Europäische Union

2003/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on Dritten gekauft oder in eigenen Anlagen erzeugt werden. e) Shotton soll auf Grund der Verwendung von "Ökostrom" von Zertifikaten für "Grünen Strom" (Renewable Obligation Certificates) profitieren. f) Der vorhandene alte Brenner müsste mit Baumrinde beschickt werden. Dieser Brennstoff steht nicht mehr zur Verfügung, da die Anlage von frischen Holzfasern auf Altpapier als Rohstoff umgestellt wird. Daher müsste diese Baumrinde von Dritten gekauft werden. g) Die Entsorgung der toxischen Asche ist mit zusätzliche Kosten verbunden. h) Der neue Brenner wird mit Forstabfällen beschickt, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Die nachfolgende Tabelle bietet eine detaillierte Berechnung der Vorteile über einen Zeitraum von fünf Jahren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (145) Auf der Grundlage dieser Zahlen hat die Kommission daher in einem zweiten Schritt die nach Maßgabe von Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens zulässige Hoechstbeihilfe für den Brenner für Papierschlamm in der nachfolgend beschriebenen Weise berechnet: 35 % × (42,5 Mio. GBP - 14686035 GBP) = 9735000 GBP. (146) Die Kommission stellt fest, dass die Verbrennung von Forstabfällen und Siedlungsabfällen in keinem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess für Zeitungsdruckpapier steht und dass daher lediglich die Verbrennung des Papierschlamms einen Umweltnutzen darstellt, der für die Zwecke des Umweltschutzbeihilferahmens berücksichtigt werden kann. Kann ein Umweltnutzen auf verschiedene Weise verwirklicht werden, können Beihilfen nur für die Option gewährt werden, welche möglichst niedrige beihilfefähigen Kosten vorsieht. Im vorliegenden Fall geht aus den vorstehenden Überlegungen eindeutig hervor, dass der ursprünglich vorgesehene Brenner, der lediglich für die Verbrennung des Schlamms ausgelegt war und mit Erdgas betrieben werden sollte, diejenige Option mit den niedrigsten beihilfefähigen Kosten darstellt. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass der gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen zulässige Hoechstbeihilfebetrag 9305000 GBP entspricht. (147) Die "Behandlungsgebühr" (gate fee), mit der Shotton für die vorbehandelten Haushaltsabfälle rechnen kann, wird aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich unter [...] GBP pro Tonne liegen. Die Kommission muss jedoch aufgrund des innovativen Charakters des Behandlungsprozesses, der unbekannten Entwicklung der Deponiegebühren und anderer Faktoren, die diesen Preis beeinflussen, berücksichtigen, dass dieser Wert nicht gesichert ist. Sollte diese Gebühr in Wirklichkeit höher ausfallen(37), würde Shotton größere Vorteile erzielen, die von den Investitionskosten abgezogen werden sollten. Läge die "Behandlungsgebühr" im Durchschnitt des Fünfjahreszeitraums über [...] GBP, würden die beihilfefähigen Mindestkosten den Kosten entsprechen, die auf der Grundlage des neuen Brenners berechnet wurden. In diesem Fall wäre der in dieser Entscheidung genehmigte Beihilfebetrag zu hoch, da bei einer korrekten Berechnung die Kosten für den neuen Brenner und nicht, wie oben vorgesehen, die Kosten für den hypothetischen Brenner zugrunde gelegt hätten werden sollen. Aus diesem Grund kann die Kommission die Beihilfe nur unter der Bedingung genehmigen, dass - sollte die "Behandlungsgebühr" für vorbehandelte Haushaltsabfälle mehr als [...] GBP pro Tonne betragen - die britischen Behörden den angemessenen Beihilfebetrag erneut berechnen und dafür sorgen müssen, dass die Beihilfe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der "Behandlungsgebühr" nicht die Schwelle von 35 % der beihilfefähige Kosten überschreitet, wie sie im zweiten Schritt oben berechnet wurden. Shotton hat eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben, dass es WRAP die notwendigen Informationen übermitteln wird und den britischen Behörden zu viel bezahlte Beihilfen mit Zinsen zurückzahlen wird, falls diese Situation eintritt. 6.2.2. Anwendbarkeit der Leitlinien für Regionalbeihilfen (148) Punkt 4.1 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sieht vor, dass Beihilfen für produktive Investitionen (Erstinvestitionen) oder die investitionsgebundene Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden können. (149) Hersteller A und B vertraten die Ansicht, dass die Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht anwendbar sind, da die Investition nicht auf die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen abzielt. Sie hat offensichtlich keine positiven Auswirkungen auf die Entwicklung der Region. Darüber hinaus sollte die geplante Beihilfe für Shotton auf der Grundlage der vorgelegten Kosten als Betriebsbeihilfe und nicht als Investitionsbeihilfe eingestuft werden, da mit ihr lediglich alte Anlagen ersetzt und modernisiert werden. (150) Im vorliegenden Fall soll mit dem Investitionsprojekt ein völlig neues Produktionsverfahren eingeführt werden, nämlich die Verwendung von Zellstoff als Rohstoff. Gemäß Punkt 4.4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen könnte eine Erstinvestition die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) sein. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Investition für Beihilfen im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen infrage kommt. Da jedoch die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Brenner - einschließlich der Zusatzkosten bezüglich der Verbrennung von Forstabfällen und Siedlungsabfällen - bereits gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen berücksichtigt wurden und sie, wie die folgenden Berechnungen aufzeigen werden, gemäß diesem Rahmen eine höhere Beihilfeintensität erhalten, können gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen keine weitere Beihilfen gewährt werden. (151) Was den Anreizeffekt der Beihilfe angeht, wird unter Punkt 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen gefordert, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht offensichtlich hervor, dass Shotton nicht mit der Projektausführung begonnen hat, bevor es im Anschluss an die Ausschreibung zum bevorzugten Bieter ernannt wurde. Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die fragliche Beihilfe gemäß den Vorschriften der Leitlinien für Regionalbeihilfen einen Anreizeffekt hat. (152) Nach Maßgabe des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben(38) (nachfolgend "Multisektoraler Regionalbeihilferahmen"), Punkt 2.1 Ziffer i) sind Vorhaben anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: Projekt-Gesamtkosten von mindestens 50 Mio. EUR und eine als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückte Intensität der kumulierten Beihilfebeträge von mindestens 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Hoechstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet und ein Beihilfebetrag von mindestens 40000 EUR pro geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplatz. Im vorliegenden Fall belaufen sich die Gesamtprojektkosten auf 125,21 Mio. GBP (175 Mio. EUR), die Intensität der kumulierten Beihilfebeträge beträgt 18 %, die für Regionalbeihilfen geltende Hoechstgrenze beträgt 15 % und der Beihilfebetrag pro Arbeitsplatz beläuft sich auf etwa 5,75 Mio. GBP. Daher ist die Beihilfe gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen anzumelden. (153) Auf Ersuchen der Kommission übermittelte das Vereinigte Königreich Informationen, um der Kommission die Beurteilung des Falles nach Maßgabe des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens zu ermöglichen. (154) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (155) Im Vergleich zu den ursprünglich in der Notifizierung vorgelegten Kosten konnte das Vereinigte Königreich die Gesamtkosten aus verschiedenen Gründen senken, wie z. B. die starke Einkaufsmarktmacht von UPM-Kymmene, die gegenwärtige Rezession auf dem europäischen Markt für die Herstellung von Produktionsmaschinen und verbesserte Kenntnisse über die Fortschritte in der Recyclingtechnologie. (156) Die Kommission merkt an, dass die Senkung der Kosten mit der Stellungnahme von Papierhersteller B im Einklang steht; dieser stellte fest, dass die in der ursprünglichen Notifizierung vorgelegten Kosten in die Höhe getrieben worden seien. Papierhersteller B fügte hinzu, er sei in der Lage gewesen, eine vergleichbare Investition mit niedrigeren Kosten durchzuführen. (157) Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass sämtliche vom Vereinigten Königreich vorgelegten Kosten für Regionalbeihilfen infrage kommen. In Punkt 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen wird festgestellt, dass die beihilfefähigen Kosten Grundstücke, Gebäude und Anlagen umfassen. Gemäß Punkt 4.6 können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen, sofern sie 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage für große Unternehmen nicht überschreiten. (158) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Initiativen lokaler Behörden ("Local Authority Initiatives"), mit denen die Bürger mit dem Ziel der Förderung des Recyclings erzogen werden sollen und die Kosten in Höhe von 2100000 GBP umfassen, nicht als immaterielle Investitionen angesehen werden können und daher nicht für Regionalbeihilfen infrage kommen. (159) Daher betragen die beihilfefähigen Gesamtkosten 123110000 GBP. 6.2.3. Beurteilung gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen (160) Gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen muss die Kommission, um die zulässige Beihilfehöchstintensität für ein angemeldetes Beihilfevorhaben festzusetzen, die höchstzulässige Bruttobeihilfeintensität (Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen) ermitteln, die ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann. (161) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Shotton als ein Großunternehmen anzusehen ist, beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität (R) in diesem Fall brutto 15 %. (162) Gemäß drei spezifischen Beurteilungsfaktoren muss anschließend der Prozentsatz von 15 % um einige Faktoren berichtigt werden, um die höchstzulässige Bruttobeihilfeintensität für das fragliche Projekt zu berechnen. Bei diesen drei Faktoren handelt es sich um den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze" (I) und den Faktor "Regionale Auswirkung" (M). 6.2.3.1. Der relevante Markt und seine Entwicklung (163) Die Investition betrifft den Markt für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier. (164) Nach Maßgabe des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. (165) Auf der Grundlage der vom CEPI zur Verfügung gestellten Statistik (vgl. Randnummer 108) vertritt die Kommission die Ansicht, dass der relevante geografische Markt der EWR ist. Außerdem hat das Vereinigte Königreich keine Angaben übermittelt, aus denen hervorgehen würde, dass der relevante geografische Markt vom EWR abweichen würde. Daher wird der EWR als der relevante geografische Markt angesehen. (166) Im Jahr 2001 betrug der Anteil von UPM-Kymmene am Umsatz im Sektor Zeitungsdruckpapier im EWR 10,5 %, davon entfielen 4,8 % auf Shotton. Das Vereinigte Königreich hat Daten von Amec Consultancy vorgelegt, laut denen prognostiziert wird, dass der Verbrauch von Zeitungsdruckpapier im EWR jährlich um 1,6 % während des Fünfjahreszeitraums 2002-2007 zunehmen soll. 6.2.3.2. Der Wettbewerbsfaktor (T) (167) Die Genehmigung einer Beihilfe an Unternehmen in Sektoren mit struktureller Überkapazität birgt besondere Gefahren einer Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, wird das Problem der strukturellen Überkapazität verschärfen. Der (Teil-)Sektor wird nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt. (168) Da Zeitungsdruckpapier lediglich einen kleinen Anteil im relevanten NACE-Code ausmacht (21.12 "Herstellung von Papier und Pappe"), hat die Kommission gemäß Punkt 3.4 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens ihre Beurteilung auf der Grundlage des sichtbaren Verbrauchs im EWR im Zeitraum 1996-2001 durchgeführt. In diesem Punkt wird Folgendes festgestellt: "Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, wird die Kommission zunächst prüfen, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt." Ein Markt gilt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren mindestens 10 % unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt liegt vor, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ ist. (169) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (170) Aus diesen Zahlen lässt sich eine mittlere Jahreszuwachsrate von 2,05 % ablesen. Die mittlere Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes betrug im selben Zeitraum 5,23 %. (171) Auf der Grundlage der oben dargestellten Daten zum jährlichen Verbrauch kann der betreffende Sektor als relativ schrumpfend betrachtet werden, da die mittlere Jahreszuwachsrate für Zeitungsdruckpapier mindestens 10 % unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt und keine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu verzeichnen ist. (172) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sollte der Wettbewerbsfaktor 1 betragen, da mit der Investition keine Kapazitätserweiterung verbunden sei. Auf Grund der Tatsache, dass die Anlage komplett modernisiert wird und dass sie künftig mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden kann, kann die Kommission jedoch nicht zu dem Schluss gelangen, dass keine Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs besteht. Darüber hinaus kann die Tatsache, dass Shotton über eine Anlage mit einer längeren Nutzungsdauer verfügt und aufgrund der Subventionen im Vergleich zu den Wettbewerbern, die zwar eine ähnliche Technologie verwenden, jedoch keine Beihilfen erhalten, mit niedrigeren Produktionskosten kalkulieren kann, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen. (173) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wettbewerbsfaktor auf 0,75 festgesetzt werden sollte. 6.2.3.3. Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze" (I) (174) Der Multisektorale Regionalbeihilferahmen sieht einen Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze" vor, mit dem die höchstzulässige Beihilfeintensität angepasst werden soll, um jene Projekte zu begünstigen, die durch die Schaffung relativ vieler neuer Arbeitsplätze bzw. die Erhaltung von Arbeitsplätzen einen wirksamen und größeren Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit leisten. Dieser Bewertungsfaktor berücksichtigt auch wettbewerbswidrige Auswirkungen der Beihilfe auf den Preis des Endprodukts. (175) Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge werden mit diesem Projekt vier Arbeitsplätze geschaffen. Zwei davon betreffen hauptsächlich die Förderung des Recyclings und die Förderung der Beschaffung von Abfällen von Zeitungen und Zeitschriften in den lokalen Gemeinden. Die anderen beiden neuen Arbeitsplätze entstehen in dem Lager für rückgewonnene Holzfasern. (176) Die Investitionskosten betragen 125,21 Mio. GBP (177,56 Mio. EUR(39)). Der Berichtigungsfaktor für eine Investition in Höhe von 177,57 Mio. EUR, die zur Schaffung von 4 Arbeitsplätzen führt, entspricht einem Quotienten von 44,39 Mio. EUR/Arbeitsplatz und sollte daher auf 0,6 festgesetzt werden. 6.2.3.4. Der Faktor "Regionale Auswirkung" (M) (177) Mit dem Faktor "Regionale Auswirkung" wird der wirtschaftliche Nutzen des Investitionsvorhabens für das Fördergebiet berücksichtigt. Die Arbeitsplatzschaffung kann nach Ansicht der Kommission als Indikator für den Beitrag eines Investitionsvorhabens zur regionalen Entwicklung gelten, wobei hierunter jene Arbeitsplätze zu verstehen sind, die unmittelbar durch das Projekt oder bei Direktlieferanten und -abnehmern entstehen. Kapitalintensive Investitionen können mittelbar zur Schaffung von Arbeitsplätzen im eigentlichen oder einem angrenzenden Fördergebiet führen. (178) Die britischen Behörden haben geschätzt, dass 187 Arbeitsplätze in den angrenzenden NUTS-III-Fördergebieten St Helens, Merseyside, Wigan und Wirral geschaffen würden. Diese entstehen infolge der Verpflichtung von Shotton, weitere 321000 Tonnen Abfälle von Zeitungen und Zeitschriften, die direkt aus dem Abfallaufkommen der privaten Haushalte rückgewonnen wurden, einzukaufen. Das Vereinigte Königreich hat eine Liste der Lieferanten übermittelt. (179) Gegen die Verträge zwischen Shotton und den derzeitigen Holzlieferanten wird aufgrund der Umstellung auf die Verwendung von Altpapier anstelle von Holz nicht verstoßen, vielmehr werden sie über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren weiterlaufen. Das Projekt wird daher nicht unmittelbar zur Streichung von Arbeitsplätzen in diesen Unternehmen führen. (180) Auf der Grundlage dieser Zahlen ist die Kommission der Auffassung, dass indirekt in hohem Maße Arbeitsplätze geschaffen werden, und daher wird der Faktor "Regionale Auswirkung" auf 1,2 festgesetzt. 6.2.3.5. Nachträgliche Kontrolle (181) Das Vereinigte Königreich verpflichtete sich, folgende Bedingungen in den Vertrag zwischen WRAP und Shotton aufzunehmen, um der Anforderung unter Punkt 6.4. des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens nachzukommen: Erstens wurde eine Klausel aufgenommen, die die Rückzahlung der Beihilfe vorsieht, falls Shotton die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe nicht befolgen sollte; zweitens wird die letzte Tranche der Beihilfe von 25 % erst ausgezahlt, nachdem sich WRAP anhand der von Shotton stammenden Angaben der entscheidungskonformen Durchführung des Vorhabens vergewissert hat. (182) Das Vereinigte Königreich verpflichtete sich ferner, der Kommission eine Kopie des Vertrags sowie einen jährlichen Projektbericht vorzulegen. 6.2.3.6. Schlussfolgerungen (183) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen sollte die höchstzulässige Beihilfeintensität (R × T × I × M) wie folgt berechnet werden: 15 % × 0,6 × 0,75 × 1,2 = 8,1 %. Daher beträgt der zulässige Hoechstbeihilfebetrag, den das Vereinigte Königreich Shotton gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen gewähren darf: 8,1 % × 123110000 GBP = 9972000 GBP. 6.3. Kumulierung verschiedener Beihilfearten (184) Punkt 74 des Umweltschutzbeihilferahmens sieht vor, dass "die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens genehmigten Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden dürfen, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in diesem Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. Bei staatlichen Beihilfen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung für dieselben beihilfefähigen Kosten gilt die vorteilhafteste Beihilfehöchstgrenze." (185) Im vorliegenden Fall kommt der Brenner für Papierschlamm sowohl für eine Freistellung gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen als auch für eine Freistellung im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen infrage. Daher kann der Brenner auf der Grundlage von Punkt 74 des Umweltschutzbeihilferahmens in den Genuss der vorteilhaftesten Beihilfehöchstgrenze kommen, d. h. in diesem Fall durch die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen. (186) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.4. Unmittelbare Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (187) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass weder gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen noch gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen der Gesamtbetrag der angemeldeten Beihilfe in Höhe von 23 Mio. GBP genehmigt werden kann. Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilfe unmittelbar nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) freigestellt werden könnte. Um dies zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob die Beihilfe verhältnismäßig und für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlich ist und nicht zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs führt. (188) Was das Kriterium der Verhältnismäßigkeit angeht, erscheint die Finanzierung einer vollständigen Recycling-Anlage gemäß dem Stand der Technik im Hinblick auf das Erreichen der angestrebten Recyclingmenge unverhältnismäßig. Insbesondere zielten die Ausschreibungsbedingungen nicht unmittelbar auf die Entlastung der Deponien ab, sondern vielmehr auf die Herstellung von Zeitungsdruckpapier aus Altpapier. Papierhersteller A und B haben hinreichend belegt, dass die Herstellung von Zeitungsdruckpapier aus Altpapier eine gängige Praxis ist, auf die die Mehrheit der Hersteller von Zeitungsdruckpapier umgestellt hat oder künftig umstellen wird. (189) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe im Hinblick auf das Erreichen der angestrebten Recyclingmenge offensichtlich nicht verhältnismäßig ist. (190) Was das Kriterium der Notwendigkeit angeht, stellen Beihilfen lediglich eine "vorübergehende Ersatzlösung"(40) dar und sollten lediglich angewendet werden, wenn eine völlige Internalisierung der Kosten durch die Unternehmen nicht möglich ist. In den meisten Mitgliedstaaten ist die Sammlung von Altpapier hervorragend organisiert; dies ist teilweise auf die Deponiengebühren in diesen Ländern und die Verpflichtung der Gemeinden, Papier gesondert zu sammeln, zurückzuführen. Es gibt keine echte Notwendigkeit, die Herstellung von Zeitungsdruckpapier durch eine Abschottung der Endmärkte zu subventionieren. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Beihilfe für die Verwirklichung der vom Vereinigten Königreich festgelegten Ziele nicht erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Verpflichtung von Shotton, eine bestimmte Altpapiermenge zu verwenden, lediglich fünf Jahre lang gelten. (191) Schließlich hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen würde. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass ein derart hoher Beihilfebetrag, der an ein einzelnes Unternehmen, das ein wichtiger Akteur auf dem Markt für Zeitungsdruckpapier ist, gewährt wird, zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führt. Papierhersteller A und B haben mit Nachdruck darauf verwiesen, dass Altpapier ein allgemein gehandelter Rohstoff und ein knappes Gut ist. (192) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben nicht unmittelbar nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden kann. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN (193) Es wird festgestellt, dass 17155000 GBP der 23 Mio. GBP, die das Vereinigte Königreich Shotton zu gewähren beabsichtigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Der verbleibende Betrag in Höhe von 5845000 GBP ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (194) Die Kommission muss Gewissheit über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts erhalten, für das die Beihilfe gewährt wird. Daher fordert sie das Vereinigte Königreich auf, einen Jahresbericht über die Durchführung des Investitionsvorhabens für den Zeitraum der ersten fünf Betriebsjahre vorzulegen. In diesem Bericht sollten die allgemeinen Fortschritte in Bezug auf die Investition beschrieben werden und insbesondere die sich aus Bau und Betrieb des Brenners ergebenden tatsächlichen Kosten und Vorteile erläutert werden, einschließlich der Kosten und Gebühren für andere Abfälle, die in dieser Anlage verbrannt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die staatliche Beihilfe, die der Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich zugunsten von UPM Kymmene - Shotton in Höhe von 23 Mio. GBP durchführen will, ist bis zu einem Hoechstbetrag von 17155000 GBP mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Wenn während der ersten fünf Betriebsjahre des neuen Brenners die "Behandlungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.