Europäische Union

2002/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.1663 — Alcan/Alusuisse (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 694)

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Quellenkennung: 32002D0244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lt beispielsweise für die Festlegung der adäquaten Produktionstechnologie. Die technischen Details der Investitionen werden dann auf Ebene der BGB gemeinsam erörtert und beschlossen. (71) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen Norf nicht um eine "Time Sharing Facility" handelt. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Präsenz der beiden größten EWR-Hersteller von Flachwalzprodukten in einem Gemeinschaftsunternehmen, das Produkte herstellt, bei denen das fusionierte Unternehmen eine bedeutende Marktposition einnehmen wird, zu Wettbewerbsproblemen führen kann. Wettbewerbsprobleme können sich aus der Rechtsstruktur von Norf und der daraus resultierenden faktischen Zusammenarbeit zwischen den Gründerunternehmen ergeben, aus der starken Abhängigkeit der VAW von Norf und deren beschränkten Kapazitäten in anderen Walzwerken, aus dem Recht von Alcan, Investitionsvorhaben der VAW mit einem Veto zu verhindern sowie aus der Möglichkeit des fusionierten Unternehmens, die Kosten der VAW zu erhöhen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu beschränken. Global werden die asymmetrischen Kapazitätsbeschränkungen zugunsten des fusionierten Unternehmens und die glaubwürdige Androhung von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber VAW eine Situation schaffen, in der Absprachen unter den Gründern von Norf langfristig für beide Seiten von Vorteil sein werden. Diese Lage wird in den Erwägungsgründen 72-81 analysiert. (72) Erstens: Die Rechtsstruktur von Norf erfordert eine ständige konsensgetragene Zusammenarbeit zwischen den Gründern. Norf wird nach dem Zusammenschluss nur dann leistungsfähig bleiben können, wenn sich die Gründer über bestimmte Aspekte des Produktionsprozesses verständigen. Dadurch werden die Wettbewerbsstrategien der Gründer transparenter und vorhersehbarer. So ist beispielsweise [...]* eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den Gründern erforderlich. Von Bedeutung ist hier nicht nur der Umstand, dass die Zustimmung der beiden Gründerunternehmen für umfangreiche Investitionen erforderlich ist, sondern dass auch Routinevorgänge Gelegenheiten für eine Zusammenarbeit bieten (z. B. [...]*). In ihrer Darstellung der Management- und Betriebsvereinbarungen, insbesondere der Vereinbarungen, die den Informationsaustausch betreffen, gehen die Parteien nicht auf den Unterschied zwischen der Situation vor dem Zusammenschluss und der Situation nach dem Zusammenschluss ein. Die Frage ist, ob sich die Wettbewerbsbedingungen nach Vollzug des geplanten Zusammenschlusses ändern werden. Hierzu könnten die Parteien vorbringen, dass der Informationsaustausch vor dem Zusammenschluss die beiden Partner Alcan und VAW nicht daran gehindert hat, als Wettbewerber aufzutreten. Wie sich die Wettbewerbsbedingungen für das neue Unternehmen und VAW nach dem Zusammenschluss darstellen werden, wird sich erst in der Zukunft erweisen und muss vor dem Hintergrund der Marktstruktur beurteilt werden, so wie sie sich nach Vollzug der geplanten Übernahme voraussichtlich darstellen wird. Damit Norf nach dem Zusammenschluss weiterhin effizient arbeiten kann, müssen sich Alcan und VAW über mehrere Aspekte des