Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/695 der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en, sondern auch zwischen ihnen: Wenn ein Mitgliedstaat Fördermaßnahmen beschließt, die nur für einige Sektoren gelten, haben die nicht geförderten Sektoren möglicherweise stärkere Belastungen zu tragen, damit die Emissionsziele des betreffenden Mitgliedstaats erreicht werden. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 48 ausgeführt wurde, fällt die deutsche Regelung nicht unter die EHS-Leitlinien. Diese gelten erst für den dritten EHS-Handelszeitraum. (114) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Beihilferegelung nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung der Handelsbedingungen hervorrufen kann, sondern dass auch unklar ist, inwiefern sie sich positiv auswirken würde. Insbesondere hat Deutschland aus den in Erwägungsgrund 63 ff. dargelegten Gründen keinen überzeugenden Nachweis dafür erbracht, dass die angemeldete Maßnahme angemessen und erforderlich war. (115) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Gesamtbilanz der angemeldeten Maßnahme nicht positiv ausfällt, da die Regelung erhebliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt für Nichteisenmetalle hervorrufen kann, während ihre positiven Wirkungen nicht überzeugend nachgewiesen worden sind. Schlussfolgerung bezüglich der Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen (116) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme kein erforderliches und angemessenes Mittel darstellt, durch das die Verlagerung von CO2-Emissionen in ausgewogener Weise verhindert werden kann, und dass sie jedenfalls geeignet ist, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher kann sie nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten. (117) Selbst wenn Deutschland, wie angeboten, die Regelung durch Änderung oder Umstellung der Berechnungsmethode der Beihilfe geändert hätte, um den Bedenken der Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, würde dies nichts an der Einschätzung der Kommission ändern, was die fehlende Erforderlichkeit und Geeignetheit sowie die Verzerrung des Wettbewerbs innerhalb der Union angeht. Vor allem ist das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für das Jahr 2009 nicht nachgewiesen worden, und die Regelung hätte nach wie vor negative Folgen für den Wettbewerb. 6.3.3.2.   Sicherung von Arbeitsplätzen (118) Deutschland hob ferner hervor, dass der Abbau von Arbeitsplätzen in Deutschland verhindert werden müsse, der sowohl in der NE-Metallindustrie als auch in nachgelagerten Wirtschaftszweigen eintreten würde, wenn die NE-Metallerzeuger ihre Kapazitäten verringern oder ihre Produktion in Drittländer verlagern würden. (119) Die Kommission hatte in ihrem Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert, dass bereits die Verhinderung von Standortverlagerungen zwecks Sicherung von Arbeitsplätzen als Ziel von gemeinsamem Interesse bewertet werden könne. In jedem Falle aber stellte sie das von Deutschland angeführte Argument infrage, dass die NE-Metallindustrie einen exogenen Schock erlitten habe, der als Marktversagen anzusehen sei, das wiederum zu Verlusten von Arbeitsplätzen führen würde. Außerdem bezweifelte die Kommission, ob Betriebsbeihilfen zur Verhinderung einer Standortverlagerung von Unternehmen das am wenigsten wettbewerbsverfälschende Mittel sind, um Arbeitsplätze zu sichern, da Beihilfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktlage in der Regel auf nachhaltige Maßnahmen wie die Verbesserung der Bildung und Ausbildung von Beschäftigten oder die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für neue Investitionen ausgerichtet sind (63). (120) Der Argumentation verschiedener Beteiligter zufolge bestand angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008 und der indirekten CO2-Kosten eine reale Gefahr, dass die NE-Eisenmetallerzeugung in Europa nicht fortgesetzt würde. (121) Die Kommission erinnert daran, dass es weder in ihrer Beschlusspraxis noch in der Rechtsprechung der Gerichte der Union einen Fall gab, in dem das angebliche Risiko einer Standortverlagerung in Länder außerhalb der Union für sich genommen als Begründung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe akzeptiert wurde (64). Da Deutschland keine überzeugende Begründung vorgebracht hat, erachtet es die Kommission nicht für erforderlich, von ihrer Beschlusspraxis abzuweichen. (122) Selbst bei Anerkenntnis eines solchen Ziels wären nach Ansicht der Kommission die anderen Vereinbarkeitskriterien noch nicht erfüllt. Eine Maßnahme ist nämlich nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Begünstigten einen eindeutigen Anreiz bietet, ihr Verhalten mit Blick auf die angestrebten Ergebnisse zu ändern. (123) Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 87 ff. ausgeführt, hält es die Kommission angesichts des kurzen Beihilfezeitraums (weniger als sechs Monate) und der angeblichen Strukturprobleme in der betreffenden Branche nicht für nachgewiesen, dass die Beihilfemaßnahme das Verhalten der Begünstigten beeinflussen würde. (124) Überdies muss eine staatliche Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das zum Erreichen des Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist. Im vorliegenden Fall müsste also die angemeldete Regelung sicherstellen, dass sich die Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der