Europäische Union

98/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1417) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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tpreises für ein gleichwertiges Grundstück in Privateigentum berechnet. Sie richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Grundstücks und der darauf befindlichen Anlagen sowie der Tatsache, daß sie sich innerhalb des Flughafengeländes befinden, was auf die Fläche umgerechnet zu erheblichen Unterschieden in der Höhe der Abgaben führen kann, die die verschiedenen Konzessionsinhaber zu zahlen haben (siehe Randnummern 9, 14 und 20). So können bei gleicher Fläche je nach Beschaffenheit (Büro, Gebäude, Hangar) und Lage (inner- oder außerhalb des Flughafengeländes) unterschiedlich hohe Nutzungsabgaben anfallen. (93) Bestimmte für die Abfertigung auf dem Flughafengelände erforderliche Produkte können teilweise oder vollständig außerhalb dieses Geländes hergestellt werden. In diesem Falle können sich die Dienstleister innerhalb, außerhalb oder teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Flughafengeländes niederlassen. AFS nutzt für ihre Tätigkeiten beispielsweise Einrichtungen außerhalb des Flughafengeländes in der Gemeinde Rungis (siehe Randnummern 10 und 65). (94) Zwei Unternehmen, die in Konkurrenz zueinander den gleichen Abfertigungsdienst auf dem gleichen Flughafen anbieten, können auf dem Flughafengelände durchaus Einrichtungen unterschiedlicher Größe und Beschaffenheit nutzen, je nachdem ob sie sich nur teilweise oder zur Gänze auf dem Flughafengelände niederlassen, und damit unterschiedlich hohe Nutzungsabgaben zahlen. Eine geringere Abgabe an ADP und mögliche höhere Miet- und andere Grundstücksbelastungen außerhalb des Flughafengeländes können sich gegenseitig kompensieren. (95) Bei der Bereitstellung von Grundstücken auf dem Flughafengelände, die die Erhebung von Nutzungsabgaben durch ADP rechtfertigt, einerseits und der Genehmigung und Kontrolle der Tätigkeiten auf dem Flughafengelände andererseits handelt es sich somit um zwei voneinander getrennte Tätigkeiten. Bei der Bereitstellung von Grundstücken konkurriert ADP mit den Eigentümern von Grundstücken und Industrie- und Gewerbeanlagen in einer breiten Zone um die Flughäfen herum. (96) Gemäß den Konditionen der ADP-Ausschreibung, die zur Auswahl von AFS führte, wird keine Nutzungsabgabe erhoben. Zu den finanziellen Konditionen des Geschäftsvertrages zählt jedoch auch die Klausel, wonach AFS sich zur Zahlung von [ . . . ] zusätzlich zur Umsatzabgabe verpflichtet. Aber auch in diesem Sonderfall wird bei den finanziellen Konditionen deutlich zwischen Nutzungs- und Umsatzabgabe unterschieden (siehe Randnummer 9). (97) Nach den von ADP am 1. April 1996 vorgelegten Angaben zahlen sämtliche anderen Anbieter von Abfertigungsdiensten der betroffenen Kategorien eine Nutzungsabgabe proportional zur genutzten Fläche. Die Nichterhebung der jährlich fälligen Nutzungsabgabe von AFS als Gegenleistung für von AFS genutzte Immobilien stellt daher eine Ausnahme gegenüber der sonst von ADP angewandten Abgabenregelung dar. (98) Aus diesen Erwägungen sieht die Kommission keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Verfahrens zur Höhe der verschiedenen Nutzungsabgaben zu äußern. Umsatzabgaben (99) ADP hat geltend gemacht, daß die mit AFS und OAT vereinbarten finanziellen Konditionen - ein Festanteil für die Nutzung der Immobilien und ein variabler Anteil nach dem Umsatz auf dem Flughafengelände - in allen Geschäftsverträgen von ADP zur Anwendung gelangten und in ihrer Struktur ein einheitliches Ganzes darstellten (Absatz 2.3 der ADP-Stellungnahme vom 27. Juli 1995). ADP beruft sich hierbei auf die einschlägigen Empfehlungen der französischen Behörden und insbesondere die Empfehlungen der Finanzbehörden (Anhang 3 der ADP-Stellungnahme vom 28. Februar 1997). (100) Die Unterlagen der Finanzbehörden betreffen die Abgaben zugunsten der öffentlichen Hand, die folgendermaßen festgelegt werden: gesetzliche Sätze, von den Finanzbehörden