Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/695 der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rch ihre eigene Produktionstätigkeit) entstehen, kann der Beschluss nicht zur Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren herangezogen werden, die möglicherweise eine Kompensation für indirekte CO2-Kosten benötigen (47). (73) Die Kommission ist im Einklang mit den EHS-Leitlinien der Auffassung, dass eine Beihilfemaßnahme nur dann erforderlich und angemessen sein kann, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der indirekten CO2-Emissionskosten zu verhindern, wenn mindestens drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss aufgezeigt werden, dass die potenziellen Begünstigten der Beihilfe durch ihre Stromkosten einen wesentlichen Teil der über die Strompreise weitergegebenen indirekten CO2-Kosten tragen. Zweites müssen diese indirekten CO2-Kosten einen wesentlichen Teil der Produktionskosten der Begünstigten ausmachen. Drittens dürfen die Begünstigten nicht in der Lage sein, diese Kosten an die Kunden weiterzureichen. Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, müsste noch nachgewiesen werden, dass Produktionsumstellungen oder Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb der Union/des EWR erfolgen würden, d. h., dass die Produktion in Länder mit weniger strengen Anforderungen an die Emissionsreduzierung abwandern würde. Produktionsverlagerungen innerhalb des EU-EHS würden keine Verlagerung von CO2-Emissionen darstellen. (74) Obgleich die meisten EHS-Zertifikate den Stromerzeugern kostenlos zugewiesen wurden, argumentierte Deutschland hinsichtlich der ersten Bedingung, dass die Stromversorgungsunternehmen die CO2-Kosten bereits 2009 als Opportunitätskosten eingepreist und auf ihre Kunden abgewälzt hätten. Die bei der Stromerzeugung genutzten Zertifikate würden zwar kostenlos gewährt, hätten aber dennoch insofern einen „Preis“, als sie im Prinzip verkauft werden könnten. Diese Opportunitätskosten seien eingepreist und an die Kunden weitergegeben worden. (75) In ihrem Folgenabschätzungsbericht zu den EHS-Leitlinien (Impact Assessment Report) gelangte die Kommission ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass die Stromerzeuger im zweiten EHS-Handelszeitraum (2008-2012) den größten Teil ihrer CO2-Kosten weitergeben konnten, wenn auch Schätzungen zufolge nicht zu 100 % (48). (76) Zur zweiten Bedingung ist anzumerken, dass Deutschland keine spezifischen Angaben zum Anteil der indirekten CO2-Kosten an den Gesamtproduktionskosten der Begünstigten gemacht hat. (77) Deutschland hat allgemeine Informationen zum Anteil der Stromkosten an den Gesamtkosten übermittelt: In der Kupferproduktion beläuft sich der Anteil der Energie- oder Stromkosten an den Produktionskosten auf 13 % bis über 40 %. In der Zinkproduktion machen sie nahezu 50 % aus, bei Aluminium 46 %. Die Kommission stellt fest, dass für die unterschiedlichen Begünstigten keine einheitliche Definition der Gesamtkosten verwendet wurde, sodass die Zahlen nicht miteinander verglichen werden können. Ferner hat Deutschland Zahlen zu den indirekten CO2-Kosten von vier Begünstigten (in Euro/MWh) vorgelegt: Diese reichen von […] EUR/MWh (bei einem Kupferproduzenten) bis zu […] EUR/MWh (bei einem Zinkproduzenten); in der Aluminiumproduktion sind es […] EUR/MWh bis […] EUR/MWh. Für die anderen Begünstigten wurden keine Angaben vorgelegt. (78) […] als einer der Beteiligten, die zugleich Begünstigte sind, führte aus, dass sich die indirekten CO2-Kosten 2009 auf […] EUR/MWh beliefen, was […] % seiner Gesamtproduktionskosten entsprach. […] gab an, dass die Stromkosten ca. […] % des Umsatzes ausmachten. (79) Anhand dieser sehr unspezifischen Angaben kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, dass die zweite Bedingung erfüllt ist. (80) Überdies werden, wie in Erwägungsgrund 75 bereits ausgeführt, die CO2-Kosten offenbar nicht zur Gänze über die Strompreise weitergegeben. Das Ausmaß der Weitergabe der CO2-Kosten hängt zum großen