Europäische Union

98/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1417) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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ag betrifft, so wurde der Bereich des Verkehrs durch die Verordnung Nr. 141 des Rates (5), die später durch drei Verordnungen über die Teilbereiche Land-, See- und Luftverkehr ersetzt wurde, vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-264/95 P, Kommission/UIC) (6). (46) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2410/92 (8), regelt diese Verordnung die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft. (47) Die Tätigkeit des Leitungsorgans eines Flughafens und die Erbringung von Abfertigungsdiensten in Flughäfen zählen nicht zum Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft. Sie fallen daher nicht unter die für den Verkehr erlassenen spezifischen Verordnungen, sondern unter die Verordnung Nr. 17, soweit es die Anwendung von Artikel 85 und 86 EG-Vertrag betrifft. (48) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß auf den vorliegenden Sachverhalt die Verordnung Nr. 17 als einschlägige Verfahrensvorschrift anzuwenden ist. b) Begriff des Unternehmens (49) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfaßt der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (s. u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner & Elser/Macroton) (9). (50) Die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag sind auf öffentliche Unternehmen anwendbar, wenn der Staat über dieses Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er die Tätigkeiten unmittelbar durch eine Stelle ausübt, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine Einrichtung, die er mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestattet hat. Es ist daher erforderlich zu prüfen, welcher Art die von den öffentlichen Unternehmen oder der vom Staat mit besonderen oder ausschließlichen Rechten versehenen Einrichtung ausgeübten Tätigkeiten sind (siehe Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien) (10), Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95 (Cali & Figli/SEPG) (11). (51) ADP ist ein im Pariser Handelsregister eingetragenes, finanziell autonomes öffentliches Unternehmen. Seine Tätigkeit umfaßt Um- und Ausbau sowie Betrieb und Entwicklung sämtlicher ziviler Luftverkehrseinrichtungen in der Pariser Region, die der Start- und Landehilfe, den Fluglotsendiensten und der Bodenabfertigung von Reisenden, Gütern und Luftpostsendungen dienen. (52) Gemäß Artikel R.252-12 des französischen Zivilluftfahrtgesetzes ist der Verwaltungsrat von ADP für die allgemeine Leitung der Pariser Flughäfen zuständig, ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beschaffung der zur Deckung der Kosten für Verwaltung, Unterhalt, Betrieb und Verbesserung der Flughäfen bestimmten Ressourcen und entscheidet im Rahmen der Vorschriften über die befristete Nutzung öffentlichen Eigentums, d. h. über die Zuteilung von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen der Flughäfen sowie der zugehörigen Installationen an die Flughafennutzer. (53) Laut Jahresbericht 1996 erzielte ADP ihren Umsatz vor allem durch: - Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit (Gewerbekonzessionen, Treibstoff und andere Einnahmen): 1 054 Mio. FRF, d. h. 15 % des Gesamtumsatzes; - Nutzung von Einrichtungen und Material (Parkplätze, Transporteinrichtungen, Fluggastbrücken, Busse): 866 Mio. FRF, d. h. 12,5 % des Gesamtumsatzes; - Flughafendienste (technische Betreuung der Flugzeuge am Boden, Passagierregistrierung): 1 253 Mio. FRF, d.h. 18 % des Gesamtumsatzes; - Nutzungsabgaben (Immobilien): 720 Mio. FRF, d. h. 10 % des Gesamtumsatzes. (54) Wie aus den Unterlagen hervorgeht, zählen zu den Verwaltungstätigkeiten von ADP u.a. die Zulassung von Dienstleistern zu bestimmten Kategorien von Abfertigungsdiensten (Randnummern 9, 14 und 23 bis 29), die