für die nationale, regionale oder Departementsebene vorgegebene Gebührensätze oder von den Leitern der Finanzbehörden festgelegte Sätze. Diese Verfahren betreffen demnach nicht die von ADP auf eigene Initiative festgelegten Abgaben. In Betracht zu ziehen sind hingegen die Empfehlungen der Finanzbehörden zur Zusammensetzung der Abgaben für die Nutzung öffentlichen Eigentums (Übersetzung): "Der Festanteil bildet die Gegenleistung für das Recht auf alleinige Nutzung der zugewiesenen Einrichtung unabhängig von der tatsächlichen Inbesitznahme; der zweite Teil der Abgabe - oder der zweite Bestandteil der Gesamtabgabe - betrifft die tatsächliche Nutzung der Einrichtung, soweit hieraus Gewinne oder sonstige finanziell meßbare Vorteile erzielt werden. Die Gesamtabgabe stellt demnach das angemessene Entgelt für den geleisteten Dienst dar. Es ist daher völlig normal, daß der zweite Teil der Abgabe - oder der zweite Bestandteil der Gesamtabgabe - je nach Nutzungsgrad variiert. Daher darf der zweite Bestandteil nicht einfach anteilig nach dem Festsatz bemessen werden. Die Vorteile, die der Konzessionsnehmer aus der Nutzung öffentlichen Eigentums zieht, lassen sich zum Beispiel an den Einsparungen ermessen, die sich gegenüber der Nutzung privaten Eigentums ergeben. Umsatz oder Gewinne des Unternehmens können als Anhaltspunkte herangezogen werden, wobei allerdings darauf zu achten ist, sie nicht zur einzigen Bemessungsgrundlage für den zweiten Bestandteil zu machen, falls auch noch andere Informationen zur Verfügung stehen. Das Problem läßt sich am besten lösen, indem die Berechnung des zweiten Teils der Abgabe an eine leicht kontrollierbare materielle Größe in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der in der Konzession gewährten Rechte gebunden wird, deren Schwankungen den Auslastungsgrad der überlassenen Einrichtung hinreichend genau wiedergeben." (101) Für den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, daß der Umsatz des Dienstleisters mit den Luftverkehrsunternehmen in den betroffenen Leistungskategorien nicht an den Auslastungsgrad der Immobilien auf dem Flughafengelände gebunden ist. Die Reinigung der Flugzeuge, das Ein- und Ausladen von Fracht oder Verpflegung und der Transport sowie die Lieferung und Lagerung von Waren im Sperrbereich sind nicht an die Nutzung der Immobilien gebunden, die den Dienstleistern von ADP zugewiesen wurden. Überdies ergab sich während der Anhörung vom 16. April 1997, daß ADP für Umsätze im Cateringgeschäft mit bestimmten Unternehmen ([ . . . ] außerhalb des Flughafengeländes) keine Umsatzabgabe erhebt. Die von ADP verlangten Abgaben entsprechen daher nicht den o. g. Empfehlungen des französischen Steuerrechts. (102) Außerdem verleiten die genannten Empfehlungen ADP nicht zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften. Letztere ließen im übrigen innerstaatliche Bestimmungen, die ADP zu solch einem Verstoß veranlassen würden, gar nicht zu. (103) In den Geschäftsverträgen werden die Vergütungen für die verschiedenen Tätigkeiten von ADP klar unterschieden, z. B. in den finanziellen Konditionen der OAT-Konzession durch Unterscheidung der Abgaben für die beiden Genehmigungen (siehe Randnummer 14): - die Nutzungsabgabe (Artikel 26 Absatz 1) als Gegenleistung für die Genehmigung zur Nutzung des zugewiesenen Grundstücks und - die Umsatzabgabe (Artikel 26 Absatz 2) als Gegenleistung für die Genehmigung der Dienstleistungstätigkeit. (104) Im Geschäftsvertrag mit AFS wird ebenfalls zwischen der Umsatz- und der Nutzungsabgabe unterschieden, auch wenn letztere nicht erhoben wird (siehe Randnummer 9). (105) ADP hat angegeben, daß die Abgabenstruktur in sämtlichen Geschäftsverträgen mit den zugelassenen Dienstleistern die gleiche ist. Die Kommission betrachtet die variable Umsatzabgabe demzufolge als Zugangsabgabe, mit der die Genehmigung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Flughafengelände vergütet werden soll. Sie dient der Bezahlung jener Dienstleistungen der Flughafenleitung, die nicht in der Bereitstellung