Teil von der Art des Vertrags und vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. So deuten die Angaben von […] darauf hin, dass der Anteil der im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten im betreffenden Zeitraum (Juli bis Dezember 2009) deutlich unter dem Ein-Jahres-Terminpreis der Zertifikate für 2009 lag. (81) Um zu belegen, dass 2009 die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen bestand, haben Deutschland und verschiedene Beteiligte auf die Daten verwiesen, die die Kommission in Vorbereitung auf die EHS-Leitlinien eingeholt hatte. Diese Informationen können jedoch nicht herangezogen werden, um die Verlagerungsgefahr für die deutsche Industrie im Jahr 2009 nachzuweisen. Erstens beruht die im Folgenabschätzungsbericht enthaltene Analyse der Kommission auf Daten, die auf europäischer Ebene aggregiert wurden. Für die Untersuchung des potenziellen Verlagerungsrisikos bei einzelnen Industriezweigen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sind sie daher nur begrenzt verwertbar. (82) Vor allem jedoch beziehen sich die Darlegungen im Folgenabschätzungsbericht durchweg auf das EHS-3 und sind nicht auf 2009 anwendbar. Im Übrigen beruhten die unterschiedlichen Risikoszenarien im Folgenabschätzungsbericht auf der Annahme, dass im EHS-3 eine Senkung der Emissionsobergrenzen und ein Übergang zur Versteigerung erfolgen würden, und reflektierten nicht die Sachlage im Jahr 2009 (49). (83) Der Kommission wurden somit keine schlüssigen Nachweise für den tatsächlichen Anteil der indirekten CO2-Kosten an den Produktionskosten vorgelegt. (84) In Bezug auf die dritte Bedingung, also die Frage der Möglichkeit der Weitergabe der indirekten CO2-Kosten der Begünstigten an ihre Kunden, haben Deutschland und mehrere Beteiligte erklärt, dass die Begünstigten keinen Einfluss auf den Metallpreis hätten. Da die Nichteisenmetallerzeugung einen Weltmarkt darstelle, erfolge die Preisbildung an der Londoner Metallbörse (LME). Somit hätten die Erzeuger keine Handhabe, die Preise zu erhöhen, ohne dadurch Marktanteile zu verlieren. (85) Die übermittelten Informationen bestätigen tendenziell, dass die dritte Bedingung erfüllt ist, da die Erzeuger wesentliche Kostensteigerungen nicht weitergeben können, weil der Wettbewerb auf globaler Ebene stattfindet und hauptsächlich über den Preis ausgetragen wird. (86) Insgesamt stellt die Kommission fest, dass die von Deutschland und den Beteiligten übermittelten Informationen keinen schlüssigen Beweis dafür liefern, dass die potenziell Begünstigten aufgrund eines hohen Anteils der indirekten CO2-Kosten an den Produktionskosten eine Verlagerung von CO2-Emissionen riskierten. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass die Maßnahme erforderlich und angemessen wäre, um das Ziel von gemeinsamem Interesse — die Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen — zu erreichen. Anreizeffekt (87) Staatliche Beihilfen haben einen Anreizeffekt, wenn der Begünstigte sein Verhalten mit Blick auf das Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse ändert. In ihrem Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission unter anderem Zweifel daran, ob die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe tatsächlich das ausschlaggebende Element sei, die Begünstigten zu einer Aufrechterhaltung ihrer Produktion in Deutschland zu veranlassen. Unabhängig davon, ob das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen 2009 real und gegenwärtig war, wurde der Zeitraum der Maßnahme, die im Grunde nur das zweite Halbjahr 2009 betraf, für zu kurz befunden, um eine entsprechende Beeinflussung von Investitionsentscheidungen zu ermöglichen (50). (88) Deutschland argumentiert, dass mit der Regelung eine Überbrückung für die Zeit zwischen dem härtesten Krisenjahr 2009 und dem Jahr 2013 geschaffen werden solle, wenn auf der Grundlage der EHS-Leitlinien eine langfristige Förderregelung eingeführt werden kann. Überdies haben Deutschland wie auch verschiedene Beteiligte vorgetragen, dass