Europäische Union

2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)

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Quellenkennung: 32007D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ät gemäß der Verordnung (35 % bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten), einschließlich aller auf die betreffenden Investitionen übertragenen staatlichen Mittel, wurde nicht überschritten. (78) Zudem haben die Behörden versichert, dass sich der Gesamtviehbestand nach Abschluss der Investitionen nicht erhöht hat und dass alle Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 durchgeführt wurden. (79) Wie in Abschnitt VI.1 a) 3 ausgeführt wird, beinhalten die zuschussfähigen Ausgaben weder den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts noch Darlehen zur Schuldenkonsolidierung. (80) Aus den genannten Gründen sind die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. VI.1. a) 3.   Beihilfen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Unternehmen und zur Schuldenkonsolidierung (81) Wie bereits im vorangehenden Abschnitt ausgeführt, legt Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 290/99 fest, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 für gemeinsame Entwicklungs- und Schuldenkonsolidierungsmaßnahmen aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 87/90, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 252/91, genehmigte integrierte Projekt nur teilweise verwirklicht wird, sofern das integrierte Projekt des Darlehensempfängers abgeschlossen wird. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass die Zinsvergünstigungen für Darlehen, die gemäß dem genannten Gesetz zur reinen Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des gewährten Darlehens verwirklicht werden soll. (82) Die Zinsvergünstigungen nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99, die Gegenstand der vorläufigen Würdigung der Kommission waren, werden durch das Gesetz Nr. 67/88 geregelt. Artikel 15 Absatz 16 dieses Gesetzes, gegen den die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sieht vor, dass Genossenschaften und ihre Verbände Darlehen bis zu insgesamt 700 Mrd. ITL für die Errichtung, Umstrukturierung und Erweiterung von Schlachthöfen aufnehmen können. Er sieht weiterhin vor, dass von diesen Darlehen bis zu 100 Mrd. ITL in 1988 und 50 Mrd. ITL in 1989 auch zur Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten der Begünstigten in Verbindung mit Schlachthöfen genutzt werden können. (83) Sowohl Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 als auch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 bieten daher die Möglichkeit, die vorgesehenen Mittel auch zur Schuldenkonsolidierung zu verwenden. (84) Den Auskünften zufolge, die die italienischen Behörden als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission übermittelten (25), hat der italienische Staat im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91 auch den so genannten „Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts“ berücksichtigt. Nach Angaben der italienischen Behörden erforderte die Durchführung des Projekts einen hohen finanziellen Aufwand, sowohl zur tatsächlichen Durchführung des „Entwicklungsprojekts“ als auch zum Wiederausgleich des damit verbundenen finanziellen Aufwandes (26). Der Bedarf zur „Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts“ wurde bei den Investitionen als zusätzliches Element betrachtet, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Finanzbetrag dieser Investitionen stand. (85) Daraus folgt, dass ein Teil der Finanzmittel, die den Unternehmen von den italienischen Behörden für die jeweiligen Projekte gewährt wurden, in Wirklichkeit dazu diente, diesen Unternehmen zu ermöglichen, Finanzierungskosten zu bestreiten, die zwar die Folge der Investitionen waren, aber nicht unmittelbar damit zusammenhingen. (86) Die Kommission hegte von Beginn an Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen zur Schuldenkonsolidierung gemäß dem Gesetz Nr. 67/88 und der Beihilfen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 mit dem Gemeinsamen Markt. In ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens behaupteten die italienischen Behörden, dass diese beiden Beihilfen im Zusammenhang mit den im Rahmen der geplanten integrierten Projekte durchgeführten Investitionen gewährt worden seien. Die italienischen Behörden erklärten, dass das Gesetz Nr. 67/88 die Anerkennung der Schuldenkonsolidierung an die tatsächliche Durchführung der Investitionsvorhaben knüpfe. Ihrer Ansicht nach hat das Konsolidierungsdarlehen schlicht dazu gedient, den Genossenschaften wieder Liquidität zu verschaffen und dabei die gleiche Funktion wie ein Zuschuss gehabt. Dieses