Europäische Union

2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)

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Quellenkennung: 32007D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hat FINAGRA die Beteiligung an den Genossenschaften als „Investorenmitglied“ erworben und dadurch höhere Vergünstigungen als ein regulärer Kapitalgeber erhalten. Jedes Investorenmitglied musste seine Aktien während einer Mindestzeit behalten, war jedoch nicht Weise verpflichtet, sie nach Ablauf dieser Zeit zu veräußern. Wie weiter unten ausgeführt wird, war FINAGRA eines von vielen Investorenmitgliedern (darunter auch Kreditinstitute); für sie galten die gleichen Regeln und Pflichten wie für jeden anderen privaten Kapitalgeber. Im Fall anderer Unternehmen betrug der Beteiligungszeitraum von FINAGRA im Schnitt zwischen 3 und 3,5 Jahren, und die Beteiligung wurde zum Markwert veräußert. Die italienischen Behörden haben mehrfach bekräftigt, dass der Veräußerungspreis der Aktien nie im Voraus bestimmt, sondern zu Marktwerten festgelegt wurde. Sie bestritten das Vorliegen von Elementen (Verträge, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder implizite Absprachen irgendeiner Art), die auf eine Festlegung des Veräußerungspreises der Beteiligungen im Voraus hindeuten könnten; dieser sei auf der Grundlage des Marktwerts zum Zeitpunkt des Veräußerung bestimmt worden (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2003). (116) Nach Auffassung der italienischen Behörden wird dies dadurch bewiesen, dass FINAGRA bei der Veräußerung in allen Fällen bis auf einen einen Gewinn erzielt hat. Die einzige Ausnahme bildete der Erwerb von Aktien einer Genossenschaft (ARA), die Vergleich beantragte; der Verlust belief sich auf ITL 500 000 000 (ca. 250 000 EUR). Der Verlust bei einem Aktiengeschäft könne nicht per se als Anzeichen dafür betrachtet werden, dass FINAGRA nicht wie jeder andere private Kapitalgeber gehandelt habe, wenn die Entscheidung, Aktien des Unternehmens zu erwerben, richtig gewesen sei und auf soliden wirtschaftlichen und finanziellen Aussichten beruht habe und wenn alle Möglichkeiten zur Wiedererlangung des investierten Kapitals genutzt worden seien. In diesem speziellen Fall stand der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ein Umstrukturierungs- und Modernisierungsprozess bevor, durch den die Produktion gesteigert und die industriellen Abläufe rationalisiert werden sollten. Die Genossenschaft wies ein hohes Wachstumspotenzial auf, da sie regional tief verwurzelt war. Sie verzeichnete von 1990 bis 1994 einen ständigen Anstieg der Erträge, und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbesserte sich. Durch die hohen Modernisierungskosten und die sinkenden Fleischpreise geriet die Genossenschaft jedoch in Schwierigkeiten. 1996 wurde daraufhin das Vergleichsverfahren eröffnet. Die Genossenschaft, die zudem an einem integrierten Projekt beteiligt war, das im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/92 finanziert wurde, hat ihren Anteil des Projekts abgeschlossen. Am Ende des Vergleichsverfahrens hat der Staat den für die finanzierten Investitionen bereitgestellten Betrag in voller Höhe zurückerhalten. Die Aktienbeteilung der FINAGRA ging jedoch infolge des Vergleichsverfahrens verloren, obwohl alle Beitreibungsmaßnahmen in die Wege geleitet wurden. In ihrem Schreiben vom 24. November 2004 haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass eine Bürgschaft in Höhe von insgesamt ITL 125 000 000 verwertet wurde und sich somit die Restforderung von FINAGRA auf ITL 375 000 000 beläuft. Das Beitreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, und FINAGRA kann (bei ordnungsgemäßen Beitreibungsverfahren) mindestens 40 % ihrer Forderung zurückerlangen. (117) Angesichts der bisherigen Ausführungen kann die kurzzeitige Beteiligung von FINAGRA nicht per se als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. (118) Zudem müssen weitere Umstände der Beteiligung