von Immobilien bestehen, wie Kontrolle und Organisation der Bodenabfertigungsdienste oder die Bereitstellung der gemeinsam von allen Nutzern und Dienstleistern in Anspruch genommenen Einrichtungen. (106) Aufgabe der Flughafenleitung ist es, durch Organisation und Koordination sämtlicher Abläufe in der gemeinsam genutzten Infrastruktur ausreichend Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Für Bordverpflegungs-, Reinigungs- oder Post- und Frachtabfertigungsdienste müssen Personal und Fahrzeuge Zugang zu den Sperrbereichen des Flughafens haben, in dem strenge Sicherheitsanforderungen gelten (siehe Randnummern 27 und 65). (107) Die für eine bestimmte Dienstekategorie zugelassenen Anbieter von Bordverpflegungs-, Reinigungs- und Frachtdiensten haben unterschiedslos Anspruch auf die für ihre Tätigkeit erforderlichen Dienstleistungen der Flughafenleitung. (108) Wegen der beherrschenden Stellung von ADP darf die Umsatzabgabe nicht zu ungleichen Konditionen für gleichwertige Leistungen führen, da ansonsten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern der gleichen Abfertigungsdienstleistung die Folge wären. Umsatzabgaben für Abfertigungsleistungen an Dritte (109) Die Umsatzabgabe stellt einen wichtigen Faktor in der Kostenstruktur des Dienstleisters dar. Im vorliegenden Fall wird sie direkt auf den Preis für die einzelne Dienstleistung aufgeschlagen. Wie aus den Unterlagen über die Geschäftsverhandlungen zwischen Luftverkehrsunternehmen und Dienstleistern hervorgeht, beeinträchtigt eine ungerechtfertigte Differenz zwischen den Abgabensätzen den Wettbewerb zwischen Anbietern von Dienstleistungen an Dritte erheblich (siehe Randnummern 30, 31 und 32 und 38). (110) Aus den Unterlagen geht ebenfalls hervor, daß der Dienstleister mit dem höchsten Abgabensatz keinen wettbewerbsfähigen Preis anbieten kann, wenn er seine Gewinnspanne beibehalten will. Er muß daher entweder den Verlust von Kunden in Kauf nehmen oder seine Gewinnspanne verringern, um die unterschiedliche Höhe der Abgaben auszugleichen und einen konkurrenzfähigen Preis anzubieten. (111) Im Jahr 1995 lag der Betrag der von AFS entrichteten Umsatzabgabe bei einem ungefähr gleich hohen Umsatz [ . . . ] mit [ . . . ] deutlich über der Umsatzabgabe von OAT, die insgesamt - für konzerninterne und -externe Umsätze - lediglich [ . . . ] betrug (ADP-Schreiben vom 9. November 1995 und ADP-Stellungnahme vom 28. Februar 1997, S. 12). Im Jahr 1996 erzielte AFS einen Umsatz von ungefähr [ . . . ] und zahlte eine Umsatzabgabe von etwa [ . . . ], d. h. durchschnittlich [ . . . ] vom Umsatz. OAT zahlte bei einem Gesamtumsatz von [ . . . ] eine Umsatzabgabe von [ . . . ] d. h. durchschnittlich [ . . . ] (siehe Randnummer 21). (112) AFS kommt in den Genuß besonderer finanzieller Konditionen, da der von ADP zugestandene Geschäftsvertrag einen Nutzungsabgabensatz von null vorsieht. Für einen gleich hohen Umsatz - selbst unter Einbeziehung der Nutzungsabgabe von OAT - betrug die Gesamtabgabe von OAT ca. [ . . . ], die von AFS jedoch [ . . . ], obwohl OAT eine bedeutend größere Fläche auf dem Flughafen-gelände nutzt als AFS (siehe Randnummern 9 und 14). Überdies leistete AFS zu Vertragsbeginn eine einmalige Zusatzzahlung von [ . . . ]. Die Mehrbelastung von AFS bei den Umsatzabgaben [ . . . ] ist somit deutlich größer, als die etwaige Einbeziehung einer nutzungsbezogenen Komponente in die Jahresumsatzabgabe von AFS rechtfertigen würde. (113) [ . . . ] (114) Der Vergleich der Abgaben von 1996 macht deutlich, daß der auf den ersten Blick recht geringe Unterschied zwischen den Abgabensätzen zu erheblichen Differenzen bei den tatsächlich gezahlten Beträgen führt. Nicht nur im Vergleich zwischen OAT und AFS läßt sich feststellen: Die unterschiedlichen Sätze der Umsatzabgaben treffen sämtliche Anbieter von Diensten in den drei hier untersuchten Kategorien (siehe Randnummern 19 und 21). Bei Umsätzen in den Kategorien Bordverpflegung und Reinigung auf dem gleichen Flughafen führt ein um einige Prozentpunkte niedrigerer Abgabensatz