Produktionsprozesses verständigen. (73) Zweitens: Der Zusammenschluss wird sich auf die Wettbewerbsbereitschaft der VAW auswirken. VAW hat nämlich letztlich ein größeres Interesse daran, ihr Wettbewerbsverhalten an dem des neuen Unternehmens auszurichten, als als unnachgiebiger Konkurrent aufzutreten. Dies ist zum einen auf die starke Abhängigkeit der VAW von der Produktion in Norf und ihren Kapazitätsbedarf zurückzuführen und zum anderen auf das Recht von Alcan, VAW von Erweiterungsinvestitionen oder anderen Investitionsvorhaben abzuhalten (Letzteres ist im Zusammenhang mit den Überkapazitäten des fusionierten Unternehmens zu sehen, das über die größten Kapazitätsreserven im EWR verfügen wird). (74) VAW ist von Norf völlig abhängig, wenn es um die Produktion von Getränkedosenköper- und -deckelband, Lithoblechen und -band, platierten Bändern und Blechen usw. geht. Bis zum Vollzug des Zusammenschlusses ist auch Alcan auf Norf angewiesen. Nach dem Zusammenschluss wird dies jedoch nicht länger der Fall sein, da der andere Fusionspartner zusätzliche Warmwalzkapazitäten in das neue Unternehmen einbringen wird. Beschließt VAW, gegenüber dem neuen Unternehmen aggressiv aufzutreten, um zusätzliche Marktanteile zu erobern, so muss VAW ihre Walzkapazitäten ausbauen. VAW ist daher gezwungen, sich mit dem neuen Unternehmen zu verständigen. Das neue Unternehmen kann VAW daran hindern, wenn es der Meinung ist, dass VAW dadurch in die Lage versetzt wird, mit ihm in Wettbewerb zu treten. (75) Die Parteien machen geltend, dass VAW Investitionen zum Ausbau ihrer Kapazitäten in anderen Walzwerken (Cisterna und Hamburg) angekündigt habe und dass sich damit die Abhängigkeit von Norf verringern werde, da VAW so die nötigen Kapazitäten erhielte, um mit dem neuen Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Der geplante Kapazitätsausbau betrifft nur die Kaltwalzkapazitäten in diesen Werken. Diese werden jedoch auch in Zukunft mit Warmwalzband aus Norf beliefert werden. Die Lieferungen können nicht von anderen Warmwalzwerken von VAW übernommen werden, da sich das Warmwalzverfahren in Norf von dem anderer Walzwerke technisch unterscheidet (Norf ist aufgrund unterschiedlicher Produktabmessungen mit anderen Werken nicht kompatibel). Entgegen der Argumentation der Parteien wird sich daher die Abhängigkeit der VAW von den Warmwalzkapazitäten in Norf durch den geplanten Kapazitätsausbau noch erhöhen. (76) Drittens ist aus wirtschaftstheoretischer Sicht anzunehmen, dass die ungleichen Kapazitäten der Unternehmen sowohl kurz- als auch langfristig den Umfang der Absprachen zwischen den Unternehmen beeinflussen werden. Dies ist umso wahrscheinlicher, als für das neue Unternehmen die realistische Möglichkeit besteht, ein nicht genehmes Wettbewerbsverhalten der VAW zu sanktionieren. Der Kapazitätsüberhang zugunsten des neuen Unternehmens und die Möglichkeit, über das Gemeinschaftsunternehmen Norf missliebiges Verhalten zu sanktionieren, werden sich auf die Bereitschaft der VAW, in einen Preiswettbewerb einzutreten, auswirken. (77) Die Kapazitätsunterschiede zwischen den Unternehmen ergeben sich aus der Auslastungsrate, die für das neue Unternehmen [< 70 %]* gegenüber [ >85 %]* bei VAW beträgt. Die Sanktionsmöglichkeit des neuen Unternehmens ist darin begründet, dass VAW in weit höherem Maße von Norf abhängig ist als das neue Unternehmen. Bleiben das neue Unternehmen und VAW weiterhin am Gemeinschaftsunternehmen Norf beteiligt, so hat das neue Unternehmen infolge des