berücksichtigt werden. Im Besonderen haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 eine eingehende Studie zum Beweis dafür vorgelegt, dass ihre Interventionen in Form des Erwerbs von Aktienbeteiligungen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und nach sorgfältiger Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens und insbesondere der Struktur und des Umfangs seiner Verbindlichkeiten erfolgten. Es wurden keine Investitionen getätigt, wenn die Finanzlage des Unternehmens absehen ließ, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine normale Kapitalrendite zu erwarten sein würde. Wie die italienischen Behörden nachdrücklich erklärten, beruhten die Interventionen von FINAGRA in allen untersuchten Fällen auf einer gründlichen Analyse der Finanzlage des Unternehmens (Bewertung der Jahresabschlüsse zum Zeitpunkt des Geschäfts), bei der die Rentabilitätsaussichten der getätigten Anlagen geprüft wurden. Die Finanzlage der Unternehmen war stets solide. Bei der Bewertung der Rentabilität eines Unternehmens vor der Entscheidung über den Aktienkauf wurden folgende Kriterien angesetzt: — Marktstellung des Unternehmens (geografischer Raum, Diversifizierungsgrad, Marktanteile auf dem lokalen und dem Gesamtmarkt); — Bestreben des Unternehmens, Gewinne/Erträge zu erwirtschaften und kritische Analyse der maßgeblichen Gründe für diese Gewinne; — Bruttobetriebsgewinn, Grenzertrag und Reinvermögen; — Effizienz des Finanzgebarens beim Einsatz der Ressourcen. Diese Kriterien wurden in der Geschäftsordnung von FINAGRA detailliert dargelegt und kodifiziert. Die italienischen Behörden haben Einzelheiten zum Erwerb von Anteilen an fünf Unternehmen/Genossenschaften vorgelegt und die Situation der Unternehmen im Hinblick auf die genannten Kriterien angegeben (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2001 und Schreiben vom 26. November 2004). (119) Wie die folgende Tabelle zeigt, betrug die Beteiligung von FINAGRA im Allgemeinen nicht mehr als 30 % des Eigenkapitals der Unternehmen und in keinem Fall mehr als 10 % des Kapitals von FINAGRA zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beteiligungserwerb. Tabelle 4 Von FINAGRA gehaltene Anteile am gesamten Eigenkapital der Unternehmen (33) Unternehmen       MCLC Eigenkapital FINAGRA % 1994 28 412 481 648 1 240 200 000 4,36 1995 28 458 138 741 2 479 800 000 8,71 1996 30 546 834 954 2 479 800 000 8,12 1997 32 191 589 226 2 479 800 000 7,70 1998 33 957 143 898 2 479 800 000 7,30 1999 32 090 948 834 1 239 600 000 3,86 2000 34 682 267 274 1 239 600 000 3,57 Unicarni Eigenkapital FINAGRA % 1994 12 669 243 845 2 000 000 000 15,79 1995 13 416 526 526 2 000 000 000 14,91 1996 14 558 518 843 2 060 000 000 14,15 1997 51 844 215 895 1 060 000 000 2,04 1998 51 918 316 470 1 075 000 000 2,07 1999 57 568 500 113 765 899 344 1,33 2000 60 804 913 354 795 580 426 1,31 2001 63 879 483 570 778 153 996 1,22 2002 64 931 137 640 799 164 462 1,23 Ultrocchi Eigenkapital FINAGRA % 1995 46 033 965 272 1 805 200 000 3,92 1996 46 202 537 881 1 805 200 000 3,91 1997 46 376 056 268 1 805 200 000 3,89 Guardamiglio Eigenkapital FINAGRA % 1995 9 807 056 542 0 0,00 1996 17 688 327 264 3 000 000 000 16,96 1997 17 457 904 625 3 000 000 000 17,18 1998 17 703 648 203 3 000 000 000 16,95 (120) Die Unternehmen haben stets normale Renditeaussichten und einen ausreichenden Cashflow aufgewiesen. Bei den Geschäften hat FINAGRA die Kriterien für die Wiederveräußerung der Beteiligungen festgelegt und von den Geschäftspartnern Sicherheiten nach den Grundsätzen der genannten Mitteilung erhalten. Der Verwaltungsrat von FINAGRA bestand satzungsgemäß aus fünf Mitgliedern, die auch die Minderheitsgesellschafter (Banken, Kreditinstitute und private Unternehmen) vertraten. Alle Verwaltungsratsbeschlüsse wurden mehrheitlich und völlig unabhängig von der Regierung gefasst. Diese Beschlüsse unterlagen keiner Bestätigung oder Kontrolle durch den Staat. Alle Interventionen wurden vom Verwaltungsrat