allein schon die Ankündigung der angemeldeten Maßnahme im Jahr 2009 eine Aufrechterhaltung von Produktionskapazitäten bewirkt habe (51). Ein Begünstigter, […], hat interne Dokumente zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die bloße Ankündigung der Bundesregierung die Schließung seiner Produktionsanlage in Deutschland tatsächlich verhindert habe. (89) Die Kommission stellt fest, dass die vorliegenden Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe widersprüchlich sind. Einerseits ist die Nichteisenmetallerzeugung ein zyklisches Geschäft, bei dem ein Konjunkturaufschwung zu erheblichen Produktionssteigerungen führen kann, sodass es bei einem Nachfragerückgang zu Überkapazitäten kommt (52). Andererseits steht das Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen, das der Anlass für die Maßnahme war, mit der Umweltpolitik in Zusammenhang und existiert ungeachtet etwaiger Überkapazitätsprobleme. Wie verschiedene Beteiligte vorgetragen haben, kann die Verlagerung von CO2-Emissionen nur verhindert werden, wenn die Unternehmen langfristige Sicherheit, das heißt langfristig stabile Bedingungen, vorfinden, weil nur dies sie veranlasst, Investitionen zur Aufrechterhaltung ihrer europäischen Produktionsstandorte in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren zu tätigen. (90) Es ist an sich schon fraglich, ob — wie einige der Beteiligten argumentierten — eine Betriebsbeihilfe wirklich das geeignete Instrument ist, um Marktteilnehmer zu signifikanten Investitionen zu animieren (verglichen beispielsweise mit einer gezielten Investitionsförderung). Selbst wenn dem so wäre, ist die Beihilfemaßnahme jedoch nicht auf eine Beeinflussung der langfristigen Geschäftsbedingungen der NE-Metallerzeuger ausgerichtet. Ihre einzige Wirkung besteht darin, die Position der Begünstigten in der Phase der Überkapazität zu stärken, während andere Wettbewerber dem Problem der Überkapazität mit eigenen Mitteln beikommen müssen. Im Übrigen bestätigen die Anmerkungen der Beteiligten zu den positiven Auswirkungen der Beihilfe, dass die Maßnahme eher dem Konjunkturabschwung entgegenwirken würde, als zur Lösung des potenziell strukturellen Problems beizutragen, dass Umweltschutzmaßnahmen höhere Stromkosten mit sich bringen und zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen führen. (91) Da die Maßnahme nur im zweiten Halbjahr 2009 durchgeführt werden sollte und sowohl die Marktsituation der NE-Metallerzeuger als auch die Terminpreise der Unionszertifikate vor und nach diesem Zeitraum stark schwankten, hält es die Kommission für unwahrscheinlich, dass eine zeitlich stark befristete Zuwendung geeignet ist, entscheidenden Einfluss auf die mittel- und langfristigen Strategien der Begünstigten hinsichtlich der Aufrechterhaltung und des eventuellen Ausbaus ihrer Kapazitäten in der Union zu nehmen. Außerdem war es nach Ansicht der Kommission für die potenziell Begünstigten vorhersehbar, dass erstens eine Genehmigung der Regelung durch die Kommission geraume Zeit in Anspruch nehmen würde und dass zweitens im EHS-3 ohnehin ein Förderrahmen vorhanden sein würde. Dies und die Tatsache, dass keiner der Begünstigten bis jetzt tatsächlich stillgelegt wurde und seinen Standort verlagert hat, bringt die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Betriebs von NE-Metallerzeugungsanlagen durch andere Faktoren beeinflusst wird als durch die Aussicht auf die angemeldete Regelung. Die von […] vorgelegten internen Dokumente deuten darauf hin, dass vielmehr die langfristige (2009 beginnende und über 2013 hinausgehende) Förderung ein entscheidender Faktor ist. (92) Die Kommission stellt daher fest, dass der Anreizeffekt der im Rahmen der Maßnahme gewährten Beihilfe nicht nachgewiesen worden ist. Verhältnismäßigkeit (93) Eine staatliche Beihilfemaßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn die den Begünstigten gewährte Beihilfe auf das Minimum beschränkt wird, das für die Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse ausreicht. Demnach