Darlehen war eine finanzielle Transaktion, die stets an ein Investitionsvorhaben geknüpft war. (87) Trotz dieser Versicherungen hat die Kommission Bedenken im Hinblick auf diese Beihilfen geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Beihilfen entgegen den Behauptungen der italienischen Behörden, der übermittelten Beschreibung und den Gesetzestexten allem Anschein nach dazu dienten, die Begünstigten von ihren finanziellen Schwierigkeiten zu befreien, ohne an den tatsächlichen Abschluss der Investitionen geknüpft zu sein. In dem Schreiben, in dem sie ihre Vorbehalte äußerte, forderte die Kommission die italienischen Behörden außerdem auf anzugeben, ob die fraglichen Beihilfen die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gegebenenfalls geltenden Bestimmungen erfüllten. (88) In ihrer Antwort auf dieses Schreiben (27) legten die italienischen Behörden dar, dass die vorgesehenen finanziellen Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts dem Gesamtfinanzbedarf jedes integrierten Projekts Rechnung getragen hätten. Dieser Gesamtfinanzbedarf habe in den eigentlichen Investitionen und in dem finanziellen Ausgleich, der nicht mehr als 50 % des Gesamtfinanzbedarfs betragen durfte, bestanden. Die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts habe somit die Zahlung der mit den getätigten Investitionen verbundenen Finanzierungskosten gewährleistet. (89) Infolge der Äußerungen der Kommission zu diesem speziellen Aspekt haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, dafür gesorgt, den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts von den beihilfefähigen Ausgaben zu trennen. Der Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Unternehmen, der ursprünglich in den beihilfefähigen Ausgaben der Investitionen enthalten war, wurde dabei herausgerechnet. Demnach wurden bei der Mittelbereitstellung nur diejenigen Ausgaben als zuschussfähig betrachtet, die direkt an den Abschluss der Investitionen geknüpft waren, für die die Finanzierung zu den genannten Bedingungen erhalten wurde. Die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts hat in keinem Fall zu einer zusätzlichen Übertragung staatlicher Mittel auf Unternehmen geführt, die integrierte Projekte in Angriff genommen haben, war aber ursprünglich in die beihilfefähigen Kosten eingerechnet worden. (90) Nach der neuen Berechnung (die den Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den zuschussfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt) beträgt die Beihilfeintensität bei den einzelnen Genossenschaften, denen Beihilfen gewährt wurden (Conazo und das Consorzio latterie sociali mantovane), nicht mehr als 35 % bei der Primärerzeugung, weniger als 55 % beim Sektor der Verarbeitung und Vermarktung in normalen Gebieten und nicht mehr als 75 % in benachteiligten Gebieten, wie die folgende Tabelle zeigt: Tabelle 3 Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts   Zuschussfähige Kosten (ITL) Staatlicher Zuschuss (Gesetz Nr. 252/91) % Conazo Erzeugung 7 652 930 000 2 678 525 500 35,00 Verarbeitung in benachteiligten Gebieten 4 972 623 097 3 729 467 323 75,00 Verarbeitung 48 753 248 149 20 700 797 658 42,46 Summe CONAZO 61 378 801 246 27 108 790 481 44,16 Consorzio Latterie Sociali Mantovane Verarbeitung in nicht benachteiligten Gebieten 6 067 000 000 3 260 533 100 53,74 (91) Zum Punkt der Schuldenkonsolidierung teilten die italienischen Behörden mit, dass die so genannten Finanzierungen zur Schuldenkonsolidierung dazu dienten, zum einen so genannte „Entwicklungsdarlehen“ zu finanzieren, d. h. Darlehen in Verbindung mit dem Abschluss integrierter Projekte, für welche die im Rahmen des Gesetzes Nr. 252/91 bereitgestellten Mittel nicht ausreichten, und zum anderen „Konsolidierungsdarlehen“ zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen. (92) Die „Entwicklungsdarlehen“ wurden im Rahmen der integrierten Projekte, die durch das Gesetz Nr. 252/91 finanziert wurden, und zu gleichen Konditionen gewährt. Solche Darlehen wurden Conazo, GEA und Val di Cesola gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent dieser Darlehen wurde in die Gesamtbeihilfeintensität eingerechnet, während sich das höchstzulässige Subventionsäquivalent aus der Summe der Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Gesetz Nr. 252/91 und der Beihilfen in Form von Entwicklungsdarlehen gemäß Gesetz Nr. 67/88 ergibt. Die Gesamtbeihilfeintensitäten entsprachen den damals von der Kommission genehmigten Sätzen (wie in Tabelle 2 angegeben). (93) Die „Konsolidierungsdarlehen“, die nur Conazo betreffen, sind dagegen an bereits getätigte Investitionen geknüpft und dienen dazu, die Kosten der zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommenen Darlehen zu senken. Sie wurden zu den im Schreiben der Kommission vom 7. März 1989 (28) genannten Bedingungen gewährt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: — Die Beihilfen (zum Beispiel Zinszuschüsse) müssen dem Ausgleich der finanziellen Belastung durch Darlehen dienen, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden. — Das kumulierte Subventionsäquivalent der gegebenenfalls bei der Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und der neuen Beihilfen darf die von der Kommission im Allgemeinen genehmigten Sätze nicht überschreiten, d. h. 35 % bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Fall von Investitionen in die Primärerzeugung gemäß der Richtlinie 75/268/EWG und 55 % (75 % in Ziel-1-Gebieten) im Fall von Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung. — Die neuen Beihilfen müssen im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue Darlehen aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze gewährt werden, wobei der Betrag der Beihilfen höchstens dem Wert der Änderung des Zinssatzes des neuen Darlehens entsprechen darf, bzw. sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet ist, die jedoch so hoch verschuldet sind, dass ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht. (94) Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juli 2001 und mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, eingegangen am 3. November 2004, mitgeteilt, dass nur einem einzigen Unternehmen, Conazo, das sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, Darlehen zur Schuldenkonsolidierung gewährt wurden. Die gewährte Beihilfe zur Schuldenkonsolidierung diente dazu, das Unternehmen von Verbindlichkeiten zu entlasten, die es eingegangen war, um frühere Investitionen tätigen zu können, und der Genossenschaft damit zu ermöglichen, neue Investitionen zur Modernisierung des Tierhaltungssektors zu unternehmen. Die Konsolidierungsdarlehen wurden gewährt, um Projekte aus dem Zeitraum 1986 bis 1993 im Zusammenhang mit der Errichtung von Schlachthöfen, dem Bau von Gebäuden, dem Kauf von Einrichtungen und einer Zuchtstation in Höhe von insgesamt ITL 12 396 406 733 (ca. 6 Mio. EUR) zu finanzieren. Das Bruttosubventionsäquivalent dieses Zuschusses, bezogen auf die zuschussfähigen Gesamtausgaben, beträgt etwa 9 % (ITL 1 198 351 597) und überschreitet damit die von der Kommission genehmigte Beihilfeintensität nicht. (95) Die Beihilfe wurde gewährt, um der Genossenschaft zu helfen, die durch die hohe Zinslast von 17,80 % in 1986 bis 14,75 % in 1993 bedingten Schwierigkeiten zu bewältigen. Obwohl die Genossenschaft wirtschaftlich lebensfähig und rentabel war, belasteten die von den Banken geforderten hohen Zinsen die finanzielle Situation sehr stark. Zudem hatte die Genossenschaft neue Investitionen im Rahmen der integrierten Projekte, die nach dem Gesetz Nr. 252/91 gefördert wurden, getätigt. Die unverzichtbare Grundvoraussetzung für die Beteiligung der Genossenschaft an diesen Projekten war, dass der nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckte Anteil des Gesamtfinanzbedarfs von den begünstigten Unternehmen auf zwei Arten gesichert wurde: a) über eine Kapitalerhöhung durch die Genossenschaftsmitglieder oder über ein zehnjähriges Darlehen zu marktüblichen Zinsen zur Deckung eines Anteils von mindestens 20 %; b) durch eine Bürgschaft für das gesamte Projekt. Die Bürgschaft musste mit einer Klausel über die gesamtschuldnerische Haftung einhergehen, der zufolge jeder Teilnehmer des integrierten Projekts gegenüber den anderen Mitgliedern haftete, falls das Projekt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden sollte. (96) Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte das gleichzeitige Bestehen der neuen und der alten Verbindlichkeiten (aufgrund der hohen Zinssätze für den Abschluss früherer Investitionen) auch für finanziell gesunde Unternehmen wie die von der Maßnahme betroffene Genossenschaft schwerwiegende Folgen gehabt. Zudem seien die „Konsolidierungsdarlehen“ stets an einen Entwicklungsplan geknüpft gewesen, aus dem die Finanzlage, die getätigten und zu tätigenden Investitionen sowie die Erfüllung der unter Randnummer 94 genannten Bedingungen hervorgegangen sei. (97) Die Investitionen, für die Darlehen zur Schuldenkonsolidierung gewährt wurden, seien von den auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 252/91 geförderten Investitionen verschieden und vollkommen unabhängig, und der staatliche Zuschuss zur Konsolidierung der Schulden (zu den genannten Bedingungen) wirke sich nicht auf die Beihilfeintensitäten der gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 finanzierten Investitionen aus. (98) Die italienischen Behörden betonten