Zusammenschlusses die Möglichkeit, die Kosten seines Wettbewerbsgegners zu erhöhen. Aufgrund der zusätzlichen Walzkapazitäten, die die fusionierenden Unternehmen auf das neue Unternehmen übertragen werden, wird sich die Angebotsflexibilität des neuen Unternehmens erhöhen, da es die Produktion einfacher zwischen den Werken umschichten kann, als dies Alcan derzeit möglich ist. Das neue Unternehmen kann daher die Kosten der VAW in Norf durch Umverteilung seiner Produktion auf die neuen Walzkapazitäten erhöhen (eine solche Reorganisation nach dem Zusammenschluss soll, wie angekündigt worden ist, zu Kosteneinsparungen von mehreren 100 Mio. USD führen). Durch die Steigerung der Kosten von VAW wäre VAW gezwungen, ihren Abnehmern höhere Preise in Rechnung zu stellen, wodurch sich die Nachfrage nach Produkten des neuen Unternehmens erhöhen würde und so dem Unternehmen die Möglichkeit gäbe, seine Preise ebenfalls anzuheben. Sollte sich VAW gegen eine Anhebung der Preise entscheiden, müsste sie Ertragseinbußen hinnehmen. (78) Wie das neue Unternehmen die Kosten der VAW durch Umstellung seines Produktmix in Norf erhöhen kann, wird im Folgenden dargelegt. Wie bereits in den Erwägungsgründen 58-77 ausgeführt, basiert der Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens Norf auf der gemeinsamen Optimierung des Produktmix der Gründerunternehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich jede Veränderung des Produktmix auf die Kostenstruktur in Norf auswirken wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Veränderung dieser Kostenstruktur für das eine Gründerunternehmen ungünstiger ausfallen als für das andere. Da die Kosten, die jeder Partner zu tragen hat, auf der tatsächlichen Auslastung der Anlagen basieren, müsste VAW, wenn das neue Unternehmen beschließt, bestimmte Flachwalzprodukte nicht mehr in Norf zu produzieren oder sie durch andere zu ersetzen, in höherem Maße die durch die Nichtausnutzung der Kapazitäten bedingten Kosten tragen. Jede Änderung des Produktmix in Norf wird sich auf den Herstellungsprozess und die Ausrüstungen (Grießhalle, Legierungstypen, Schrottverarbeitung, Anzahl der Stiche, Veredelungsanlagen usw.) auswirken. Hierdurch wird das Kostengleichgewicht gestört, auf dessen Grundlage Norf bisher optimal arbeiten konnte. Norf kann außerdem nur dann effizient arbeiten, wenn die Gründerunternehmen bei der Geschäftsführung an einem Strang ziehen. Engagiert sich das eine Gründerunternehmen weniger, so wird sich dies auf den Ertrag des anderen Unternehmens auswirken. Angesichts der starken Abhängigkeit der VAW von Norf ist damit zu rechnen, dass sich die Kosten für VAW erhöhen werden und das Unternehmen in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird, wenn das neue Unternehmen sein Engagement in Norf reduziert. (79) [...]*, dass es für das neue Unternehmen aufgrund der Art und Weise, wie die Kosten für die Gießhalle und für die Walzkapazitäten aufgeteilt werden, technisch möglich ist, die Produktionskosten der VAW in Norf durch Verringerung seiner Produktion in Norf oder durch Veränderung des Produktmix zu steigern. [...]* Ihrer Ansicht nach wäre eine Strategie zur Erhöhung der Kosten des Wettbewerbsgegners nur dann aussichtsreich, wenn die Kostenbasis der VAW stärker in Mitleidenschaft gezogen würde als die des neuen Unternehmens. Eine Umstellung des Produktmix in Norf wäre ökonomisch nicht sinnvoll, da der Anteil des neuen Unternehmens an den Kapazitäten von Norf ungenutzt bliebe. Den Parteien zufolge entstuenden dadurch erhebliche Opportunitätskosten. Eine Änderung des Produktmix von Norf oder die Verlagerung bestimmter Produkte auf andere Werke müsste durch die Einführung neuer Produkte kompensiert werden. [...]