Europäische Union

2002/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache Nr. COMP/M.1663 — Alcan/Alusuisse (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 694)

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Quellenkennung: 32002D0244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sig, die ATH herstellen und als Flammschutzmittel anbieten könnten, fiel die Reaktion der Abnehmer gleichfalls negativ aus. Das Schleifen von ATH ist nach Auskunft der Abnehmer keine technisch einfache Operation, die ein "Schleifunternehmen" ohne weiteres beginnen könnte. Außerdem verhindern die technischen Unzulänglichkeiten erdiger Produkte ihre Nutzung in komplexeren Anwendungen. (39) Nach Ansicht der Parteien würde eine Anhebung der ATH-Preise über das Wettbewerbsniveau hinaus den Aufbau neuer Produktionskapazitäten nach sich ziehen. Ein solcher Marktzutritt würde jedoch nach Auffassung der Kommission nur in begrenztem Umfang erfolgen und nicht ausreichen, um die Marktmacht der Parteien zu beschneiden. Die Möglichkeit von Marktzutritten und ihre Folgen für den Wettbewerb auf dem ATH-Markt werden unter den Erwägungsgründen 40-44 erörtert. (40) Nach Angaben der Parteien verfügt der alteingesessene Hersteller Nabaltec über Kapazitäten zur Produktion von 4 bis 5 kt Aluminiumfeinsthydroxids. Im Falle einer über dem Wettbewerbsniveau liegenden Preisanhebung würde er diese Kapazitäten auf den Markt bringen. Die genannten zusätzlichen Mengen würden jedoch lediglich 2,7 % des heutigen Marktvolumens ausmachen und den ATH-Preis nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen. (41) Auch Alcoa könnte - so die Parteien - auf eine Preiserhöhung reagieren. Hierzu müsste das Unternehmen ATH möglichst billig in seinen australischen Raffinerien erzeugen, nach Europa transportieren, in großen Mengen lagern, in seinem Walzwerk im niederländischen Moerdijk weiterverarbeiten und von dort aus den Vertrieb aufnehmen. Auf diese Weise könnte Alcoa zusätzliche 10 kt ATH (6,5 % des heutigen Marktvolumens) im EWR anbieten. Gerade wegen der Unwirtschaftlichkeit von Einfuhren hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass der EWR den relevanten geografischen Markt für ATH bildet. Diese Feststellung gilt auch für Alcoa. Der mit der Erzeugung in Australien verknüpfte mögliche Kostenvorsprung würde durch die mit solchen Einfuhren verbundenen Kosten (zusätzliche Investitionen von Geld und Zeit für die Transportlogistik, Zölle, Beförderungskosten usw.) aufgezehrt. Die Marktmacht des fusionierten Unternehmens würde daher nicht durch die Einfuhren von Alcoa bedroht. (42) Als weiteren möglichen Neuanbieter im Falle einer Preiserhöhung nannten die Parteien den ungarischen Hersteller Hungalu. Das Unternehmen hat vor kurzem zusätzliche Kapazitäten zur Produktion von feinkörnigem, ausgefälltem ATH in der Größenordnung von 10 kt aufgebaut (6,5 % des heutigen Marktvolumens). Die Parteien glauben, dass diese zusätzlichen Kapazitäten für Lieferungen in den EWR genutzt werden könnten. Schließlich behaupten die Parteien, dass Unternehmen, die über Schleifanlagen verfügen, binnen weniger Monate nach einer Preiserhöhung zerriebenes ATH auf den Markt bringen könnten. (43) Die Kommission glaubt kaum, dass solche Unternehmen, deren Kerngeschäft anderweitig ausgerichtet ist, als ATH-Lieferanten auf dem Markt Fuß fassen könnten. Sie hätten keine Kontrolle über die Produktions-/Lieferkette, da sie von der Belieferung durch die Erzeuger von Roh-ATH abhängig wären. Dann müssten sie das nötige Knowhow und die erforderliche Technologie erwerben, um das Roh-ATH in flammschutztaugliches feinkörniges, ausgefälltes verdichtetes ATH weiterzuverarbeiten. Damit würden sich ihre Kosten wahrscheinlich so weit erhöhen, dass sie den überhöhten Preis des fusionierten Unternehmens nicht mehr unterbieten könnten. Dadurch kann auch ein Marktzutritt behindert werden. ATH-Abnehmer legen großen Wert auf qualitativ hochwertiges Material. Sie sind gegenüber ihren Kunden auskunftspflichtig und müssen deren Zustimmung einholen, wenn sie den Lieferanten ihrer Flammschutz-Verbindungen wechseln wollen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass so geringe Marktzutrittsaussichten das fusionierte Unternehmen von wettbewerbswidrigen Preiserhöhungen abhalten werden. (44) Außerdem würde sich, selbst wenn sämtliche genannten potenziellen Anbieter gleichzeitig mit der Hoechstmenge der angegebenen Kapazitäten auf den Markt drängten, der Marktanteil der Parteien nur von [65 %-75 %]* auf [55 %-65 %]* senken. Das fusionierte Unternehmen wäre immer noch mit weitem Abstand der größte einheimische Hersteller und Anbieter von ATH auf dem europaïschen