Kontrolle der Fahrzeug- und Personenbewegungen, die Organisation der Abläufe auf den gemeinsam genutzten Anlagen (Randnummern 12 und 26 bis 27) und die Qualitätskontrolle bei den Dienstleistungen für die Luftverkehrsunternehmen (Randnummern 9, 14 und 30). Als Gegenleistung für ihre Dienste als Verwaltungsorgan der Pariser Flughäfen ist ADP befugt, in eigener Regie Geschäftsverträge mit den Dienstleistern auszuhandeln (Randnummern 7, 8 und 9, 12, 13 und 14 und 18 bis 22). (55) Aufgrund dieser Umstände ist die Kommission der Ansicht, daß ADP die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten festlegt und damit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag als Unternehmen tätig ist. c) Relevanter Markt Dienstleistungen als Leitungsorgan des Flughafens (56) Dieses Verfahren betrifft Verwaltung und Betrieb der Flughäfen der Region Paris. Der Betreiber eines Flughafens ist u.a. für die Verwaltung der Flughafeninfrastruktur und die Gewährleistung eines reibungslosen Flughafenbetriebs durch Kontrolle und Koordinierung sämtlicher Aktivitäten auf dem Flughafengelände verantwortlich. (57) Die Kommission hat schon auf folgende Weise zwischen dem Markt für Bodenabfertigungsdienste und den Tätigkeiten des Flughafenbetreibers, der die Infrastrukturen verwaltet und ihre Nutzung organisiert, unterschieden (12). Kennzeichnend für den Markt der Bodenabfertigungsdienste ist der Umstand, daß die Ausübung dieser Dienste häufig dem Flughafen selbst oder der nationalen Fluggesellschaft vorbehalten ist. Zudem ist die Eigenabfertigung nicht immer gestattet oder bestimmten Luftverkehrsunternehmen vorbehalten, die oft nach wenig transparenten Kriterien ausgewählt werden. Die Preise können folglich nach freiem Ermessen und auf wenig transparente Weise festgelegt werden. Außerdem haben die Luftverkehrsunternehmen nicht immer die Möglichkeit, auf das Leistungsangebot Einfluß zu nehmen oder es den besonderen Erfordernissen ihrer Kunden anzupassen. Die Dienstleister können ferner bestimmte Luftverkehrsunternehmen gegenüber anderen bevorzugen. Dieses Risiko ist dann besonders groß, wenn der Dienstleister identisch ist mit der nationalen Fluggesellschaft und diese in direktem Wettbewerb zu Gesellschaften steht, die ihre Dienste in Anspruch nehmen müssen. Die Flughäfen haben den Auftrag, die Flughafeninfrastruktur zu verwalten, instandzuhalten, in manchen Fällen auch zu bauen, den Benutzern zur Verfügung zu stellen und ihr reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, indem vor allem sämtliche Aktivitäten geregelt und aufeinander abgestimmt werden. Der Zugang anderer Dienstleister zu dem Markt für Bodenabfertigungsdienste würde die Funktionsfähigkeit eines Flughafens somit nicht beeinträchtigen. (58) Die Flughafenverwaltungsdienste der ADP für Dienstleister und Nutzer, die Abfertigungsdienste erbringen, bestehen u.a. in: Zulassung der Dienstleister, Kontrolle und Organisation der Abläufe auf den gemeinsam genutzten Anlagen und Qualitätskontrolle bei den Abfertigungsdiensten auf den Pariser Flughäfen (Randnummer 54). Als Gegenleistung insbesondere für die Zulassung kann ADP im Rahmen der Geschäftsverträge mit den Dienstleistern ein Entgelt verlangen. Substituierbarkeit der Flughäfen (59) Die Leitung der Pariser Flughäfen Orly und CDG und die Koordinierung der dort zulässigen Tätigkeiten stellen einen eigenständigen Markt dar, da die Luftverkehrsunternehmen, die diese Flughäfen nutzen, und die Anbieter der für den Flugbetrieb unverzichtbaren Bodenabfertigungsdienste nicht auf andere Flughäfen ausweichen können. (60) Sämtliche nationalen und internationalen Flugverbindungen von und nach Paris werden über die Flughäfen Orly und CDG abgewickelt. Andere Flughäfen mit einem gleichwertigen Angebot an Luftverkehrsverbindungen und Zielen liegen mehrere hundert Kilometer weit entfernt und zumeist in anderen Mitgliedstaaten. Überdies spielen Orly und CDG eine