Europäische Union

98/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1417) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31998D0513 98/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1417) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 230 vom 18/08/1998 S. 0010 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1417) (Nur der französische Text ist verbindlich) (98/513/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3, auf die Beschwerde der Alpha Flight Services vom 22. Juni 1995 über einen Verstoß der Aéroports de Paris gegen Artikel 86 EG-Vertrag, in der die Kommission ersucht wird, eine Beendigung dieses Verstoßes herbeizuführen, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratendes Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT a) Gegenstand der Entscheidung (1) Diese Entscheidung betrifft das System der Umsatzabgaben, die die Betreibergesellschaft der Pariser Flughäfen, Aéroports de Paris (ADP), von Unternehmen für ihre Zulassung als Anbieter bestimmter Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten auf den Flughäfen Orly und Roissy-Charles de Gaulle (CDG) erhebt. (2) Am 22. Juni 1995 hat das Unternehmen Alpha Flight Services SARL (AFS), Anbieterin von Catering-Diensten am Flughafen Orly, eine förmliche Beschwerde gegen Aéroports de Paris eingereicht, in der der Betreibergesellschaft vorgeworfen wird, Cateringgesellschaften bei den Abgaben zu diskriminieren und damit gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu verstoßen. b) Die Parteien (3) ADP ist ein im Pariser Handelsregister eingetragenes, finanziell autonomes öffentliches Unternehmen. Seine Tätigkeit umfaßt Um- und Ausbau sowie Betrieb und Entwicklung sämtlicher zivilen Luftverkehrseinrichtungen in der Pariser Region, die der Start- und Landehilfe, den Fluglotsendiensten und der Bodenabfertigung von Reisenden, Gütern und Luftpostsendungen dienen. Das Unternehmen betreibt insbesondere die Flughäfen Orly und CDG. (4) AFS ist ein Tochterunternehmen der britischen Alpha Airport Group und erbringt Bordverpflegungsdienstleistungen auf dem Flughafen Orly. Die Alpha Airport Group ist als Cateringgesellschaft auf verschiedenen Flughäfen in der Gemeinschaft vertreten, u.a. London, Amsterdam und Orly. Mit den Bordverpflegungsdiensten in Orly erzielte AFS 1995 einen Umsatz von rund 150 Mio. FRF. (5) Die Kommission hat im Rahmen dieses Verfahrens die vertraglichen Beziehungen zwischen ADP und anderen Anbietern von Bodendiensten einschließlich Fluggesellschaften, die diese Dienste in eigener Regie durchführen, geprüft. Diese Unternehmen sind von dem Verfahren nicht erfaßt, werden jedoch nachstehend erwähnt. c) Die Geschäftsvereinbarungen von ADP (6) AFS und ADP haben eine seit 1. Februar 1990 geltende Geschäftsvereinbarung für 25 Jahre geschlossen. (7) AFS ist seit 1974 in Orly tätig. Damals nannte sich das Unternehmen Forte Airport Services. 1988 führte ADP eine Ausschreibung durch, um den Dienstleister auszuwählen, der neben Air France als einziger zur Drittabfertigung in Orly zugelassen werden sollte. Die Ausschreibung eröffnete den Bietern die Wahl zwischen einer auf 5 Jahre befristeten Konzession, bei der keine umfangreicheren Investitionen verlangt wurden, und einer langfristigen Konzession, die an Investitionen auf einem Teil des Flughafengeländes geknüpft war. In beiden Fällen sah ADP als finanzielle Gegenleistung lediglich eine Vergütung auf Umsatzbasis vor (siehe Anhang 2 der Stellungnahme von ADP vom 25. August 1995, insbesondere Artikel 12 des Lastenhefts). (8) Am 17. März 1988 erteilte der ADP-Verwaltungsrat der Forte Airport Services den Zuschlag. Am 21. Mai 1992 unterzeichneten ADP und Forte Airport Services einen rückwirkend ab 1. Februar 1990 geltenden, auf 25 Jahre befristeten Konzessionsvertrag, in dem Forte die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten/Cateringdiensten und die Nutzung von Immobilien