zu einer Abgabenentlastung von mehreren Millionen französischen Franken. Der Durchschnittssatz für Leistungen an Dritte in diesen beiden Kategorien beträgt nach Randnummer 21 [ . . . ] (19), schwankt aber je nach Dienstleister zwischen [ . . . ]. (115) Bei Frachtdiensten verzichtet ADP gegenüber bestimmten Anbietern von Leistungen an Dritte auf die - dennoch vertraglich festgelegten - Umsatzabgaben. Ein Anbieter von Leistungen an Dritte zahlt keine Abgabe, die anderen hingegen [ . . . ]. Nur zwei Dienstleister, die lediglich als Subunternehmer für bestimmte Fluggesellschaften tätig sind, zahlen tatsächlich die Umsatzabgabe und werden somit benachteiligt (siehe Randnummern 19, 21 und 22). Umsatzabgaben im Fall der Selbstabfertigung (116) ADP erhebt von einigen Fluggesellschaften oder spezialisierten Tochterunternehmen eine Abgabe für die Selbstabfertigung. Diese Abgabe wird "interne Abgabe" genannt (siehe Randnummern 17, 18 und 19 [ . . . ]). Unterschiedliche Abgabensätze für Leistungen an Dritte (externe Abgabe) und Selbstabfertigung (interne Abgabe) können bei der Wahl eines Flughafennutzers zwischen externem Dienstleister und Selbstabfertigung von entscheidendem Gewicht sein (siehe Randnummer 69). (117) Luftverkehrsunternehmen oder ihre spezialisierten Tochtergesellschaften, die für die fraglichen Dienstekategorien zur Selbstabfertigung und/oder zu Abfertigungsdiensten an Dritte zugelassen wurden, erhalten von ADP als Leitungsorgan die gleichen Dienstleistungen wie die übrigen Anbieter. Eine vergleichsweise niedrigere Abgabe für interne Umsätze bevorzugt die gruppeninterne Selbstabfertigung. (118) Legt man die in Randnummer 21 aufgeführten Beträge zugrunde, betragen die gezahlten internen Umsatzabgaben der Selbstabfertiger ungefähr [ . . . ] (20) ihres Gesamtumsatzes. Würden die Umsätze der Selbstabfertiger unter den Fluggesellschaften, die keine Umsatzabgabe zahlen, einbezogen, läge der Abgabenanteil sogar unter [ . . . ]. Die externen Abgaben der Anbieter von Abfertigungsdiensten für Dritte lagen jedoch, wie oben erwähnt (Randnummer 114), bei [ . . . ] ihres externen Gesamtumsatzes. (119) Die Selbstabfertiger kommen folglich zu geringeren Kosten in den Genuß der Dienstleistungen der Flughafenleitung, ohne daß dies objektiv gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch die besondere Lage der Luftverkehrsunternehmen zu berücksichtigen, die von ADP laut Geschäftsvertrag ausschließlich zur Selbstabfertigung zugelassen wurden. (120) Eine Beschränkung, wonach Leistungen an Dritte ausgeschlossen sind, kann wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, wenn die betroffenen Anbieter z. B. kein ausreichend großes Tätigkeitsvolumen erzielen können, um ihre materiellen Investitionen in gleicher Weise rentabel zu machen wie die Anbieter von Leistungen an Dritte. Da ADP jedoch allen Dienstleistern die gleichen Flughafenleitungsdienste erbringt, könnten abweichende Konditionen für Dienstleister mit eingeschränkten Tätigkeitsrechten lediglich aus objektiven, nichtdiskriminierenden Erwägungen gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Nichterhebung einer Abgabe von Fluggesellschaften, deren Tätigkeitsrechte sich auf die Selbstabfertigung beschränken, diesen einen wettbewerbswidrigen Kostenvorteil bei ihrer Selbstabfertigungstätigkeit und damit im Luftverkehr verschafft (siehe Randnummer 19). (121) Unter Umständen läßt sich der Umsatz eines Anbieters bestimmter Selbstabfertigungsdienste nicht mit der gleichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit feststellen wie der der anderen Anbieter. In einem solchen Fall kann die Umsatzabgabe, die von den Dienstleistern oder Nutzern erhoben wird, unmittelbar proportional zu ihrem Tätigkeitsvolumen berechnet werden, z. B. bei Bordverpflegung anhand der Zahl der verpflegten Passagiere, bei Reinigungsdiensten anhand der Zahl der gereinigten Flugzeuge und bei Fracht- und Postdiensten anhand des in Tonnen gemessenen Gewichts der abgefertigten Sendungen. (122) Aus diesen Gründen führen die von ADP