Europäische Union

2002/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.1663 — Alcan/Alusuisse (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 694)

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Quellenkennung: 32002D0244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e bis zum Ende des Zeitraums von neun, zwölf oder fünfzehn Monaten einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des ATH-Geschäfts mit einem Käufer, der von der Kommission anerkannt worden ist, abgeschlossen hat. Bewertung (133) Die vorgeschlagene Zusage hebt die Überschneidung der fusionierten Aktivitäten der Parteien auf. Der Markttest, der von der Kommission durchgeführt wurde, hat ergeben, dass das Martinswerk als marktfähiges Geschäft gelten kann. Außerdem werden die Modalitäten der Durchführung der vorgeschlagenen Zusage, insbesondere der Übertragung des Geschäfts auf Fortführungsbasis, die vom übrigen Unternehmen getrennte Weiterführung des Geschäfts und der Verkaufszeitraum garantieren, dass das ATH-Geschäft keinen Schaden während des Verkaufszeitraums erleiden wird und dass effektiver Wettbewerb auf dem ATH-Markt nach der Trennung wieder hergestellt werden wird. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird die vor dem Zusammenschluss herrschende Marktlage wieder hergestellt werden, so dass er vorbehaltlich der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Schaffung beherrschender Stellung auf dem EWR-Markt für ATH führen wird. 4.1.1.2. LITHOGRAPHISCHES BLECH (134) Das Lithogeschäft umfasst das gegenwärtig von Algroup im Walzwerk "Star" in Bridgenorth, Großbritannien, betriebene Geschäft mit lithographischen Blechen einschließlich der Gießerei, des Warmwalzwerkes, aller Kaltwalzanlagen und der Endbearbeitung. (135) Alcan veräußert dieses Lithogeschäft binnen neun Monaten ab Entscheidungstermin. Ist eine Veräußerung binnen dieser Frist nicht möglich, kann Alcan die Kommission ersuchen die neun Monate um weitere drei Monate zu verlängern. Sollte das Lithogeschäft bis zum Ende des erweiterten Zeitraums nicht veräußert sein, wird Alcan einem Treuhänder ein unwiderrufliches Mandat geben, den Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten und ohne Mindestpreis vorzunehmen. (136) Um die kommerzielle Attraktivität des Lithogeschäfts für potenzielle Käufer zu erhöhen, wird Alcan dem Käufer alle zwischen dem Entscheidungstermin (22. Februar 2000) und dem Verkaufsdatum geschlossenen Kundenverträge sowie ausreichend Verkaufs- und Verwaltungspersonal und Produktion übertragen, um das Werk fortführen zu können. (137) Alcan bietet dem Käufer des Lithogeschäfts für drei Jahre ab dem Veräußerungstermin seine technische Hilfe zur Weiterverwendung der derzeit verwendeten einschlägigen Algroup-Technologie an. (138) Alcan hat ihre Zusage eingehalten, wenn sie bis zum Ende des Zeitraums von neun, zwölf oder fünfzehn Monaten einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des Lithogeschäfts mit einem Käufer, der von der Kommission anerkannt worden ist, abgeschlossen hat. Bewertung (139) Die vorgeschlagene Zusage entfernt die wettbewerbliche Überschneidung auf dem Lithomarkt. Die lithographische Produktion des fusionierten Unternehmens wird für Alcan im Walzwerk Norf (Warmwalzband) und in einer der Satellitenwerke Norfs (Endbearbeitung) und für Alusuisse im Walzwerk Bridgenorth organisiert (Warmwalzband und Kaltwalzendbearbeitung). Die Parteien schlagen vor, die Warmwalzanlage und das damit zusammenhängende Formhaus sowie alle Kaltwalzanlagen von "Star" zu verkaufen. Eine dieser Kaltwalzanlagen produziert gegenwärtig hauptsächlich Folienband und das andere Lithoband. Von der Kommission befragte unabhängige Marktteilnehmer haben bestätigt, dass, vorausgesetzt die Warmwalzanlagen werden dem Käufer angeboten, ein autonomer Produzent und Lieferant lithographischer Bleche entsteht, in dem Ausmaß, dass er