auf dem Flughafengelände genehmigt wurde. Die Konzession wurde am 12. April 1995 abgeändert, um der Umbenennung von Forte Airport Services in AFS Rechnung zu tragen. (9) Die Geschäftsvereinbarung mit AFS enthält u. a. folgende Konditionen: - Artikel 17 (Gegenstand der Vereinbarung): ADP genehmigt AFS die Nutzung von Einrichtungen für Bordverpflegungsdienste auf dem Flughafengelände von Orly sowie Bau und Ausstattung eines Gebäudes zu diesem Zweck; - Artikel 18 (Geltungsbereich der Genehmigung): Die Genehmigung gilt für den Flughafen Orly und umfaßt Vorbereitung, Konservierung und Verpackung sowie das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel, Getränke und sonstigen für die Passagiere und die Besatzung bestimmten Gegenstände in das bzw. aus dem Flugzeug. Außerdem ist AFS zur Innenreinigung und Präparierung der Kabinen und zum Angebot von Verpflegung befugt, die nicht für den Verzehr während der Reise bestimmt ist bzw. an Kunden außerhalb des Flughafens geliefert wird. Nach der bei der Anhörung vom 16. April 1997 erhaltenen Auskunft ist AFS in der Innenreinigung und Präparierung von Kabinen überhaupt nicht und in der Restauration außerhalb des Flughafens nur am Rande tätig; - Artikel 19 bis 21 (Bereitstellung von Immobilien und Durchführungsbestimmungen): Genehmigt wird die Nutzung von Immobilien mit einer Gesamtfläche von ca. 8 000 m2 auf dem Flughafengelände von Orly. ADP ist berechtigt, den Bau neuer Einrichtungen durch den Genehmigungsinhaber zu kontrollieren; - Artikel 22 (Betriebskonditionen): AFS ist zur Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien bei der Instandhaltung der Anlagen und den Leistungen für die Luftverkehrsgesellschaften verpflichtet. Die Dienstleistungen müssen grundsätzlich den Bedürfnissen sowie den Effizienz- und Zeitanforderungen des Luftverkehrs gerecht werden. AFS verpflichtet sich zur Einhaltung einer Liste präziser Qualitätskriterien, deren Nichterfuellung ADP berechtigt, kurzfristig einen oder mehrere andere Konzessionäre zuzulassen, die einen besseren Service anzubieten in der Lage sind. ADP ist zur Entgegennahme von Meinungen und Beschwerden der AFS-Kunden insbesondere im Rahmen von Befragungen befugt; - Artikel 23 (finanzielle Konditionen): Als Vergütung für die Nutzungs- und Betriebsgenehmigungen zahlt AFS an ADP eine Abgabe nach folgenden Kriterien: i) Eine Abgabe zugunsten des Staates (Nutzungsabgabe) wird nicht erhoben. ii) Es wird eine umsatzabhängige Abgabe erhoben [ . . . ] von AFS, [ . . . ]. In Rungis erbrachte Leistungen für andere im Zuständigkeitsbereich von ADP tätige Gesellschaften (Luftverkehrsunternehmen u.a.) sind jedoch abgabenpflichtig (3). Die Abgabe variierte ursprünglich je nach Umsatz [ . . . ], wurde aber ab 26. Februar 1993 auf einen Festsatz [ . . . ] gesenkt. iii) Überdies leistete AFS zu Vertragsbeginn eine einmalige Zahlung an ADP [ . . . ]. (10) AFS nutzt überdies Einrichtungen in Rungis, außerhalb des Flughafengeländes, die nicht in die Zuständigkeit von ADP fallen (AFS-Schreiben vom 18. März 1996 und Artikel 23.2 der Vereinbarung mit AFS). (11) AFS hat Beschwerde gegen die unterschiedlichen Abgaben erhoben, die ihr und dem Konkurrenten Orly Air Traiteur (OAT) für Bordverpflegungsdienste in Orly abverlangt werden. Die Kommission hat ADP am 6. Juli 1995 um Auskunft über die Konditionen ersucht, die OAT gewährt werden. Aus der Antwort und den Stellungnahmen von ADP vom 27. Juli 1995 und 25. August 1995 gehen folgende Angaben hervor: (12) [ . . . ] hat der ADP-Verwaltungsrat die Gesellschaft La Toque Dorée, aus der später das Unternehmen OAT hervorgegangen ist, zu Bordverpflegungsdiensten in Orly zugelassen. Am 17. Juli 1992 erinnerte ADP die in Orly vertretenen Luftverkehrsunternehmen schriftlich daran, daß nach Zulassung von La Toque Dorée, nur CARH (Air France), Forte Airport Services und La Toque Dorée über die Genehmigung verfügten, in Orly