Europäische Union

Beschluss 2008/178/GASP des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun

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Quellenkennung: 32008D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 57/30 BESCHLUSS 2008/178/GASP DES RATES vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. September 2007 die Resolution 1778 (2007) angenommen, mit der insbesondere die Europäische Union ermächtigt wird, zur Erfüllung des in dieser Resolution festgelegten Mandats Einsatzkräfte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem ihre vorläufige Einsatzfähigkeit festgestellt wird, in den Tschad und die Zentralafrikanische Republik zu entsenden. (2) Ferner verpflichtet die Resolution 1778 (2007) alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und insbesondere die Nachbarstaaten des Tschad und der Zentralafrikanischen Republik, dafür zu sorgen, dass Personal sowie Material, Lebensmittel und Versorgungsgüter und andere Waren, die für die Operation der Europäischen Union bestimmt sind, frei, ungehindert und ohne Zeitverlust in den Tschad und die Zentralafrikanische Republik verbracht werden können. (3) Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (1) (EUFOR Tchad/RCA) angenommen. (4) Ein großer Teil der EUFOR Tchad/RCA wird das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun durchqueren. (5) Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun ausgehandelt. (6) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL (1)   ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch die Republik Kamerun DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK KAMERUN, nachstehend „Transitstaat“ genannt, andererseits, beide nachstehend „Parteien“ genannt — IN ANBETRACHT — der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. September 2007; — der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR TCHAD/RCA); — der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien nach Maßgabe internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   In diesem Abkommen werden die Modalitäten für den Transit des Personals und des Materials der EUFOR durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun nach Tschad und in die Zentralafrikanische Republik festgelegt. (2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung. (3)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Transitstaats Anwendung. (4)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel; b) „Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 ergibt; c) „EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents“ (EU Force Commander) den Befehlshaber im Einsatzgebiet; d) „militärische Hauptquartiere der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon — unabhängig von ihrem Standort — unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen; e) „nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten; f) „EUFOR-Personal“ das der EUFOR unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ der Europäischen Union im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Transitstaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal; g) „örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Transitstaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat; h) „Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUFOR sowie für das EUFOR-Personal benötigt werden; i) „Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUFOR bereitstellt. Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen (1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Transitstaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar ist. (2)   Die EUFOR informiert die Regierung des Transitstaats regelmäßig über die Anzahl und die Identität des im Hoheitsgebiet des Transitstaats befindlichen EUFOR-Personals. Artikel 3 Identifizierung (1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals haben jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich zu führen. (2)   Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUFOR sind mit unverwechselbaren EUFOR-Kennzeichnungen und/oder EUFOR-Nummernschildern zu versehen, die den zuständigen Behörden des Transitstaats mitzuteilen sind. (3)   Die EUFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Kennzeichen und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUFOR-Personals sind mit einem EUFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen auf Beschluss des EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents geführt werden. Artikel 4 Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Transitstaats (1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Transitstaats stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente und — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUFOR. Sie unterliegen keinen Visumbestimmungen. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Transitstaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets unterliegen sie keinen Auswanderungs-, Einwanderungs- und Zollkontrollen. (2)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Transitstaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Transitstaats. (3)   Die Liste der Mittel und Transportmittel der EUFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Transitstaats verbracht werden, wird dem Transitstaat informationshalber übermittelt. Diese Mittel und Transportmittel tragen das EUFOR-Emblem, damit sie rasch identifiziert werden können. Der Transitstaat erleichtert der EUFOR die Verwaltungs- und Zollformalitäten. Die EUFOR ist von der Vorlage jeglicher anderer Zolldokumente sowie von allen Kontrollen befreit. (4)   Die Angehörigen des EUFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Transitstaats Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen. (5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Transitstaat der EUFOR und dem EUFOR-Personal in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und ihres Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit in den Transitkorridoren, die in den in Artikel 18 vorgesehenen Vereinbarungen festgelegt werden. Die Bewegungsfreiheit in den Hoheitsgewässern des Transitstaats schließt auch das Anhalten und Ankern unter beliebigen Umständen ein. (6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUFOR ist nicht von der Entrichtung des Waagegelds, der Maut und der Gebühren für die elektronische Hafenabwicklung befreit, deren Zahlungsmodalitäten in den in Artikel 18 vorgesehenen Vereinbarungen festgelegt werden. Artikel 5 Vorrechte und Immunitäten, die der EUFOR vom Transitstaat gewährt werden (1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR sind unverletzlich. Die Bediensteten des Transitstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents betreten. (2)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. (3)   Die EUFOR nimmt keine von den Justizbehörden des Transitstaats gesuchten Personen auf. (4)   Die EUFOR, ihre Vermögensgegenstände und Guthaben genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit. (5)   Die Archive und Unterlagen der EUFOR sind unverletzlich. (6)   Die amtliche Korrespondenz der EUFOR ist unverletzlich. Die „amtliche Korrespondenz“ ist die gesamte Korrespondenz, welche die Operation und ihre Aufgaben betrifft. (7)   Die EUFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit; dasselbe gilt für ihre Zulieferer oder Auftragnehmer, sofern diese keine Staatsangehörigen des Transitstaats sind. (8)   Der Transitstaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gebühren für die elektronische Hafenabwicklung und die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen. Artikel 6 Vorrechte und Immunitäten, die dem EUFOR-Personal vom Transitstaat gewährt werden (1)   Das EUFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (2)   Die Papiere, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind — das Vermögen des EUFOR-Personals sind unverletzlich. (3)   Das EUFOR-Personal genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Transitstaats. Auf