unabhängig beurteilt; er legte bei seiner Tätigkeit die für alle Geschäftsbanken geltenden Bestimmungen zugrunde (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 385/93). Der Verwaltungsrat hat die Finanzierungs- und Kreditgeschäfte von FINAGRA unabhängig vom Staat getätigt und bei seinen Entscheidungen drei Faktoren zugrunde gelegt: das Risiko, die erwartete Rendite und die Rentabilität des Unternehmens. Diese Vorgehensweisen sind in der Geschäftsordnung von FINAGRA geregelt. (121) An Genossenschaften beteiligte sich FINAGRA im Übrigen als Investorenmitglied. Nach italienischem Recht kam ihr dadurch gegenüber den ordentlichen Genossenschaftsmitgliedern eine Sonderstellung zu, d. h.: — sie erhielt einen höheren Anteil am Gewinn als die ordentlichen Mitglieder (durchschnittlich 2 % mehr); — sie konnte ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Mitglied des Aufsichtsrats benennen; — durch den Erwerb der Genossenschaftsbeteiligung als Investorenmitglied erhielt FINAGRA Sicherheiten für 50 % des Anlagekapitals in Form eines Pfandes. Diese Sicherheit wurde von den übrigen Mitgliedern nicht gefordert und stellte eine außerordentliche Sicherheit dar, die der Beteiligung der FINAGRA unterlag. (122) Indem FINAGRA Genossenschaftsbeteiligungen als Investorenmitglied erwarb, handelte sie wie jedes andere private Mitglied, überwiegend Banken und Kreditinstitute, unter den gleichen Bedingungen. Als Beweis dafür haben die italienischen Behörden eine Aufstellung aller Kreditinstitute und Privatpersonen/Unternehmen übermittelt, die als Investorenmitglied an den Genossenschaften, an denen FINAGRA Beteiligungen hielt, beteiligt waren (34) (vgl. Tabelle 5 unter Randnummer 136). Sie brachten zudem Unterlagen über die Intervention einer Bank in einer dieser Genossenschaften, MCLC, als Beweis dafür bei, dass FINAGRA unter den gleichen Bedingungen wie jedes andere private Investorenmitglied gehandelt hat, mit dem einzigen Unterschied, dass FINAGRA höhere Sicherheiten forderte, bevor sie entschied, eine Genossenschaft als Investorenmitglied zu finanzieren. Weiterhin haben sie die Beschlüsse von Unicarni über die Emission von Anteilen für Investorenmitglieder und die Anträge (und deren Annahme) zahlreicher privater Kreditinstitute, die Investoren-Mitglied werden wollten, übermittelt. (123) Die von FINAGRA verlangte zusätzliche Sicherheit bestand in einem Pfand zugunsten von FINAGRA auf 50 % der Aktien. So belief sich beispielsweise das Pfand in Staatsanleihen im Fall von MCLC auf ITL 1 240 000 000 (bei einem von FINAGRA gehaltenen Aktienpaket von ITL 2 479 800 000) und im Fall von Unicarni auf ITL 674 000 000 (bei einem von FINAGRA gehaltenen Aktienpaket von ITL 2 825 900 000). Die italienischen Behörden haben betont, dass diese zusätzliche Sicherheit (die im Verhältnis zu den von FINAGRA gehaltenen Aktien erheblich ist) von den anderen privaten Investorenmitgliedern nicht gefordert wurde, was ein weiterer Beweis dafür sei, dass FINAGRA die gleichen Maßstäbe wie private Kapitalgeber (und sogar strengere) anlegte. (124) Zudem haben die italienischen Behörden angemerkt, dass die Schlussbilanz von FINAGRA stets eine positive Kapitalrendite ausgewiesen hat. (125) Aufgrund der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass FINAGRA beim Erwerb von Aktienbeteiligungen wie jeder andere private Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt hat. Der fragliche Anteilserwerb weist demnach keine Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf. VI.3.1 b)   Gewährung von Darlehen (126) Wie unter Randnummer 106 angegeben, umfasste die Tätigkeit von FINAGRA auch die Gewährung von Darlehen an Landwirtschaftsunternehmen. Den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zufolge hat FINAGRA Darlehen in Höhe von insgesamt 17 800 Mio. ITL gewährt. (127) In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Darlehen stets zu marktüblichen Bedingungen und unter Anwendung eines Zinssatzes gewährt worden seien, der dem