Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/695 der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0695. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, Rahmen und Verordnungen (42) In ihrem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission bereits die Anwendung einiger Leitlinien ausgeschlossen, etwa der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (21), die für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, insbesondere solche, die die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllen. In der von Deutschland angemeldeten Beihilferegelung werden jedoch Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, ausdrücklich von der Beihilfe ausgeschlossen (22), und Deutschland hat nicht erkennen lassen, dass in irgendeiner anderen Weise Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien als potenzielle Begünstigte der Maßnahme infrage kommen. (43) Auch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (23) wurde von der Kommission ausgeschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 enthält zwar einen Rahmen für bestimmte Arten von Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen, doch fiel die angemeldete Regelung unter keine der Ausnahmeregelungen dieser Verordnung (24). (44) Zu den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (25) gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich keine der Bestimmungen in diesen Leitlinien auf die Verlagerung von CO2-Emissionen bezieht. Daher werde die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat Beihilfen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen gewährt (26), von diesen Leitlinien nicht abgedeckt. (45) Ferner hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass die Beihilferegelung nicht in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise („Vorübergehender Rahmen“) (27) fällt, der entwickelt worden sei, um „die Kreditgewährung an Unternehmen wieder anzukurbeln, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen nach wie vor Zugang zu Kapital haben“. Zu diesem Ergebnis kam sie, weil, wie Deutschland selbst eingeräumt hatte (28), mit der Maßnahme nicht eine Erleichterung des Zugangs potenzieller Begünstigter zu Finanzierungsmitteln angestrebt wird. (46) Was die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (29) angeht, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien falle (30). Aus ihrer Zielsetzung gehe klar hervor, dass mit der angemeldeten Maßnahme nicht typischen Nachteilen in Regionen, in denen die Begünstigten ihren Sitz haben (wie ein besonders niedriger Lebensstandard oder eine geringe Bevölkerungsdichte) begegnet werden solle. (47) Da weder von Deutschland noch von anderen Beteiligten zusätzliche Informationen zur möglichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens oder der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 eingereicht wurden, sieht die Kommission keine Veranlassung, von ihrer ursprünglichen Einschätzung abzugehen. (48) In der Zeit nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission die EHS-Leitlinien (31) veröffentlicht. In Abschnitt 3.1 dieser Leitlinien sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen zur teilweisen Kompensierung von EHS-Kosten, die auf die Strompreise umgelegt wurden („indirekte EHS-Kosten“), gewähren dürfen. In Randnummer 6 der Leitlinien wird der Anwendungsbereich indes wie folgt definiert: „Da die mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Bestimmungen erst ab 1. Januar 2013 gelten, können staatliche Beihilfen nicht für erforderlich erklärt werden, um eine sich aus dieser Richtlinie ergebende Belastung vor diesem Datum zu verringern. Deshalb können die durch diese Leitlinien abgedeckten Maßnahmen nur für ab dem 1. Januar 2013 anfallende Kosten genehmigt werden.“ Der Anwendungsbereich der Leitlinien beschränkt sich auf den dritten EU-Emissionshandelszeitraum („EHS-3“), der 2013 beginnt, da bei der Kommission einerseits keine klaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer CO2-Verlagerung schon vor diesem Zeitraum eingegangen waren und andererseits die zusammengetragenen Informationen und vorliegenden Studien den Gedanken nahelegten, dass eine solche Gefahr mit der Senkung der Emissionsobergrenzen bei den EHS-Zertifikaten und mit dem verstärkten Übergang von der kostenlosen Zuteilung zu Versteigerungen Realität werden könnte. (49) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich irgendwelcher Leitlinien fällt. 