Europäische Union

2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106)

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Avis juridique important | 32001D0463 2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106) Amtsblatt Nr. L 166 vom 21/06/2001 S. 0001 - 0024 Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 - DSD) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/463/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 54, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 1996 in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit gegeben hat, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen am 19. Februar 2001, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. DAS VERFAHREN UND BETROFFENE UNTERNEHMEN (1) Am 2. September 1992 meldete die Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG, Köln (nachstehend "DSD"), eine Anzahl von Vereinbarungen mit dem Ziel an, ein Negativattest oder hilfsweise eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot zu erhalten. DSD betreibt in Deutschland ein bundesweit tätiges System zur Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen. Das System dient der Erfuellung der Vorgaben der deutschen Verpackungsverordnung. Die Anmeldung betrifft die Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag/Satzung, Leistungsvertrag, Zeichennutzungsvertrag, Garantieverträge), die dem Betrieb des Systems zugrunde liegen. (2) Nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, in der die Kommission ihre Absicht kundtat, die fraglichen Vereinbarungen positiv zu beurteilen, gingen insgesamt 13 Stellungnahmen von betroffenen Dritten ein(4). Mehrere dieser Kommentare betrafen verschiedene Facetten der Anwendung des Zeichennutzungsvertrages. Dabei wurde von dritter Seite beanstandet, dass der Zeichennutzungsvertrag insoweit zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe, als er im Falle einer zu DSD ergänzenden Beauftragung alternativer Anbieter Entgeltdoppelbelastungen der Lizenznehmer verursache und derartige Lösungen dadurch wirtschaftlich uninteressant mache. (3) Am 19. November 1997 erhielt die Kommission Hinweise eines konkurrierenden Entsorgungsdienstleisters, in denen darauf hingewiesen wurde, dass der Zeichennutzungsvertrag in seiner angemeldeten Form es den verpflichteten Unternehmen wegen der zu erwartenden Mehrkosten nicht erlaube, sich für Teilmengen von Verkaufsverpackungen an einem konkurrierenden Anbieter zu beteiligen. (4) Nach Besprechungen mit Beamten der Kommission übermittelte DSD am 15. Oktober 1998 eine Zusage zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Falle der Beteiligung des Vertragspartners an einem regional tätigen Befreiungssystem. (5) Am 3. November 1999 richtete die Kommission ein Schreiben an DSD, in dem aufgeführt wurde, dass die bislang von DSD zur Vermeidung von Doppelbelastungen auf der Grundlage des Zeichennutzungsvertrages abgegebene Zusage nicht ausreiche. Es sei erforderlich, dass diese bislang nur Befreiungssysteme umfassende Zusage von DSD um Selbstentsorgerlösungen für Teilmengen von Verkaufspackungen erweitert wird. (6) Am 15. November 1999 richteten die Hersteller von Haarpflegeprodukten L'Oréal, Wella, Goldwell, Schwarzkopf, der Industrieverband Friseurbedarf sowie der Entsorgungsdienstleister Vfw (im Folgenden L'Oréal u. a.), die in Deutschland eine Selbstentsorgerlösung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen der von den Friseuren benutzten Haarpflegeprodukte organisieren wollen, eine formelle Beschwerde an die Kommission. Die Beschwerdeführer weisen auf ihrer Ansicht nach missbräuchliche Verhaltensweisen von DSD auf der Grundlage des Zeichennutzungsvertrages hin, welche die Etablierung einer zur DSD konkurrierenden Selbstentsorgerlösung behinderten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer missbraucht DSD immer dann ihre marktbeherrschende Stellung, wenn die Zeichennutzung und die tatsächlich und nachweislich von DSD erbrachte Befreiungsdienstleistung auseinander fallen. (7) Nach Besprechungen mit Beamten der Kommission übermittelte DSD mit Schreiben vom 13. März 2000 zwei weitere Zusagen. DSD erklärte darüber