praktizierten Null- oder sehr niedrigen Abgabensätze für Selbstabfertiger zur Verlagerung der Kosten für die Dienstleistungen von ADP als Flughafenleitungsorgan auf die Anbieter von Abfertigungsdiensten für Dritte, obwohl diese Leistungen gegenüber allen Anbietern einschließlich den in der Selbstabfertigung tätigen erbracht werden. Abfertigungsdienste für Dritte werden damit automatisch teurer als die Selbstabfertigung. (123) Nach den Feststellungen der Kommission entscheiden sich jene Fluggesellschaften für die Selbstabfertigung, die an den Pariser Flughäfen ein ausreichend hohes Luftverkehrsaufkommen erzielen, d. h. vor allem die großen einheimischen Gesellschaften. Die zahlreichen Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erzielen jedoch kein so hohes Aufkommen, daß eine Selbstabfertigung gerechtfertigt wäre. Sie sind daher auf die teureren Abfertigungsdienste für Dritte angewiesen und tragen somit die nachteiligen Folgen der Abgabenpraxis von ADP. Schlußfolgerung bezüglich der Umsatzabgaben (124) Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Flughafennutzern auszuschließen, ist gegenüber sämtlichen Unternehmen einschließlich der in der Selbstabfertigung tätigen Gesellschaften, die auf dem gleichen Flughafen zur gleichen Kategorie von Abfertigungsdiensten zugelassen werden, eine nichtdiskriminierende Abgabenregelung anzuwenden. (125) ADP wendet überhaupt keine Regelung an, in deren Rahmen die Umsatzabgaben im voraus festgelegt werden. Die als Gegenleistung für die Tätigkeit von ADP als Leitungsorgan von den Dienstleistern und Nutzern erhobenen Abgabensätze variieren in der gleichen Kategorie von Abfertigungsdiensten je nach Einzelfall (siehe Randnummern 16 bis 22). Auf dem gleichen Flughafen gelten demnach unterschiedliche Abgabensätze von einem Dienstleister zum anderen und von einem Nutzer zum anderen, was beträchtliche Auswirkungen auf die Preise der betroffenen Dienstleistungen und damit auch auf die Kosten der Luftverkehrsunternehmen zur Folge hat. Diese Unterschiede führen somit zu einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt für Luftverkehrsdienstleistungen. (126) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß es sich bei den fraglichen Umsatzabgaben gegenüber den Anbietern von Abfertigungsdiensten in den betroffenen Kategorien um ungleiche Konditionen für gleichwertige Leistungen handelt. Die unterschiedlichen Abgaben verfälschen den Wettbewerb zwischen Dienstleistern bzw. Nutzern, die Abfertigungsdienste auf den Pariser Flughäfen anbieten, sowie zwischen den Nutzern, die in Konkurrenz zueinander Luftverkehrsdienstleistungen von Paris aus anbieten. Somit mißbraucht ADP ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Dienstleistungen der Flughafenleitung auf den Pariser Flughäfen. (127) Die Kommission hat nichts gegen die Einbeziehung einer nutzungsbezogenen Komponente in die von AFS erhobene Abgabe einzuwenden. Dies rechtfertigt allerdings nicht die festgestellten Unterschiede bei den Umsatzabgaben (siehe Randnummer 112). g) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (128) Die obige Analyse hat den Nachweis erbracht, daß die Umsatzabgaben den Wettbewerb zwischen einheimischen und gemeinschaftlichen Luftverkehrsunternehmen beeinträchtigen, die Flüge von und nach Paris (siehe Randnummern 71 und 126) anbieten. (129) Wegen des Umfangs der Abgaben machen die Bodenabfertigungsdienste einen nicht unerheblichen Anteil der Betriebskosten der Fluggesellschaften aus. Auch bei dem Service für die Passagiere sind diese Dienste ein wichtiger Qualitätsfaktor. Die von den Dienstleistern angebotenen Konditionen haben demnach großen Einfluß auf Betriebskosten und Servicequalität der Gesellschaften, die die Pariser Flughäfen anfliegen. (130) Wenn ein Flughafennutzer, dem die Selbstabfertigung genehmigt wurde, seine Abgaben ohne objektiven Grund zu einem geringeren Satz entrichten muß als seine Konkurrenten, die ebenfalls in der Selbstabfertigung tätig sind oder auf die Dienste der einschlägigen Anbieter zurückgreifen, beeinflußt