zur Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten erforderlich ist. (125) Wie festgestellt wurde, ist die angemeldete Maßnahme kein verhältnismäßiges Mittel zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen, da sie keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Überkompensation vorsieht (siehe Erwägungsgrund 93 ff.). Diese Feststellung trifft auch hier zu, da sowohl die Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen als auch die Verhinderung des Verlusts von Arbeitsplätzen die Sicherung der Produktionskapazität zum gemeinsamen Nenner haben. Wenn es zu einer Überkompensation beim ersten Ziel kommt (weil die Beihilfe in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bewahrung der Produktionskapazität steht), dann wird auch hinsichtlich des zweiten Ziels eine Überkompensation bestehen. (126) Im Übrigen gilt auch hier die bereits in Erwägungsgrund 99 ff. angeführte Begründung dafür, dass die Gesamtbilanz der Maßnahme negativ ausfällt, was die Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen angeht: Betriebsbeihilfen zur Deckung der laufenden Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sind äußerst wettbewerbsverfälschend und prinzipiell nicht zu rechtfertigen; dabei ist unerheblich, welches Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird (ob Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten oder Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen). Die Tatsache, dass die Beihilfe ad hoc und außerhalb eines harmonisierten Rahmens gewährt worden wäre, bestätigt diese Schlussfolgerung. Wäre die Maßnahme genehmigt worden, hätte sie zu Arbeitsplatzverlusten in anderen Mitgliedstaaten führen und damit in der Union einen Subventionswettlauf auslösen können. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (127) In Anbetracht dieser Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Regelung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (128) Da die Beihilfe nicht ausgezahlt wurde, erübrigt sich eine Aufforderung zur Rückerstattung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland ab 6. August 2009 im Rahmen der angemeldeten Richtlinie zur Förderung der Herstellung von NE-Metallen zu gewähren beabsichtigt, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, 17. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. (2)  Vgl. Fußnote 1. (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (3)  Bei der Zahlenangabe handelt es sich lediglich um eine vorläufige Schätzung. Der tatsächliche Betrag wäre vom Verbrauch der Begünstigten und von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln abhängig. Von Deutschland wurde eine konkretere Zahl genannt: 47,2 Mio. EUR. (4)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 92 ff. (5)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 51 ff. (6)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 69. (7)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 71 ff. (8)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 75. (9)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 76 ff. (10)  Einige Beteiligte äußerten sich jedoch in einem umfassenderen Sinne und sprachen sich für eine langfristige Förderung aus. Sie äußerten konkretere Empfehlungen, wie diese Förderung durch die (zum damaligen Zeitpunkt noch in Vorbereitung befindlichen) EHS-Leitlinien ausgestaltet werden sollte. Inzwischen sind die EHS-Leitlinien verabschiedet (ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4). (11)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). (12)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10). (13)  KOM(2008) 108 endgültig und KOM(2010) 614 endgültig. (14)  Der hier vorgenommenen Einschätzung liegen der AEUV und auch das EWR-Abkommen zugrunde. Der Einfachheit halber wird jedoch nur auf die Bestimmungen des AEUV verwiesen. (15)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 29 ff. (16)  Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España/Ayuntamento de Valencia, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnrn. 12 und 13. (17)  Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und Urteil vom 11. Juli 1996, SFEI und andere/Kommission, C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36. (18)  Urteil vom 24. März 1993, CIRFS und andere/Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36; Urteil vom 15. Oktober 1996, IJssel-Vliet/Minister van Economische Zaken, C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43; Urteil vom 26. Oktober 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53. (19)  Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48. (20)  Urteil vom 6.November 1990, Italien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18. (21)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch eine jüngere Mitteilung verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). (22)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 36. (23)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (24)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 39. (25)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (26)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 41 ff. (27)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (28)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 40. (29)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (30)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 37 ff. (31)  Siehe Fußnote 10. (32)  Urteil vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167; Urteil vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 106. (33)  Siehe Fußnote 27. (34)  Urteil vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, verbundene T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167. (35)  Sache NN 25/2008 (ex CP 15/2008) WestLB Risikoabschirmung, Deutschland (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/225266/225266_1154234_37_2.pdf, Erwägungsgrund 41). (36)  Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, insbesondere Randnrn. 