hinaus, dass sie die Auffassung der Kommission nach einer Modifizierung und Klarstellung der am 15. Oktober 1998 übermittelten Zusage (Randnummer 4) nicht teile und für eine weitergehende Änderung keinen Anlass sehe. (8) Am 3. August 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an DSD. DSD ging darauf mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 ein. DSD hat in diesem Schreiben auch ihre Bereitschaft erklärt, eine weitere Zusage zu geben, wenn sich dadurch die Bedenken der Kommission ausräumen ließen. DSD hat in der Folgezeit die in Aussicht gestellte Zusage nicht abgegeben. Im Schreiben vom 9. Oktober hat DSD keinen Antrag auf mündliche Anhörung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 gestellt. Mit Schreiben vom 21. November hat DSD eine neue Fassung einer Zusage vorgeschlagen und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Anhörung beantragt. Der Anhörungsbeauftragte teilte DSD mit Schreiben vom 28. November mit, dass angesichts des vergleichsweise langen Zeitraums zwischen der schriftlichen Stellungnahme von DSD zu den Beschwerdepunkten und dem Schreiben vom 21. November kein Anlass besteht, dem Antrag von DSD stattzugeben. II. DIE VERPACKUNGSVERORDNUNG ALS RECHTLICHER RAHMEN (9) Am 12. Juni 1991 wurde in Deutschland von der Bundesregierung die "Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen" (Verpackungsverordnung) erlassen. Die novellierte Fassung der Verpackungsverordnung ist am 28. August 1998 in Kraft getreten. Die Verpackungsverordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. (10) Die Verpackungsverordnung verpflichtet insbesondere Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. Die Verpackungsverordnung unterscheidet in § 3 Absatz 1 zwischen Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen und Umverpackungen. Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke. Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Weg vom Hersteller zum Vertreiber vor Schäden bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Umverpackungen sind Umhüllungen, die als zusätzliche Verpackung zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind. (11) In § 3 Absätze 7 und 8 Verpackungsverordnung werden die Begriffe Hersteller und Vertreiber definiert. Hersteller im Sinne der Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt. Vertreiber im Sinne der Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne der Verordnung ist auch der Versandhandel. Endverbraucher ist nach § 3 Absatz 10 Satz 1 Verpackungsverordnung derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. (12) Die Regelungen für Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sind unterschiedlich. Für Verkaufsverpackungen schreibt § 6 Absatz 1 Verpackungsverordnung vor, dass der Vertreiber von Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend der im Anhang der Verordnung definierten quantitativen Anforderungen zuzuführen hat (sog. Selbstentsorgerlösung). Der Vertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen (§ 6 Absatz 1 Satz 3). Die Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt (§ 6 Absatz 1 Satz 4). Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt (§ 6 Absatz 1 Satz 5). Eine entsprechende Rücknahmeverpflichtung gilt auch für den Versandhandel, zum Beispiel durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher (§ 6 Absatz 1 Satz 6). (13) Deutschland hat in Beantwortung entsprechender Fragen der Kommission mitgeteilt, dass die zu erfuellenden Quoten ausschließlich durch Rücknahme der Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe bzw. in dessen unmittelbarer Nähe zu erfuellen sind und dass eine möglicherweise daneben organisierte haushaltsnahe Entsorgung nicht auf diese Quoten angerechnet werden kann. Das Landgericht Köln ist dagegen davon ausgegangen, dass die Quote nicht allein durch die geschäftsnahe Sammlung erfuellt werden muss(5). Die vom Vertreiber nach § 6 Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen müssen gemäß § 6 Absatz 2 Verpackungsverordnung ihrerseits von Herstellern und (Vor-)Vertreibern dieser Verpackungen zurückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. (14) Gemäß § 11 