* berechnet, wie sich die Auslagerung von Lithoblechen und von Getränkedosenkörpern auf andere Werke und deren Ersetzung in Norf durch andere Kategorien von Flachwalzprodukten auf die Grenzkosten von VAW und die der Parteien auswirken würde. Bei Lithoblechen und -band schätzen die Parteien, dass die Grenzkosten beider Gründerunternehmen steigen werden, und zwar bei VAW um [%]* mehr als bei dem neuen Unternehmen. Bei anderen Flachwalzprodukten, insbesondere bei Getränkedosenkörper, fiele die Kostensteigerung für VAW noch höher aus, da sich aus dem Abzug dieses Produkts von Norf für das neue Unternehmen Kosteneinsparungen in einer Größenordnung von [%]* und für VAW eine Kostensteigerung von [+%]* ergeben würde. Die sich hieraus ergebende Kostendifferenz würde ungefähr [ >5 %]* zu Ungunsten von VAW betragen. (80) Die Kommission teilt nicht die Ansicht der Parteien, dass der Kostennachteil für VAW auch eine Kostensteigerung für das neue Unternehmen nach sich ziehen wird. In beiden Szenarien, die die Parteien dargestellt haben, steigen die Kosten der VAW, wie oben dargelegt, in größerem Umfang als die des neuen Unternehmens. Auch ist die Kommission nicht der Meinung, dass die Kostendifferenz zu gering ist, um VAW von einer aggressiven Wettbewerbsstrategie abhalten zu können. Wie die Parteien selbst mehrfach erklärt haben, sind die Gewinnspannen im Walzgeschäft minimal. Eine geringfügige Veränderung der Kostenbasis kann sich demgemäß erheblich auf die Wettbewerbsfähigkeit eines Herstellers auswirken. VAW wird demzufolge kaum an einem Preiskrieg gelegen sein, sondern wird im Gegenteil ihr Verhalten auf das des neuen Unternehmens ausrichten in der Erwartung, ihre Gewinne bei bestimmten Produkten durch höhere Preise statt höhere Marktanteile zu maximieren. (81) Unabhängig von der derzeitigen Abhängigkeit der VAW von Norf gilt auch weiterhin, dass sich jeder Versuch des neuen Unternehmens oder der VAW, Marktanteile auf Kosten des anderen Unternehmens zu erlangen, notwendigerweise sofort auf die Kapazitätsauslastungsrate bzw. den Produktmix in Norf und damit auf die Kostenstruktur für beide Parteien auswirken wird. Demnach beeinflusst schon die Existenz von Norf allein die Wettbewerbsbereitschaft der Parteien. Zudem reduziert der Umstand, dass die Kostenbasis für alle in Norf hergestellten Flachwalzprodukte für beide Parteien gleich oder zumindest sehr ähnlich sein wird, schon an sich den Umfang des Preiswettbewerbs, den die Parteien realistischerweise untereinander austragen können. (82) Ferner ist zu bedenken, dass das neue Unternehmen und VAW in zahlreichen anderen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen. Die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten für Gegenmaßnahmen wären ein weiterer Grund für eine Angleichung der Strategien zwischen dem neuen Unternehmen und VAW. (83) Bei der mündlichen Anhörung am 31. Januar und 1. Februar 2000 hat VAW dargelegt, wie sie ihre künftige Wettbewerbsposition nach dem Zusammenschluss sieht. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass es ständig Repressalien befürchten muss, die seine Bezüge von Norf und damit seine Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigen werden. Bei jedem Vorstoß, den VAW unternehmen will, muss das Unternehmen die mögliche Reaktion seines Norf-Partners antizipieren. VAW wird daher von Unternehmungen absehen, die eine Gegenreaktion des neuen Unternehmens auslösen könnten. Hierdurch wird sich die Bereitschaft der VAW verringern, sich auf einen harten Wettbewerb einzulassen. (84) Die Kommission kommt anhand der vorstehenden Überlegungen zu dem Schluss, dass das Gemeinschaftsunternehmen Norf den Wettbewerb zwischen dem neuen Unternehmen und VAW verringern wird. Entsprechend den Kriterien, die die Kommission bei der Fusionskontrolle zugrunde zu legen hat, muss sie von dem naheliegendsten Verhalten ausgehen, das im Fall der in den Erwägungsgründen 85-105 untersuchten Märkte in der Angleichung der Wettbewerbsstrategien von VAW und dem neuen Unternehmen bestehen dürfte. 3.1.2.2. LITHOGRAPHIEBAND UND -BLECHE Definition des sachlich relevanten Marktes (85) Bei Lithoband und -blechen handelt es sich um leuchtende Flachwalzprodukte mit besonders hochwertiger Oberfläche, die zur Herstellung von Foto- und Druckplatten verwendet werden. Sie werden in Aluminiumwalzwerken produziert und anschließend an Fototechnik-Unternehmen veräußert, wo sie oberflächenbehandelt, geschnitten und an die Endnutzer, d. h. Tochterunternehmen oder Drittunternehmen wie andere Fototechnik-Unternehmen, Druckereibetriebe usw., weiterverkauft werden. (86) Auf der Nachfrageseite sind Lithobleche und -band nicht durch andere metallische oder sonstige Materialien substituierbar. Die Parteien machen jedoch eine sehr ausgeprägte Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite aus. (87) Dies wurde in der Marktuntersuchung jedoch widerlegt. Die entscheidende technische Besonderheit von Lithoblechen ist ihre äußerst flache, sorgfältig entfettete Oberfläche. Wegen der für die Herstellung dieser glatten Oberfläche erforderlichen Kenntnisse und Spezialmaschinen würden die Abnehmer nicht sämtliche in Betrieb befindlichen Walzwerke als potenzielle alternative Lieferanten in Betracht ziehen, wenn der Preis für Lithobleche und -band steigen würde. (88) Die Abnehmer unterziehen die Hersteller einem sehr strengen Zulassungsverfahren, bevor sie sie als Lieferanten akzeptieren. Das Verfahren umfasst in der Regel ein mehrstufiges Testprogramm, mit dem die vom Kunden gewünschte Produktspezifizierung bestimmt werden soll, und kann bis zu zwei Jahre dauern. Überdies wären für einen uneingeschränkten Marktzutritt Investitionen von 10 bis 20 Mio. EUR und ein ständiges Schritthalten mit Qualitätsverbesserungen erforderlich. Das Beispiel von Elval, auf das im Folgenden näher eingegangen wird, veranschaulicht, wie lange ein Aluminiumwalzwerk brauchen kann, um als anerkannter Lieferant von Lithoblechen auf dem Markt Fuß zu fassen. Da die Marktzutrittschranken hoch sind, sind nur wenige Aluminiumhersteller dort vertreten (Alcan, Alusuisse, VAW und Alcoa; Elval ist im Begriff, sich auf dem Markt zu etablieren). Eine Preiserhöhung von 5-10 % würde nicht zu einem raschen erfolgreichen Marktzutritt neuer Anbieter führen, da das Ausmaß des nötigen Engagements, die Kapitalkosten und die Vorlaufzeiten diesen zu einem Unterfangen mit ungewissem Ausgang machen würden. Eine Preisanhebung über das Wettbewerbsniveau hinaus würde daher auf dem Markt keine Widersacher finden. Aus diesen Gründen stuft die Kommission den Markt für Lithographiebleche und -band als einen eigenständigen Produktmarkt ein. Definition des geografisch relevanten Marktes (89) Der geografische Markt für Lithobleche und -band