bedeutende Rolle als Umsteigeflughafen für die Passagiere der sehr zahlreichen Inlandsfluege, die einen inländischen, innergemeinschaftlichen oder internationalen Anschlußflug benötigen. (61) Für zahlreiche Passagiere, für die die Pariser Region oder andere französische Regionen Ausgangs- oder Endpunkt ihrer Reise sind, lassen sich die inländischen oder innergemeinschaftlichen Flugdienste, die die Flughäfen Orly und CDG nutzen, nicht durch die in anderen Flughäfen der Gemeinschaft angebotenen Flugdienste ersetzen. Dies gilt insbesondere für jene Reisende, die aus beruflichen Gründen auf bedarfsgerechte Zeitpläne und eine hohe Zahl täglicher Flüge angewiesen sind und für die Reisezeit und Qualität der Flugverbindungen entscheidend sind. (62) Der Wettbewerb zwischen Flughäfen ist nur dort von Bedeutung, wo dieser Funktionen als Umsteigeflughafen wahrnimmt. Mehrere Großflughäfen konkurrieren für einen Teil des weltweiten Luftverkehrs miteinander, nämlich die indirekten Verbindungen zwischen Start- und Zielort, bei denen sie als Drehkreuz fungieren. Der Umsteigeverkehr macht aber nur einen Teil des gesamten Verkehrsbetriebs an einem Flughafen aus; der größere Teil entfällt in der Regel auf Verbindungen, bei denen er Ausgangs- oder Endpunkt einer Flugreise ist. Laut einer IATA-Analyse aus dem Jahr 1996, die in der Zeitschrift Airline Business vom Dezember 1996 veröffentlicht wurde, macht der Umsteigeverkehr in Orly weniger als 5 % und in CDG ungefähr 7 % aus. (63) Die Luftverkehrsunternehmen, die inländische oder innergemeinschaftliche Flugdienste von und nach Paris anbieten wollen, haben daher keine Alternative zu Orly und CDG und den dort angebotenen Abfertigungsdiensten. Die etwaige Substituierbarkeit der beiden Pariser Flughäfen untereinander ist hier nicht von Belang, da ADP sämtliche internationalen Flughäfen der Region Paris verwaltet. Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen (64) Die Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Orly und CDG sind für die reibungslose Durchführung der Flugdienste von und nach Paris unverzichtbar und stellen einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Nutzung der betreffenden Flughafeninfrastruktur dar. (65) Die Bodenabfertigungsdienste werden im Anhang der Richtlinie 96/67/EG definiert und in 11 Kategorien unterteilt. Die einzelnen Dienstekategorien unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht (13): - Welche Fachkompetenz erforderlich ist - und in welchem Ausmaß - schwankt von Fall zu Fall. - Für einige, wie die Gepäcksortierung, sind aufwendige Anlagen oder hochentwickelte Systeme nötig. - Einige, wie die Vorfelddienste, nehmen viel Raum ein, da auf dem Flughafen ständig Ausrüstungen in großem Umfang vorgehalten werden und für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zahlreiche Anlaufstellen vorhanden sein müssen; andere Dienste wie das Catering können größtenteils außerhalb des Flughafengeländes geleistet werden. - Für einige, insbesondere die Vorfelddienste, die Reinigung und das Catering, müssen sich Personal und Fahrzeuge in den Sperrbereichen des Flughafens bewegen können, in denen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden muß. Die Wahrung der Sicherheit ist eine der Hauptaufgaben der Flughafenverwaltung. (66) Dieser Fall betrifft vor allem folgende drei Kategorien von Abfertigungsdiensten: die Fracht- und Postabfertigung (Kategorie Nr. 4 im Anhang der Richtlinie 96/67/EG), die Reinigungsdienste und den Flugzeugservice (Kategorie Nr. 6 im Anhang der Richtlinie 96/67/EG) und die Bordverpflegungsdienste (Catering) (Kategorie Nr. 11 im Anhang der Richtlinie 96/67/EG). Die in den Geschäftsvereinbarungen von ADP definierten Bordverpflegungsdienste (Artikel 18 Absatz 1 der Vereinbarung mit AFS und Artikel 24 Absatz 1 der Vereinbarung mit OAT) enthalten darüber hinaus Tätigkeiten, die im Sinne der Richtlinie 96/67/EG als Vorfelddienste