mit dem Darlehen verbundenen Risiko entsprochen habe und den bei Darlehensgewährung geltenden Satz in keinem Fall unterschritten habe. (128) Die Darlehen wurden zu dem Zinssatz, der auch für Staatsanleihen (Rendistato) mit Laufzeiten von mehr als 18 Monate galt, abzüglich von 5 Punkten gewährt. Der Mindestzinssatz wurde jedoch auf 3 % festgelegt. Im Allgemeinen wird bei der Bestimmung der Rentabilität von Kapitalanlagen der Zinssatz von Staatsanleihen als Bezugsgröße herangezogen. Eine Anlage wird als rentabel betrachtet, wenn die voraussichtliche Rendite mindestens der Rendite entspricht, die bei einer Anlage desselben Betrags in Staatsanleihen erreicht werden kann. Die Senkung gegenüber dem Rendistato-Zinssatz um 5 Punkte ist jedoch ein Zeichen dafür, dass FINAGRA bei der Gewährung der Darlehen möglicherweise geringere als die marktüblichen Zinsen akzeptiert hat. (129) Hierzu haben die italienischen Behörden angemerkt, dass die Unternehmen, denen die Darlehen gewährt wurden, sehr sorgfältig ausgewählt wurden, um das Insolvenzrisiko so gering wie möglich zu halten. FINAGRA hat sich bei der Darlehensgewährung in der Tat wie jedes andere marktwirtschaftlich handelnde Finanzinstitut verhalten und die Möglichkeit, den genannten Empfängern Darlehen zu gewähren, geprüft. Die Darlehen wurden auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Investitionsvorhaben gewährt, und die Verträge sahen in jedem Fall Darlehensgewährungs- und Rückzahlungsbedingungen vor, die mit den Verpflichtungen der Unternehmen vereinbar waren. Die Verträge sahen stets eine Rückzahlung der Darlehen binnen 48 Monaten bzw. bei Nichterfüllung oder Zahlungsverzug eine sofortige Rückzahlung vor. Die Darlehen wurden in jedem Fall gewährt, um wirtschaftlich tragfähige Projekte zu unterstützen und den Zusammenschluss verschiedener Unternehmen bei der Abwicklung von Projekten zu fördern, die auf konkreten industriellen Programmen mit realistischen Entwicklungsaussichten beruhten. Die Rückzahlungsfähigkeit wurde von FINAGRA anhand der vorliegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse, Investitionsvorhaben, Dreijahrespläne) und nach gründlicher Prüfung nach den gleichen Methoden wie bei Kreditinstituten bewertet. Zudem haben alle betroffenen Unternehmen die geschuldeten Beträge stets bei Fälligkeit zurückgezahlt, was nach Ansicht der italienischen Behörden beweist, dass die Unternehmen nach streng wirtschaftlichen, auf die Minimierung des Insolvenzrisikos ausgerichteten Kriterien ausgewählt wurden. (130) Der von FINAGRA erhobene Mindestzinssatz betrug bis Mai 1999 3 % und danach 2 % (bis Juni 2000, als FINAGRA mit Sviluppo Italia verschmolzen wurde). Diese Sätze liegen deutlich unter den von der Kommission im betreffenden Zeitraum angewandten Referenzzinssätzen. (131) Allerdings kann zwischen bei den Darlehensempfängern zwischen Genossenschaften und privaten Unternehmen unterschieden werden. Nur zwei Genossenschaften (MCLC und Unicarni) haben von FINAGRA Darlehen in Höhe von insgesamt 8,3 Mrd. ITL erhalten. (132) Im Fall der Genossenschaften wurden die Darlehen von FINAGRA zu den Bedingungen für Investorenmitglieder gewährt, einem besonderen Mitgliedsstatus bei Genossenschaften, der im Gesetz Nr. 59/92 ausdrücklich vorgesehen wird (siehe oben unter Randnummer 120). FINAGRA traf die Entscheidung über die Darlehensgewährung auf der Grundlage des Ertrages der Darlehen in Abhängigkeit von den Zinssätzen, die in den Satzungen der Genossenschaften festgelegt waren. Diese Entscheidungen wurden vom Verwaltungsrat von FINAGRA, in dem alle Investorenmitglieder und die anderen Mitglieder vertreten sind (wie bereits erwähnt, unter anderem mehrere Banken, Kreditinstitute und private Kapitalgeber), gebilligt. (133) Die angewandten Zinssätze waren Teil des erwarteten Ertrages der Kapitalanlagen, von dem FINAGRA als Investorenmitglied einen höheren Anteil als die ordentlichen Mitglieder erhielt, was der allgemeinen Anlagestrategie von FINAGRA entsprach. FINAGRA konnte dabei nicht nur die Geschäftsführung der Unternehmen, die die Darlehen erhielten, unmittelbar kontrollieren (35) und höhere Gewinne erhalten, sondern auch die Verwaltungskosten senken, da zu ihren Mitglieder namhafte Banken und Kreditinstitute zählten. Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die anderen privaten Investorenmitglieder bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften, deren Mitglieder sie waren, die gleichen Zinssätze anwandten, da diese in der von den Genossenschaften gebilligten Regelung über die Aufnahme von Darlehen bei Mitgliedern festgelegt waren. (134) Nach Auffassung der italienischen Behörden müssten die von FINAGRA angewandten Zinssätze vor dem Hintergrund der übrigen, mit der Darlehensgewährung verbundenen Bedingungen bewertet werden, zu denen zählen: — der Zusammenhang zwischen dem Status des Investorenmitglieds von Genossenschaften und dem des Darlehensgebers; — die Tatsache, dass bei allen Investorenmitgliedern die gleichen Darlehenszinsen angewandt wurden; — die unmittelbare Beteiligung von FINAGRA an der Geschäftsführung der die Darlehen erhaltenden Genossenschaften, über ihren Sitz in den Verwaltungsräten; — die Kapitalrendite, die 2 % über der jedes anderen „regulären“ Genossenschaftsmitglieds lag; — die Tatsache, dass FINAGRA Darlehen nur Genossenschaften gewährte, die ausreichende Rückzahlungssicherheiten boten, und bei der Gewährung der Darlehen strengere Regeln anwandte; — die niedrigen Verwaltungskosten von FINAGRA, da sie aufgrund der Beteiligung von Banken niedrigere Zinssätze erhalten konnte; — die Geschäftsordnung für die Kapitalaufnahme, die bis Mai 1999 einen Mindestzinssatz von 3 % vorsah, auch wenn die Anwendung des Rendistato-Satzes abzüglich von 5 Punkten zu Werten nahe Null oder in einigen Fällen sogar zu negativen Werten geführt hätte. (135) Zum Beweis dafür, dass FINAGRA eines von vielen Investorenmitgliedern dieser Genossenschaften war, übermittelten die italienischen Behörden den Wortlaut des Antrags (und der positiven Antwort), der von zahlreichen Kreditinstituten gestellt wurde, die zu den gleichen Bedingungen wie FINAGRA Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni werden wollten. (136) Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni: Tabelle 5 Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni   Investorenmitglieder von MCLC und Unicarni 1994 23 1995 35 1996 39 1997 52 1998 55 1999 58 2000 61 2001 79 2002 93 2003 103 Unicarni hatte im Jahr 2004 10 Investorenmitglieder bei einem Gesamtwert der Finanzierungsanteile von 5 918 000 EUR; MCLC hatte 64 Investorenmitglieder bei einem Gesamtwert der Finanzierungsanteile von 1 559 286 EUR. (137) Alle Investorenmitglieder waren bei der Darlehensgewährung an die von den Verwaltungsratsmitgliedern der Genossenschaften gebilligten Vorschriften für die Darlehensaufnahme gebunden. Diese Regeln sahen den gleichen Zinssatz wie für Staatsanleihen (Rendistato) mit Laufzeiten von mehr als 18 Monaten abzüglich von 5 Punkten vor. Bis Mai 1999 war der verlangte Mindestzinssatz auf 3 % festgelegt. FINAGRA handelte somit bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften wie jedes andere (private) Investorenmitglied. (138) Die Investorenmitglieder brachten einen erheblichen Anteil des Kapitals der beiden Genossenschaften auf. Wie die folgende Tabelle zeigt, erhielten MCLC und Unicarni in der Zeit von 1996 bis 2003 Darlehen von FINAGRA und anderen privaten Kapitalgebern, die sämtlich Investorenmitglieder waren. Tabelle 6 Darlehen, die MCLC und Unicarni von Investorenmitgliedern im Zeitraum 1996-2003 gewährt wurden Jahr Summe der von Investorenmitgliedern erhaltenen Darlehen (ITL) Zahl der Investorenmitglieder Höhe der von FINAGRA gewährten Darlehen (ITL) 1996 6 390 361 001 39 3 500 000 000  (36) 1997 6 727 572 001 48   1998 10 366 345 007 51 33 000 000 000  (37) 1999 10 274 854 007 53   2000 8 342 949 006 53   2001 8 520 314 006 54   2002 6 603 670 715 91   2003 7 491 