Bordverpflegungsdienste zu leisten. (13) OAT ist mehrheitlich über die Konzerntochter Servair im Besitz der Air France-Gruppe und erbringt ebenfalls Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen CDG. [ . . . ]. Über die Modalitäten der OAT-Tätigkeit gibt es Unterlagen (Schreiben vom [ . . . ]). [ . . . ] erteilte ADP OAT eine Konzession für 25 Jahre, die [ . . . ] ab Dezember 1992 galt, und OAT wurde die Bordverpflegungstätigkeit auf dem Flughafen Orly und die Nutzung von Immobilien auf dem Flughafengelände gestattet. (14) Die OAT-Vereinbarung enthält u. a. folgende Punkte: a) Artikel 19 (Gegenstand der Vereinbarung): ADP genehmigt OAT die Nutzung eines in Artikel 20 näher bezeichneten Geländes zwecks Bau und Ausstattung einer Einrichtung für Bordverpflegungsdienste auf dem Flughafengelände von Orly und die Ausübung der in Artikel 24 genannten Dienste; b) Artikel 20 bis 23 (Bereitstellung von Immobilien, Umfang der Arbeiten und Verschiedenes ): Genehmigt wird die Nutzung eines Geländes mit einer [ . . . ] und der Bau der erforderlichen Einrichtungen; c) Artikel 24 (Geltungsbereich der Genehmigung): Die Genehmigung umfaßt diverse Bordverpflegungsdienste, u.a. Vorbereitung, Konservierung und Verpackung sowie das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel, Getränke und sonstigen für die Passagiere und die Besatzung bestimmten Gegenstände in das bzw. aus dem Flugzeug. Außerdem ist OAT zum Angebot von Verpflegung befugt, die nicht für den Verzehr während der Reise bestimmt ist bzw. für Kunden außerhalb des Flughafens; d) Artikel 25 (Betriebskonditionen): Die Qualität der Dienstleistungen für die Luftverkehrsgesellschaften wird von ADP kontrolliert (siehe Artikel 22 der AFS-Vereinbarung); e) Artikel 26 (finanzielle Konditionen): Für die beiden Genehmigungen gelten unterschiedliche Konditionen: - Als Entgelt für die Nutzung des Geländes zahlt der Konzessionär an ADP eine flächenbezogene Jahresnutzungsabgabe. - Als Entgelt für die Ausübung der genehmigten Tätigkeit zahlt OAT eine Umsatzabgabe, die sich wie folgt zusammensetzt: i) [ . . . ] des Umsatzes mit der Air France und den Air France-Tochtergesellschaften Air Charter und Air Inter (der Umsatz mit Töchtern oder Zweigstellen der Servair, die über eine ADP-Konzession verfügen, wird nicht eingerechnet); ii) [ . . . ] des Umsatzes mit den anderen Luftverkehrsunternehmen. (15) In ihren Bemerkungen vom 27. Juli 1995 (Absatz 2.3) hat ADP ausgeführt, daß die Abgaben der Dienstleistungsunternehmen grundsätzlich einerseits aus einer Festabgabe für die Nutzung von Immobilien und andererseits aus einem variablen Anteil am auf dem Flughafen erzielten Umsatz bestehen und daß diese als einheitliches Ganzes betrachtete Abgabenstruktur in allen Geschäftsverträgen von ADP zur Anwendung gelangt. (16) Am 1. Februar 1996 wurde ADP in einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 aufgefordert, die von ADP zu Bodenabfertigungsdiensten in Orly und Roissy zugelassenen Unternehmen zu identifizieren und die von diesen erhobenen Abgaben zu beziffern. Die Antwort von ADP enthält eine ausführliche Liste, in der die zugelassenen Dienstleistungsunternehmen nach Dienstekategorien gegliedert aufgeführt werden. Zu den umsatzabgabepflichtigen Diensten zählen die Bordverpflegungs- und Reinigungsdienste sowie der Frachtservice. (17) Bestimmte Fluggesellschaften haben von ADP eine Genehmigung für die Selbstabfertigung erhalten. Ein wirtschaftliches Interesse an einer Selbstabfertigung haben jene Fluggesellschaften, die auf dem betreffenden Flughafen in einem ausreichenden Umfang tätig sind. Einige Gesellschaften führen die Abfertigung in den drei in Randnummer 16 genannten Kategorien daher in eigener Regie durch, zum Teil über Tochtergesellschaften. (18) Nach der ADP-Regelung gelten für die Umsatzabgaben folgende Sätze: - externer Umsatz (außerhalb der eigenen Unternehmensgruppe) für Leistungen an Dritte; - interner