beschränkt sich auf den EWR. Sämtliche im EWR ansässigen Abnehmer erwerben dieses Produkt von einheimischen Anbietern. Einer der Gründe für die geringen Einfuhren ist der Zollsatz von 7,5 %. Ein anderer ist der mit einer Einfuhr verbundene Zeitverlust. Bei einheimischen Anbietern beschafftes Material kann binnen 1-2 Tagen angeliefert werden, wohingegen Einfuhren 2-3 Wochen benötigen. Einfuhren zwingen die Abnehmer zum Kauf großer Mengen und zur Einrichtung und Bewirtschaftung umfangreicher Lager. Außerdem sind Einfuhren mit gewissen Unsicherheitsfaktoren verbunden. Entfernte Lieferanten können im EWR ansässigen Abnehmern nicht den gleichen Kundendienst bieten. Außerdem kann der Qualitätsunterschied der Bleche erheblich sein. Dies gilt besonders für die Blechdicke und -breite. Kunden nannten Beispiele von Größenabweichungen bei jeder einzelnen Lieferung. Diese führen zu Zusatzkosten oder zur Unbrauchbarkeit des Produkts: Ist das Material breiter, muss es für die Maschinen des Abnehmer zurechtgeschnitten werden, was zu Verlusten im Produktionsprozess führt. Schmalere Bleche sind unbrauchbar und werden zurückgegeben oder unter Wert zu einem niedrigeren Preis als Standard-Flachwalzerzeugnis weiterverkauft. (90) Ein Abnehmer hat begrenzte Mengen aus Japan eingeführt. Dabei handelt es sich aber um das europäische Tochterunternehmen eines japanischen Fototechnik-Konzerns. Aufgrund bestehender Lieferverträge des Mutterkonzerns mit seinem japanischen Lieferanten konnten die beschafften Mengen zum Teil nach Europa umgeleitet werden. Mit diesen Einfuhren deckte dieses Unternehmen seinen Bedarf zu 20 %. Zollrechtlich wurden diese Einfuhren als passiver Veredelungsverkehr behandelt. Darunter ist die Einfuhr begrenzter Mengen eines bestimmten Erzeugnisses zu verstehen, um es innerhalb der EU weiterzuverarbeiten und anschließend als Fertigerzeugnis unter einer anderen Zolltarifnummer wieder auszuführen. Auf diese Weise werden die Einfuhrzölle bei der Wiederausfuhr erstattet. (91) Ansonsten machten Einfuhren 1998 2 % des Gesamtverbrauchs im EWR aus. Die Parteien argumentieren demgegenüber, dass die Einfuhren 1994 und 1995 ungefähr 5 % des Gesamtverbrauchs im EWR betrugen und der Rückgang in den letzten Jahren vor allem auf die erhebliche Aufwertung des US-Dollar zurückzuführen sei, der zu einer Abnahme der aus den Staaten importierten Mengen geführt habe. Aber selbst wenn der US-Dollar gegenüber der Eurozone abwerten würde und die Einfuhren aus den USA anstiegen, reichte dieser Umstand nicht für die Schlussfolgerung aus, dass der Markt auf jeden Fall größer sei als der EWR. Einfuhren dieser Art würden von Konjunkturzyklen und Währungsschwankungen abhängen und sind nicht als Strukturbestandteil des Marktes zu betrachten, da sie nicht als verlässliche Bezugsquelle eingestuft werden können. Aus dieser Lageanalyse ist zu folgern, dass der Markt für Lithobleche und -band der EWR ist. Wettbewerbsrechtliche Würdigung (92) Im EWR wurden 1998 insgesamt 189 kt Lithobleche und -band hergestellt. Auf das fusionierte Unternehmen entfielen [kt]* bzw. [45 %-55 %]* der EWR-Produktion (Alcan: [kt]* bzw. [%]*, Alusuisse [kt]* bzw. [%]*). Nur wenige andere Unternehmen produzieren und verkaufen Lithoband und -bleche im EWR: VAW ([35 %-45 %]*), Alcoa ([5 %-15 %]*) und Elval ([< 5 %]*). (93) Der Konzentrationsgrad auf diesem Markt ist beträchtlich. Mit der Fusion würde die Zahl der Anbieter von fünf auf vier reduziert. Unter diesen wäre VAW noch am ehesten ein ernsthaftes