842 237 98   (139) Die Tatsache, dass diese Darlehen von den anderen privaten Kapitalgebern, die in erheblichen Maße in die gleichen Genossenschaften, an denen auch FINAGRA als Investorenmitglied beteiligt war, investierten, zu den gleichen Bedingungen gewährt wurden, beweist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wurde. (140) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich FINAGRA bei der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde private Kapitalgeber verhalten hat. Dass FINAGRA bestimmte Darlehensnehmer des Agrarsektors bevorzugte, beruht darauf, dass FINAGRA satzungsgemäß vorrangig in Landwirtschaftsunternehmen interveniert. Diesbezüglich stellen die Darlehen, die FINAGRA den Genossenschaften gewährt hat, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (141) Im Fall einiger privater Unternehmen ist nicht auszuschließen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Sätzen, zu denen die Darlehen gewährt wurden, und den Referenzzinssätzen der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, auch wenn alle unter Randnummer 125 bis 129 genannten Bedingungen erfüllt sind. Denn die Differenz zwischen dem Ertrag der Darlehen, die privaten Unternehmen gewährt wurden, und dem der Darlehen, die Genossenschaften gewährt wurden, bei denen FINAGRA Investorenmitglied war, ist unbestreitbar und wurde unter den Randnummern 131 bis 133 zusammengefasst. Im Fall der Genossenschaften handelte FINAGRA so, wie es jeder andere private Kapitalgeber in der gleichen Lage getan hätte, der eine höhere Rendite aus den mit den Darlehen verbundenen Kapitalgeschäften erwartete, auch wenn sie Zinssätze unter den Referenzzinssätzen der Kommission anwandte. Bei den Darlehen, die privaten Unternehmen gewährt wurden, liegt eine solche Situation, die durch eine zusätzliche Rendite und durch ein Verhalten von FINAGRA auf dem Markt entsprechend dem eines beliebigen anderen privaten Kapitalgebers unter den gleichen Bedingungen gekennzeichnet ist, eindeutig nicht vor. (142) Die italienischen Behörden haben erklärt, dass FINAGRA nur zwei privaten Unternehmen (Guardamiglio und Ultrocchi) Darlehen gewährt hat und dass die Differenz zwischen den bei diesen Darlehen angewandten Zinssätzen und dem damaligen Referenzzinssatz der Kommission zwischen –3,18 und –5,20 Prozentpunkte betrug. Den italienischen Behörden zufolge kann diese Differenz als Beihilfe zum Abschluss von Investitionen betrachtet werden, die im Zusammenhang mit den im Gesetz Nr. 252/91 vorgesehenen integrierten Projekten standen, von diesen jedoch eindeutig unabhängig waren. Die Investitionen erfüllten zwar alle Kriterien für die Gewährung der Finanzierung im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91, haben jedoch weder Finanzierungen im Rahmen dieses Gesetzes noch andere öffentliche Mittel erhalten. Diese Projekte betrafen zwar integrierte Projekte, waren jedoch funktionell von diesen unabhängig. Die Darlehen waren somit Teil einer Strategie, die auf den Abschluss der integrierten Projekte ausgerichtet war, aber andere Finanzierungsinstrumente einsetzte (auch wenn sie, wie in diesem Fall, nicht kumuliert wurden). Wie die folgende Tabelle zeigt, betrug die Beihilfeintensität bei den beiden Darlehen, die zum Abschluss von Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung gewährt wurden, 0,96 % bzw. 4,51 %. Tabelle 7 Darlehen von FINAGRA an private Unternehmen Begünstigter Zuschussfähige Kosten (nicht unter das Gesetz Nr. 252/91 fallend) (ITL) Unterschiedsbetrag der Zinsen (ITL) Beihilfesatz 1 2 3 4 = 3/2 Guardamiglio 9 162 000 000 413 508 030 4,51 Ultrocchi 42 940 033 423 415 954 000 0,96 (143) In der Erwägung, dass alle bezuschussten Investitionen die geltenden Bestimmungen für Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung nach Kapitel VI.1 a) 1 erfüllen und die Beihilfeintensität (berechnet als Bruttosubventionsäquivalent anhand des Unterschiedsbetrages zwischen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.