Europäische Union

2003/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 über die staatliche Beihilfe C 61/2002, die das Vereinigte Königreich für die Errichtung einer Wiederaufbereitungsanlage für Zeitungsdruckpapier im Rahmen des WRAP-Programms durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bessert. (104) Das Vereinigte Königreich und Shotton vertraten die Ansicht, dass Shotton durch die Beihilfe von keinerlei Kosten entlastet werde, die das Unternehmen unter normalen Bedingungen zu tragen hätte, da die Anlage in der gegenwärtigen Form vollkommen rentabel arbeite. Die verbleibende rentable Nutzungsdauer der Anlage beträgt schätzungsweise 10-20 Jahre. Die Kapazität von Shotton wird sich durch die Umrüstung ebenso wenig ändern wie die Kostenstruktur und die Qualität des Endprodukts. Infolge der Beihilfe werden sich keine nennenswerten Vorteile ergeben, und es wird keine Netto-Erhöhung der Umsatzerlöse von Shotton geben. Die Marktstellung von Shotton wird nicht gestärkt werden. Daher wird es nach Auffassung von Shotton und dem Vereinigten Königreich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb geben. (105) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine ernsthafte Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs besteht, da die Beihilfe einem einzelnen Unternehmen gewährt wird, das durch die Beihilfe seine Anlagen und seinen Produktionsprozess modernisieren kann. Hätte Shotton das Projekt ohne finanzielle Unterstützung durchgeführt, wäre es gegenüber seinen Wettbewerbern erheblich schlechter gestellt gewesen. Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe Shotton von Kosten entlastet, die es unter Umständen zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit oder zur Umstellung seiner Einrichtungen auf verschiedene Rohstoffe tragen müsste; dies führt zu einer Stärkung seiner Marktstellung gegenüber anderen Unternehmen. Beeinträchtigung des Handels (106) Papierhersteller A und B haben eindeutig aufgezeigt, dass es signifikante grenzüberschreitende Handelsströme mit rückgewonnenem Papier gibt und als Beleg für diese Behauptung die notwendigen Zahlen vorgelegt. Tatsächlich wird ein hoher Anteil des Papierverbrauchs des Vereinigten Königreichs hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten importiert. Hersteller A hat aufgezeigt, dass dies unmittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben würde, und zwar nicht nur auf den Markt für Zeitungsdruckpapier, sondern auch auf die dieser Branche vor- und nachgelagerten Märkte. (107) Dagegen vertraten Shotton und das Vereinigte Königreich die Ansicht, dass die geplante Beihilfe keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen werde. Shotton ist auf dem lokalen Markt des Vereinigten Königreichs für den Erwerb von Rohstoffen und teilweise für den Verkauf von Zeitungsdruckpapier tätig. Das Vereinigte Königreich und Shotton fügten ferner hinzu, dass die britischen Ausfuhren von Abfällen von Zeitungen und Zeitschriften ihren Ursprung im Süden des Vereinigten Königreichs außerhalb des Einzugsgebiets von Shotton hätten. (108) Wie im unten stehenden Schaubild dargestellt, ist Altpapier ein Produkt, das international gehandelt wird. Die von Hersteller B übermittelte Statistik des Verbands der Europäischen Papierindustrie (CEPI) zeigt, dass es einen grenzüberschreitenden Handel mit fertigem Zeitungsdruckpapier und Altpapier gibt(23). >PIC FILE= "L_2003314DE.004101.TIF"> (109) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geplante Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (110) Den Angaben der Kommission zufolge und gemäß der ständigen Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass eine "tatsächliche" Beeinträchtigung des Handels vorliegt. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten in der Tat beeinträchtigt, reicht der Nachweis aus, dass die Maßnahme "geeignet" ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(24). Man muss nicht nachweisen, dass das begünstigte Unternehmen selbst grenzüberschreitend tätig ist. Wird eine Beihilfe gewährt, kann dies zur Stabilisierung oder Erhöhung der inländischen Produktion eines bestimmten Produkts führen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, Ausfuhren in den Markt des betreffenden Mitgliedstaates zu tätigen(25). (111) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist. 6.2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag (112) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen anwendbar sind. Die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag können als Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden. Die