Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2022 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42)

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Quellenkennung: 32022D2359. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e mögliche Beschränkung der Rechte betroffener Personen wie folgt zur Verfügung: a) der Verantwortliche führt die Rechte auf, die beschränkt werden können, die Gründe für die Beschränkung und die mögliche Dauer der Beschränkung; b) der Verantwortliche nimmt die in Buchstabe a genannten Informationen in seine Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen und die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten auf. Artikel 5 Beschränkung des Rechts der betroffenen Personen auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung (1)   Beschränkt der Verantwortliche die jeweils in den Artikeln 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1 sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise, unterrichtet er die betroffene Person innerhalb der in Artikel 11 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) genannten Frist in seiner schriftlichen Antwort auf den Antrag über die angewandte Beschränkung und die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen und einen gerichtlichen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. (2)   Der Verantwortliche verwahrt den in Artikel 3 Absatz 3 genannten internen Bewertungsvermerk und gegebenenfalls die Unterlagen, welche die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, und stellt diese dem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung. (3)   Der Verantwortliche kann die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, solange diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung beeinträchtigen würde. Sobald der Verantwortliche feststellt, dass die Unterrichtung den Zweck der Beschränkung nicht mehr beeinträchtigt, stellt der Verantwortliche der betroffenen Person diese Informationen zur Verfügung. Artikel 6 Dauer der Beschränkungen (1)   Der Verantwortliche hebt eine Beschränkung auf, sobald die Umstände, die diese Beschränkung rechtfertigten, nicht mehr gegeben sind. (2)   Hebt der Verantwortliche eine Beschränkung gemäß Absatz 1 auf, so muss der Verantwortliche unverzüglich a) die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Anwendung einer Beschränkung unterrichten, sofern dies noch nicht geschehen ist; b) die betroffene Person über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof unterrichten; c) der betroffenen Person das Recht gewähren, das der aufgehobenen Beschränkung unterlag. (3)   Der Verantwortliche überprüft alle sechs Monate erneut, ob eine gemäß diesem Beschluss angewandte Beschränkung aufrechterhalten werden muss, und dokumentiert seine erneute Bewertung in einem internen Bewertungsvermerk. Artikel 7 Garantien Die EZB sieht die im Anhang XV genannten Garantien organisatorischer und technischer Art vor, um den Missbrauch, den unrechtmäßigen Zugang zu oder die unrechtmäßige Übermittlung von Informationen zu verhindern. Artikel 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten (1)   Wenn der Verantwortliche die Ausübung der Rechte einer betroffenen Person beschränkt, muss er den Datenschutzbeauftragten laufend einbeziehen. Dabei gilt insbesondere Folgendes: a) Der Verantwortliche muss den Datenschutzbeauftragten unverzüglich konsultieren; b) Auf Antrag des Datenschutzbeauftragten gewährt der Verantwortliche dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen Dokumenten, welche die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, einschließlich des in Artikel 3 Absatz 3 genannten internen Bewertungsvermerks; c) Der Verantwortliche muss dokumentieren, wie der Datenschutzbeauftragte einbezogen wurde, einschließlich relevanter Informationen, die ausgetauscht wurden, insbesondere das Datum, an dem der Datenschutzbeauftragte gemäß Buchstabe a erstmalig konsultiert wurde; d) Der Datenschutzbeauftragte kann den Verantwortlichen auffordern, die Beschränkung zu überprüfen; e) Der Verantwortliche unterrichtet den Datenschutzbeauftragten unverzüglich und in jedem Fall vor Anwendung einer Beschränkung schriftlich über das Ergebnis dieser Überprüfung. (2)   Der Verantwortliche unterrichtet den Datenschutzbeauftragten, wenn die Beschränkung gemäß Artikel 6 Absatz 3 neu bewertet oder aufgehoben wurde. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. November 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)  Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13). (3)  Die Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen (Administrative Circular 01/2006) wurde am 21. März 2006 erlassen und ist auf der Website der EZB abrufbar. (4)  Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34). (5)  Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2016 über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19) (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 73). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (7)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). ANHANG I Bewertung und Meldung potenzieller Verstöße gegen Dienstpflichten und der sich erforderlichenfalls anschließenden Untersuchung und Weiterverfolgung Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Standortdaten; g) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; h) Daten zu externen Tätigkeiten; i) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; j) alle sonstigen Daten, die sich auf die Bewertung und Meldung potenzieller Verstöße gegen Dienstpflichten und eine sich erforderlichenfalls anschließende Untersuchung und Weiterverfolgung beziehen. ANHANG II Informelle und/oder formelle Verfahren zur Wahrung der Würde am Arbeitsplatz, einschließlich der Berücksichtigung von Fällen, die zu einem solchen Verfahren gemäß Teil 0.5 der Dienstvorschriften der EZB führen können Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Standortdaten; g) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; h) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; i) alle sonstigen Daten, die sich auf informelle und/oder formelle Verfahren zur Wahrung der Würde am Arbeitsplatz beziehen, einschließlich der Berücksichtigung von Fällen, die zu einem solchen Verfahren gemäß Teil 0.5 der Dienstvorschriften der EZB führen können. ANHANG III Die Wahrnehmung der Aufgaben der DG/HR gemäß dem arbeitsrechtlichen Rahmen der EZB Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Standortdaten; g) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; h) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; i) alle