Europäische Union

2007/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilfe zugunsten des Tierhaltungssektors und des Olivensektors gemäß Artikel 4 und 5 Gesetz 290/99, Artikel 15 Absatz 16 Gesetz 67/88 und Gesetz 252/91 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4769)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

angen am 3. November 2004, ausführliche Informationen. Die Angaben dieser Schreiben müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, da die italienischen Behörden nach eingehender Prüfung einige der ursprünglich übermittelten Angaben korrigiert haben; dies betrifft insbesondere die aggregierten Finanzdaten. Die übermittelten Auskünfte werden daher mit dem Verweis auf das betreffende Schreiben in Teil III.3 zusammengefasst. V.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (39) Die Kommission hat ein einziges Schreiben eines Dritten erhalten. Dieses Schreiben vom 30. Juni 2000 stammt von der Genossenschaft Conazo; sie äußerte sich im Namen einer Gruppe von Betrieben, denen die italienischen Behörden nach den Gesetzen Nr. 252/91 und 67/88, die Anlass des Verfahrens der Kommission waren, Zuschüsse gewährt hatten. (40) In diesem Schreiben zeigte sich Conazo überrascht, dass die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens ausdrücklich erklärt hat, nicht über das Bestehen der Gesetze Nr. 252/91 und 67/88 und somit darüber, dass die italienischen Behörden auf der Grundlage dieser Gesetze Beihilfen gewährt hatten, unterrichtet worden zu sein. (41) Nach Ansicht der Genossenschaft hätte die Kommission über das drastische Programm zur Umstrukturierung der Tierhaltungs- und Schlachtsektoren, das von den italienischen Behörden bereits 1986 eingeleitet wurde, informiert sein müssen. In ihrem Schreiben weist Conazo auf das umfassende Umstrukturierungsprogramm für die beiden genannten Sektoren hin, das vom italienischen Interministeriellen Ausschuss für Wirtschaftsplanung (CIPE) 1991 ausgearbeitet wurde. Sie erinnert zudem daran, dass die ergriffenen drastischen Maßnahmen im Schlachtsektor zur einer erheblichen Verringerung der Zahl der Schlachthöfe von mehr als 8 500 in den Achtzigerjahren auf jetzt 3 000 geführt haben. VI.   WÜRDIGUNG (42) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (43) Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten für die Erzeugung der Produkte, für die die italienischen Behörden Beihilfen gewährt haben, und für den Handel damit. Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (11) finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Verordnung auf die Erzeugung und Gewinnung von Rindfleischerzeugnissen und den Handel damit die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag Anwendung. Eine ebensolche Bestimmung findet sich in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (12) und in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (13). VI.1.   Vorliegen der Beihilfe Nach Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und nach Gesetz Nr. 252/91 gewährte Beihilfen (44) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 290/99 legt fest, in welchen Fällen Zinsvergünstigungen für Darlehen, die auf der Grundlage bestimmter Rechtsakte aufgenommen wurden, auch dann weiter gelten, wenn die anfangs festgelegten Bedingungen nicht erfüllt wurden. Dadurch, dass bestimmte landwirtschaftliche Betriebe auch dann weiterhin spezielle Beihilfen erhalten konnten, wenn sie nicht alle anfangs festgelegten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllen konnten, schien die Maßnahme diese Betriebe gegenüber anderen, die unter gleichen Umständen zeigten, dass sie alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllen konnten, zu begünstigen. (45) Dieser Artikel kann zudem nicht ohne Berücksichtigung der Rechtsakte gewürdigt werden, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung bestimmter Vergünstigungen (Zinsvergünstigungen und Finanzierungen) darstellen und auf die er verweist, d. h. Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 und das Gesetz Nr. 252/91. Wie unter den Randnummern 37 bis 39 ausgeführt, sehen diese beiden Rechtsakte eindeutig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Im Besonderen sieht Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 67/88 die Gewährung zinsvergünstigter Darlehen an landwirtschaftliche Genossenschaften und Verbände vor, denen ein Zinszuschuss von bis zu 10 % gewährt werden kann. Dies bedeutet, dass der Staat die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe von der Zahlung des vollen, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung marktüblichen Zinssatzes entlastet, der von jedem landwirtschaftlichen Betrieb, der diese Vergünstigung nicht erhalten hat, hätte gezahlt werden müssen. Das Beihilfeelement entspricht in diesem Fall dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen Zinssatz und dem von den Begünstigten aufgrund des Zuschusses tatsächlich gezahlten Satz. (46) Das Gesetz Nr. 252/91 erlaubt die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Durchführung verschiedener Projekte im Tierhaltungssektor und begünstigt damit die Empfänger dieser Mittel gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die ähnliche Projekte aus reinen Eigenmitteln bestreiten müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt eine Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe zu möglichen Wettbewerbsverfälschungen im Vergleich zu anderen Wettbewerbern, die keine solche Unterstützung erhalten. Zudem ist das Volumen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Tierhaltungssektor hoch (14), so dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (47) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Maßnahme gegen Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. VI.1.a   Vereinbarkeit der Beihilfe (48) Die Absätze 2 und 3 von Artikel 87 enthalten Ausnahmebestimmungen zum Verbot von Artikel 87 Absatz 1. (49) Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 sind angesichts des Charakters der fraglichen Beihilfe und ihrer Ziele ganz offensichtlich nicht anwendbar. Im Übrigen hat sich Italien nicht auf Artikel 87 Absatz 2 berufen. (50) Artikel 87 Absatz 3 gibt an, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss aus Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der eines einzelnen Mitgliedstaats geprüft werden. (51) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a ist ganz offensichtlich nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (52) Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b anbelangt, so ist die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien bestimmt. (53) Auch dient die Beihilfe nicht zur Förderung der Ziele aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d). (54) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die angemeldete Beihilferegelung muss demnach im Rahmen dieses Artikels und der für diesen Fall geltenden besonderen Bestimmungen gewürdigt werden. (55) Alle integrierten Projekte, für die Beihilfen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 67/88 und des Gesetzes Nr. 252/91 gewährt wurden, wurden vor dem 31. Dezember 1992 genehmigt. (15) Die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen wurden vor diesem Datum genehmigt. Die fraglichen Beihilfen wurden bei der Kommission nicht angemeldet und sind daher gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrig. Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (16) müssen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft stehenden Vorschriften und Leitlinien bewertet werden. (56) Nach Auffassung der italienischen Behörden waren alle gewährten Beihilfen an Investitionen im Rahmen der fünf genehmigten integrierten Projekte geknüpft. (17) Die Investitionen seien sowohl auf Ebene der Primärerzeugung (Viehzucht) als auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen getätigt worden. (57) Die als beihilfefähig betrachteten Investitionen betrafen im Wesentlichen folgende Bereiche: Modernisierung unter technischen und hygienischen Aspekten, Stärkung der Schlachthöfe, Beseitigung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Anlagen zur Fleischbearbeitung und -verpackung, Anpassung von Flächen und Anlagen zur besseren Präsentation der Erzeugnisse, Kauf von Produktionsstrukturen und Verarbeitungs- und Vermarktungsanlagen zur Verbesserung der Produktionstechnologie, Kauf von Anlagen zur Förderung der Entwicklung von Qualitätsprozessen. Bei der Prüfung der integrierten Projekte wurden auch Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände wie Vermarktung und Patente berücksichtigt; diese Investitionen sind jedoch in keinem Fall gefördert worden. (58) Die folgenden Ausgabenarten wurden nicht als beihilfefähig betrachtet: — Verkaufsförderung und Werbung, — immaterielle Investitionen wie Handelsmarken, — Planungs- und Baukosten, — Gerichts- und Verwaltungskosten und Steuern. VI.1. a) 1.   Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (59) Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Projekte und der entsprechenden Verpflichtungen betrachtete die Kommission alle Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, bei denen die von der Kommission normalerweise für den Sektor genehmigte höchstzulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wurde. Diese betrug 55 % (75 % bei Ziel-1-Regionen) bei Projekten im Rahmen von Sektorplänen oder bei Projekten, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 (18) festgelegten allgemeinen Kriterien entsprachen, und 35 % (50 % bei Ziel-1-Regionen) bei allen anderen Projekten, sofern sie nicht durch die Auswahlkriterien in der Anlage zur Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1990 über Investitionen, die für eine Gemeinschaftsbeteiligung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 in Betracht kommen, mit den notwendigen Anpassungen in Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag, ausgeschlossen wurden. (60) Somit muss geklärt werden, ob die Investitionen, für die Beihilfen gewährt wurden, die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sowie die in der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1990 vorgesehenen sektoriellen Beschränkungen wirklich erfüllt haben. Ziffer 2.10 der Anlage zu dieser Entscheidung betrifft speziell die Sektoren Fleisch und Eier und legt die prioritären Investitionen fest, d. h. diejenigen Investitionen, die nach Ansicht der Kommission Priorität genießen, weil sie die Entwicklung eines bestimmten Sektors stärker als andere erleichtern. (61) Zu den prioritären Investitionen zählt gemäß der Entscheidung der Kommission die Schaffung von Zerlegungseinrichtungen im Zusammenhang mit Schlachtbetrieben, insbesondere in Erzeugungsgebieten, in denen es keine solchen Anlagen gibt. Andererseits werden unter derselben Ziffer alle Investitionen ausgeschlossen, die zu einer Ausweitung der Schlachtkapazitäten für Schweine, Rinder, Schafe oder Geflügel führen, außer wenn in demselben oder in anderen Betrieben Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben werden oder wenn für Schweine, Rinder und Schafe sowie für Geflügel außer Hühnern aufgrund der regionalen Erzeugungssituation ein Kapazitätsmangel besteht. (62) Nach Angaben der italienischen Behörden betrafen nur einige Investitionen die Schaffung von Zerlegungseinrichtungen. Da die italienischen Behörden nicht in der Lage waren, den Anteil der für Zerlegungseinrichtungen bestimmten Investitionen anzugeben, muss festgestellt werden, ob die fraglichen Investitionen unter die nach Ziffer 2.10 ausdrücklich ausgeschlossenen Investitionen fallen, d. h. ob sie zu einer Ausweitung der Schlachtkapazität geführt haben, wenn nicht in demselben oder einem anderen Betrieb Kapazitäten gleichen Umfangs aufgegeben wurden. (19) (63) In ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 betonten die italienischen Behörden, dass im Rahmen von sieben Projekten Investitionen im Sektor Schlachtung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigt wurden. Sie legten Angaben vor, die für jeden am Projekt beteiligten Schlachthof nachweisen, dass die Schlachtkapazität nachher um insgesamt 30 Tiere pro Stunde geringer war. Die Anforderung von Ziffer 2.10 der Anlage zur Entscheidung 90/342/EWG ist damit erfüllt. (64) Die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent und berechnet nach dem in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (20) beschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung aller Formen staatlicher Beihilfen, die auf der Grundlage der Gesetze Nr. 252/91 und 67/88 gewährt wurden (das Gesetz Nr. 290/99 änderte weder die Beihilfeintensität noch den Umfang der Beihilfe noch die Begünstigten gemäß den Gesetzen Nr. 252/91 und Nr. 67/88), überschritt den damaligen Höchstsatz von 75 % (für Investitionen in Ziel-1-Regionen) bzw. 55 % der Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in außerhalb von Ziel-1-Regionen gelegenen Gebieten nicht. Unabhängig von der räumlichen Situation der Investitionen haben somit alle geprüften Investitionen die nach dem damals geltenden Gemeinschaftsrecht höchstzulässigen Beihilfeintensitäten erfüllt, wie Tabelle 1 zeigt: Tabelle 1 Investitionen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung     Zuschussfähige Kosten (ITL) Gesamtzuschuss (ITL) % CONAZO Investitionen in benachteiligten Gebieten 4 972 623 097 3 729 467 323 75,00   Investitionen in anderen Gebieten 48 753 248 149 26 480 183 539 54,31 FIORUCCI Investitionen 39 831 488 798 14 170 000 000 35,57 GUARDAMIGLIO Investitionen 15 296 548 104 5 477 000 000 35,81 INALCA Investitionen 139 597 581 320 42 502 000 000 30,45 PRUNOTTO