Umsatz (innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe) für Leistungen an konzerneigene Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der Selbstabfertigung; der Abgabensatz liegt in der Regel unter dem Satz für externe Umsätze, manchmal sogar bei null. (19) Der Satz für die externen und internen Abgaben variiert je nach Dienstleister wie aus folgender Tabelle hervorgeht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (20) Überdies zahlen die genannten Unternehmen an ADP eine - nicht einheitlich festgelegte - Steuer (Nutzungsabgabe) proportional zur genutzten Fläche auf dem Flughafengelände. (21) Laut ADP-Antwort vom 23. Mai 1997 auf ein Auskunftsersuchen der Kommission beliefen sich die variablen Umsatzabgaben bestimmter Unternehmen 1996 auf folgende Beträge (in tausend FRF): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 1997 und während der Anhörung vom 16. April 1997 hat ADP erklärt, die Zahlung der in den Dienstleistungskonzessionsverträgen für Frachtabfertigungsdienste vorgesehenen Umsatzabgaben nicht einzufordern, und diesen befristeten Forderungsverzicht mit der schlechten Wirtschaftslage der betreffenden Unternehmen begründet. [ . . . ]. d) Zulassung von Unternehmen zu Abfertigungsdiensten auf den Pariser Flughäfen (23) Die Geschäftsvereinbarungen zwischen ADP und den Dienstleistungsunternehmen enthalten zwei Genehmigungen: zum einen die Genehmigung zur Nutzung staatseigener, von ADP verwalteter Immobilien und zum anderen die Genehmigung von Abfertigungsdiensten in den Dienstebereichen Bordverpflegung, Reinigung und Fracht. (24) Zusätzlich zur Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit ist für die Dienstleistungsunternehmen, die Zugang zu den Flugzeugen erhalten wollen, ein Zulassungsverfahren erforderlich; ADP kann nicht autorisierten auswärtigen Unternehmen den Zugang zum Flughafen und zu den Fluggesellschaften untersagen. (25) 1993 verlangte AFS die Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen, um den Zugang von Unternehmen, die nicht zu Bordverpflegungsdiensten für Dritte in Orly zugelassen waren, zum Sperrbereich des Flughafengeländes zu verhindern. AFS beklagte sich darüber, daß lediglich zur Selbstabfertigung zugelassene Nutzer Abfertigungsdienste an Dritte erbrachten, erklärte sich außerstande, mit einem nicht abgabenpflichtigen Anbieter preislich mitzuhalten und wies darauf hin, daß ADP durch den Zugang nicht zugelassener Anbieter Einnahmen in Form von Abgaben entgingen (Anhänge 13, 14, 15 und 20 der Beschwerde von AFS). (26) Am 31. Mai 1994 beantwortete ADP das AFS-Ersuchen mit dem Hinweis, daß die Einführung des Zulassungsverfahrens in Orly die nicht genehmigten Tätigkeiten unterbinden sollte (Anhang 23 der AFS-Beschwerde). Während der Anhörung vom 16. April 1997 hat ADP das Zulassungsverfahren beschrieben: mit einem bei ADP erhältlichen Formular ist bei den für die Kontrollen zuständigen Polizeidienststellen der Zugang zu beantragen. (27) Außerdem hatte AFS bei ADP eine Genehmigung für den Flughafen CDG beantragt, die ADP am 24. Mai 1995 mit folgender Begründung verweigerte (Anhang 26 der AFS-Beschwerde, Übersetzung): "- Aus Sicherheitserfordernissen ist der Zugang zum Sperrbereich des Flughafens strikt auf das für die Abfertigung nötige Maß zu begrenzen, um eine wirksame Kontrolle von Personen und Sachen zu gewährleisten. In Anbetracht des jetzt schon erheblichen Aufwands, den die Polizei in Zusammenarbeit mit unserer Behörde tätigt, ist es sicher nicht sinnvoll, die Zahl der Zugangsberechtigten zum Sperrbereich weiter zu erhöhen, da ansonsten Qualität und Wirksamkeit der Kontrollen unwiderruflich beeinträchtigt würden. - Weil es trotz drakonischer Sicherheitsmaßnahmen zu zahlreichen Unfällen gekommen ist, muß um der Sicherheit von Personen und Sachen willen die Zahl der Fahrzeuge, die sich im Sperrbereich fortbewegen dürfen, begrenzt werden. Ein neuer Betreiber