sonstigen Daten im Rahmen von Einzelfällen oder solche, die sich auf die Erwägung von Einzelfällen beziehen, insbesondere solche, die zu einer Entscheidung führen können, die sich nachteilig auf EZB-Beschäftigte auswirkt, und solche, die sich auf die Prüfung der von Seiten der EZB-Beschäftigten eingelegten internen Beschwerden und deren Weiterverfolgung beziehen; j) alle sonstigen Daten, die sich auf Auswahlverfahren beziehen. ANHANG IV Die Prüfung interner Rechtsbehelfe und ihre Weiterverfolgung Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten und insbesondere auf die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten angewendet werden: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Standortdaten; g) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; h) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; i) alle sonstigen Daten im Rahmen von Einzelfällen oder solche, die sich auf die Erwägung von Einzelfällen beziehen, insbesondere solche, die zu einer Entscheidung führen können, die sich nachteilig auf EZB-Beschäftigte auswirkt, und solche, die sich auf die Prüfung der von Seiten der EZB-Beschäftigten eingelegten internen Beschwerden und deren Weiterverfolgung beziehen. ANHANG V Die Meldung von rechtswidrigen Handlungen oder Verstößen gegen Dienstpflichten über sämtliche Mitteilungswege, auch über das Whistleblowing-Tool der EZB, oder die Bewertung von Anträgen auf Schutz von Hinweisgebern oder Zeugen durch die Stabstelle Compliance und Governance Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Standortdaten; g) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; h) Daten zu externen Tätigkeiten; i) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; j) alle sonstigen Daten, die sich auf eine mutmaßliche rechtswidrige Handlung oder einen mutmaßlichen Verstoß gegen Dienstpflichten oder einen Antrag auf Schutz von Hinweisgebern oder Zeugen beziehen. ANHANG VI Im Ethikrahmen der EZB verankerte Tätigkeiten der CGO Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; h) alle sonstigen Daten sich auf Tätigkeiten beziehen, die von der CGO gemeldet oder untersucht werden. ANHANG VII Prüfungen durch die Direktion Interne Revision und Untersuchungstätigkeiten oder interne Verwaltungsuntersuchungen Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Standortdaten; h) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; i) soziale und verhaltensbezogene Daten sowie andere Arten von Daten, die für den Verarbeitungsvorgang spezifisch sind; j) Informationen zu Verwaltungsverfahren oder sonstigen Untersuchungen; k) elektronische Verkehrsdaten; l) Videoüberwachungsdaten; m) Audioaufnahmen; n) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; o) Daten zu Strafverfahren, Sanktionen oder anderen Verwaltungssanktionen; p) alle sonstigen Daten, die sich auf die von der Direktion Interne Revision durchgeführten Prüfungen und jegliche Untersuchungstätigkeiten oder interne Verwaltungsuntersuchungen beziehen. ANHANG VIII Die Wahrnehmung der Aufgaben der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Standortdaten; h) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; i) elektronische Verkehrsdaten; j) Videoüberwachungsdaten; k) Audioaufnahmen; l) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; m) alle sonstigen Daten, die sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) beziehen. ANHANG IX Untersuchungen des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zu Familie, Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Datenspeicherort; h) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; i) elektronische Verkehrsdaten; j) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; k) alle sonstigen Daten, die sich auf Untersuchungen des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) beziehen. ANHANG X Untersuchungen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Personen, Räumlichkeiten und Eigentum bei der EZB sowie die Erfassung von Erkenntnissen über Bedrohungen (Threat Intelligence) und die Analyse von Sicherheitsvorfällen Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Standortdaten; e) Daten zur Familie, den Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) elektronische Verkehrsdaten; g) Videoüberwachungsdaten; h) Audioaufnahmen; i) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; j) Daten zu anhängigen Strafverfahren oder Strafregistern; k) alle sonstigen Daten, die sich auf Untersuchungen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit bei der EZB von Personen, Räumlichkeiten und Eigentum, auf Erkenntnisse über Bedrohungen (Threat Intelligence) oder auf die Analyse von Sicherheitsvorfällen beziehen. ANHANG XI Gerichtsverfahren Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k dieses Beschlusses vorgesehene Beschränkung kann auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zu Familie, Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Datenspeicherort; h) elektronische Verkehrsdaten; i) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; j) sonstige Daten, die sich auf Gerichtsverfahren beziehen. ANHANG XII Die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen strafrechtlichen Ermittlungsbehörden, der EUStA und EU-Einrichtungen mit einer Aufsichts-, Überwachungs- oder Prüfungsfunktion gegenüber der EZB Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l bis n dieses Beschlusses genannte Beschränkung kann auf alle in den Anhängen I bis XI genannten Kategorien von personenbezogenen Daten sowie auf die in den jeweiligen Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten aufgeführten Kategorien von Daten angewendet werden, insbesondere auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten: a) Identifikationsdaten; b) Kontaktdaten; c) berufliche Daten einschließlich Angaben zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie zu Beschäftigungsverhältnissen; d) Angaben zur finanziellen Situation (z. B. Informationen über Gehalt, Zulagen oder private Transaktionen); e) Daten zu Familie, Lebensumständen und sozialen Verhältnissen; f) Daten zu externen Tätigkeiten; g) Standortdaten; h) Daten zu gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen; i) Videoüberwachungsdaten; j) elektronische Verkehrsdaten; k) Audioaufnahmen; l) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen; genetische Daten oder biometrische Daten; Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person; m) Informat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.