Investitionen 4 243 327 136 1 930 000 000 45,48 CAMALLEVAMENTI Investitionen 4 667 623 201 2 567 192 000 55,00 C.L.S.M. Investitionen 6 067 000 000 3 260 533 100 53,74 (65) Entsprechend Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 dienen die fraglichen Maßnahmen der Rationalisierung und Entwicklung der Produktaufmachung, der Konservierung, der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Verwertung von Nebenerzeugnissen bzw. Produktionsabfällen, der Verbesserung der Vermarktungswege, einschließlich einer größeren Transparenz bei der Preisbildung, der Anwendung neuer Verarbeitungsverfahren, einschließlich der Entwicklung neuer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse und der Erschließung neuer Absatzmärkte sowie innovatorischen Innovationen und der Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse. (66) Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 beschränken sich die zuschussfähigen Ausgaben auf: — den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden; — den Erwerb neuer Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Hardware und Software; — allgemeine Kosten, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Kosten für Durchführbarkeitsstudien in Höhe von bis zu 12 % der genannten Kosten. (67) Wie weiter unten ausgeführt (vgl. Randnummern 80 bis 98), wurde der Bedarf zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts bei den zuschussfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt; sie wurden rein auf der Grundlage der direkt mit den Investitionen und den beihilfefähigen Kosten zusammenhängenden Ausgaben berechnet. Zudem zielte das Programm des CIPE ausdrücklich darauf ab, die Kohärenz und die Einhaltung der Vorschriften der GMO zu gewährleisten. (68) Nach alledem sind die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen für Investitionen im Rahmen der beschriebenen integrierten Projekte nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Beihilfen, die im Zusammenhang mit der tatsächlichen Durchführung der Investitionen gewährt wurden. Beihilfen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der betroffenen Unternehmen und Beihilfen in Verbindung mit Darlehen zur Konsolidierung werden im Folgenden gewürdigt. VI.1. a) 2.   Investitionen in die Betriebe (69) Wie bereits erwähnt, sah die fragliche Regelung auch Beihilfen für Investitionen in die Primärerzeugung vor, die von Unternehmensgruppen im Einklang mit den Zielen des Gesamtprojekts getätigt wurden. (70) Beihilfen wurden den Unternehmen Conazo, GEA und Val di Cesola gewährt (21). Die zuschussfähigen Kosten und die erhaltene Gesamtbeihilfe sind in Tabelle 2 aufgeführt: Tabelle 2 Investitionen im Sektor der Erzeugung   Summe der zuschussfähigen Kosten ITL Gesamtzuschuss (ITL) % CONAZO 7 652 930 000 2 678 525 500 35,00 G E A 2 368 708 000 558 831 181 23,59 Val di Cesola 553 923 850 278 830 197 50,34 (71) Zum Zeitpunkt der Genehmigung der einzelnen Projekte und der entsprechenden Mittelbereitstellung wurden Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe anhand der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (22) bewertet. Die Verordnung, mit der ein Kofinanzierungssystem zur Verbesserung der Effizienz der landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt wurde, wurde auf die einzelnen Betriebe angewandt. Sie richtete einen Gemeinschaftsrahmen ein, der die Mitgliedstaaten berechtigte oder verpflichtete, eine gewisse Zahl von Beihilferegelungen durchzuführen, die von der Gemeinschaft kofinanziert wurden. Gleichzeitig führte die Verordnung eine Regelung für die Gewährung bestimmter einzelstaatlicher Beihilfearten durch die Mitgliedstaaten ein. Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 legte die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten berechtigt waren, auf das Erreichen der Ziele der Verordnung ausgerichtete staatliche Beihilfen zu gewähren. Artikel 35 besagt wörtlich: „Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich dieser Verordnung, mit Ausnahme des Bereichs nach Artikel 2, Artikel 6 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Höchstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags stehen“. Absatz 2 von Artikel 35 sieht vor: „Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 2, den Artikeln 6 bis 9 Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 17“. (72) Die Beihilfearten, die die Mitgliedstaaten gewähren durften, wurden daher durch die Bestimmungen von Artikel 35, der den Interventionsbereich der Mitgliedstaaten bei rein staatlichen Beihilfen