die Qualität des Metalls in der ganzen Versorgungskette kontrollieren wird. Um zusätzlich das Verkaufspaket für potenzielle Käufer attraktiver zu machen, schlug die die Anmeldung vornehmende Partei vor, eine Kaltwalzanlage zu verkaufen, die gegenwärtig Folienband produziert. Diese zusätzliche Maßnahme wurde vorgeschlagen, um Bedenken zu mildern, die während des Markttests erhoben wurden, nämlich dass die zu verkaufende Warmwalzstraße mehr produzieren würde, als von der Kaltwalzanlage absorbiert werden kann. Dies könnte wie ein wirtschaftliches Hindernis für die rentable Operation der Warmwalzanlage wirken, da der Käufer Abnehmer für diese zusätzliche Kapazität finden müsste. Indem er die Kaltwalzstraße für Folienband zusätzlich zur Lithostraße erwirbt, wird der Erwerber in der Lage sein, den Überschussoutput der Warmwalzanlage in Folienband weiterzuverarbeiten und dieses Massengut auf dem Markt zu verkaufen, womit der Betrieb der Warmwalzanlage, insbesondere des Litho-Geschäfts, rentabel wird. Unter diesen Umständen wird effektiver Wettbewerb im Lithomarkt infolge der von der die Anmeldung vornehmenden Partei gemachten Zusage dauerhaft wieder hergestellt werden. Außerdem werden die Durchführung und die begleitenden Maßnahmen, insbesondere die Übertragung des Geschäfts auf Fortführungsbasis, die Verpflichtung, die Betriebe in der Übergangszeit getrennt zu halten, der Trennungszeitraum und das Angebot technischer Unterstützung des Käufers garantieren, dass das Litho-Geschäft keinen Schaden während des Trennungszeitraums erleiden wird und dass der Käufer wirksam auf dem Litho-Markt nach der Trennung konkurrieren können wird. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird die vor dem Zusammenschluss herrschende Marktlage wieder hergestellt werden, so dass er vorbehaltlich der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zur Schaffung beherrschender Stellung auf dem EWR-Markt für Lithobleche führen wird. 4.1.1.3. HALBSTARRE BESCHICHTETE ALUMINIUMCONTAINER (140) Alcan sagt zu, Stanzmaschinen mit einer jährlichen Gesamtkapazität von mindestens 3200 Tonnen für die Fertigung von halbstarren beschichteten Schalen (Smoothwall containern) und zugehörigen Deckeln (nachstehend "Schalen-Geschäft") an einen Dritten zu verkaufen, dem die Kommission zustimmen muss. Darüber hinaus sagt Alcan zu, sofern vom Käufer gewünscht, eine Lizenz zu üblichen Handelsbedingungen in Bezug auf die bestehende Technologie Alcans (und jedes Knowhow, das mit solcher Technologie verbunden ist) zu geben, die in der Laminierung der Aluminiumfolie für die Fertigung von halbstarren Schalen und zugehörigen Deckeln eingesetzt wird. (141) Alcan veräußert das Schalen-Geschäft binnen neun Monaten ab Entscheidungstermin an einen Käufer, dem die Kommission zustimmen muss. Ist eine Veräußerung binnen dieser Frist nicht möglich, kann Alcan die Kommission ersuchen, die neun Monate um weitere drei Monate zu verlängern. Sollte das Schalen-Geschäft bis zum Ende des erweiterten Zeitraums nicht veräußert sein, wird Alcan einem Treuhänder ein unwiderrufliches Mandat geben, den Verkauf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten und ohne Mindestpreis vorzunehmen. (142) Um die kommerzielle Attraktivität des Schalen-Geschäfts für potenzielle Käufer zu erhöhen, wird Alcan dem Käufer alle zugehörigen Kundenverträge übertragen. Zu übertragen sind ferner die relevanten kundenspezifischen Formen und andere Ausrüstung, die mit diesen Verträgen zusammenhängen. (143) Außerdem wird Alcan dem Käufer eine Wettbewerbsverbotsklausel sowie eine Klausel der Nichtabwerbung für die Dauer von drei Jahren (die Frist kann auf bei der Kommission einzureichenden Antrag des Käufers um zwei weitere Jahre verlängert werden) anbieten, gemäß denen Alcan oder die fusionierte Einheit keine Kunden des übertragenen Geschäfts ansprechen wird, die die Zuweisung ihrer Verträge zum Käufer