Europäische Union

Beschluss 2008/178/GASP des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Transitstaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen Behörden des Transitstaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 18 Durchführungsmodalitäten Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents und den Verwaltungsbehörden des Transitstaats zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR an die Behörden des Transitstaats das Land verlassen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 1, 2, 4, 7 und 8, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann durch ein schriftliches Abkommen zwischen den Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Jaunde am 6. Februar 2008 in vierfacher Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für den Transitstaat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.