65, 66, 74 und 75. (37)  Vgl. Urteil vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T-187/99. Slg. 2001, II-1587, Randnr. 74; Urteil vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnrn. 41-43; Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnrn. 68-69. (38)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. Abschnitt 1.3); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. Abschnitt 1.3). (39)  Siehe Fußnote 11. (40)  Siehe Fußnote 10. (41)  Siehe Fußnote 12. (42)  Siehe Fußnote 39. (43)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 53. (44)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 54. (45)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 64. (46)  Siehe Fußnote 41. (47)  Andernfalls ergäbe sich die Situation, dass Sektoren, die in Beschluss 2012/2/EU allein wegen ihrer direkten CO2-Emissionen aufgeführt sind, auch für ihre indirekten CO2-Kosten kompensiert würden. (48)  Impact Assessment Report accompanying the document Guidelines on certain State aid measures in the context of Greenhouse Gas Emission Allowance Trading Scheme, 22.5.2012, SWD(2012) 130 final, http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/impact_assessment_main%20report_en.pdf, S. 16. (49)  Bezüglich des Zeitraums vor der Senkung der Obergrenze wies die Kommission sogar darauf hin, dass die Autoren von Analysen zum Carbon Leakage keine empirischen Beweise für eine Verlagerung von CO2-Emissionen gefunden hätten („carbon leakage literature [did] not find empirical proof of carbon leakage“), siehe Impact Assessment Report, Fußnote 48, S. 13. (50)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 69. (51)  Die deutsche Regierung hatte angekündigt, dass die Regelung eingeführt würde, sobald die Europäische Kommission sie genehmigt habe. (52)  ECORYS, Competitiveness of the EU Non-Ferrous Metals Industries, 5. April 2011, http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/fn97624_nfm_final_report_5_april_en.pdf, S. 31. (53)  Beispielsweise trug ein Beteiligter — ein Wirtschaftsverband — vor, dass die Kupferproduktion weniger energieintensiv sei als die Aluminiumproduktion und es daher angemessen sei, nur die Hälfte des Kompensationsbetrages (9 EUR/MWh) zu zahlen, der für Aluminium gewährt wird (17 EUR/MWh). (54)  Es handelt sich offenbar um eine gerundete Zahl auf der Grundlage des genaueren Wertes, den Deutschland im Zuge des Anmeldeverfahrens angab, nämlich 0,75 t CO2/MWh. (55)  Wie […], ein Aluminiumproduzent, angab beliefen sich seine indirekten CO2-Kosten im Jahr 2009 auf […] EUR/MWh, auf einen Wert, der beträchtlich unter dem Beihilfebetrag von 17 EUR/MWh liegt, der im Rahmen der Beihilferegelung für die Aluminiumproduktion gelten soll. (56)  Urteil vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48. (57)  Urteil vom 6. November 1990, Italien/Kommission, C-86/89, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18. Siehe auch Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50. (58)  Siehe Entscheidung 86/60/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1985 über die Beihilfe des Bundeslandes Rheinland-Pfalz an einen Primäraluminiumhersteller in Ludwigshafen (ABl. L 72 vom 15.3.1986, S. 30); Entscheidung 2010/460/EG der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 62); Beschluss 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 83). Siehe auch Sache SA.33624 (ex 2011/CP) über Vorzugspreise für Stromlieferungen an ALRO Slatina S.A. (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21). (59)  Laut Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG teilen die Mitgliedstaaten in der zweiten EHS-Handelsperiode „mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zu“. (60)  Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50. (61)  Im Jahr 2009 waren Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien die vier führenden Aluminiumerzeuger unter den EU-Mitgliedstaaten. Die größten Primäraluminiumerzeuger des Jahres 2009 waren Frankreich, Spanien, die Niederlande und Deutschland (wobei jedoch Deutschland von 2000 bis 2008 die größten Mengen erzeugt hatte). Bei der Kupferproduktion rangierten 2009 Deutschland und Polen an vorderster Stelle, gefolgt von Spanien, Belgien, Luxemburg und den skandinavischen Ländern. Die größten Zinkproduzenten sind Spanien, Finnland und die Niederlande. Siehe ECORYS, Competitiveness of the EU Non-Ferrous Metals Industries, 5 April 2011, http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/fn97624_nfm_final_report_5_april_en.pdf, S. 43 ff. (62)  Siehe Impact Assessment Report, Fußnote 48, S. 22. (63)   ABl. C 111 vom 9.4.2011, S. 22. Erwägungsgrund 77 ff. (64)  Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 37, Erwägungsgrund 145). Siehe auch Entscheidung 2010/460/EG der Kommission, Erwägungsgrund 244.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.