angenommen haben, es sei denn, dass die Verträge vom Käufer beendet worden sind. Bewertung (144) Die vorgeschlagene Zusage beabsichtigt, einen neuen Produzenten und Lieferanten von semi-rigiden beschichteten Aluminiumcontainern zu etablieren. Es betrifft den Verkauf einer jährlichen Kapazität, die der wettbewerblichen Überschneidung entspricht. Gemäß den Ergebnissen des Markttests würde das Geschäft dann auf Fortführungsbasis übertragen, falls der neue Erwerber Zugang zu den Stanzmaschinen, Kundenverträgen und den relevanten vertragsspezifischen Formen und anderer Ausrüstung sowie zu Laminierungstechnologie Alcan's haben wird. Die Übertragung der Kundenverträge wird effektiv sein, vorausgesetzt, sie wird von Klauseln des Nichtwettbewerbs und der Nichtabwerbung begleitet. Alcan hat all diesen Anforderungen zugestimmt. Wenn diese Bedingungen erfuellt werden, wird eine neue konkurrierende Kraft auf diesem Markt etabliert, so dass die Konzentration abhängig von der Erfuellung der vorgeschlagenen Zusage nicht zur Schaffung einer beherrschende Stellung auf dem EWR-Markt für semi-rigide beschichtete Aluminiumcontainer führen wird. Schlussfolgerung über die vorgeschlagenen Verpflichtungen (145) Basierend auf der vorangehenden Bewertung der vorgeschlagenen Zusagen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass sie ausreichend sind, um die Wettbewerbsprobleme zu beseitigen, die auf den Märkten für ATH, lithographische Bleche und halbstarre beschichtete Aluminiumcontainer festgestellt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Falls die in den Erwägungsgründen 127 bis 145 zusammengefassten und im Anhang vollständig beschriebenen eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden, ist der Zusammenschluss, durch den Alcan Aluminium Limited ("Alcan") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 die Kontrolle über die Alusuisse Lonza Group AG ("Alusuisse") übernimmt, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an die Alcan Aluminium Limited 1188 Sherbrooke Street West Montreal, Quebec, Kanada Mr David Ausland Executive Vice President Brüssel, den 14. März 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 82 vom 5.4.2000. (4) Berechnung des Umsatzes nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit sich die Zahlen auf Umsätze vor dem 1.1.1999 beziehen, wurden sie auf der Grundlage der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse ermittelt und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (5) Primäraluminium wird an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange (LME)) gehandelt. Dort wird täglich anhand von Angebot und Nachfrage der so genannte LME-Preis festgesetzt. (6) Bezieht sich auf die thermodynamische Stabilität. (7) Alcoa/Alumix (Sache Nr. IV/M.675, Entscheidung vom 21. Dezember 1995), ABl. C 121 vom 25.4.1996, S. 14; Alcoa/Inespal (Sache Nr. IV/M.1003, Entscheidung vom 24. Oktober 1997), ABl. C 29 vom 27.1.1998, S. 7; VAW/Reynolds Metals (Sache Nr. IV/M.1110, Entscheidung vom 19. Mai 1998), ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 17. (8) In Logan, USA, betreiben Alcan und Arco ebenfalls ein Walzwerk als Gemeinschaftsunternehmen. Dieses Joint Venture ist jedoch in vielerlei Hinsicht nicht mit Norf vergleichbar. Erstens hat sich Arco von seinem Geschäftsbereich Aluminium getrennt, und das Logan-Werk wird nur von Alcan geführt. Zweitens ist das Logan-Werk sehr viel kleiner und daher einfacher zu führen als Norf (Norf ist das größte Aluminiumwalzwerk der Welt). Auch wenn das Werk von beiden Gründerunternehmen gemeinsam betrieben würde, hätte dies keine so aufwendige Organisation zur Folge, wie das für zwei verschiedene, konkurrierende Poduktsortimente der Fall wäre, da in Logan nur Getränkedosenband und -deckelband hergestellt werden können. (9) ABl. C 114 vom 24.4.1993, S. 5. ANHANG Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.