Europäische Union

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-04-08

Quellenkennung: 32009D0917. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die jeweils von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen. (2)   Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust davon in Kenntnis. (3)   Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Letztgenannter Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis. (4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der ersten Mitteilung stehen. ▼M1 (5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden über eine Berichtigung oder Löschung werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht. ▼B KAPITEL V SPEICHERZEIT ▼M1 Artikel 14 In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen. ▼B KAPITEL VI EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE Artikel 15 (1)   Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. ▼M1 (2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, gemäß Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über das Bestehen von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen. (3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der Straftaten nach seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Dieses Verzeichnis enthält lediglich Straftaten, die a)  mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder b)  mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000  EUR bedroht sind. ▼B (4)   Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe. KAPITEL VII BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE Artikel 16 (1)   Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen: a)  Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und i)  die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein; ii)  bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder iii)  denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde; b)  den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich; c)  den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen. Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig. (2)   Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen: a)  bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht; b)  bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer. (3)   Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben. Artikel 17 Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden. Artikel 18 (1)   Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten. (2)   Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten: a)  bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum; b)  bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer. KAPITEL VIII SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE Artikel 19 (1)   Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch nicht überschritten werden: a)  Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn innerhalb dieser Frist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Daten werden vor Beendigung der Dreijahresfrist gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit zwölf Monate vergangen sind; b)  Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert; c)  Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert. (2)   In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 16 nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen. (3)   Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden. KAPITEL IX DATENSCHUTZ FÜR PERSONENBEZOGENE DATEN ▼M1 Artikel 20 Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung: a)  die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden; b)  die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission; c)  die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und d)  die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust. ▼B Artikel 21 (1)   Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur unmittelbaren Abfrage durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. (2)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können nur insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist. (3)   In den in Absatz 2 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten. (4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das Zollinformationssystem eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten. (5)   Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Mitgliedstaat, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. ▼M1 ————— ▼M1 Artikel 26 (1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet, und sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgen. Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Befugnisse finden entsprechend Anwendung. (2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle fünf Jahre die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. (3)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb des Zollinformationssystems sicherzustellen. ▼B KAPITEL X ORGANE Artikel 27 (1)   Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a und mit Zweidrittelmehrheit im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest. (2)   Der Ausschuss ist verantwortlich ▼M1 a)  für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten; ▼B b)  für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen. (3)   Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. (4)   Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt. KAPITEL XI SICHERHEIT DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS Artikel 28 (1)   Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen: a)  von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust; b)  von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden. (2)   Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um a)  zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten; b)  zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden; c)  die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern; d)  den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern; e)  zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind; f)  zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen; g)  zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann; h)  unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern; ▼M1 i)  sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können; j)  sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, Fehler im System gemeldet werden und gespeicherte personenbezogene Daten durch Fehlfunktionen des Systems nicht beschädigt werden können. ▼M1 (3)   Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfragen im Zollinformationssystem, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht. Artikel 29 Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig. ▼B KAPITEL XII VERANTWORTUNG UND HAFTUNG Artikel 30 ▼M1 ————— ▼B (2)   Wird jemand durch den Betrieb des Zollinformationssystems geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht worden ist, der unrichtige Daten eingegeben hat oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat. (3)   Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der letztgenannte Mitgliedstaat dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist. (4)   Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften. Artikel 31 (1)   Die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft und der Nutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht abzutrennenden Ausgaben für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste einschließlich der Kommunikationskosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert. (2)   Ausgaben für die Wartung der nationalen Arbeitsplätze/Terminals, die durch die Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. KAPITEL XIII DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 Der in diesem Beschluss vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt. Artikel 33 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 27. Mai 2011 in Einklang steht. Artikel 34 (1)   Ab dem 27. Mai 2011 ersetzt dieser Beschluss das ZIS-Übereinkommen sowie das Protokoll vom 12. März 1999 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen ( 7 ) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke ( 8 ). (2)   Das ZIS-Übereinkommen und die in Absatz 1 genannten Protokolle werden mit Wirkung des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben. Artikel 35 ▼C1 Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des ZIS-Übereinkommens sowie der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Protokolle mit Wirkung vom 27. Mai 2011 aufgehoben. ▼B Artikel 36 (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröff

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.