weiterhin, dass Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 290/99 (der vorsieht, dass Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage des genannten Gesetzes nur zur Schuldenkonsolidierung aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn das integrierte Projekt nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, sofern der Darlehensempfänger ein eigenes Investitionsvorhaben vorlegt, das mit einem Teil des Darlehens durchgeführt werden soll) nie angewandt worden ist. Es seien keine Beihilfen (in Form von Darlehen zur Schuldenkonsolidierung) für Investitionen gewährt worden, die nicht vollständig durchgeführt wurden. (99) Aufgrund der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass: — die Darlehen zur Schuldenkonsolidierung, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 67/88 gewährt wurden, mit den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Bestimmungen für staatliche Beihilfen vereinbar sind; — die Finanzmittel, die gemäß dem Gesetz Nr. 67/88 als Entwicklungsdarlehen gewährt wurden, in den Gesamthaushalt jedes Projekts eingerechnet wurden und anhand der geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung oder in den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung bewertet wurden (vgl. Kapitel VI.1 a) 1 und VI.1 a) 2); — der Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts in keinem Fall zur Übertragung staatlicher Mittel geführt hat und ihr Betrag aus den zuschussfähigen Ausgaben herausgerechnet wurde. VI.2. d)   Zu den Darlehen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 (100) Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2003 deutlich gemacht, dass die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 vorgesehene Maßnahme nie angewandt wurde, weil keine Kreditgeschäfte der Art, die durch das Gesetz gefördert werden sollten (d. h. bis 31. März 1998 fällige Agrar-, Betriebs- und Meliorationskreditgeschäfte), ausgemacht werden konnten. Da es keine solchen Kreditgeschäfte gab, wurden im Rahmen von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 und der damit verbundenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt. VI.3   FINAGRA VI.3.1.   Vorliegen der Beihilfe (101) Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt wurde, sieht das Gesetz Nr. 252/91 weiterhin die Gründung einer privatrechtlichen Holding (società finanziaria di partecipazioni di diritto privato) mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von 70 114 Mio. ITL vor. Hauptaktionär ist mit einem Anteil von 92,79 % das italienische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft. Die restlichen 7,21 % sind im Besitz von 13 verschiedenen Kreditinstituten. (102) Zu den institutionellen Aufgaben der Gesellschaft gehören: Unterstützung bei der Ausarbeitung von Wirtschafts- und Finanzprogrammen zur Umstrukturierung und Entwicklung, Gewährung von Bürgschaften für Kreditgeschäfte, Kreditaufnahme am Markt, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, Genossenschaften, Verbänden, Einrichtungen und Vereinigungen und Gewährung von Finanzierungen. (103) Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 1 vom 9. Januar 1999„Neuordnung der Fördereinrichtungen und -unternehmen und Gründung der Gesellschaft Sviluppo Italia S.p.A“ wurde FINAGRA mit der Sviluppo Italia S.p.A verschmolzen. (29) (104) Die italienischen Behörden haben mehrfach bekräftigt, dass die Geschäfte von FINAGRA in keinem Fall Elemente staatlicher Beihilfen enthalten hätten und dass FINAGRA gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 87-89) des Vertrags über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (30) stets nach normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt habe. (105) Als Beweis dafür, dass FINAGRA stets nach marktüblichen Bedingungen gehandelt hat, haben die italienischen Behörden auf Ersuchen der Kommission ausführliche Angaben zu allen zwölf Geschäften (in Unternehmen gemäß Artikel 5) vorgelegt, die von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1998 genehmigt wurden (31). (106) Die Prüfung der Interventionen von FINAGRA hat ergeben, dass das Unternehmen auf drei Ebenen tätig war: — Erwerb von Beteiligungen, — Gewährung von Darlehen, — Gewährung von Bürgschaften. (107) In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 haben die italienischen Behörden betont, dass FINAGRA derartige Geschäfte in keinem Fall getätigt habe, auch wenn ihre Satzung Geschäfte zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen habe. VI.3.1. a)   Erwerb von Beteiligungen (108) Der Standpunkt der Kommission zum Erwerb von Beteiligungen der öffentlichen Hand an privaten Unternehmen wird in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf Beteiligungen der öffentlichen