Beihilfe ist jedoch a) nicht sozialer Art und wird nicht an einzelne Verbraucher gewährt, b) dient nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) ist nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. (113) Ebenfalls nicht anwendbar sind die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag, deren Gegenstand die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ist. (114) Das Vereinigte Königreich hat nicht den Versuch unternommen, die Beihilfe durch die im vorstehenden Punkt genannten Gründe zu rechtfertigen. (115) Was den ersten Teil der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft, nämlich die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, stellt die Kommission fest, dass mit der Beihilfe nicht bezweckt wurde, Forschung und Entwicklung oder Investitionen durch kleine und mittlere Unternehmen zu fördern. Es erscheint ferner unwahrscheinlich, dass mit der Beihilfe bezweckt wurde, Shotton zu retten oder umzustrukturieren. Daher kann die Beihilfe unter Berufung auf diese Begründung nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (116) Daher ist es erforderlich zu prüfen, ob die Beihilfe für eine Freistellung nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag oder anderen Regelungen infrage kommt, und insbesondere, ob der Umweltschutzbeihilferahmen und die Leitlinien für Regionalbeihilfen auf diesen Fall anwendbar sind. 6.2.1. Beurteilung gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen 6.2.1.1. Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens (117) Man kann schwerlich bestreiten, dass es positive Auswirkungen auf die Umwelt gibt: Die Wiederverwendung von Altpapier ist umweltfreundlicher als die Entsorgung in Deponien. (118) Gemäß Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens können Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die "Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, oder wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen [...]". (119) Die Beihilfe wird Shotton gewährt, um die Umwelt im Vereinigten Königreich generell zu verbessern und das Vereinigte Königreich bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie über Abfalldeponien(26) und der Verpackungsrichtlinie(27) zu unterstützen. Sie wird nicht gewährt, um die unmittelbar für das Unternehmen geltenden Normen zu übertreffen. Der erste, unter Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens beschriebene Tatbestand, gemäß dem die Gewährung von Beihilfen zulässig ist, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, ist daher nicht auf diesen Fall anwendbar. (120) Der zweite, unter Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens beschriebene Tatbestand sind Beihilfen für Unternehmen, die dazu dienen, bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen zu tätigen. Das Vereinigte Königreich hat dargelegt, dass es zwar keine für das Unternehmen geltende Normen gebe, jedoch sehr wohl Normen für den Mitgliedstaat bestuenden, und daher könnten Investitionsbeihilfen gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen gewährt werden. (121) Gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollte eine Ausnahmeregelung restriktiv ausgelegt werden. In dem Umweltschutzbeihilferahmen werden die Voraussetzungen festgelegt, gemäß denen die Kommission Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einstufen kann; dieser Rahmen stellt daher eine Ausnahmeregelung zu den in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten allgemeinen Grundsätzen dar. Es sollte ferner daran erinnert werden, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf der Grundlage des allgemeinen Verursacherprinzips aufbaut und dass bei jeder Auslegung des Umweltschutzbeihilferahmens dieses zugrunde liegende Prinzip strikt beachtet werden sollte. (122) Daher ist auf diesen Fall, der staatliche Beihilfen betrifft, mit denen das Recycling gefördert und der Verursacher der Verschmutzung von Kosten entlastet werden soll, die er normalerweise zu trage hätte, der zweiten Teil von Punkt 29 nicht anwendbar. Es ist ferner festzustellen, dass mit der Beihilfe nicht bezweckt wird, die sich aus den Verkäufen von Shotton ergebende Altpapiermenge zu verringern. Vielmehr wird Shotton ermutigt, Altpapier zu übernehmen, das von den Produkten eines jeden Papierherstellers stammen kann. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens sich auf Fälle bezieht, in denen ein Unternehmen Investitionen tätigt, um die eigene Umweltbilanz zu verbessern und die eigene Umweltverschmutzung zu verringern. In solchen Fällen können Beihilfen als Anreiz zur Verbesserung der Umweltsituation des Unternehmens gewährt werden. Andernfalls könnten die Vorschriften mit Leichtigkeit umgangen werden, indem Beihilfen nicht den Verursachern der Verschmutzung, sondern den Unternehmen gewährt werden, die in der Bekämpfung der Verschmutzung tätig sind. (123) Diese Auslegung wird durch Punkt 18 Buchstabe b) des Umweltschutzbeihilferahmens bestätigt, in dem festgelegt wird, dass Beihilfen "einen Anreizeffekt haben können, insbesondere um die Unternehmen zu ermutigen, die geltenden Normen zu übertreffen oder zusätzliche Investitionen durchzuführen, um ihre Anlagen umweltfreundlicher zu gestalten". (124) Darüber hinaus könnte die von den britischen Behörden vorgeschlagene Auslegung dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Großinvestitionen mit hohen Beihilfeintensitäten in allen Sektoren subventionieren, in denen die Verwendung sekundärer Rohstoffe möglich ist. Solche Beihilfen könnten in Nichtfördergebieten oder womöglich unter Umgehung der Regionalbeihilfevorschriften gewährt werden und könnten schwer wiegende Folgen auf den relevanten Märkten haben. (125) Ferner ist im vorliegenden Fall der Anreizeffekt der Beihilfe nicht klar. Die Kommission ist der Ansicht, dass es der Beihilfe am geforderten Anreizeffekt mangelt, da sie eine Investition in eine Anlage betrifft, die der gängigen Praxis entspricht. Dieser Standpunkt wird durch die Stellungnahmen der Papierhersteller A und B bestätigt. Die Verwendung von rückgewonnenem Papier für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier entspricht der gängigen Praxis, und es bestehen Zweifel hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme(28). (126) Des Weiteren konnte die Kommission beim Besuch der Shotton-Anlage beobachten, dass das gesamte Investitionsprojekt mit Ausnahme des Brenners für Papierschlamm bereits in die Wege geleitet wurde und in einem fortgeschrittenen Stadium war. Dies hat die Auffassung der Kommission bestätigt, dass die Beihilfe keinerlei Anreizeffekt beinhaltet, wie dies im Umweltschutzbeihilferahmen gefordert wird. (127) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass keine anderen Bestimmungen des Umweltschutzbeihilferahmens auf diesen Fall anwendbar sind. Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung können gemäß den unter Punkt 42 bis 46 genannten Voraussetzungen des Umweltschutzbeihilferahmens genehmigt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass sie unerlässlich sind. Die fragliche Maßnahme stellt jedoch eine Investitionsbeihilfe dar und erfuellt diese Voraussetzungen nicht. (128) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf die Investition insgesamt nicht anwendbar ist, soweit sie das Recycling von Altpapier zum Gegenstand hat. (129) Der Umweltschutzbeihilferahmen könnte jedoch auf Teile der Investition anwendbar sein, die nicht das Recycling von Altpapier betreffen, sondern die Verringerung der Umweltbelastung durch Shotton bezwecken. (130) Den Angaben des Vereinigten Königreichs zufolge kommen die Investitionskosten im Zusammenhang mit der Behandlung des verunreinigten Papierschlamms aus dem De-inking des Altpapiers für Umweltschutzbeihilfen infrage. Die Umstellung auf die Verwendung von 100 %ig rückgewonnenen Fasern als Rohstoff bedingt eine Zunahme der jährlich erzeugten Menge an Papierschlamm von [...] auf 200000 Tonnen. In dieser Hinsicht hat Shotton sein ursprüngliches Vorhaben geändert und wird einen völlig neuen Brennertyp für Papierschlamm bauen. Dieser Brenner wird entgegen der ursprünglichen Planung nicht auf der Basis von nicht erneuerbaren Gasen, sondern von Papierschlamm, geringwertigen Forstabfällen und vorbehandelten Haushaltsabfällen betrieben werden(29). Der Brenner wird Dampf und Strom für den Energiebedarf der Anlage produzieren. Der Bau des Brenners für Papierschlamm hat bisher noch nicht begonnen, daher wird die Beihilfe in diesem Fall einen eindeutigen Anreizeffekt haben. (131) Die Verbrennung des Papierschlamms ist für den Produktionsprozess nicht erforderlich, da Shotton andernfalls 62500 Tonnen Papierschlamm für die Erzeugung von Dampf in dem bestehenden Brenner und 10000 Tonnen für Einstreu nutzen sowie den Rest, 127500 Tonnen, auf Agrarland ausbringen könnte. Durch die Wahrnehmung dieser Option würden die einschlägigen Rechtsvorschriften uneingeschränkt erfuellt werden(30). Der Brenner wird anstelle von Erdgas erneuerbare Energieträger verwenden, nämlich Forstabfälle (die gegenwärtig keiner anderen Verwendung zugeführt werden) und vorbehandelte Haushaltsabfälle (aus denen die recycelbaren Bestandteile heraussortiert wurden). Darüber hinaus könnte eine