einzustufen wären, nämlich "die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug" (Kategorie Nr. 5.7 im Anhang der Richtlinie). (67) Die Bodenabfertigung macht einen nicht unerheblichen Teil der Betriebskosten der Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft aus; sie sind etwa gleich hoch wie die Aufwendungen für Flughafengebühren. Die Fluggesellschaften der Gemeinschaft haben daher ein unmittelbares Interesse daran, diese Kosten möglichst gering zu halten. Überdies beziehen sie die Bodenabfertigung in ihre Geschäftsstrategien ein, um sich von ihren Konkurrenten durch die Qualität ihres Service abzuheben. (68) In bestimmten Dienstekategorien sind einige Luftverkehrsunternehmen zur Selbstabfertigung befugt. Die übrigen wenden sich an Unternehmen, die diese Dienste für Dritte anbieten. Selbstabfertigung heißt, daß sich ein Nutzer selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringen darf. Die Fluggesellschaften beauftragen damit häufig eine eigens zu diesem Zweck gebildete Tochtergesellschaft. Einige als Selbstabfertiger tätige Unternehmen sind darüber hinaus befugt, Dienste auch für andere Nutzer zu erbringen, andere hingegen nicht (siehe Randnummern 16 bis 19, 25, 26 und 28). (69) Die Selbstabfertigungsdienste sind eine Form der Bodenabfertigung. Aus den Unterlagen geht hervor, daß die Fluggesellschaften einer Gruppe nicht notwendigerweise den gesamten eigenen Abfertigungsbedarf über ihre einschlägigen Tochterunternehmen decken (siehe Randnummer 28). Nutzer, die lediglich zur Selbstabfertigung befugt sind, können überdies den Wunsch haben, auch Dritten ihre Dienste anzubieten, sofern das Verwaltungsorgan des Flughafens zustimmt (siehe Randnummer 25). Vorbehaltlich der Genehmigungen durch die Flughafenverwaltung entscheiden die Fluggesellschaften jedoch nach Kosten- und Rentabilitätskriterien, wem sie welche Abfertigungsdienste anvertrauen. Die Gesellschaften, die sich für die Selbstabfertigung entscheiden, müssen darauf achten, daß der Umfang ihrer Tätigkeit die Investitionskosten rechtfertigt. (70) Die Selbstabfertigungsdienste eines Nutzers für den eigenen Flugbetrieb haben den gleichen Anspruch auf die Leistungen der Flughafenleitung wie die Abfertigungsdienste, die einschlägige Unternehmen für Dritte erbringen. Schlußfolgerung (71) Aufgrund dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall der Markt der Dienstleistungen der Flughafenleitung für Dienstleister und Flughafennutzer, die Bodenabfertigungsdienste auf den Pariser Flughäfen erbringen (nachstehend Markt für Dienstleistungen der Flughafenleitung genannt) zugrunde zu legen. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Markt für Dienstleistungen der Flughafenleitung wirken sich auch auf den Markt für Bodenabfertigungsdienste und indirekt auf den Markt für Flugdienstleistungen von und nach Paris aus. d) Beherrschende Stellung (72) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann einem Unternehmen, das über ein gesetzliches Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag zugeschrieben werden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin) (14), ausgeführt hat, ist mit einer solchen Stellung die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Mitbewerbern und seinen Abnehmern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, daß die Anwendung von Artikel 86 nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil bestimmte Gesetzes- oder Verordnungsvorschriften das Fehlen von Wettbewerb oder die Beschränkung des Wettbewerbs begünstigen (Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache C-30/87 (Bodson) (15). (73) ADP verfügt über das gesetzliche Monopol des Betriebs der Flughäfen Orly und CDG. ADP erbringt bestimmte Bodenabfertigungsdienste auf diesen Flughäfen direkt und verfügt überdies über die Vollmacht, anderen Unternehmen die Ausübung von Abfertigungsdiensten zu genehmigen. (74) Folglich bestimmt