würde das Risiko von Unfällen aller Art beträchtlich erhöhen, so daß ADP die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung unverantwortlich erscheint. - Schließlich ist es unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten fraglich, ob der keinesfalls monopolistisch strukturierte Markt für Bordverpflegungsdienste einen neuen Anbieter vertragen würde. Bisher hat sich noch kein Luftverkehrsunternehmen über die von ADP geschaffenen organisatorischen Rahmenbedingungen beklagt oder nach zusätzlichen Dienstleistungsanbietern verlangt." (28) Am 29. Oktober 1996 unterrichtete AFS ADP davon, daß eine von Orly aus operierende Fluggesellschaft im Rahmen einer Ausschreibung ein nicht von ADP zugelassenes Dienstleistungsunternehmen ausgewählt habe, obwohl sie über eine Genehmigung zur Selbstabfertigung verfügte. ADP antwortete am 24. Dezember 1996, daß ein solches Vorgehen nicht mit den Zulassungsbestimmungen vereinbar sei und die ADP-Dienststellen angewiesen worden seien, unverzüglich für eine Abstellung dieser Praktiken zu sorgen (siehe AFS-Stellungnahme vom 21. Februar 1996). (29) Die vorgesehenen Genehmigungsverfahren versetzen ADP folglich in die Lage, den Zugang zum Markt für Abfertigungsdienste auf den Pariser Flughäfen zu kontrollieren. e) Verfahrensgegenstand (30) Bei der Zulassung von OAT hat ADP dem Verwaltungsrat vorgeschlagen, die mit diesem Anbieter ausgehandelten finanziellen Konditionen schriftlich festzuhalten. [ . . . ] (31) 1992 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AFS und ADP über die Berechnung der Umsatzabgabe und die Qualität der AFS-Dienstleistungen. Nach Einigung über eine Kompensationszahlung durch AFS und Feststellung der neuen Lage nach dem Marktzutritt von OAT einigten sich ADP und AFS auf die Verringerung des Satzes für die Umsatzabgabe von AFS [ . . . ]. Die Konzession wurde am 26. Februar 1993 entsprechend abgeändert. (32) Durch den geschäftlichen Schriftverkehr mit Kunden erfuhr AFS vom Satz der Umsatzabgabe, die ihr Wettbewerber OAT an ADP zu zahlen hatte (Anhang 20 der AFS-Beschwerde). Wie aus mehreren Schreiben hervorgeht, verlangen einige Gesellschaften unter Hinweis auf die Abgabensätze der Konkurrenten von AFS Preisnachlässe (Anhänge Nr. 16 bis 19 der AFS-Beschwerde). (33) Ein Luftverkehrsunternehmen fügte beispielsweise seiner Aufforderung an AFS zu einem Preisangebot ausdrücklich die Bitte hinzu, die etwaigen Abgaben an die Flughafenbehörden von Orly genau aufzuführen. (34) Ein anderer Kunde reagierte auf ein AFS-Angebot mit der Bemerkung (Übersetzung): "Die Abgabe an ADP ist Anlaß zur Sorge, da sie zur Verzerrung eines ansonsten ausgezeichnet konzipierten Angebots führt." Der Kunde informierte AFS, daß ihm von einem Konkurrenten ein günstigeres Angebot vorlag, und ersuchte AFS um einen Preisnachlaß, um die Folgen der Umsatzabgabe zu verringern. (35) In mehreren Schreiben, z. B. dem vom 29. Dezember 1993 (Anhang 20 der Beschwerde), vertrat AFS ADP gegenüber die Auffassung, daß die Sätze für die Umsatzabgaben der Konkurrenten selbst unter Einbeziehung etwaiger Unterschiede bei den Nutzungsabgaben nicht gleichwertig seien. AFS habe durch die unterschiedlichen Abgabensätze Kunden verloren und forderte ADP auf, die Abgabensätze der übrigen Unternehmen anzugleichen. (36) Am 31. Mai 1994 antwortete ADP mit dem Hinweis, daß die Herabsetzung der Umsatzabgabe für AFS vom 26. Februar 1993 angesichts der Abgaben für die Immobilien zu einer gleichwertigen Belastung der Konzessionsinhaber geführt habe. f) Die wesentlichen Argumente der Parteien (37) Am 22. Juni 1995 hat AFS bei der Kommission eine förmliche Beschwerde gegen ADP eingelegt und ADP vorgeworfen, in mißbräuchlicher Weise Abgaben von den Cateringgesellschaften zu erheben und damit gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu verstoßen. Nach eigenen Angaben würde AFS 3,5 Mio. FRF pro Jahr an Abgaben einsparen, wenn sie in den