Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2022 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ionen zu Verwaltungsverfahren oder sonstigen aufsichtsrechtlichen Prüfungen; n) Daten zu Strafverfahren, Sanktionen oder anderen Verwaltungssanktionen; o) alle sonstigen Daten, die sich auf die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Strafverfolgungsbehörden, der EUStA und EU-Einrichtungen mit einer Aufsichts-, Überwachungs- oder Prüfungsfunktion gegenüber der EZB beziehen. ANHANG XIII Die Wahrnehmung der Aufgaben des Mediators Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Kontaktdaten; b) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; c) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); d) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; e) soziale und verhaltensbezogene Daten sowie andere Arten von Daten, die für den Verarbeitungsvorgang spezifisch sind; f) Informationen zu Verwaltungsverfahren oder sonstigen aufsichtsrechtlichen Prüfungen; g) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; h) alle sonstigen Daten, die sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Mediators beziehen. ANHANG XIV Die Erbringung der Beratungsleistungen durch den Social Counsellor Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Kontaktdaten; b) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; c) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); d) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; e) soziale und verhaltensbezogene Daten sowie andere Arten von Daten, die für den Verarbeitungsvorgang spezifisch sind; f) Informationen zu Verwaltungsverfahren oder sonstigen aufsichtsrechtlichen Prüfungen; g) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; h) alle sonstigen Daten, die sich auf die Erbringung der Beratungsdienste durch den Social Counsellor beziehen. ANHANG XV Zur Verhinderung von Missbrauch oder unrechtmäßiger Verarbeitung von Informationen umfassen Garantien organisatorischer und technischer Art bei der EZB Folgendes: a) In Bezug auf Personen: i) Alle Personen, die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen der EZB haben, sind dafür verantwortlich die Grundsätze und Regelungen der EZB über die Verwaltung und Vertraulichkeit von Informationen zu kennen und anzuwenden; ii) Eine Sicherheitsüberprüfung, mit der sichergestellt wird, dass nur überprüfte und befugte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB und zu deren nicht öffentlichen Informationen haben; iii) Informationstechnologie, Informationen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für physische Sicherheit sowie Schulungen, die regelmäßig für EZB-Beschäftigte und externe Dienstleister durchgeführt werden; iv) EZB-Beschäftigte unterliegen strikten, in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften der EZB festgelegten Regelungen über die Geheimhaltung, die bei einem Verstoß mit Disziplinarmaßnahmen verbunden sind; v) Regeln und Pflichten für den Zugang externer Dienstleister oder Auftragnehmer zu nicht öffentlichen Informationen der EZB, die in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt sind; vi) Zugangskontrollen, einschließlich der Einrichtung und Durchsetzung von Sicherheitszonen, um zu gewährleisten, dass der Zugang von Personen zu nicht öffentlichen Informationen der EZB auf der Grundlage von Geschäftserfordernissen und Sicherheitsanforderungen genehmigt und beschränkt wird; b) In Bezug auf Prozesse: i) Verfahren, welche die kontrollierte Umsetzung, den Betrieb und die Aufrechterhaltung der IT-Anwendungen sicherstellen und so die Geschäftstätigkeit der EZB unterstützen; ii) IT-Anwendungen für die Geschäftstätigkeit der EZB, welche die Sicherheitsstandards der EZB erfüllen; iii) ein umfassendes Betriebsprogramm für die physische Sicherheit, mit welchem Sicherheitsbedrohungen laufend bewertet werden können und das physische Sicherheitsmaßnahmen umfasst, mit denen ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. c) In Bezug auf Technologie: i) alle elektronischen Daten, die in IT-Anwendungen gespeichert werden, welche die Sicherheitsstandards der EZB erfüllen und somit vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Veränderung geschützt sind; ii) IT-Anwendungen, die auf einem Sicherheitsniveau implementiert, betrieben und aufrechterhalten werden, das dem Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsbedarf der IT-Anwendungen entspricht und auf Analysen der geschäftlichen Auswirkungen beruhen; iii) ein gewisses Sicherheitsniveau von IT-Anwendungen, welches regelmäßig durch technische und nichttechnische Sicherheitsbewertungen validiert wird; iv) Zugang zu nicht öffentlichen Informationen der EZB wird nach dem Grundsatz des begründeten Bedarfs („Kenntnis nur, wenn nötig“) gewährt und der bevorrechtigte Zugang wird strikt beschränkt und streng kontrolliert; v) Kontrollen werden durchgeführt, um tatsächliche und potenzielle Sicherheitsverstöße aufzudecken und weiterzuverfolgen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.