ADP, wie viele und welche Unternehmen zu Abfertigungsdiensten und zur Selbstabfertigung zugelassen werden (siehe Randnummer 54). Eine Zulassung kann aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen, aber auch aus wirtschaftlichen Erwägungen, die den Markt für Bodenabfertigungsdienste betreffen, verweigert werden (siehe Randnummer 27). (75) ADP legt die Konditionen für die zugelassenen Dienstleister in den Geschäftsverträgen nach eigenem Ermessen fest. In den einzelnen Geschäftsverträgen wird aufgeführt, welche Flughafeneinrichtungen dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und welche Abfertigungsdienste genehmigt wurden. ADP übernimmt zudem die Qualitätskontrolle bei Dienstleistungen an Dritte. Die zugelassenen Dienstleister zahlen Nutzungsabgaben für die ihnen auf dem Flughafengelände zur Verfügung gestellten Immobilien sowie Umsatzabgaben als Entgelt für die Zulassung zu den Bodenabfertigungsdiensten. (76) ADP verfügt über die Macht, Unternehmen zu Bodenabfertigungsdiensten auf den Pariser Flughäfen zuzulassen und ihre Betriebsbedingungen zu bestimmen. Die Anbieter von Abfertigungsdiensten für Dritte, die eine Selbstabfertigung anstrebenden Flughafennutzer und generell die auf Bodenabfertigungsdienste angewiesenen Luftverkehrsunternehmen sind in erheblichem Maße von ADP abhängig. ADP verfügt daher auf dem Markt für Dienstleistungen der Flughafenleitung im Sinne der obigen Definition über eine beherrschende Stellung. e) Wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes (77) Der von diesem Fall betroffene Markt für Dienstleistungen der Flughafenleitung ist der Markt der beiden Pariser Flughäfen Orly und CDG. Es handelt sich um die beiden Flughäfen mit dem höchsten inländischen und internationalen Verkehrsaufkommen in Frankreich. (78) Laut ADP-Jahresbericht von 1996 lagen die Pariser Flughäfen mit 59,1 Mio. Passagieren und einem Fracht- und Postaufkommen von 1 244 000 Tonnen im internationalen Passagierverkehr in Europa und weltweit an zweiter und im Fracht- und Postverkehr in Europa an dritter Stelle. Von den 59,1 Mio. Passagieren entfallen 31,76 Mio. auf CDG und 27,37 Mio. auf Orly. (79) Der Personen- und Frachtluftverkehr von und nach Paris, einer der größten Wirtschaftszonen der Gemeinschaft, wird über Orly und CDG abgewickelt, da von dort aus alle wichtigen inländischen und europäischen Flughäfen bedient werden. Überdies spielen Orly und CDG eine bedeutende Rolle als Umsteigeflughäfen im Passagierverkehr zwischen den übrigen französischen Regionen und den anderen Mitgliedstaaten. Auch die wichtigsten Flughäfen außerhalb der Gemeinschaft werden schließlich von den beiden Pariser Flughäfen aus angeflogen. (80) Was den innergemeinschaftlichen Flugverkehr betrifft, so entfielen 1996 63 % des Passagieraufkommens auf inländische oder innergemeinschaftliche Flüge. Im Frachtverkehr betrug der inländische und innergemeinschaftliche Anteil im gleichen Jahr, gemessen in Tonnen, 19 %. (81) Die Dienstleistungen der Flughafenleitung sind für die reibungslose Durchführung der In- und Auslandsfluege von und nach Paris unabdingbar. Sie sollen überdies eine effiziente Nutzung der Flughafeninfrastruktur gewährleisten. Der Umsatz von ADP mit gewerblichen Konzessionen, Nutzung von Flughafeneinrichtungen und Abfertigungsdiensten betrug 1996 ungefähr 3,2 Mrd. FRF bzw. 45 % des Gesamtumsatzes von ADP (siehe Randnummer 53). (82) Aus diesen Erwägungen kann gefolgert werden, daß ADP auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes über eine beherrschende Stellung verfügt. f) Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (83) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission) (16) daran erinnert, daß ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch hervor, daß Unternehmen keine künstlichen Preisunterschiede herbeiführen dürfen, die eine Benachteiligung ihrer Kunden und