Gegengewicht, wenn das fusionierte Unternehmen seine Marktmacht ausnutzen möchte. Vor dem Zusammenschluss war VAW der größte Hersteller und Anbieter von Lithographieband und -blechen im EWR. Nach der Fusion wäre VAW aber in den Augen der Kommission nicht länger als ernsthafter Konkurrent zu betrachten. VAW nimmt die Endfertigung seiner Lithobleche in den Werken in Grevenbroich (90 %) und Cisterna (10 %) vor. Bei der Belieferung mit warmgewalztem Lithoband sind beide Werke jedoch völlig von Norf abhängig (s. o. Kapitel über das Norfer Gemeinschaftsunternehmen). Aus alternativen Quellen kann VAW kein Warmwalzband mit der erforderlichen lithographischen Qualität beschaffen, da die einzigen Hersteller Alusuisse, Alcan und Alcoa (Inespal) als direkte Konkurrenten kaum geneigt sein werden, VAW zu beliefern. Norf ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das zu gleichen Teilen Alcan und VAW gehört. Im Kapitel über dieses Gemeinschaftsunternehmen wurde dargelegt, warum die Wettbewerbsbereitschaft von VAW durch den Zusammenschluss eine erhebliche Veränderung erfahren würde, wenn das neue Unternehmen und VAW weiterhin am Gemeinschaftsunternehmen Norf beteiligt bleiben. Die Marktmerkmale des fusionierten Unternehmens und VAWs sowie des Marktes für Lithoband und -bleche lassen vermuten, dass die Fusion zu einer Annäherung der wirtschaftlichen Interessen der beiden Konkurrenten führen würde. (94) Beide Parteien weisen eine fast gleiche Marktstellung auf ([...]*). Auch bei den Kosten dürfte es kaum Unterschiede geben, da die erste Herstellungsstufe (das Warmwalzen) in Norf stattfindet und die Weiterverarbeitung zwar in unterschiedlichen Werken stattfindet, aber die gleiche Technik und die gleichen Kosten implizieren dürfte. Die Produktionsvorgänge im Gemeinschaftsunternehmen sind so transparent, dass jedes Gründerunternehmen ohne Schwierigkeiten die Maßnahmen des Partners erkennt. Damit wird die frühzeitige Vorhersehbarkeit des Wettbewerbsverhaltens der übrigen Marktteilnehmer - eine Voraussetzung für Parallelverhalten - zusätzlich erleichtert. Die Ähnlichkeit des Produktionsprozesses und die Funktionsweise des Gemeinschaftsunternehmens vertiefen die gegenseitige Abhängigkeit der Gründerunternehmen, denen vor allem an einer optimalen Nutzung des Norfer Werkes gelegen sein dürfte. Die nachteiligen Folgen für diese betriebliche Optimierung dürften die beiden Unternehmen hinreichend davor zurückschrecken lassen, unmittelbar gegeneinander in Wettbewerb zu treten. (95) Lithographieband und -bleche sind ein relativ einheitliches Produkt. Knowhow und Technik lassen nicht zu, dass sich die Produkte von einem Hersteller zum anderen merklich unterscheiden. Der Wettbewerb findet daher über den Preis statt. Der Markt für Lithoband und -bleche ist ziemlich transparent. Die Preise werden einmal im Jahr ausgehandelt. Die wenigen vorhandenen Abnehmer beziehen sowohl vom fusionierten Unternehmen als auch von VAW. Bei den Verhandlungen mit den Abnehmern erfahren die Hersteller, welchen Preis oder zumindest welche Preisspanne ihre Konkurrenten geboten haben. Auf diese Weise wollen die Abnehmer die Hersteller gegeneinander ausspielen, um einen marktgerechten Preis zu erzielen. Die Anbieter wollen folglich jederzeit über den Marktpreis informiert sein. (96) Der Markt stagniert zurzeit, da die Offset-Industrie gegenüber neuen papierlosen Medien und dem Internet an Bedeutung verliert. Stagniere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.