die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, die dem EUFOR-Personal zusteht, kann, je nach Lage des Falles, der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden. (4)   Das EUFOR-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Transitstaats in Bezug auf seine in Wahrnehmung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUFOR-Personals vor einem Gericht des Transitstaats eingeleitet, so sind der EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des Organs der Europäischen Union unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des Organs der Europäischen Union nach einer förmlichen Stellungnahme der zuständigen Behörden des Transitstaats gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUFOR-Personals in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen, so wird kein Verfahren eingeleitet und es findet Artikel 15 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so kann das Verfahren aufgenommen werden. Die Feststellung des EU-Befehlshabers des Einsatzkontingents und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des Organs der Europäischen Union ist für die Gerichte des Transitstaats bindend und kann vom Transitstaat nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des EUFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. (5)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. (6)   Gegen Mitglieder des EUFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Vermögen von Mitgliedern des EUFOR-Personals, in Bezug auf das der EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents feststellt, dass es für die Wahrnehmung des offiziellen Auftrags notwendig ist, darf nicht zur Vollstreckung aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung beschlagnahmt werden. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. (7)   Die Immunität der Mitglieder des EUFOR-Personals von der Gerichtsbarkeit des Transitstaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats. (8)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind in Bezug auf ihre für EUFOR erbrachten Dienste von den im Transitstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. (9)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind im Transitstaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von EUFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Transitstaats beziehen, befreit. (10)   Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Transitstaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen. Das EUFOR-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Transitstaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUFOR-Personals oder eines ermächtigten Vertreters von EUFOR stattfinden. Artikel 7 Örtliches Personal Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Der Transitstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert. Artikel 8 Strafgerichtsbarkeit Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Transitstaats in Zusammenarbeit mit dessen zuständigen Behörden die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUFOR-Personals übertragen ist. Artikel 9 Uniform und Waffen (1)   Für das Tragen von Uniform gelten die vom Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents festgelegten Vorschriften. (2)   Die Mitglieder des Militärpersonals der EUFOR dürfen kleinkalibrige Handfeuerwaffen und die dazugehörige Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind. Die Liste dieser Waffen und ihrer Inhaber wird den zuständigen Behörden des Transitstaats übermittelt. Artikel 10 Unterstützung durch den Transitstaat und Auftragsvergabe (1)   Der Transitstaat erklärt sich bereit, die EUFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen. (2)   Der Transitstaat stellt kostenlos in seinem Eigentum befindliche Einrichtungen und Anlagen bereit, soweit er darüber verfügt und er für administrative und operative Tätigkeiten der EUFOR darum ersucht wird. (3)   Der Transitstaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Operation. Die vom Transitstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen sind unentgeltlich. (4)   Auf die von der EUFOR im Transitstaat geschlossenen Verträge findet das Recht des Gerichtsstands Anwendung. Das in Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 genannte Streitbeilegungsverfahren findet auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verträge Anwendung. (5)   Der Transitstaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt. Artikel 11 Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen (1)   Die EUFOR ist befugt, Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren Transiterfordernissen für die Dauer der Operation entsprechend den Modalitäten, die in den in Artikel 18 vorgesehenen Vereinbarungen festgelegt werden, zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. (2)   Der Transitstaat kann von der EUFOR außer bei einer schweren Beschädigung der ursprünglichen Einrichtungen keine Entschädigung für diese Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen und Anlagen fordern. Artikel 12 Verstorbene Mitglieder des EUFOR-Personals (1)   Der EU-Befehlshaber des Einsatzkontingents ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. (2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUFOR und/oder des betreffenden Staates erfolgen. (3)   Der Transitstaat und die EUFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals möglichst umfassend zusammen. Artikel 13 Sicherheit der EUFOR und Militärpolizei (1)   Der Transitstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUFOR und ihres Personals zu gewährleisten. (2)   Die EUFOR ist befugt, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Transitstaats die zum Schutz ihrer Einrichtungen, Anlagen und Konvois erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (3)   Zur Durchführung der Ermittlungen, die für die Ausübung der in Artikel 8 vorgesehenen Strafgerichtsbarkeit erforderlich sind, können die nationalen Kontingente über Kriminalpolizisten verfügen. Artikel 14 Kommunikation (1)   Die EUFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Transitstaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Transitstaat gewährt gemäß den im Transitstaat geltenden Rechtsvorschriften Zugang zum Frequenzspektrum. (2)   Die EUFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR zu installieren. (3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUFOR und/oder Mitglieder(n) des EUFOR-Personals treffen. Artikel 15 Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust (1)   Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von EUFOR-Eigentum im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Transits werden gütlich geregelt. (2)   Diese Schadensersatzansprüche sind über die zuständigen Behörden des Transitstaats an die EUFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Transitstaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Transitstaats, was die von der EUFOR erhobenen Ansprüche anbelangt. (3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Schadensersatzansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUFOR und Vertretern des Transitstaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. (4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. (5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Transitstaat, einer von der EUFOR und der Dritte gemeinsam vom Transitstaat und der EUFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Transitstaat und der EUFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt. (6)   Zwischen der EUFOR und den Verwaltungsbehörden des Transitstaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden. Artikel 16 Verbindung und Streitigkeiten (1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUFOR und den zuständigen Behörden des Transitstaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Transitstaat und Vertretern der Europäischen Union beigelegt. Artikel 17 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.