begrenzte, eindeutig definiert. In der Praxis mussten die Mitgliedstaaten der Kommission jede Entscheidung, Beihilfen für die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Maßnahmen zu gewähren, im Rahmen des in der Verordnung selbst vorgesehenen Verfahrens für die Gewährung der gemeinschaftlichen Kofinanzierung oder im Rahmen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen notifizieren. Die fraglichen Beihilfen wurden der Kommission von den italienischen Behörden nicht im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 für den Erhalt einer gemeinschaftlichen Kofinanzierung oder die Gewährung der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens notifiziert. Diese Beihilfen müssen daher im Rahmen der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag mit den Grenzen und Bedingungen der Verordnung geprüft werden. (73) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 nennt die Investitionsarten, die die Mitgliedstaaten ausschließlich aus eigenen Mitteln zu finanzieren berechtigt waren. Gemäß Artikel 35 gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht für die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 12. Die fraglichen Beihilfen können daher nur auf der Grundlage der Absätze 1 und 5 von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 geprüft werden. (74) Bei den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen handelt es sich um zusätzliche Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten unter streng festgelegten Bedingungen ergänzend zu den von der Gemeinschaft kofinanzierten Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt werden, gewährt werden dürfen. Diese zusätzlichen Beihilfen dürfen nur Betrieben, die alle in der Verordnung genannten Voraussetzungen (Artikel 5 bis 9), um für die gemeinschaftlichen Beihilfen in Betracht zu kommen, erfüllen, und nur ergänzend zu früher genehmigten kofinanzierten Beihilfen gewährt werden. Die hier geprüften Beihilfen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Absatzes, da er nur Beihilfen zur Ergänzung früher genehmigter kofinanzierter Beihilfen betrifft. (75) Artikel 12 Absatz 5 nennt die Investitionsbeihilfearten, die nicht unter die Verbote und Beschränkungen der übrigen Bestimmungen des Artikels fallen und grundsätzlich genehmigt werden konnten: — Beihilfen für den Ankauf von Land, — verbilligte Betriebskredite, deren Laufzeit ein Wirtschaftsjahr nicht überschreitet, — Beihilfen für den Ankauf von männlichen Zuchttieren, — Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen, — Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen, — Investitionsmaßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierhaltung sowie der Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für den Tierschutz bzw. der einzelstaatlichen Normen dienen, sofern diese strenger als die Gemeinschaftsnormen sind und soweit diese Investitionen nicht zu einer Produktionserhöhung führen, sofern sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 87 und 88 (damals 92 und 93) des Vertrags stehen. (76) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 erklärt, dass Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 252/91 für Investitionen in die Primärerzeugung nur für drei Projekte gewährt worden sind. Die betreffenden Investitionen dienten der Umstrukturierung und Verbesserung von Zuchtstationen zur Senkung der Produktionskosten, zur Erhöhung der Qualität und zur Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes. Insgesamt haben die Investitionen eine bessere Belüftung der Räume, eine Verringerung der Dichte des Viehbesatzes, eine bessere Beleuchtung, Wasserverteilung usw. ermöglicht. Die italienischen Behörden haben versichert, dass die Beihilfe für den Abschluss von Investitionen gewährt wurde, die über die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Hygienebedingungen und den Tierschutz gemäß den Richtlinien 91/629/EWG (23) und 91/630/EWG (24) hinausgingen. In ihrem Schreiben vom 24. November 2004, eingegangen am 3. Dezember 2004, übermittelten sie eine Aufstellung der Investitionen als Beweis dafür, dass diese der Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes dienten und über die damals geltenden Vorschriften für die Hygienebedingungen und den Tierschutz hinausgingen. Jedes finanzierte Projekt wurde von einer Untersuchungskommission des Ministeriums und der zuständigen Region kontrolliert, um so das Erreichen der Projektziele zu überprüfen. (77) Die höchstzulässige Beihilfeintensit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.