Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere a) aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt; b) unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen. ANHANG XXIV SEUCHENFREIHEIT IM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS TEIL A Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1) Maul- und Klauenseuche 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) 12 M (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M 12 M Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 M NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 M (*2) NA NA NA NA = nicht anwendbar TEIL B Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist: Maul- und Klauenseuche Zusätzliche Informationen, um die Festlegung des Zeitpunkts zu gewährleisten, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben als frei von der Seuche gilt Klassische Schweinepest (*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)  Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die spezifischen Bedingungen gemäß Teil B erfüllt. ANHANG XXV IMPFUNG IN DEM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD TEIL A Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere‚ von denen das frische Fleisch gewonnen wird:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1) Maul- und Klauenseuche NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) NG/NGH (*2) Afrikanische Schweinepest NA NA NA NG/NGH NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA NG/NGH NA NA NA NG = über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben sind keine geimpften Tiere verbracht worden NGH = keine geimpften Tiere im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird NA = nicht anwendbar TEIL B Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde 1.   AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets muss zusätzliche Informationen liefern, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu gewährleisten: a) bei gehaltenen Rindern wird ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt und von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets überwacht; b) das frische Fleisch stammt entweder von i) Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 25 Kilometern in den 60 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder ii) von gehaltenen Huftieren gelisteter Arten, außer Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 50 Kilometern in den 90 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder iii) von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen; c) bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden; iii) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag. 2.   AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD UND DAS BZW. DIE ZUSÄTZLICHEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT Neben den Anforderungen gemäß Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche spezifische Bedingungen in Bezug auf das Impfprogram einhalten, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch aus der Zone belegen. 3.   VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE FREIE ZONEN, IN DENEN NICHT GEIMPFT WIRD 3.1.   Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem in anderen Zonen gegen die Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche geimpft wird oder wo diese Stämme in Teilen des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder in dem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittländern endemisch sind, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets dieses Fleisches die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorlegen, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Tiergesundheitsanforderungen zu garantieren: a) das frische Fleisch stammt entweder von i) gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden; oder ii) von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen; b) das Fleisch ist erst für die Ausfuhr in die Union zugelassen, wenn 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung verstrichen sind; c) bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden. 3.2.   Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und in dem die zuständigen Behörden des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche Garantien in Bezug auf die für das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben spezifischen Bedingungen vorlegt haben, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch aus der Zone garantieren, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets die folgenden zusätzlichen Informationen vorlegen: a) Garantien, dass das für die freie Zone geltende Überwachungsprogramm auf Maul- und Klauenseuche, mit dem das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wird, von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets durchgeführt und überwacht wird; b) Garantien für die Anwendung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c. (*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt die spezifischen Bedingungen in Teil B. ANHANG XXVI RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN 1.   RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN NACH SCHWERE IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE: B = Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behälter auf einen F0-Wert von mindestens drei. C = Das Fleischerzeugnis muss bei der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden. D = Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch oder die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: — Aw-Wert von höchstens 0,93; — pH-Wert von höchstens 6,0. D1 = Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird. E = Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen („Biltong“) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: — Aw-Wert von höchstens 0,93; — pH-Wert von höchstens 6,0. F = Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet. 2.   RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN FÜR TIERDARMHÜLLEN: Tierdarmhülle 1 = Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C. Tierdarmhülle 2 = Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C. Tierdarmhülle 3 = Salzen mit NaCl für 30 Tage Tierdarmhülle 4 = Bleichen Tierdarmhülle 5 = Trocknen nach Auskratzen ANHANG XXVII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN   A B Tierarten, von denen die Milch und die Milcherzeugnisse stammen Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius andere als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius Tiergesundheitsstatus des Drittlands 1. Drittländer, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht amtlich frei von der Maul- und Klauenseuche waren 2. Drittländer, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird Alle Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Ja Ja Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit Ja Ja zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird Ja Nein Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0 Ja Nein Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder i) einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder ii) einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung Ja Nein Nein : keine Behandlung erlaubt Ja : mögliche Behandlung ANHANG XXVIII RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN 1.   BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG DER HOCHPATHOGENEN AVIÄREN INFLUENZA Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der Hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet: Eiprodukt Behandlung Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C)) Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.)) Flüssigeiklar 55,6  °C 870 s 56,7  °C 232 s Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % 62,2  °C 138 s Eiklarpulver 67 °C 20 Std. 54,4  °C 513 Std. Ganze Eier 60 °C 188 s vollständig gekocht Vollei-Mischungen 60 °C 188 s 61,1  °C 94 s vollständig gekocht 2.   BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet: Eiprodukt Behandlung Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C)) Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.)) Flüssigeiklar 55 °C 2 278 s 57 °C 986 s 59 °C 301 s Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % 55 °C 176 s Eiklarpulver 57 °C 50,4 Std. Ganze Eier 55 °C 2 521 s 57 °C 1 596 s 59 °C 674 s vollständig gekocht ANHANG XXIX LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN Seuche Empfängliche Arten Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus) Bakterielle Nierenkrankheit (BKD) Familie: Salmoniden Infektiöse Pankreasnekrose (IPN) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus) Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta) Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Forelle (Salmo trutta) Alle Arten, die mit einer empfänglichen Art in Berührung gekommen sind, sind ebenfalls als empfänglich zu betrachten. Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) Pazifische Auster (Crassostrea gigas) ANHANG XXX BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN Liste der Seuchen Vektoren Bedingungen, unter denen in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführte Wassertiere als Vektoren gelten Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt Gelten unter allen Bedingungen als Vektoren der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose. Virale Hämorrhagische Septikämie Gelten als Vektoren der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Gelten als Vektoren der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet. Infektion mit Microcytos mackini Keine Vektorarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet. Infektion mit Perkinsus marinus Gelten als Vektoren für Perkinsus marinus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit Bonamia ostreae Gelten als Vektoren für Bonamia ostreae, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit Bonamia exitiosa Gelten als Vektoren für Bonamia exitiosa, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit Marteilia refringens Gelten als Vektoren für Marteilia refringens, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus Gelten als Vektoren des Taura-Syndrom-Virus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Gelten als Vektoren des Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen. Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Gelten als Vektoren des Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.