Verpackungsverordnung können sich Hersteller und Vertreiber zur Erfuellung aller Rücknahme- und Verwertungspflichten auch Dritter bedienen. (15) Die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung entfällt gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Verpackungsverordnung für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet. Das System muss ebenfalls bestimmte Verwertungsquoten erfuellen. Eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung an einem solchermaßen eingerichteten System für Verkaufsverpackungen besteht nicht. Unternehmen, die sich nicht beteiligen, unterliegen weiterhin der individuellen Rücknahmepflicht. Der Tätigkeitsbereich eines Systems nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung ist auf beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen beschränkt(6). Private Endverbraucher im Sinne der Verordnung sind gemäß § 3 Absatz 10 Satz 2 Verpackungsverordnung Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. (16) Nach Anhang I Ziffer 4 Absatz 2 der Verpackungsverordnung haben Hersteller und Vertreiber die Beteiligung an einem System nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung durch Kennzeichnung der Verpackungen oder durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Kundeninformationen in der Verkaufsstelle oder über einen Beipackzettel) kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung einer Verpackung mit einem System-Kennzeichen ohne Beteiligung an dem System ist in der Verpackungsverordnung nicht bußgeldbewehrt(7). (17) Die Anerkennung als ein flächendeckendes System im Sinne von § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung erfolgt durch einen Feststellungsbescheid der zuständigen Landesbehörde. § 6 Absatz 3 Satz 4 Verpackungsverordnung schreibt außerdem vor, dass das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften abzustimmen ist. In der Praxis erfolgt die Anerkennung des Systems durch die zuständige Landesbehörde nur, wenn die sog. "Abstimmungserklärung" der jeweils entsorgungspflichtigen Körperschaft vorliegt. Das bedeutet, dass die Kommunen/Landkreise für ihr Gebiet jeweils dem Abschluss des Vertrags zwischen Systembetreiber und Entsorgungsunternehmen zugestimmt haben müssen. (18) In einem Anhang zur Verpackungsverordnung sind die quantitativen Anforderungen festgelegt. Bis zur Novellierung der Verpackungsverordnung waren diese Erfassungs- und Sortierquoten auf das gesamte Aufkommen an Verpackungsmaterialien im Einzugsgebiet (d. h. Bundesland) definiert. So musste etwa ab dem 1. Juli 1995 80 % des gesamten Aufkommens an Verpackungsmaterialien von dem Sammelsystem erfasst werden. Von den erfassten Materialien mussten für Glas, Weißblech, Aluminium 90 % sowie für Pappe, Karton, Papier, Kunststoff, Verbundverpackungen 80 % in stofflich verwertbarer Qualität aussortiert werden. Für den Zeitraum von 1993 bis zum 30. Juni 1995 galten reduzierte Quotenanforderungen. (19) Mit der erfolgten Novellierung der Verpackungsverordnung wurde diese absolute Berechnungsmethode auf eine einzelsystembezogene Berechnungsmethode (d. h. der in ein System eingebrachten Verkaufsverpackungen) umgestellt. Darüber hinaus haben zukünftig auch die Hersteller und Vertreiber, die sich nicht an einem System gemäß § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung beteiligen, diese quantitativen Anforderungen nachzuweisen. Seit dem 1. Januar 2000 müssen sowohl die Betreiber flächendeckender Systeme im Sinne von § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller und Vertreiber an ihrem System beteiligen, als auch die Hersteller und Vertreiber, die sich für eine Selbstentsorgerlösung entscheiden, 75 % der Verpackungen aus Glas, jeweils 70 % der Verpackungen aus Weißblech und aus Papier, Pappe, Karton sowie jeweils 60 % der Verpackungen aus Verbunden einer stofflichen Verwertung zuführen. Mindestens 60 % der Verpackungen aus Kunststoff müssen einer Verwertung zugeführt werden, wobei mindestens 60 % dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (sog. wertstoffliches Verfahren). Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsmethoden vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Falle einer Selbstentsorgerlösung ist die Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen durch einen unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer nachprüfbaren Dokumentation zu bescheinigen (Anhang I Ziffer 2 Absatz 1). Ein Befreiungssystem hat die erfassten und verwerteten Mengen in nachprüfbarer Form nachzuweisen. Auf Verlangen der Antragsbehörde ist der Nachweis durch einen Prüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen (Anhang I Ziffer 3 Absatz 4). (20) Deutschland hat mitgeteilt, dass eine gleichzeitige Kombination zwischen Selbstentsorgerlösung und der Beteiligung an einem § 6 Absatz 3-System möglich ist, und dass daher auch die Beteiligung mit einer bestimmten Masse eines Verpackungsproduktes an einem § 6 Absatz 3-System möglich ist. Allerdings müsse für Verbraucher und Behörden Transparenz dahingehend hergestellt sein, welche Verpackung der Rücknahmepflicht am Laden oder in dessen unmittelbarer Nähe unterliegt und welche Verpackung nicht. Deutschland hat ferner bestätigt, dass nach der Verpackungsverordnung der Endverbraucher frei entscheiden kann, ob er die Verpackung im Geschäft lässt bzw. dorthin zurückbringt oder einer haushaltsnahen Entsorgung zuführt(8). (21) Soweit Vertreiber und Hersteller die Verpflichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Verpackungsverordnung nicht durch Rücknahme an der Abgabestelle erfuellen, haben sie diese gem. § 6 Absatz 1 Satz 9 (i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 4) Verpackungsverordnung durch ein System nach Absatz 3 sicherzustellen. Deutschland hat hierzu ergänzend mitgeteilt, dass der Selbstentsorger, der die Verwertungsquote nicht erreicht hat, verpflichtet ist, sich mit der Masse an Verpackungen an einem System nach § 6 Absatz 3 zu beteiligen, die erforderlich ist, um die Quotenvorgaben zu erreichen. (22) Für Transportverpackungen und Umverpackungen bestehen ähnliche Rücknahmepflichten. Die Möglichkeit zur Befreiung von diesen Pflichten durch Teilnahme an einem System besteht allerdings nicht. Auch gibt es keine zu erfuellende Rücknahme- und Quotenanforderungen. Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Ware an Endverbraucher die Umverpackung zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle Gelegenheit zur kostenlosen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Behält der Endverbraucher die Ware in der Umverpackung, gelten die Vorschriften für Verkaufsverpackungen entsprechend. (23) Deutschland hat bereits im Jahr 1993 in Beantwortung entsprechender Fragen der Kommission mitgeteilt, dass § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung nicht so ausgelegt werde, dass nur die Errichtung eines einzigen Systems möglich sei. Die Verpackungsverordnung ermögliche die Realisierung weiterer Entsorgungssysteme für Verkaufsverpackungen. Es sei nicht die Intention des Verordnungsgebers, dass bundesweit oder in jedem Bundesland nur ein einziges System ermöglicht werden solle. (24) Nach der Begründung zur novellierten Fassung der Verpackungsverordnung stellt eines ihrer wesentlichen Anliegen die verstärkte Förderung von Wettbewerb dar. Dieser soll u. a. dadurch gefördert werden, dass die Entsorgungsleistungen für Sammeln, Sortieren und Verwerten künftig in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben und die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden. Darüber hinaus sind die Kosten für die Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offenzulegen. III. DAS VON DSD BETRIEBENE SAMMEL- UND VERWERTUNGSSYSTEM (25) DSD ist das einzige Unternehmen, das in Deutschland als flächendeckendes System im Sinne von § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung betreibt. DSD hat insoweit zum Beginn des Jahres 1993 die Anerkennung der zuständigen Behörden aller deutschen Bundesländer erhalten. Das System wird seit 1992 betrieben, es ist seit 1993 voll operationsfähig. Das System wird als "Duales" System bezeichnet, da Sammlung und Verwertung der Verpackungen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung und in privatwirtschaftlicher Form erfolgen. (26) Neben DSD gibt es einige andere Unternehmen, die ebenfalls