Hand verdeutlicht. Dieser Mitteilung zufolge ist unter einer „staatlichen Beteiligung“ eine unmittelbare Beteiligung des Staates oder anderer Gebietskörperschaften oder eine unmittelbare Beteiligung von Finanzierungseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit nationalen, regionalen oder sektoralen Aufgaben anzusehen, die aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag finanziert werden oder auf die der Staat oder andere Gebietskörperschaften einen beherrschenden Einfluss ausüben. (109) Italien hält über das Landwirtschaftsministerium einen Anteil von etwa 92 % an FINAGRA; diese Beteiligung kann daher als „staatliche Beteiligung“ im Sinne der genannten Mitteilung betrachtet werden. (110) Im Vertrag sind sowohl der Grundsatz der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung für Unternehmen (vormals Artikel 222) als auch der Grundsatz der Gleichheit öffentlicher und privater Unternehmen verankert. Dies bedeutet, dass die Kommission die öffentliche Hand weder benachteiligen noch begünstigen darf, wenn sie Unternehmen haftendes Kapital bereitstellt. Im Übrigen hat die Kommission sich nicht zur Wahl der Unternehmen zwischen verschiedenen Finanzierungsmodalitäten (Darlehen oder haftendes Kapital) zu äußern, und dies unabhängig davon, ob die Mittel aus öffentlicher oder privater Hand kommen. Im Hinblick hierauf muss die Kommission feststellen, ob die von FINAGRA erworbenen Beteiligungen an verschiedenen Landwirtschaftsunternehmen in Wirklichkeit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Artikel 1 EG-Vertrag waren und somit nach Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag geprüft werden müssen oder ob diese Interventionen, wie von den italienischen Behörden vertreten wird, keine staatlichen Beihilfen im Sinne der genannten Mitteilung darstellten. (111) Die Mitteilung unterschiedet vier Situationen, bei denen sich die öffentliche Hand veranlasst sehen kann, sich am Kapital von Unternehmen zu beteiligen: a) bei der Gründung eines Unternehmens; b) im Fall einer teilweisen oder völligen Eigentumsübertragung vom privaten auf den öffentlichen Sektor; c) in bereits bestehenden öffentlichen Unternehmen durch Zuführung von neuem Kapital oder Umwandlung von Finanzmitteln in Kapital; d) in bereits bestehenden Unternehmen des privaten Sektors durch Beteiligung an einer Kapitalerhöhung. (112) Der einfache teilweise oder vollständige Erwerb einer Beteiligung am Kapital eines bereits bestehenden Unternehmens ohne Bereitstellung von neuem Kapital stellt für dieses Unternehmen keine staatliche Beihilfe dar. (113) Den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zufolge erfolgten die Interventionen von FINAGRA in bereits bestehenden Unternehmen des privaten Sektors in Form einer Erhöhung des Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. (114) Die Bereitstellung von neuem Kapital für ein privates Unternehmen kann jedoch nicht als offensichtliche staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn das Kapital vom Staat unter Umständen bereitgestellt wird, die auch für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, annehmbar wären. Dagegen handelt es sich um staatliche Beihilfen, wenn der Grundsatz des „privaten Kapitalgebers“ nicht erfüllt wird, d. h. wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen sein Geld anlegt, nicht annehmbar wären. (32). Ziffer 3.2 der Mitteilung nennt sechs Fälle, in denen dies der Fall sein kann. (115) In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2000 erklären die italienischen Behörden, dass die Beteiligungen stets vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren übernommen wurden. Nach einer ersten Prüfung könnten die Beteiligungen somit in den Anwendungsbereich von Ziffer 3.3 dritter Gedankenstrich der Mitteilung fallen, der zufolge eine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn die Beteiligung eine vorübergehende Beteiligung ist, deren Dauer und Veräußerungspreis im Voraus derart festgelegt sind, dass sich für den Kapitalgeber eine Rendite ergibt, die erheblich unter dem Ertrag liegt, den er von einer am Kapitalmarkt getätigten Anlage für den gleichen Zeitraum erwarten könnte. Die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben haben jedoch gezeigt, dass sich die Ähnlichkeiten mit dem unter Ziffer 3.3 dritter Gedankenstrich genannten Fall hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf diesen Punkt beschränken. Denn ein vorübergehender Erwerb wurde in keinem Vertrag vorgesehen, sondern nach dem Ermessen des Verwaltungsrats, in dem auch die anderen 13 Mitglieder vertreten waren, beschlossen. Wie im Folgenden ausgeführt wird (vgl. Randnummer 120),

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.