02016D0041(01) — DE — 26.09.2021 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 18) |
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BESCHLUSS (EU) 2021/1437 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 |
L 314 |
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6.9.2021 |
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BESCHLUSS (EU) 2017/934 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. November 2016
über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (EZB/2016/41)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung“ einen Beschluss, der nach einer Überprüfung der Bedeutung gemäß Artikel 43 Absatz 3 oder Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) erlassen wird und einen Beschluss der EZB, der ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einstuft, ändert oder aufhebt;
„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„beaufsichtigte Gruppe“ eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„delegierter Beschluss“ einen Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zur Beschließung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung übertragen wird;
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2
Delegierung von Änderungen von Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Artikel 3
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.