Europäische Union

2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-12-21

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2010D0712 — DE — 21.12.2011 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125) (2010/712/EU) (ABl. L 309, 25.11.2010, p.18) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Juli 2011   L 185 77 15.7.2011 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2011   L 338 64 21.12.2011 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125) (2010/712/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. (2) Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang 1 der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. (3) Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen ( 2 ) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie nach den finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können. (4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. (5) Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza ( 4 ) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. (6) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. (7) Mit den Entscheidungen der Kommission 2008/897/EG ( 5 ) und 2009/883/EG ( 6 ) wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2009 und 2010 genehmigt. (8) Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 7 ) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach deren Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor. (9) In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tollwutprogramme nun bald ihr Ziel erreicht haben, diese Bedrohung für die öffentliche Gesundheit zu beseitigen. Es ist sinnvoll, diesen Programmen zusätzliche Unterstützung durch einen höheren finanziellen Beitrag der Union zukommen zu lassen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche zu verstärken. (10) Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut mit Erfolg durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. (11) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das zweite oder dritte Jahr der für 2009 und 2010 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG. (12) Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen. (13) Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Unionsmittel und einer größeren Transparenz ist es außerdem erforderlich, gegebenenfalls für jedes Programm die Durchschnittskosten festzusetzen, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind. Außerdem ist klarzustellen, an welchen Kosten sich die Union beteiligen kann. Daher sollte eine Klarstellung der förderfähigen Kosten erfolgen. (14) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 8 ) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden. (15) Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. (16) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs gelten, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. (17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I JAHRESPROGRAMME Artikel 1 Rinderbrucellose (1)  Die von Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests, ii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachteten Tiere, iii) Kauf von Impfstoffdosen und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4 600 000 EUR für Spanien, ii) 3 000 000 EUR für Italien, iii) 90 000 EUR für Zypern, iv) 1 040 000 EUR für Portugal, v) 1 350 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 für einen Rose-Bengal-Test : 0,24 EUR je Test, für einen SAT-Test : 0,24 EUR je Test, für einen Komplementbindungstest : 0,48 EUR je Test, für einen ELISA-Test : 1,2 EUR je Test, ▼B für geschlachtete Tiere : 375 EUR je Tier. Artikel 2 Rindertuberkulose (1)  Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier: i) für einen Gamma-Interferon-Test, ii) bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Tuberkulin- und Labortests, ii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 16 000 000 EUR für Irland, ii) 18 500 000 EUR für Spanien, iii) 5 500 000 EUR für Italien, iv) 1 440 000 EUR für Portugal, v) 26 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 für einen Tuberkulintest : 2,4 EUR je Test, für einen Gamma-Interferon-Test : 6 EUR je Test, ▼B für geschlachtete Tiere : 375 EUR je Tier. Artikel 3 Schaf- und Ziegenbrucellose (1)  Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Kauf des Impfstoffs, ii) Durchführung von Laboruntersuchungen, iii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 160 000 EUR für Griechenland, ii) 9 200 000 EUR für Spanien, iii) 4 200 000 EUR für Italien, iv) 85 000 EUR für Zypern, v) 2 260 000 EUR für Portugal. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 für einen Rose-Bengal-Test : 0,24 EUR je Test, für einen Komplementbindungstest : 0,48 EUR je Test, ▼B für geschlachtete Tiere : 50 EUR je Tier. Artikel 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten (1)  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung der Impfung, ii) Durchführung von Labortests zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung, iii) Kauf von Fallen und Impfstoffen und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 420 000 EUR für Belgien, ii) 10 000 EUR für Bulgarien, iii) 1 700 000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 0 EUR für Dänemark, v) 400 000 EUR für Deutschland, vi) 10 000 EUR für Estland, vii) 10 000 EUR für Irland, viii) 100 000 EUR für Griechenland, ix) 5 200 000 EUR für Spanien, x) 3 000 000 EUR für Frankreich, xi) 300 000 EUR für Italien, xii) 20 000 EUR für Lettland, xiii) 5 000 EUR für Litauen, xiv) 60 000 EUR für Ungarn, xv) 10 000 EUR für Malta, xvi) 50 000 EUR für die Niederlande, xvii) 160 000 EUR für Österreich, xviii) 50 000 EUR für Polen, xix) 1 650 000 EUR für Portugal, xx) 100 000 EUR für Rumänien, xxi) 50 000 EUR für Slowenien, xxii) 60 000 EUR für die Slowakei, xxiii) 20 000 EUR für Finnland, xxiv) 20 000 EUR für Schweden. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 für einen ELISA-Test : 3 EUR je Test, für einen PCR-Test : 12 EUR je Test, für den Erwerb monovalenter Impfstoffe : 0,36 EUR je Dosis, für den Erwerb bivalenter Impfstoffe : 0,54 EUR je Dosis, für die Verabreichung von Impfstoffen an Rinder : 1,80 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen; für die Verabreichung von Impfstoffen an Schafe oder Ziegen : 0,90 EUR für jedes geimpfte Schaf oder jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und Art der verabreichten Dosen. ▼B Artikel 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) (1)  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung bakteriologischer und Serotypisierungs-Tests im Rahmen der amtlichen Probenahme, ii) Durchführung bakteriologischer Tests zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion, iii) Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen, iv) Kauf von Impfstoffdosen, v) an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert — der gekeulten Zucht- und Legehennen der Art Gallus gallus, — der gekeulten Zuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo, — der vernichteten Eier gemäß Absatz 3 und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 200 000 EUR für Belgien, ii) 25 000 EUR für Bulgarien, iii) 2 100 000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 340 000 EUR für Dänemark, v) 1 000 000 EUR für Deutschland, vi) 40 000 EUR für Estland, vii) 120 000 EUR für Irland, viii) 1 000 000 EUR für Griechenland, ix) 1 300 000 EUR für Spanien, x) 660 000 EUR für Frankreich, xi) 1 700 000 EUR für Italien, xii) 150 000 EUR für Zypern, xiii) 1 650 000 EUR für Lettland, xiv) 20 000 EUR für Luxemburg, xv) 2 400 000 EUR für Ungarn, xvi) 150 000 EUR für Malta, xvii) 3 900 000 EUR für die Niederlande, xviii) 1 200 000 EUR für Österreich, xix) 4 800 000 EUR für Polen, xx) 65 000 EUR für Portugal, xxi) 500 000 EUR für Rumänien, xxii) 120 000 EUR für Slowenien, xxiii) 600 000 EUR für die Slowakei, xxiv) 75 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation) : 8,4 EUR je Test, für den Erwerb von Impfstoffen : 0,06 EUR je Dosis, für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp. : 24 EUR je Test, für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands : 6 EUR je Test, für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen : 6 EUR je Test, ▼B für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert : eines gekeulten Elterntiers der Art Gallus gallus : 4 EUR je Vogel, einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Art Gallus gallus : 2,20 EUR je Vogel, eines gekeulten Elterntiers eines Zuchttruthuhns der Art Meleagris gallopavo : 12 EUR je Vogel, von Bruteiern von Elterntieren der Art Gallus gallus : 0,20 EUR für jedes vernichtete Brutei, von Konsumeiern von Gallus gallus : 0,04 EUR für jedes vernichtete Konsumei, von Bruteiern von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo : 0,40 EUR für jedes vernichtete Brutei. Artikel 6 Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest (1)  Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für alle getesteten Hausschweine und von 5 EUR für alle getesteten Wildschweine, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der entstehenden Kosten i) für die einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zur Durchführung virologischer, histologischer und serologischer Tests an Haus- und Wildschweinen ii) für die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich und Rumänien vorgelegten Programme für den Kauf und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 120 000 EUR für Bulgarien, ii) 1 600 000 EUR für Deutschland, iii) 240 000 EUR für Frankreich, iv) 160 000 EUR für Italien, v) 700 000 EUR für Ungarn, vi) 700 000 EUR für Rumänien, vii) 30 000 EUR für Slowenien, viii) 300 000 EUR für die Slowakei. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von ►M2  3 EUR ◄ je ELISA-Test festgesetzt. Artikel 7 Vesikuläre Schweinekrankheit (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, b) beträgt 50 % der Kosten für Laborests und c) darf 730 000 EUR nicht übersteigen. Artikel 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln (1)  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für das getestete Geflügel und 5 EUR für jeden getesteten Wildvogel, b) beträgt ►M2  60 % ◄ der den einzelnen Mitgliedstaaten für Labortests entstehenden Kosten und ▼M2 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 90 000 EUR für Belgien, ii) 25 000 EUR für Bulgarien, iii) 70 000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 80 000 EUR für Dänemark, v) 300 000 EUR für Deutschland, vi) 10 000 EUR für Estland, vii) 75 000 EUR für Irland, viii) 50 000 EUR für Griechenland, ix) 150 000 EUR für Spanien, x) 150 000 EUR für Frankreich, xi) 1 000 000 EUR für Italien, xii) 20 000 EUR für Zypern, xiii) 45 000 EUR für Lettland, xiv) 10 000 EUR für Litauen, xv) 10 000 EUR für Luxemburg, xvi) 360 000 EUR für Ungarn, xvii) 20 000 EUR für Malta, xviii) 360 000 EUR für die Niederlande, xix) 60 000 EUR für Österreich, xx) 100 000 EUR für Polen, xxi) 45 000 EUR für Portugal, xxii) 180 000 EUR für Rumänien, xxiii) 50 000 EUR für Slowenien, xxiv) 15 000 EUR für die Slowakei, xxv) 25 000 EUR für Finnland, xxvi) 50 000 EUR für Schweden, xxvii) 160 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: ▼M2 ELISA-Test : 2,4 EUR je Test, Agargeldiffusionstest : 1,44 EUR je Test, HI-Test auf H5/H7 : 14,40 EUR je Test, Virusisolationstest : 48 EUR je Test, PCR-Test : 24 EUR je Test. ▼B Artikel 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit (1)  Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt 100 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)

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