dürfen die Begünstigten nicht mehr Beihilfe erhalten, als zur Abdeckung der finanziellen Belastung erforderlich ist, die in Anbetracht des Ziels von gemeinsamem Interesse gemindert werden soll. (94) Deutschland macht geltend, dass seine Methodik eine Überkompensation der Begünstigten ausschließe und dass ohnehin nur eine teilweise Kompensation erfolge. Erstens sieht Deutschland einen Selbstbehalt in Höhe der indirekten CO2-Kosten vor, die durch 1 GWh Stromverbrauch anfallen, sodass ein Begünstigter nur für die über diesen Betrag hinausgehenden indirekten CO2-Kosten kompensiert würde. Zweitens betont Deutschland, dass sich die Höhe der Beihilfe um einen Sicherheitsabschlag von 10 % verringern werde. Drittens sei durch die Festlegung unterschiedlicher Beihilfebeträge für die drei unterschiedlichen Metalle sichergestellt, dass sich der Ausgleich auf ein Minimum beschränkt. (95) Die Beteiligten stimmen dem Standpunkt Deutschlands im Allgemeinen zu (53), und einige von ihnen befürworten sogar eine vollständige Kompensation der indirekten CO2-Kosten. (96) Die Methodik erscheint jedoch in mehrerer Hinsicht fehlerbehaftet. Dies betrifft erstens die Richtigkeit der Bestimmung der indirekten CO2-Kosten. So setzt Deutschland als Ausgangsbasis den EUA-Terminpreis für 2009 an (24 EUR/t CO2) und unterstellt ausgehend von den durchschnittlichen CO2-Emissionen eines Grenzkraftwerks in Deutschland (0,8 t CO2/MWh (54)), dass der in den Stromkosten enthaltene Teil der indirekten CO2-Kosten bei 19 EUR pro MWh liegt. Andererseits hat Deutschland anerkannt, dass der tatsächliche Anteil der CO2-Kosten an den Stromkosten eines Begünstigten je nach dessen Liefervereinbarungen variieren wird, da die betroffenen Unternehmen in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt langfristige Verträge auf der Grundlage fester Strom- und EUA-Preise geschlossen hatten. Dies wurde auch durch die Ausführungen von Beteiligten bestätigt. Einige Beteiligte gaben an, dass Unternehmen, die sich ihren Strom im Rahmen von langfristigen Verträgen beschaffen, gegenüber den indirekten CO2-Preisen im Strom tatsächlich abgeschirmt sind. Außerdem zeigen die Ausführungen von […], dass nicht die gesamten CO2-Kosten auf die Strompreise überwälzt wurden. Die Annahme, dass sich die indirekten CO2-Kosten auf 19 EUR/MWh belaufen, trägt diesem Umstand nicht Rechnung und schließt eine Überkompensation nicht unbedingt aus. Daher stellt die Kommission fest, dass Deutschland nicht überzeugend nachgewiesen hat, dass der 10 %-Abschlag für die Vermeidung einer Überkompensation ausreichend wäre, da es das Ausmaß der Überwälzung der CO2-Kosten auf die Strompreise nicht untersucht hat. Insbesondere hat es nicht aufgezeigt, wie die 10 % bestimmt wurden. Darüber hinaus zeigen die Angaben der Beteiligten, dass der Abschlag von 10 % nicht ausreicht, um eine Überkompensation zu verhindern. (97) Zweitens hat Deutschland in dem Bestreben, die unterschiedlichen Gegebenheiten in der Aluminium-, Zink- und Kupferproduktion zu berücksichtigen, aus unklaren Gründen beschlossen, dass Aluminium nach Abzug eines Sicherheitsabschlags von 10 % die höchste Kompensation erhalten soll (17 EUR/MWh), während die Zuwendung für Zink und Kupfer geringer ausfällt (16 bzw. 9 EUR/MWh). Es mag zwar zutreffen, dass die Produktion von Primäraluminium stärker von der Wirtschaftskrise betroffen ist als beispielsweise die Kupferproduktion, doch geht aus den Informationen Deutschlands nicht ausreichend hervor, wie die verschiedenen Beihilfebeträge festgelegt wurden. Zugleich geht aus einigen dieser Informationen eindeutig hervor, dass der Hauptbegünstigte überkompensiert worden wäre (55). In Ermangelung einer genauen Erläuterung zu den Beihilfebeträgen für Zink und Kupfer ist außerdem fraglich, wie wirksam diese in den betreffenden Sektoren zur Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen beitragen würden. (98) Ausgehend davon gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung keine Gewähr für eine Beschränkung der Kompensation auf das notwendige Minimum bietet. Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels und die Abwägungsprüfung (99) Damit eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen die durch die Beihilfe ausgelösten Verzerrungen des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels beschränkt sein, sodass die Gesamtbilanz mit Blick auf das Ziel von gemeinsamem Interesse positiv ausfällt. (100) Deutschland argumentiert, dass die Regelung nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt und die Gesamtbilanz daher positiv ausfällt. Erstens verweist Deutschland auf das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen Grundpfeiler der europäischen Industrie zu unterstützen sowie eine Verlagerung von CO2-Emissionen und den Verlust von industriellem Know-how zu verhindern. Zweitens führt Deutschland aus, dass die Regelung einen Ausgleich für einen durch das EHS bedingten Nachteil darstelle und daher einen fairen Wettbewerb wiederherstelle, anstatt den Wettbewerb zu verzerren. (101) Seitens der Beteiligten wurde vorgetragen, dass die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt allenfalls gering sei, da die Regelung einen Nachteil von Erzeugern aus der Union im Wettbewerb mit Erzeugern außerhalb der Union abschwächen solle. Auch der Wettbewerb zwischen Sektoren werde nicht beeinträchtigt, da der NE-Metall-Sektor bereits zahlreiche Anstrengungen zur Senkung seiner CO2-Emissionen unternommen habe und energieeffizienter geworden sei. Außerdem seien die Strompreise innerhalb der Union/des EWR gleich oder näherten sich zumindest einander an, sodass es für die deutschen Erzeuger nicht sinnvoll sei, ihre Produktionsanlagen in andere EU-/EWR-Mitgliedstaaten zu verlagern. (102) Die Kommission hält jedoch das Argument, dass die Regelung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, sondern insgesamt positiv zu Buche schlagen werde, nicht für akzeptabel. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission in Beihilfesachen, die unter Artikel 107 Absatz 3 AEUV fallen, einen breiten Ermessensspielraum hat. (103) Erstens gehört diese Form der Beihilfe zu den Arten staatlicher Unterstützung, die den Wettbewerb am stärksten verzerren. Im Urteil Siemens erklärte das Gericht, dass „Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des [Artikels 107 Absatz 3 AEUV] fallen“, da „diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren [verfälschen], in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, [ein Ziel von gemeinsamem Interesse] zu erreichen“ (56). (104) Desgleichen befand der Gerichtshof in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, dass „die streitige Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend den verwendeten Mengen gewährt wird, als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen sei und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe“ (57). (105) Auch die Kommission folgte diesem Ansatz insbesondere im Zusammenhang mit Subventionen zur Abdeckung von Stromkosten für den Aluminiumsektor (58). (106) Alle Bedenken, die in den damaligen Fällen aufgeworfen wurden, sind auch hier präsent: Die Beihilfe besteht in einem Zuschuss, der den betroffenen Erzeugern zwecks Senkung ihrer Stromkosten gewährt wird. Wie von Beteiligten bestätigt wurde, sind die Stromkosten in den unter die Regelung fallenden Sektoren einer der wichtigsten Bestandteile der Produktionskosten und zudem einer der wichtigsten Produktionsfaktoren, über die die Erzeuger konkurrieren. (107) Ferner wird die Beihilfe pro verbrauchte MWh gewährt und hat damit direkte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der beihilfefähigen Unternehmen bei jeder Einheit, die sie über die erste verbrauchte GWh hinaus produzieren. Außerdem ist die Beihilfe nicht an eine Effizienzbenchmark gekoppelt. Schließlich und endlich ist die Beihilfe nicht einmal an die tatsächlichen CO2-Kosten der Begünstigten gekoppelt, die in den Strompreisen enthalten sind. Sie könnte sogar den Anreiz verringern, energieeffizientere