Europäische Union

2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-12-21

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Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang VII der genannten Verordnung, ii) Bestätigungstests und primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) beträgt ►M2  60 % ◄ der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) den Besitzern der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und Scrapie gekeulten und vernichteten Tiere, ii) Probenanalyse zur Genotypisierung und ▼M2 d) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 900 000 EUR für Belgien, ii) 330 000 EUR für Bulgarien, iii) 1 030 000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 1 370 000 EUR für Dänemark, v) 7 750 000 EUR für Deutschland, vi) 330 000 EUR für Estland, vii) 4 000 000 EUR für Irland, viii) 2 000 000 EUR für Griechenland, ix) 6 650 000 EUR für Spanien, x) 18 850 000 EUR für Frankreich, xi) 6 000 000 EUR für Italien, xii) 1 700 000 EUR für Zypern, xiii) 320 000 EUR für Lettland, xiv) 720 000 EUR für Litauen, xv) 125 000 EUR für Luxemburg, xvi) 1 180 000 EUR für Ungarn, xvii) 25 000 EUR für Malta, xviii) 3 530 000 EUR für die Niederlande, xix) 1 800 000 EUR für Österreich, xx) 3 440 000 EUR für Polen, xxi) 1 800 000 EUR für Portugal, xxii) 1 000 000 EUR für Rumänien, xxiii) 250 000 EUR für Slowenien, xxiv) 550 000 EUR für die Slowakei, xxv) 580 000 EUR für Finnland, xxvi) 850 000 EUR für Schweden, xxvii) 6 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und vernichtete Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt: für Tests an Rindern : 8 EUR je Test, für Tests an Schafen und Ziegen : 25 EUR je Test, Für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests : 175 EUR je Test, für Genotypisierungstests : ►M2  12 EUR ◄ je Test, für gekeulte Rinder : 500 EUR je Tier, für gekeulte Schafe oder Ziegen : 70 EUR je Tier. Artikel 10 Tollwut (1)  Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und ▼M1 c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i)  ►M2  850 000 EUR ◄ für Bulgarien, ii)  ►M2  570 000 EUR ◄ für Estland, iii) 1 450 000 EUR für Ungarn, iv)  ►M2  8 110 000 EUR ◄ für Polen, v)  ►M2  2 100 000 EUR ◄ für Rumänien, vi) 700 000 EUR für die Slowakei, vii)  ►M2  290 000 EUR ◄ für Finnland. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für einen serologischen Test : 12 EUR je Test, für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen : 12 EUR je Test, für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) : 18 EUR je Test, für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis, für den Kauf parenteraler Impfstoffe : 1 EUR je Dosis, für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Nutztiere : 1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen, ▼M1 (4)  Unbeschadet der ►M2  Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 ◄ darf die Finanzhilfe der Union für die Teile des polnischen, slowakischen und finnischen Programms, die außerhalb der Union durchgeführt werden, a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) folgende Beträge nicht übersteigen: i) 630 000 EUR für Polen, ii) 250 000 EUR für die Slowakei und iii) 65 000 EUR für Finnland. ▼B (5)  Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 11 Tollwut (1)  Die von Italien vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (2)  Die von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (3)  Das zweite Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (4)  Das vierte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt. (5)  Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verarbreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und c) darf im Jahr 2011 folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: i)  ►M2  1 600 000 EUR ◄ für Italien, ii)  ►M2  1 500 000 EUR ◄ für Lettland, iii) 2 700 000 EUR für Litauen, iv) 200 000 EUR für Österreich, v)  ►M2  850 000 EUR ◄ für Slowenien. (6)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für einen serologischen Test : 12 EUR je Test, für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen : 12 EUR je Test, für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) : 18 EUR je Test, für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis, für den Kauf parenteraler Impfstoffe : 1 EUR je Dosis, für die Verabreichung von Impfstoffen an Nutztiere : 1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, unge-achtet der Anzahl der verabreichten Dosen. (7)  Unbeschadet der ►M2  Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 ◄ darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des litauischen Mehrjahresprogramms a) nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) 1 100 000 EUR im Jahre 2011 nicht überschreiten. (8)  Die für die Kosten gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis. KAPITEL III Artikel 12 Förderfähige Ausgaben (1)  Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 11 sind die förderfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt. (2)  Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 11 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten. KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 (1)  Die an die Besitzer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer. (2)  Für Entschädigungszahlungen nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten 900 Tage-Zeitraum gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ( 9 ). Artikel 14 (1)  Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben. (2)  Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 15 (1)  Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 11 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, b) bis spätestens 1. Januar 2011 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2011 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorlegen, d) nur für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle sechs Monate und binnen vier Wochen nach Ende des letzten Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2012 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme effizient durchführen, g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. (2)  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen. Artikel 16 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011. Artikel 17 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1 Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 11 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen entstehen. 1. Durchführung von Tuberkulintests: a) Kauf von Tuberkulin und aller identifizierbaren sowie speziell für die Durchführung von Tuberkulintests verwendeten Verbrauchsgüter; b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tuberkulintests im landwirtschaftlichen Betrieb abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. 2. Durchführung von Labortests: a) Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter; b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. 3. Entschädigung der Besitzer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere: Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen. Bei den Programmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. 4. Entschädigung der Besitzer für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier: Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen. Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen. 5. Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere. 6. Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere: a) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Impfung abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und b) identifizierbare und speziell für die Impfung verwendete Ausrüstung und Verbrauchsgüter. 7. Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere: a) Transport von Impfstoffen und Ködern, b) Kosten für die Verteilung per Flugzeug, c) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt. 8. Blauzungenvektorfallen: a) Kauf der Fallen, b) Instandhaltung der Fallen. ( 1 ) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. ( 2 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. ( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. ( 4 ) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. ( 5 ) ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39. ( 6 ) ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36. ( 7 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ( 8 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. ( 9 ) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.