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Beschluss (EU) 2017/934 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-26

Quellenkennung: 32016D0041(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016D0041(01) — DE — 26.09.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2021/1437 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021   L 314 1 6.9.2021 ▼B BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1.  „Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung“ einen Beschluss, der nach einer Überprüfung der Bedeutung gemäß Artikel 43 Absatz 3 oder Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) erlassen wird und einen Beschluss der EZB, der ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einstuft, ändert oder aufhebt; 2.  „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 3.  „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 4.  „beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 5.  „beaufsichtigte Gruppe“ eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 6.  „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 7.  „delegierter Beschluss“ einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 8.  „Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zur Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung übertragen wird; ▼M1 9.  „Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt. ▼B Artikel 2 Delegierung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung (1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat die Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung hiermit auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten. (2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nur bei Vorliegen der in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse durch delegierten Beschluss erfolgen. ▼M1 (3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern. (4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a)  den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b)  den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist. (5)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, welcher die in Artikel 3 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist. ▼B Artikel 3 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse (1)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind. (2)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein beaufsichtigtes Unternehmen nicht mehr als bedeutend innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe eingestuft wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) für die bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin erfüllt sind, obwohl das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr Teil der Gruppe ist. (3)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe nicht mehr als bedeutend eingestuft wird, kann nur dann, wenn die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) nicht mehr erfüllt sind, durch delegierten Beschluss erfolgen. (4)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung, durch die der Name eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens geändert wird, erfolgt durch delegierten Beschluss, wenn der EZB keine weiteren Informationen übermittelt wurden, die für die Einstufung des beaufsichtigten Unternehmens maßgeblich sind. (5)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn das maßgebliche beaufsichtigte Unternehmen bzw. die maßgebliche beaufsichtigte Gruppe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft worden ist. (6)   Eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung kann nicht durch delegierten Beschluss erfolgen, wenn die EZB eine schriftliche Stellungnahme erhält, in der die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend oder weniger bedeutend beanstandet wird. Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.