Europäische Union

2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)

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m bei diesen Darlehen angewandten Zinssatz und dem damaligen Referenzzinssatz der Kommission) die höchstzulässige Beihilfeintensität für derartige Investitionen nicht übersteigt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Darlehen, die FINAGRA privaten Unternehmen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Beihilfen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. VI.3.1 c)   Bürgschaftsgewährung (144) In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, und in ihrem Schreiben vom 23. November 2004 haben die italienischen Behörden verdeutlicht, dass FINAGRA nur eine einzige Bürgschaft für Bankdarlehen zugunsten von Guardamiglio geleistet hat. (145) Die Sicherheitsleistung zugunsten von Guardamiglio (Bürgschaft) in Höhe von 2 Mrd. ITL wurde für ein Darlehen von 17 Mrd. ITL gewährt, das Guardamiglio ohne Inanspruchnahme der Bürgschaft vollständig zurückgezahlt hat. (146) Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung wurden staatliche Sicherheitsleistungen vor dem Hintergrund des Schreibens der Kommission SG(89) D/4328 vom 5. April 1989, des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (38) geprüft. Danach ließ die Kommission Bürgschaften nur zu, wenn deren Verwertung vertraglich bestimmten Bedingungen unterworfen war, die bis zur obligatorischen Insolvenzerklärung des begünstigten Unternehmens oder zu einem ähnlichen Verfahren reichen konnten. Die Bewertung des Beihilfeelements der Bürgschaften beinhaltete eine Prüfung der Finanzlage des Kreditnehmers. Das Beihilfeelement der Bürgschaften entsprach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Darlehensnehmer zu bezahlenden Zinssatz auf dem freien Markt und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Satz abzüglich der für die Bürgschaft gezahlten Prämie. (147) Im vorliegenden Fall stellt die Bürgschaft nach Ansicht der italienischen Behörden aus den folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar: — der Begünstigte befand sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten; — der Darlehensnehmer hat ein Darlehen von 17 Mrd. ITL auf dem Kapitalmarkt erhalten, was beweist, dass das Unternehmen als verlässlich und die Investition als rentabel betrachtet wurde; — die Bürgschaft betraf eine bestimmte Finanztransaktion über einen festen Betrag und für einen begrenzten Zeitraum. Die Bürgschaft besichert nur etwa 11 % der Darlehenssumme; — der Kreditnehmer hat durch die Bürgschaft von FINAGRA im Vergleich zum marktüblichen Zinssatz keine günstigeren Darlehenskonditionen erhalten; — die Inanspruchnahme der Bürgschaft war an bestimmte Bedingungen für die Forderungsbeitreibung geknüpft, entweder durch außergerichtliche Beilegung oder nach den Bestimmungen des italienischen Codice Civile durch Zwangsvollstreckung der Forderung in die Vermögensgegenstände des Schuldners, für den die Bürgschaft geleistet wurde; — die von FINAGRA verlangte Prämie in Höhe von 0,40 % pro Jahr entspricht nach Auffassung der italienischen Behörden angesichts der soliden Finanzlage des Begünstigten, der wirtschaftlichen Aussichten und der anstehenden Investitionen dem damaligen marktüblichen Satz für Nachsicherungen (39). Der marktübliche Satz für eine erstrangige Bürgschaft lag nach Angaben der italienischen Behörden bei 0,70 %. Bei Nachsicherungen betrug der marktübliche Satz je nach Finanzlage des Begünstigten zwischen 0,40 % und 0,70 %. Bei einem Darlehen, das einem Unternehmen gewährt wird, welches von mehreren Banken positiv beurteilt wurde, gute wirtschaftliche Aussichten aufweist und einen tiefgreifenden Modernisierungsprozess durchläuft, entspricht der Satz von 0,40 % pro Jahr nach Angaben der italienischen Behörden dem für Geschäfte dieser Art geltenden marktüblichen Satz. Die Bürgschaft war an einen Vorgang (Durchführung von Investitionen) geknüpft, der über das Gesetz Nr. 252/92 und somit nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen zum Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde. (148) Angesichts der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von FINAGRA geleistete Bürgschaft keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (149) Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der Gewährung der fraglichen Beihilfe gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass: — die in Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 und im Gesetz Nr. 252/91 (integrierte Projekte) vorgesehenen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind; — die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Maßnahmen (d. h. die bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite) nicht durchgeführt wurden und somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründet haben; — die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienbeteiligungen, der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften und der Leistung von Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen; — die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an private Unternehmen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Beihilfen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilfen Italiens zugunsten des Tierhaltungssektors nach Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 und Gesetz Nr. 252/91 (integrierte Projekte) und die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an private Unternehmen sind nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den bis 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskrediten wurden nicht durchgeführt und haben somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begründet. (3)   Die Interventionen von FINAGRA auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktienbeteiligungen, der Gewährung von Darlehen an Genossenschaften und der Leistung von Bürgschaften stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2. (2)  SG(2000) D/101808. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)   ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2. (5)  Entscheidung der Kommission SG(2002) D/229239 vom 5. April 2002. (6)  Frankreich ist es gelungen, die Zahl der Schlachthöfe im Zeitraum 1970-1990 von 1 738 auf 357 zu verringern. In Italien wurden dagegen Anfang der Neunzigerjahre noch 8 500 Schlachthöfe betrieben, gegenüber 357 in Frankreich, 270 in Deutschland und 30 in den Niederlanden. (7)  Der Betrag von 700 Mrd. ITL setzt sich aus 400 Mrd. ITL für 1988 und 300 Mrd. ITL für 1989 zusammen. (8)  Schreiben SG(2002) D/229239. (9)  Im Hinblick auf die Würdigung der Kommission der Referenzzinssatz der Kommission für Italien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. (10)  Vgl. Schreiben der Kommission vom 28. Januar 1999. (11)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (12)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (13)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. (14)  Im Jahr 2000 wurden in Italien 1 154 000 t Rindfleisch erschlachtet. Im gleichen Zeitraum wurden in der EU 7 401 000 t geschlachtet. (15)  Vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 18.5.2000. (16)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17-41. (17)  Von den 13 ursprünglich vorgelegten integrierten Projekten wurden nur 8 genehmigt und nur 5 abgeschlossen. (18)  Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1-6). (19)  Zum Nachweis der Erfüllung dieser Anforderung legten die italienischen Behörden zunächst eine Studie des ISMEA (Institut für Studien, Untersuchungen und Informationen über den Agrarmarkt) von September 2000 vor, die einen Überblick über den Wandel der italienischen Schlachtindustrie in den Neunzigerjahren gab. Diese Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Schlachtkapazität in Italien im Zeitraum 1990-1998 um 3 % gesunken ist. Den italienischen Behörden zufolge bewies dieser Rückgang, dass die auf der Grundlage der untersuchten Gesetze getätigten Investitionen die genannten sektoriellen Beschränkungen erfüllten. Die Kommission wandte jedoch ein, dass der in der ISMEA-Studie beschriebene Rückgang der Schlachtkapazität die Folge der damaligen spezifischen Entwicklung des Fleischsektors in ganz Europa war. Denn der Rückgang der Zahl der Schlachthöfe und der Schlachtkapazität, der in Italien in den Neunzigerjahren zu verzeichnen war (hauptsächlich infolge der notwendigen Anpassung an neue Hygienestandards), war in den Schlachtsektoren anderer Länder bereits in den Siebzigerjahren zu beobachten (beispielsweise in Frankreich). Wie die Studie selbst aufzeigt, hat Italien mit der Umstrukturierung später, erst in den 80er- und 90er-Jahren, begonnen. Der von den italienischen Behörden geltend gemachte Rückgang um 3 % beweist daher die Einhaltung der Entscheidung 90/243/EWG nicht. Die italienischen Behörden wurden daher aufgefordert, spezifische Angaben zu den Änderungen der Schlachtkapazitäten infolge der Investitionen in jedem Betrieb, der an den integrierten Projekten beteiligt war, vorzulegen. (20)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Geändert durch ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (21)  GEA und Val di Cesola beteiligten sich am ursprünglichen Projekt Centro Carni Sud, das jedoch nicht abgeschlossen wurde und daher nicht förderfähig war. Die beiden Projekte von GEA und Val di Cesola wurden dagegen abgeschlossen und finanziert. (22)   ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (23)  Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28-32). (24)  Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33-38). (25)  Schreiben der italienischen Behörden vom 18. Mai 2000. (26)  Vgl. S. 5 des genannten Schreibens. (27)  Schreiben der italienischen Behörden vom 13. Oktober 2000. (28)  SEC(89) 343/2 vom 7.3.1989. (29)  Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 1 vom 9. Januar 1999 „Neuordnung der Fördereinrichtungen und -gesellschaften und Gründung der Gesellschaft Sviluppo Italia S.p.A“. (30)  Bulletin EG 9-1984. (31)  Mit Mittelbindungen von insgesamt 33 458 Mio. ITL. (32)  Ebenda, Ziffer 3.3. (33)  Die Angaben beziehen sich auf den 31. Dezember jedes Jahres. (34)  Unternehmen und Privatpersonen: CoopFons Spa, Agricola Sabbadina srl, CCFR Scarl. Kreditinstitute: Banca Agricola Mantovana, Em. Ro. Popolare Spa, Bipop Carire Spa, Banca popolare Verona — Banca S. Geminiano S. Prospero, Banca di Roma, Finec merchant Spa, Agrisviluppo spa. (35)  Als Investorenmitglied von Genossenschaften konnte FINAGRA ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Mitglied des Aufsichtsrats benennen. (36)  Dieser Betrag beinhaltet das Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren in Höhe von ITL 500 000 000 an Unicarni und das Darlehen mit gleicher Laufzeit in Höhe von ITL 3 000 000 000 an MCLC, die 1996 gewährt wurden. MCLC hat weiterhin 1994 Darlehen in Höhe von ITL 1 500 000 000 erhalten (Schreiben der italienischen Behörden vom 5.7.2001). (37)  Unicarni gewährtes Darlehen. (38)   ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3-14. (39)  Die Bürgschaft von FINAGRA wurde tatsächlich als Nachsicherung gewährt, da das Darlehen bereits durch eine erstrangige Bürgschaft besichert war.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.