eine Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten (Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91 (Tetra Pak/Kommission) (17), und Urteil vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94 (Deutsche Bahn) (18)). (84) Artikel 86 EG-Vertrag richtet sich gegen mißbräuchliche Verhaltensweisen, die Unternehmen aus eigener Initiative ergriffen haben. Artikel 86 verbietet einem Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes über eine beherrschende Stellung verfügt, gegenüber seinen Geschäftspartnern ungleiche Konditionen für gleiche Leistungen anzuwenden und ihnen somit einen Wettbewerbsnachteil zu verschaffen. (85) ADP erhebt Abgaben in unterschiedlicher Höhe von konkurrierenden Unternehmen, die auf dem gleichen Flughafen bestimmte Kategorien von Abfertigungsdiensten anbieten. Da ADP über eine beherrschende Stellung verfügt, ist zu prüfen, ob die Unterschiede bei den Abgaben, die ADP den Anbietern von Diensten der gleichen Kategorie abverlangt, für gleiche Leistungen ungleiche Voraussetzungen schaffen und damit den Wettbewerb verfälschen. Zulassung durch ADP (86) ADP hat ein Zulassungsverfahren eingerichtet, um den Zugang von Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten zu den Pariser Flughäfen zu kontrollieren und ihre Zahl zu begrenzen. Damit will ADP das reibungslose Funktionieren des Flughafens und seine eigenen Geschäftsinteressen wahren (siehe Randnummer 23 bis 29). Am 1. April 1996 hat ADP eine Liste der zugelassenen Dienstleistungsanbieter und Angaben zu den finanziellen Konditionen der Geschäftsverträge mit ihnen vorgelegt (siehe Randnummer 16 bis 22). ADP hat erklärt, die gleiche Abgabenstruktur in sämtlichen Geschäftsverträgen anzuwenden (siehe Absatz 2.3 der ADP-Stellungnahme vom 27. Juli 1995). (87) Grundsätzlich unterscheidet ADP in den Geschäftsverträgen zwischen der Genehmigung einer bestimmten Dienstleistungstätigkeit und der Genehmigung zur Nutzung bestimmter Einrichtungen auf dem Flughafengelände. (88) Ein Beispiel hierfür ist die Geschäftsvereinbarung mit OAT, in der deutlich zwei Genehmigungen unterschieden werden: zum einen die Genehmigung zur Nutzung von Immobilien, zum anderen die Genehmigung von Abfertigungsdiensten (siehe Randnummer 14). Auch in der Geschäftsvereinbarung mit AFS werden zwei Genehmigungen erteilt, in Artikel 17 die zur Nutzung von Immobilien und in Artikel 18 die zur Erbringung von Bordverpflegungsdiensten auf dem Flughafen Orly (siehe Randnummer 9). (89) Aus den ADP-Geschäftsvereinbarungen geht genau hervor, welche Abfertigungsdienste genehmigt werden. In ihnen wird festgelegt, daß ADP die Zufriedenheit der Flughafennutzer und die Qualität der Dienstleistungen kontrolliert und bei Nichteinhaltung bestimmter Qualitätskriterien Sanktionen verhängen kann. (90) Bei der Anhörung vom 16. April 1997 ergab sich, daß ADP für Umsätze der Bordverpflegungsanbieter mit Lieferungen an Kunden außerhalb des Flughafengeländes [ . . . ] keine Umsatzabgabe verlangt. ADP ist der Auffassung, daß sie keinen Zugang zu einem Markt auf dem Flughafengelände eröffnet, wenn Dienstleistungen an Schienenverkehrsunternehmen erbracht werden. (91) In den zwischen ADP und den Anbietern von Abfertigungsdiensten geschlossenen Geschäftsverträgen werden folglich zwei verschiedene Genehmigungen erteilt: zum einen die zur Nutzung von Immobilien auf dem Gelände der Pariser Flughäfen und zum anderen die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf den Pariser Flughäfen unter bestimmten Voraussetzungen. Nutzungsabgaben (92) Für die Nutzung von Grundstücken auf einem von ADP betriebenen Flughafen ist eine Nutzungsabgabe zu zahlen. Die beiden Pariser Flughäfen sind auf öffentlichen Grundstücken gelegen, weshalb diese Abgabe als "redevance domaniale", d. h. als Gebühr für die Nutzung öffentlichen Eigentums, gilt. Nach französischem Recht wird diese Abgabe anhand des Mie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.