Genuß der gleichen Sätze für die Umsatz- und Nutzungsabgaben käme wie OAT. (38) Bei der Anhörung am 16. April 1997 hat AFS überdies mehrere Beispiele von Verhandlungen mit von ihr belieferten gemeinschaftlichen Luftverkehrsunternehmen geschildert, die ihrer Ansicht nach den diskriminierenden Charakter der unterschiedlichen Abgabenbelastung für die konkurrierenden Anbieter deutlich machen: entweder verliert AFS wegen zu hoher Preise Kunden, oder das Unternehmen gleicht sein Preisangebot dem der Konkurrenz an und verzichtet dabei auf einen Teil seiner Gewinnspanne, um die Differenz bei den Umsatzabgaben auszugleichen. Die Differenz des Satzes für die Umsatzabgaben [ . . . ] würde dazu führen, daß AFS [ . . . ] ihrer Gewinnspanne einbüßt. (39) [ . . . ] (40) Am 4. Dezember 1996 hat die Kommission, gestützt auf Artikel 86 EG-Vertrag, ADP eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt. In ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 28. Februar 1997 und in der Anhörung vom 16. April 1997 hat ADP folgende Punkte geltend gemacht: - ADP befände sich gegenüber den Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten auf den Pariser Flughäfen nicht in einer beherrschenden Stellung, da ihre Tätigkeit lediglich in der Bereitstellung von Immobilien bestuende; - die Geschäftsvereinbarungen von ADP entsprächen den französischen Vorschriften über die Nutzung öffentlichen Eigentums; - die finanzielle Belastung von AFS und OAT sei als gleichwertig zu beurteilen, wenn man die jeweiligen Immobilienabgaben einrechne und bei OAT den konzerninternen Umsatz nicht berücksichtige; - die Situation von OAT und AFS sei wegen der Unterschiedlichkeit der auf dem Flughafengelände genutzten Immobilien nicht vergleichbar; - die Flughafennutzer, die sich selbst abfertigen, seien nicht auf dem gleichen Markt für Abfertigungsdienste tätig wie die Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten für Dritte. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG a) Einschlägige Vorschriften (41) Die AFS-Beschwerde richtet sich gegen die Abgabenregelung, die die Verwaltungsbehörde der Pariser Flughäfen auf Bordverpflegungsdienste ("catering") in den Flughäfen Orly und CDG anwendet. Ähnliche Gebührenregelungen gelten jedoch auch für andere Bodenabfertigungsdienste wie Reinigungsdienste oder Fracht- und Postabfertigung. (42) Artikel 59 EG-Vertrag soll die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft beseitigen. Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag ist dieses Ziel auch im Verkehrswesen zu verwirklichen. (43) Diesem Ziel dient die Richtlinie 96/67/EG des Rates (4), in der unter bestimmten Voraussetzungen die schrittweise Öffnung der Marktes für Bodenabfertigungsdienste zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 vorgesehen ist. Die Richtlinie schafft einen neuen Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Wettbewerbsregeln für Unternehmen weiterhin gelten. (44) Mit der Annahme der Richtlinie 96/67/EG wollte der Rat im Interesse eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs gewährleisten, daß die zu Bodenabfertigungsdiensten befugten Dienstleister und die Flughafennutzer, denen die Selbstabfertigung genehmigt wurde, in dem erforderlichen Maße Zugang zu den Flughafeneinrichtungen erhalten. Für diesen Zugang darf jedoch ein Entgelt erhoben werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie ist die Höhe des Entgelts, mit dessen Entrichtung der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen verbunden werden kann, nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Die Richtlinie 96/67/EG läßt jedoch die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags unberührt. Die Kommission wird auch weiterhin die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen (28. Erwägungsgrund). (45) Was die Anwendung von Artikel 85 und 86 EG-Vertr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.