diese Differenz die Luftverkehrsdienstleistungen wegen ihrer Auswirkungen auf die Gestehungskosten dieser Dienstleistungen. (131) Die diskriminierenden Unterschiede bei den Umsatzabgaben der Dienstleister beeinflussen über den Preis auch die Wahl der Kunden, ohne daß die Preisunterschiede die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Dienstleister widerspiegeln (siehe Randnummern 30 bis 33 und 38). Das Qualitäts- und Leistungsniveau der betroffenen Dienste kann durch die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Dienstleistern erheblich beeinträchtigt werden. (132) Für die Luftverkehrsgesellschaften ist die Bodenabfertigung ein bedeutender Teil ihrer Geschäftsstrategie, um sich von der Konkurrenz durch die kundenfreundliche Qualität ihres Service abzuheben (siehe Anhänge 4 bis 6 der ADP-Stellungnahme vom 25. August 1995). Das Angebot an innergemeinschaftlichen Flugdienstleistungen von und nach Paris wird somit durch die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten beeinträchtigt. (133) Wegen des hohen Passagier- und Frachtaufkommens im inländischen und innergemeinschaftlichen Flugverkehr ab und zu den beiden Pariser Flughäfen (siehe Randnummern 77 bis 80) kann der festgestellte Mißbrauch einer beherrschenden Stellung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. h) Schlußfolgerung (134) Die unterschiedliche Höhe der von ADP erhobenen Umsatzabgaben für bestimmte Bodenabfertigungsdienste - insbesondere Bordverpflegungs-, Flugzeugreinigungs- und Frachtabfertigungsdienste - auf den Flughäfen Orly und CDG beeinträchtigt den Wettbewerb zwischen den Anbietern dieser Dienste und indirekt zwischen den Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft, die diese beiden Flughäfen anfliegen. (135) Diese Abgabenregelung verfälscht den Wettbewerb auf dem relevanten Markt und verstößt gegen Artikel 86 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aéroports de Paris hat unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als Betreiberin der Pariser Flughäfen mißbraucht, indem sie den Dienstleistern oder Flughafennutzern, die in der Bodenabfertigung für Dritte oder in der Selbstabfertigung tätig sind und Bordverpflegungsdienste (einschließlich der Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke an Bord und ihrer Entnahme von Bord), Reinigungsdienste oder Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Orly und Roissy-Charles de Gaulle anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher Höhe abverlangt hat. Artikel 2 Aéroports de Paris hat den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzüglich abzustellen und den betroffenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung dieser Entscheidung eine nichtdiskriminierende Abgabenregelung vorzuschlagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Aéroports de Paris, 291, bd Raspail, F-75675 Paris cedex 14, gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Auslassungen in eckigen Klammern bezeichnen Geschäftsgeheimnisse, die in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung gestrichen wurden. (4) ABl. L 272 vom 25. 10. 1996, S. 36. (5) ABl. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62. (6) Slg. 1997, S. I-1287, Randnummer 44. (7) ABl. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1. (8) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18. (9) Slg. 1991, S. I-1979, Randnummer 21. (10) Slg. 1987, S. 2599, Randnummern 7 und 8. (11) Slg. 1997, S. I-1547, Randnummern 16 bis 18. (12) KOM(94) 590 endg., Randnummern 12 bis 14. (13) KOM(94) 590 endg., Randnummer 11. (14) Slg. 1983, S. 3461. (15) Slg. 1988, S. 2479, Randnummer 26. (16) Slg. 1991, S. I-1223, Randnummer 51. (17) Slg. 1991, S. II-755, Randnummer 160. (18) Slg. 1997, S. II-1689. (19) Summe der von den in Randnummer 21 aufgeführten Anbietern von Bordverpflegungs- und Reinigungsdiensten entrichteten Abgaben für Umsätze mit Dritten im Verhältnis zum Umsatz. (20) Summe der von den in Randnummer 21 aufgeführten Anbieter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.