebenden Forderungen des Staates und die Nichterhebung von Zinsen auf die sich aus der staatlichen Garantie der Rettungsbeihilfe ergebenden Forderungen (nach dem 3. Juni 2014) als staatliche Beihilfe bewertet und können als solche nicht als Eigenbeitrag betrachtet werden. (185) Schließlich sieht der Umstrukturierungsplan vor, dass der Beitrag von Cimos zur Finanzierung des Kompromisses mit den Lieferanten (die Rückzahlung der umgeschuldeten Forderungen) aus „künftigen Gewinnen“ finanziert wird. Slowenien informierte die Kommission, dass sich diese Forderungen auf 34,2 Mio. EUR belaufen, da die restlichen 4,8 Mio. EUR bereits den Lieferanten zurückgezahlt worden seien. Nach Randnummer 43 der Leitlinien darf die Eigenleistung keine künftigen Gewinne umfassen. Daher betrachtet die Kommission nur 4,8 Mio. EUR als legitimen Eigenbeitrag aus dieser Quelle. (186) Auf der Grundlage diese Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Eigenbeitrag in Höhe von 226,1 Mio. EUR die Kriterien der Leitlinien erfüllt. Dieser Betrag entspricht 64,5 % der Gesamtumstrukturierungskosten, was über dem vorgeschriebenen Satz von 50 % bei großen Unternehmen liegt. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt (187) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (188) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 sowie ein Teil der Maßnahmen 3 und 4 (soweit sie von der SID gewährt wurden) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 96,9 Mio. EUR, die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe in Höhe von 96,9 Mio. EUR wird daher vorbehaltlich der in Artikel 2 festgelegten Bedingung genehmigt. Artikel 2 Slowenien übermittelt regelmäßige Berichte über die Durchführung des am 3. Oktober 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplans. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum dieses Beschlusses vorgelegt. Die folgenden Berichte werden der Kommission bis Ende 2017 mindestens einmal jährlich übermittelt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 8. Juni 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 156 vom 23.5.2014, S. 63. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Da die Cimos-Gruppe Empfänger der Rettungsbeihilfe war und die Umstrukturierungsbeihilfe auf derselben Ebene zu bewerten ist, erklärte Slowenien, dass es die Cimos-Gruppe als Empfänger der Umstrukturierungsbeihilfe betrachte. Fortan sind alle Bezugnahmen auf Cimos oder auf das „Unternehmen“ als Bezugnahmen auf die Cimos-Gruppe zu verstehen. (5)  Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.36548 (2013/N) — Rettungsbeihilfe für Cimos (ABl. C 287 vom 3.10.2013, S. 1) (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“). (6)  Siehe Fußnote 2. (7)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (8)  Stand vom 31. Mai 2014, einschließlich Zeitarbeitskräfte. (9)  Die ZV-Gläubiger sind: Abanka Vipa d.d., Banka Celje d.d., Družba za upravljanje terjatev bank d.d. (im Folgenden „DUTB“), Gorenjska banka d.d., Nova Ljubljanska banka d.d., SID — Slovenska izvozna in razvojna banka d.d. (10)  Alle Bezugnahmen auf den Umstrukturierungsplan im weiteren Text dieses Beschlusses beziehen sich auf den aktualisierten Umstrukturierungsplan, soweit nicht anders angegeben. (11)  Diese Garantien gewährte der Staat im Rahmen der Beihilferegelungen „Jamstvena shema“ und „Nedelničarska posojila“. Die Regelung „Jamstvena Shema“ wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 „State aid NN 34/2009 (ex N 321/2009) — Slovenia ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ “ und die Entscheidung der Kommission vom 16. April 2010 „State aid N 105/2010 — Slovenia Amendment to ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ (NN 34/2009)“ genehmigt. Die Regelung „Nedelničarska Posojila“ bestand schon vor dem Beitritt Sloweniens zur EU. (12)  Einschließlich von den Gläubigern, die den ZV nicht unterstützt haben, erlassener Schulden. (13)  Die Neukredit-Banken sind: Abanka Vipa d.d., Banka Celje d.d., Družba za upravljanje terjatev bank d.d., Gorenjska banka d.d., Nova Ljubljanska banka d.d., SID — Slovenska izvozna in razvojna banka d.d. und Nova kreditna banka Maribor d.d. (14)  Die Neukredit-Kunden sind: Audi, BMW, Bosch Mahle, Borg Warner, Eaton Corporation, Ford Motor Company, GM/Opel, Honeywell Turbo Technologies, Magna-Steyr und PSA. (15)  Die Maßnahme betrifft mehr als 1 000 Einzelverträge mit verschiedenen Lieferanten und umfasst Abschläge, Pauschalvereinbarungen, Rückzahlungsaufschub und Umschuldung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. (16)  Hypo Leasing d.o.o. (nunmehr firmierend als Heta Asset Resolution d.o.o.). (17)  Die Banken außerhalb Sloweniens, und zwar Zagrebačka banka, Razvojna banka, Erste bank, Bosnia Bank International, Banka Intesa, Bawag, RZB, Privredna banka Sarajevo, Fond RS und Nova banka. (18)  Siehe Fußnote 11. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (19)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (20)  Siehe Fußnote 2. (21)  Diese Garantie wurde von den betreffenden Banken in Anspruch genommen, was zu den Forderungen des Staates gegenüber dem Unternehmen führte. (22)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996, SFEI und andere, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnrn. 60-61. (23)  Dem Bericht zufolge würden nicht bevorrechtigte finanzielle Forderungen zu einem Satz von 3,88 % beim Szenario des Konkurses und 23,94 % beim Szenario des ZV befriedigt. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (25)  Siehe Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 18). (26)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2009 „State aid NN 34/2009 (ex N 321/2009) — Slovenia ‚Temporary Framework Scheme — Guarantees‘ “ (27)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (28)  Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission („Sea France“), T-1/12, Slg. 2015, II-0000, Randnr. 34 mit weiteren Nachweisen. (29)  Beschluss 2014/341/EU der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 1). (30)  6,7 Mio. EUR. (31)  Der Abzinsungssatz wurde auf der Grundlage des auf ein Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbaren Referenzsatzes für Slowenien bestimmt. Nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6), ist der Referenzsatz auch als Abzinsungssatz für die Berechnung von Gegenwartswerten zu verwenden. (32)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (33)  Da die Umstrukturierungsbeihilfe am 21. November 2013 angemeldet wurde, ist sie nach den Leitlinien von 2004 (siehe Fußnote 19) zu bewerten. Nach Randnummer 136 der Leitlinien von 2014 (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)) werden „ Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingehen, … gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft “. (34)  Der Kapitalverlust während der letzten zwölf Monate ist größer als der Kapitalverlust insgesamt, da Cimos in der Vergangenheit kumulierte Gewinne gemeldet hatte. (35)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 38/2007, Arbel Fauvet Rail (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). (36)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07, und MB Immobilien und MB System/Kommission, T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnrn. 95 bis 106. (37)  In den Jahren 2009 und 2010 wurden Cimos staatliche Garantien im Rahmen der in Fußnote 11 beschriebenen Beihilferegelungen gewährt. Zu dieser Zeit war das Unternehmen kein Unternehmen in Schwierigkeiten, so dass die Garantien keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe darstellten und somit nicht gegen den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe verstoßen. (38)  Siehe z. B. Beschluss (EU) 2015/494 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die von Slowenien durchgeführten Maßnahmen SA.32715 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von Adria Airways d.d. (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 18); Beschluss 2013/151/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30908 (11/C) (ex N 176/10) umgesetzt von der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan) (ABl. L 92 vom 3.4.2013, S. 16). (39)  Siehe Fußnote 5. (40)  Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen Electrolux AB und Whirlpool Europe BV/Kommission (FagorBrandt), T-115/09 und T-116/09, Slg. 2012, ECR II-000. (41)  Von denen Cimos 120,2 Mio. EUR als Eigenbeitrag angemeldet hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.