die Rücknahme und Verwertung von bestimmten Verkaufsverpackungen organisieren. Dabei handelt es sich allerdings nicht um flächendeckende Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne von § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung. Die Unternehmen werden vielmehr als Dritte im Sinne von § 6 Absätze 1 und 2 i. V. m. § 11 Verpackungsverordnung tätig, d. h., sie nehmen unmittelbar die Rücknahmeverpflichtung des Herstellers oder Vertreibers von Verkaufsverpackungen wahr. Eine Vielzahl anderer Unternehmen sammelt und verwertet Transportverpackungen. (27) DSD finanziert sich über die Entgelte, die die dem System angeschlossenen Unternehmen entrichten. Die Beteiligung erfolgt durch Abschluss des sog. Zeichennutzungsvertrags. Darin erwirbt das Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts das Recht, auf seinen Verpackungen das Zeichen "Der Grüne Punkt" zu verwenden, sowie als eigentliche Dienstleistung die Befreiung von der Rücknahmepflicht für diese Verkaufsverpackungen. (28) Der Umsatz von DSD betrug 1998 4,2 Milliarden DM, für 1999 rechnet DSD mit ca. 3,8 Milliarden DM. DSD hat 1998 ca. 5,6 Millionen Tonnen Verkaufsverpackungen erfasst. Derzeit sind ca. 17000 Unternehmen dem System angeschlossen. Es wird geschätzt, dass für ca. 70 % aller in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen ein Zeichennutzungsvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Darstellung des Verhältnisses der von DSD erfassten Verpackungen zu dem Gesamtverpackungsvolumen für den Zeitraum 1995-1998 findet sich in der nachfolgenden Tabelle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) DSD sammelt die gebrauchten Verkaufsverpackungen nicht selbst ein, sondern bedient sich dazu lokaler (kommunaler und privater) Entsorgungsunternehmen. Mit diesen Unternehmen hat DSD sog. Leistungsverträge abgeschlossen. Es gibt insgesamt 546 Sammelbezirke. Manche Entsorgungsunternehmen sind in mehreren Bezirken Vertragspartner von DSD. DSD hat mit insgesamt 537 Vertragspartnern Leistungsverträge abgeschlossen. Manche dieser Entsorgungsunternehmen sind wiederum in größere Konzernverbunde eingegliedert. Nach dem Leistungsvertrag hat der Entsorger den ausschließlichen Auftrag, in einem bestimmten Bezirk gebrauchte Verkaufsverpackungen zu sammeln und zu sortieren. Erfasst werden die privaten Haushalte und bestimmte Gewerbebetriebe. Nicht in allen Fällen sammelt und sortiert der Entsorger alle anfallenden Verpackungen selbst, für Sammlung oder Sortierung bestimmter Verpackungsmaterialien werden häufig Subunternehmer eingesetzt. (30) Das von DSD aufgebaute System sammelt gebrauchte Verkaufsverpackungen aus allen Materialien. Die Sammlung erfolgt entweder in haushaltsnah aufgestellten Behältern, in die die gebrauchten Verkaufsverpackungen eingeworfen werden, oder durch die regelmäßige Abholung oder Leerung der vom Entsorger an die Einzelhaushalte verteilten Plastiksäcke oder Tonnen. Das Sortieren der gesammelten Materialien gehört zum Aufgabenbereich des Entsorgers. In der Regel erfolgt das Sortieren in darauf spezialisierten Betrieben. Der Entsorger entsorgt alle Verpackungen, die in die aufgestellten Sammelbehälter geworfen werden. Sonstige in die Behälter eingeworfene Gegenstände werden ggf. ebenfalls verwertet oder als Abfall aussortiert. Zusammen mit den Verkaufsverpackungen aus Papier/Karton/Pappe werden von den Entsorgungsunternehmen in der Regel auch alte Druckschriften (Zeitungen und Zeitschriften) gesammelt. Diese machen den größten Anteil (ca. 75 %) dieser Materialfraktion aus. Die Sammlung von Druckschriften gehört nicht zum Aufgabenbereich von DSD und wird von DSD nicht vergütet. (31) Die sortierten Materialien werden von den Entsorgern entweder selbst oder unter Einschaltung eines Dritten der Verwertung zugeführt oder zur Verwertung an sog. Garantiegeber übergeben. Die Garantiegeber haben gegenüber DSD die Garantie abgegeben, die Verwertung der gebrauchten Verpackungen vorzunehmen. Diese Garantiegesellschaften werden entweder von den Erzeugerindustrien der einzelnen Verpackungsmaterialien getragen oder sind speziell für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.