Verteuerung der Ausbringung auf Agrarland dazu führen, dass ein Teil des Papierschlamms in Deponien entsorgt wird. In Anbetracht vor allem der großen Mengen an erzeugtem Papierschlamm, des geringen Nährwerts des Papierschlamms bei Ausbringung auf Agrarland(31) und des sehr hohen Cadmium-Posphor-Verhältnisses(32) ist unter Umweltgesichtspunkten die Verwertung des Energieinhalts durch Verbrennung vorzuziehen(33). Dies wird durch eine von der Umweltagentur für England und Wales durchgeführte Analyse bestätigt; die Analyse stützte sich auf das Regelungssystem "Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPCC)", das sich seinerseits auf das Referenzdokument "Beste verfügbare Techniken" der Europäischen Kommission stützt(34). (132) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens auf die Investition betreffend den Brenner für Papierschlamm anwendbar ist. 6.2.1.2. Anwendung des Umweltschutzbeihilferahmens auf die Komponente "Brenner für Papierschlamm" (133) Gemäß Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens können Investitionsbeihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. Da Shotton seinen Sitz in einem Fördergebiet nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) hat, ist auf der Grundlage von Punkt 34 Buchstabe a) des Umweltschutzbeihilferahmens ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten möglich. (134) Gemäß Punkt 36 des Umweltschutzbeihilferahmens "handelt es sich bei den beihilfefähigen Investitionen um Investitionen in Grundstücke, wenn diese für die Erfuellung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen". (135) Gemäß Punkt 37 des Umweltschutzbeihilferahmens sind beihilfefähig ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Mehrkosten. In die beihilfefähigen Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. (136) Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Kosten betreffend den Brenner für Papierschlamm in der Tat um Investitionskosten und nicht um Betriebskosten handelt, da sie Investitionen in Anlagen betreffen. (137) Die Kosten für den Bau eines völlig neuen Brenners für Papierschlamm sind höher als in der Notifizierung vorgesehen: 42,50 Mio. GBP anstelle von 26,2 Mio. GBP. Wie oben erläutert wird mit der Umstellung auf die Verwendung von 100 %ig rückgewonnenen Holzfasern nahezu doppelt so viel Papierschlamm in der Zeitungsdruckpapieranlage entstehen, d. h. insgesamt ca. 200000 Tonnen/Jahr. Der ursprünglich notifizierte Brenner hätte eine Kapazität von ca. 200000 Tonnen/Jahr gehabt und die Kosten waren auf ca. 26,2 Mio. GBP veranschlagt worden. Seit der ursprünglichen Notifizierung hatte Shotton jedoch Gelegenheit zu bedenken, ob der Umweltnutzen durch die Ersetzung des nicht erneuerbaren Gases als Brennstoff für den Brenner durch erneuerbare geringwertige Forstabfälle und vorbehandelte Haushaltsabfälle weiter gesteigert werden kann. Da Papierschlamm aus rückgewonnenen Fasern einen wesentlich geringeren Energieinhalt aufweist als Papierschlamm aus frischen Holzfasern bzw. ein Gemisch mit recyceltem Zellstoff, ist für die Verbrennung von etwa 200000 Tonnen Papierschlamm jährlich eine erhebliche Menge fester Brennstoffe erforderlich(35). Infolgedessen werden die Dimensionen des Brenners und der dazugehörigen Infrastruktur insgesamt größer ausfallen. (138) Was die neuen verwendeten Verfahren angeht, hat Shotton eine formale Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Shotton wurden mehrere Optionen präsentiert, eine davon sah vor, Erdgas als Primärbrennstoff zur Verbrennung des Papier-De-inking-Schlamms durch ein Brennstoffgemisch aus lokalen Forstabfällen und aus dem Abfallaufkommen der angrenzenden lokalen Gemeinden zu ersetzen. (139) Die Kommission stellt fest, dass diese von den britischen Behörden durchgeführte Änderung im Einklang mit der Stellungnahme von Papierhersteller A steht, in der darauf verwiesen wurde, dass die Steigerung der Zellstoff-De-inking-Kapazitäten eine Erhöhung der bereits bestehenden Verbrennungs- und Schlammentwässerungs-Kapazitäten nach sich ziehen würde. Die Kapazitäten der neuen Anlage zur Schlammverbrennung und -entwässerung würden höchstwahrscheinlich so bemessen werden, dass sie ausreichen, um den Gesamtbedarf hinsichtlich der Verbrennung und der Entwässerung des Papierschlamms in der gesamten Anlage zu decken. (140) Die Kosten für den Brenner für Papierschlamm verteilen sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (141) Zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten gemäß Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens kann die Kommission lediglich die Mehrkosten