6.3.2.   Artikel 107Absatz 3 Buchstabe b AEUV (50) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, die der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. Eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats ist jede Störung, die zu beträchtlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten führt und sich auf die gesamte Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats auswirkt und nicht nur auf die Wirtschaft in einer seiner Regionen oder in Teilen seines Hoheitsgebiets. Die Bestimmung ist, da sie eine Ausnahme darstellt, eng auszulegen (32). (51) Deutschland erklärte, dass die Wirtschaftskrise von 2008 zu einem Rückgang der Weltmarktpreise für NE-Metalle an der Londoner Metallbörse (LME) geführt habe, während die Strompreise der Industrie auf hohem Niveau verharrten, vor allem aufgrund des EHS. Daher seien die NE-Metallerzeuger Preisnehmer in dem Sinne, dass sie keine Möglichkeit hätten, Einfluss auf die LME-Preise zu nehmen oder aber die höheren Produktionskosten an ihre Kunden weiterzureichen. In Anbetracht ihrer engen Zusammenarbeit und der wechselseitigen Abhängigkeit mit den nachgelagerten Sektoren (insbesondere der Automobilindustrie und der Elektronikbranche) hätten jedoch Kapazitätsdrosselungen oder gar eine Verlagerung von Betriebsstätten gravierende Auswirkungen auf andere Wirtschaftssektoren. Deutschland sehe die Gefahr eines krisenbedingten unumkehrbaren Verlustes ganzer Wertschöpfungsketten. (52) Andere Beteiligte haben sich den Ausführungen Deutschlands angeschlossen und vor dem Verlust von Kapazitäten in der NE-Metallerzeugung gewarnt. So verweist […] auf die Schwierigkeiten, denen die europäische Industrie bei der Versorgung mit seltenen Erden aus China begegnet ist, und stellt fest, dass den nachgelagerten Branchen, die NE-Metalle benötigen, womöglich ähnliche Schwierigkeiten bevorstehen, wenn die Produktionskapazitäten innerhalb der Union nicht erhalten bleiben. Beteiligte wie […] haben außerdem auf die enge Zusammenarbeit zwischen den NE-Metallerzeugern und ihren nachgelagerten Kunden bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse und der Innovationsförderung verwiesen. Sie befürchten, dass dieses Innovationspotenzial unwiederbringlich verloren gehen könnte, wenn die NE-Metallerzeugung nicht gefördert wird. (53) Im Jahr 2009 nahm die Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen an (33). Wie bereits in Erwägungsgrund 45 festgestellt, erkannte die Kommission mit diesem Rahmen an, dass die Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten bedeutete, wobei die Störung sowohl im unmittelbaren Einfluss der Krise auf den Bankensektor bestand als auch in deren indirekten Auswirkungen auf die Realwirtschaft insofern, als die Unternehmen Schwierigkeiten hatten, erschwinglichen Zugang zu Finanzierungsmitteln zu finden. Dies ist jedoch nicht die Störung, die Deutschland mit der Regelung beheben wollte. (54) Bezüglich der Frage, ob die wirtschaftliche Lage der NE-Metallerzeuger im zweiten Halbjahr 2009 als beträchtliche Störung im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu werten ist, hat das förmliche Prüfverfahren keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Störung ergeben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV niedergelegte Bestimmung eng auszulegen ist, und zwar in dem Sinne, dass damit Störungen großen Ausmaßes begegnet werden soll, von denen zahlreiche Wirtschaftssektoren bzw. Sektoren betroffen sind, deren Funktionieren aufgrund ihrer systemischen Relevanz für die Gesamtwirtschaft besonders wichtig ist. In diesem Zusammenhang entschied das Gericht erster Instanz der Europäischen Union, dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen muss und nicht nur das eines seiner Regionen oder Gebietsteile (34). Dementsprechend hat die Kommission entschieden, dass einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung nicht mit einer Beihilfe begegnet werden kann, die „darauf abzielt, die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten … und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben“ (35). Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b eine Störung eines gewissen Ausmaßes erfordert. Bisher wurde kein Nachweis erbracht, dass ein erheblicher Teil der deutschen Wirtschaft unter einer beträchtlichen Störung zu leiden hatte. Zudem ist unklar, wie eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats entschärft werden soll, indem lediglich 11 Begünstigten staatliche Beihilfen gewährt werden. (55) Gegen das Argument, dass ein Rückgang der NE-Metallerzeugung in Deutschland massive Auswirkungen auf die nachgelagerten Industrien hätte, spricht in gewissem Maße eine von den anderen Beteiligten vorgebrachte Feststellung: Von einem NE-Metallerzeuger wurde auf die Handelsintensität der NE-Metallerzeugung in Deutschland und Europa verwiesen und dabei hervorgehoben, dass die europäischen Erzeuger gegenüber ihren Wettbewerbern in Übersee bislang noch den Vorteil der Kundennähe ins Feld führen könnten. Während die Letztgenannten zur Versorgung des europäischen Marktes Investitionen in die Lagerhaltung auf sich nehmen müssten, könnten die europäischen Unternehmen aufgrund der räumlichen Nähe zu den Betriebsstätten ihrer Kunden auf Anfrage fertigen. Der Erzeuger, von dem dieses Argument vorgebracht wurde, befürchtete jedoch, dass dieser Vorteil schon bald durch steigende Stromkosten bei gleichzeitig verhältnismäßig niedrigen zusätzlichen Kosten für die Kunden zunichtegemacht werden könnte. Sollten die Stromkosten in Europa tatsächlich noch weiter steigen, dann könnten sich die Kunden zunehmend dafür interessieren, Nichteisenmetalle nicht mehr bei den Erzeugern in der Union zu kaufen, sondern bei Produzenten in Drittländern (die ihre Erzeugnisse nach Europa transportieren und dort lagern würden). Nach dieser Auffassung wären die nachgelagerten Wirtschaftszweige grundsätzlich in der Lage, auf den Weltmarkt zurückzugreifen, ohne in ihrer Existenz bedroht zu sein. Allein schon die Möglichkeit einer Standortverlagerung seitens vorgelagerter Erzeuger lässt erkennen, dass sich die nachgelagerten Industrien durchaus auf Zulieferer außerhalb Deutschlands stützen könnten. (56) Deutschland hat allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte aufgeführt, die darauf schließen ließen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der drei infrage stehenden Sektoren eine solche Größenordnung haben oder die mit ihnen verbundenen Sektoren in einem solchen Ausmaß beeinflussen, dass die geprüfte Situation eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV darstellt. 6.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (57) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Kommission staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (36), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (37) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (58) Nach ständiger Praxis der Kommission (38) können Maßnahmen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern sie erforderlich und angemessen sind und der positive Beitrag zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse die negativen Folgen für Handel und Wettbewerb aufwiegt. Daher betrachtet es die Kommission als angemessen, die folgenden Fragen zu prüfen: (1) Dient die geplante Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse? (2) Ist das Beihilfeinstrument geeignet, das Ziel von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen? Insbesondere: a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes und erforderliches Instrument, d. h., bestehen andere, besser geeignete Instrumente? b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht werden? (3) Sind die Wettbewerbsverzerrungen und die Auswirkungen auf den Handel in ihren Ausmaßen begrenzt, sodass die Bilanz insgesamt positiv ausfällt? (59) Zur Begründung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV wurden von Deutschland zwei Argumentationsketten angeführt: Zum einen führte Deutschland aus, die Beihilfe sei notwendig, um Betriebsschließungen in Deutschland aufgrund von Verlagerungen in Drittstaaten zu verhindern, die nicht dem EHS angehörten und keine vergleichbaren CO2-Kosten zu tragen hätten (Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen). Zum anderen erklärte es, die Beihilfe sei notwendig, um eine Standortverlagerung in Drittstaaten zu verhindern, die sowohl für die Industriestruktur als auch für die Beschäftigung (Verhinderung des Verlusts von Arbeitsplätzen) nachteilig wäre. 6.3.3.1.   Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen Ziel von gemeinsamem Interesse (60) Der Umweltschutz ist als Ziel von gemeinsamem Interesse anerkannt. Da das Umweltrecht in der Union dazu führen könnte, dass CO2-Emissionen in andere Teile der Welt verlagert werden, wo sie weiterhin eine Gefahr für die Umwelt darstellen würden, kann die Abwendung einer derartigen CO2-Verlagerung als Teil des Umweltschutzanliegens betrachtet werden. Dies wurde in Rechtvorschriften der Union unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, insbesondere in der Richtlinie 2009/29/EG (39), in der in Erwägungsgrund 27 Folgendes festgelegt ist: „Die Mitgliedstaaten können es für notwendig erachten, Anlagen, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, übergangsweise für Kosten zu entschädigen, die im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen stehen, deren Kosten auf den Strompreis abgewälzt werden. Diese Unterstützung sollte nur dann gewährt werden, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, wobei sichergestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftssystem auch weiterhin einen Anreiz für Energieeinsparungen und die Umstellung von ‚grauem‘ auf ‚grünen‘ Strom bietet.“ (61) Zudem wurde die Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen in den EHS-Leitlinien (40) als Umweltziel anerkannt, insbesondere in den Randnummern 7 und 8: „7. Nach Artikel 10a Nummer 6 der ETS-Richtlinie können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird (im Folgenden ‚indirekte CO2-Kosten‘), staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Begriff ‚Verlagerung von CO2-Emissionen‘ einen zu erwartenden Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen, der dadurch bedingt ist, dass Unternehmen die Produktion an einen Standort außerhalb der Union verlagern, weil sie den durch das EU ETS verursachten Kostenanstieg nicht ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen auf ihre Kunden abwälzen können. 8. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Beihilfen für die indirekten CO2-Kosten könnten jedoch gleichzeitig die Wirksamkeit des EU ETS beeinträchtigen. Schlecht ausgerichtete Beihilfen würden die Empfänger von ihren indirekten CO2-Kosten befreien und damit die Anreize für Emissionsreduktionen und Innovationen im Sektor beschränken. Infolgedessen müssten die Kosten für die Verringerung der Emissionen hauptsächlich von anderen Wirtschaftssektoren getragen werden. Ferner können derartige staatliche Beihilfen zu erheblichen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt führen, insbesondere wenn Unternehmen ein und desselben Sektors aufgrund verschiedener Haushaltszwänge in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden. Deshalb müssen mit diesen Leitlinien drei spezifische Ziele verfolgt werden: Minimierung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen, Erhaltung des Ziels des EU ETS, eine kosteneffiziente Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen, und Minimierung der Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.“ (62) Die Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen kann daher mit der Erhaltung der Umwelt und insbesondere mit dem Klimaschutz als Ziel von gemeinsamem Interesse in Zusammenhang gebracht werden. Geeignetes und erforderliches Mittel (63) Die gewährte Beihilfe muss ein geeignetes und erforderliches Mittel sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein Mittel ist geeignet und erforderlich, wenn es keine anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Mittel gibt, mit denen dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten. (64) Um im vorliegenden Fall feststellen zu können, ob die Beihilfezahlung im Rahmen der angemeldeten Maßnahme erforderlich und angemessen ist, muss zuerst belegt werden, dass in den beihilfefähigen Sektoren (Aluminium-, Kupfer- und Zinkerzeugung in Deutschland) im zweiten Halbjahr 2009 tatsächlich die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen bestand. (65) Deutschland hat vorgetragen, dass die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen für das Jahr 2009 bereits anerkannt worden sei, nämlich durch den Beschluss 2010/2/EU (41). Die Gefahr habe schon im zweiten EHS-Handelszeitraum (2008-2012, „EHS-2“) bestanden, und der Übergang zum dritten EHS-Handelszeitraum habe keinen „qualitativen Sprung“ dargestellt. (66) In ihrem Eröffnungsbeschluss erinnerte die Kommission unter anderem daran, dass die Mitgliedstaaten in Richtlinie 2009/29/EG (42) vereinbart hatten, den Mechanismus zur Vorbeugung von CO2-Verlagerungen erst ab 2013 einzuführen. Dies schien gerechtfertigt, da ab 2013 eine strengere Obergrenze für CO2-Emissionen gelten würde, die bei ansonsten unveränderten Umständen wohl zu höheren CO2-Preisen als zuvor führen würde (43). Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Debatte über die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen im zweiten EHS-Handelszeitraum (2008-2012) hinsichtlich des Ausmaßes dieser Gefahr kein schlüssiges Ergebnis gezeitigt habe. Eine neuere Studie deutet die Möglichkeit des Bestehens der Verlagerung von CO2-Emissionen im Aluminiumsektor für das Jahr 2009 an, jedoch nicht für die Kupfer- und Zinkerzeugung. Auf jeden Fall schien es angemessen, für derartige Beihilfen unionsweit einheitliche Kriterien aufzustellen (44). Für die dritte EHS-Handelsperiode sind solche Kriterien in den EHS-Leitlinien zu finden. (67) Die Beteiligten argumentierten ebenso wie Deutschland, dass die Gefahr der CO2-Emissionsverlagerung in der NE-Metallindustrie bereits durch Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2009/29/EG sowie durch den Beschluss 2010/2/EU anerkannt worden sei. Daher wurde die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung, auf die die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss hingewiesen hatte, von ihnen infrage gestellt. (68) Ferner haben einige Beteiligte nachdrücklich betont, dass die Prüfung nicht zu streng gehandhabt werden sollte: Angesichts der im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Feststellung der Kommission, dass die wichtigsten Begünstigten während des geplanten Beihilfezeitraums weiterhin rentabel gewesen seien (45), hoben einige dieser NE-Metallerzeuger hervor, dass ihre deutschen Niederlassungen in Wirklichkeit eine relativ geringe Rentabilität aufwiesen und teilweise nicht die Rendite erreichten, die für diese Art von Wirtschaftszweig akzeptabel sei, und dass es daher zu eng gegriffen wäre, die Erforderlichkeit und den Anreizeffekt einer Beihilfe nur anzuerkennen, wenn der Begünstigte kurz vor der Insolvenz steht. (69) Darüber hinaus erklärten einige Erzeuger, so z. B. […], […], […] und […], dass es bei der Verlagerung von CO2-Emissionen nicht allein darum gehe, ob es im Endeffekt zu einer Standortschließung und Abwanderung in ein Nicht-EU-Land komme. Die Frage sei vielmehr, ob die Begünstigten zu Investitionen in ihre deutschen Niederlassungen bereit seien oder davon Abstand nähmen. Die angemeldete Maßnahme wirke sich investitionsfördernd aus, und gerade die Aussicht auf die Beihilfe sei ein Anreiz für die Aufrechterhaltung der Produktion und für bedeutende Investitionen in die Produktionsstätten in Deutschland. (70) Diese Argumente sind jedoch nicht überzeugend. Zunächst einmal ist die Aussage falsch, dass die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen für das zweite Halbjahr 2009 bereits in der Richtlinie 2009/29/EG anerkannt worden sei. Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2009/29/EG bestimmt Folgendes: „Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.“ Artikel 10a Absatz 6 ist also kein Beleg für das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, sondern besagt lediglich, dass eine staatliche Beihilfe möglich ist, sofern ein solches Risiko ermittelt wurde. Im Übrigen betrifft Richtlinie 2009/29/EG lediglich das EHS-3, d. h. den Zeitraum nach 2013. (71) Gleiches gilt für den Beschluss 2010/2/EU (46), der ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren enthält, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind — dies aber erst ab 2013 ab Inkrafttreten der dritten Phase des EHS. Angesichts dieser Ausgangsgrundlage belegt er nicht, dass 2009 das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bestand. (72) Vor allem jedoch bestand das Ziel des Beschlusses 2010/2/EU in der Aufstellung eines Verzeichnisses derjenigen Sektoren und Teilsektoren, denen kostenlos EU-EHS-Zertifikate zugeteilt werden sollen. Eine solche kostenlose Zuteilung von Zertifikaten ist in Artikel 10a Absatz 12 der Richtlinie 2009/29/EG vorgesehen. Der Beschluss 2010/2/EU beruht auf Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2009/29/EG, der seinerseits eindeutig auf Artikel 10a Absatz 12 Bezug nimmt. Da die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten eine Maßnahme zur Minderung der direkten CO2-Kosten ist, die den betroffenen Industriesektoren (z. B. du

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.