Produktionsverfahren anzuwenden. (108) Überdies ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Beihilferegelung keine Verzerrung des Wettbewerbs in der Union hervorrufen würde. Die Kommission weist darauf hin, dass erstens bereits Abhilfemaßnahmen getroffen worden waren, so beispielsweise die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten (59). Obwohl dieser Mechanismus nicht speziell auf die indirekt aus dem EHS resultierenden Kosten abstellte, hat er doch die Industrie der Union entlastet. Zweitens besteht ein sehr hohes Risiko, dass die Maßnahme den Wettbewerb beeinträchtigen würde, da sie ad hoc und außerhalb jedes harmonisierten Rahmens gewährt wird und nur auf nationaler Ebene greift, wodurch sie lediglich den Unternehmen zugutekommt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. (109) Das von Deutschland und einigen Beteiligten vorgebrachte Argument, dass die Maßnahme den Wettbewerb innerhalb der Union nicht schädigen könne, da sie im Grunde auf die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs gegenüber Wettbewerbern außerhalb der Union abziele, geht zudem am Problem vorbei. Wenn eine Unterstützung nur deutschen Produzenten gewährt wird, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten zu stärken, besteht zugleich das Risiko, dass auch ihre Position gegenüber ihren Mitbewerbern aus der Union gestärkt wird (60). Dafür spricht auch, dass die Begünstigten laut Regelung die Beihilfe zurückzahlen müssten, wenn sie einen Standort schließen oder den Betrieb in ein Land außerhalb Deutschlands verlagern (also nicht erst bei einer Verlagerung nach außerhalb der Union oder des EWR). (110) Auch die Argumentation, dass die deutschen NE-Metallerzeuger ihre Produktion angesichts der vergleichbaren Strompreisniveaus ohnehin nicht in andere EU-/EWR-Mitgliedstaaten verlagern würden, vermag nicht zu überzeugen. Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt lassen sich nicht nur daran messen, ob Produktionsstätten in andere Mitgliedstaaten verlagert werden. Verzerrungen dieser Art entstehen bereits dann, wenn die Aufrechterhaltung von Produktionskapazitäten in einem Mitgliedstaat durch staatliche Beihilfen ermöglicht wird, weil dies Rückwirkungen auf die Rentabilität von Produktionskapazitäten in anderen Mitgliedstaaten hat. Deutschland ist zwar für einige der betroffenen NE-Metallerzeuger der wichtigste Standort in der Union, aber dennoch nicht der einzige (61), sodass die Beihilfe aller Voraussicht nach den Wettbewerb zwischen Erzeugern im gesamten Gebiet der Union und des EWR verzerren würde. Bei der vorherigen Anmeldung der Regelung hatte Deutschland sogar erklärt, dass die deutschen Produzenten auch gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten benachteiligt seien. (111) Darüber hinaus sieht die Kommission die Gefahr, dass eine Regelung wie die im vorliegenden Fall einen Subventionswettlauf zwischen den Mitgliedstaaten auslösen könnte, woraufhin der Wettbewerb im Binnenmarkt aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erheblich verzerrt würde. Diese Gefahr ist gerade im vorliegenden Fall gegeben, da für 2009 kein harmonisierter Rahmen existiert, an dessen Bedingungen sich alle Mitgliedstaaten zu halten haben. (112) Selbst wenn also ein Ziel von allgemeinem Interesse — wie das umweltpolitische Ziel, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern — anerkannt worden ist, muss unbedingt sichergestellt sein, dass die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Beihilfemaßnahmen auf ein Minimum beschränkt und für alle Marktakteure im Binnenmarkt gleiche Bedingungen beibehalten werden. (113) Eines der spezifischen Ziele, die mit der Annahme der EHS-Leitlinien verfolgt wurden (neben der Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und der Bewahrung der Effizienz des EHS), war die Minimierung von Verzerrungen im Binnenmarkt (62). Solche Verzerrungen können nicht nur innerhalb der einzelnen Wirtschaftssektoren entsteh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.