berücksichtigen, die für die Verbrennung des Schlamms mit dem wirtschaftlich günstigsten Verfahren anfallen würden. Die zusätzlichen Kosten für die erhöhte Kapazität für die Verbrennung vorbehandelter Haushaltsabfälle, bei denen Forstabfälle und Papierschlamm als zusätzlicher Brennstoff dienen, sind strenggenommen für die Verbrennung des Schlamms nicht erforderlich. In einem ersten Schritt hat die Kommission daher die beihilfefähigen Kosten veranschlagt, indem ein hypothetischer, wirtschaftlich möglichst günstiger Brenner, der ausschließlich für die Verbrennung von Papierschlamm eingesetzt wird, mit der Situation verglichen wird, bei der der vorhandene Brenner weiterhin für die Dampferzeugung eingesetzt und ein kleiner Teil des Schlamms für Einstreu verwendet, während der Rest auf Agrarland ausgebracht würde. Nehmen wir an, dass der hypothetische Brenner wie ursprünglich vorgesehen ein mit Gas betriebener Brenner ist und die Investitionskosten 26,2 Mio. GBP betragen. (142) Gemäß Punkt 37 des Umweltschutzbeihilferahmens sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. In diesem ersten Berechnungsschritt umfassen die "Vorteile im Laufe des Fünfjahreszeitraums" folgende Aspekte: a) Die Ausbringung des Schlamms auf Agrarland ist nicht mehr erforderlich, und es fallen keine weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Papierschlamm für Einstreu an. Die Kosten für Einstreu belaufen sich auf [...] GBP/Tonne. Die Kosten für die Ausbringung auf Agrarland werden auf [...] GBP/Tonne geschätzt. Die eingesparten Kosten für 10000 Tonnen Einstreu und 127500 Tonnen Ausbringung auf Agrarland jährlich entsprechen [...] GBP jährlich. Über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt dies unter Zugrundelegung des Kapitalwerts im ersten Jahr(36) [...] GBP. b) Der ursprünglich vorgesehene Brenner hätte 45 kg Dampf/Sekunde erzeugt, während der vorhandene Brenner lediglich 27 kg Dampf/Sekunde erzeugen würde. Sollte der vorhandene Brenner weiterhin betrieben werden, müsste Shotton zusätzliche 18 kg Dampf/Sekunde von Dritten zu einem Preis von [...] GBP/Tonne einkaufen. Folglich beläuft sich der jährliche Vorteil auf [...] GBP. Über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt dies unter Zugrundelegung des Kapitalwerts im ersten Jahr GBP [...]. c) Der ursprünglich vorgesehene Brenner hätte mit Erdgas betrieben werden müssen. Die Verbrennung von 200000 Tonnen Papierschlamm hätte [...] British Thermal Units (BTU)/h Erdgas zu einem Preis von [...] GBP/BTU erfordert. Die jährlichen Kosten würden [...] GBP betragen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt dies unter Zugrundelegung des Kapitalwerts im ersten Jahr [...] GBP. Da die Berechnung auf den Netto-Vorteilen aufbauen sollte, muss dieser Betrag von den Vorteilen im Rahmen des Fünfjahreszeitraums abgezogen werden. d) Der vorhandene Brenner hätte 35000 Tonnen Baumrinde jährlich als Brennstoff benötigt. Aufgrund der Einstellung der Verwendung frischer Holzfasern müsste Shotton die Baumrinde von Dritten kaufen. Die Kosten pro Tonne werden auf [...] GBP geschätzt. Die jährlichen Kosten würden [...] GBP betragen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt dies unter Zugrundelegung des Kapitalwerts im ersten Jahr [...] GBP. (143) Auf der Grundlage dieser Annahmen hat die Kommission daher in einem ersten Schritt die nach Maßgabe von Punkt 29 des Umweltschutzbeihilferahmens zulässige Hoechstbeihilfe für den Brenner für Papierschlamm in der nachfolgend beschriebenen Weise berechnet: 35 % (26,2 Mio. GBP -[...] GBP -[...] GBP +[...] GBP -[...] GBP) = 9305000 GBP. (144) In einem zweiten Schritt hat die Kommission die beihilfefähigen Kosten berechnet, indem sie den Brenner für Papierschlamm in der gegenwärtig geplanten Form mit der Situation verglichen hat, in der der vorhandene Brenner weiter betrieben würde. Diese Berechnung ergibt wesentlich höhere Investitionskosten in Höhe von 42,5 Mio. Sie umfasst ferner die folgenden Kosten und Vorteile über einen Zeitraum von fünf Jahren: a) Die Ausbringung des Schlamms auf Agrarland ist nicht mehr erforderlich, und es fallen keine weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Papierschlamm für Einstreu an. b) Shotton erhält eine "Behandlungsgebühr" für die Verwendung von Brennstoff aus Abfällen (vorbehandelte Haushaltsabfälle). c) Der Brenner liefert Strom, der andernfalls von Dritten gekauft werden oder in eigenen Anlagen erzeugt werden müsste. d) Der Brenner erzeugt eine größere Dampfmenge als der vorhandene Brenner. Diese zusätzliche Menge müsste andernfalls v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.