Flammschutzmittelmarkt. Diese maximale mögliche Antwort auf eine Preiserhöhung käme einem Verlust von [5 %-15 %]* Marktanteilen gleich; dies würde nicht ausreichen, um eine Preiserhöhung über das Wettbewerbsniveau hinaus unrentabel zu machen. (45) Ferner führten die Parteien aus, dass vorhandene Überkapazitäten einen übermäßigen Preisanstieg verhindern würden. Nach Auskunft der ATH-Abnehmer wurden die Preise in Europa erst vor kurzem erhöht. Diese Preiserhöhung steht im Widerspruch zu dem Argument der Parteien, dass Überkapazitäten die Preise dämpfen würden. Mehrere Abnehmer erwähnten überdies ihre Schwierigkeiten, den gesamten ATH-Eigenbedarf decken zu können. Das hat sie jedoch nicht dazu bewogen, nach Bezugsquellen außerhalb des EWR zu suchen. (46) Da ATH bei mit niedrigeren Verarbeitungstemperaturen hergestellten LSOH-Verbindungen keine Konkurrenz durch Magnesiumhydroxid oder andere Füllmittel befürchten muss, gibt es keine Gegenmacht auf der Nachfrageseite. Die Abnehmer würden für Anwendungen, für die ATH das bestgeeignete Füllmittel darstellt, immer noch auf im EWR ansässige Lieferanten angewiesen sein. Die meisten Abnehmer antworteten auf den Fragebogen der Kommission, dass sie eine Preiserhöhung akzeptieren und auf ihre Kunden umlegen müssten, da ATH in diesen Anwendungen nicht zu ersetzen sei. Auch ihre Abnehmer würden den Kostenanstieg in Kauf nehmen, da Brandschutzvorschriften gegenüber Kostengesichtspunkten Vorrang genießen. Schlussfolgerung (47) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss zur Gründung einer beherrschenden Stellung der Parteien auf dem Markt für Flammschutz-ATH zur Herstellung von LSOH-Mischpolymerteilen führen wird. 3.1.2. DER MARKT FÜR FLACHWALZPRODUKTE (48) Bei den Flachwalzprodukten handelt es sich um Aluminium-Halbzeug, das in Aluminium-Walzwerken hergestellt wird. Flachwalzprodukte werden als Ausgangsmaterial für die Herstellung von diversen Aluminium-Fertigerzeugnissen (von Aluminiumplatten für die Industrie bis zu Haushaltsfolie) verwendet. Ihre Herstellung erfolgt in mehreren Verfahrensabschnitten in Warm- und Kaltwalzwerken. (49) Zu den Flachwalzprodukten gehören über 15 Produktarten, von denen einige bereits spezifischen Anwendungen entsprechen, während andere für verschiedene Zwecke einsetzbar sind (bei einem Großteil dieser letzteren Produkte handelt es sich um Vormaterial, das keinem spezifischen Verwendungszweck zugeordnet werden kann). In den Walzwerken können u. a. folgende Arten von Flachwalzprodukten hergestellt werden: Standardband und -bleche (1xxx, 3xxx und 5xxx), Fassadenband und -bleche, Folienvorwalzband, Getränkedosenband, Deckelband, Konservendosenband, Glanzaluminium, hartgelötete Bleche, Platten und Bleche unterschiedlicher Dicke, Lithographieband und -bleche, Lamellenband, sonstiges Dünnband (3xxx und 5xxx), Karosserieband und -bleche und wärmebehandeltes Material. (50) Den Parteien zufolge bilden Flachwalzprodukte einen einzigen Markt, da die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite hier sehr stark ausgeprägt ist. In früheren Entscheidungen zum Aluminiumsektor hatte die Kommission Flachwalzprodukte in der Tat als ein Produktmarkt angesehen(7). Die Kommission stellt fest, dass es in diesen Entscheidungen um Aluminiumhersteller ging, die im EWR bei Flachwalzprodukten nur beschränkt vertreten waren, und die angemeldeten Zusammenschlüsse keiner eingehenden Analyse der EWR-Märkte für Flachwalzprodukte bedurften, da die Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich unproblematisch waren. (51) Im vorliegenden Fall hat sich aus der Marktuntersuchung ergeben, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht für alle Arten von Flachwalzprodukten gleich sind. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Erstens variiert der Grad der Anbietersubstitution von einer FWP-Art zur anderen. Aluminiumwalzwerke produzieren im Allgemeinen ein ganzes Sortiment von Flachwalzprodukten, den so genannten Produktmix. Für die verschiedenen Arten von Flachwalzprodukten gelten unterschiedliche Preise. Ihre relative Rentabilität ergibt sich aus der Gewinnspanne, die mit der Herstellung eines bestimmten Flachwalzprodukts erzielt werden kann. Jede dieser Gewinnspannen trägt zur Gesamtrentabilität des Walzwerks bei. Da das Walzwerk letztlich eine Maximierung seiner Rentabilität anstrebt, versuchen Aluminiumhersteller, den Produktmix ihrer Walzwerke zu optimieren, indem sie die Flachwalzprodukte mit den höchsten Gewinnspannen herstellen, die von der Auslegung ihrer Walz- und Veredelungsanlagen her möglich sind. Doch nicht alle Walzwerke verfügen über die nötigen Anlagen, um alle Arten von Flachwalzprodukten herstellen zu können. Beispielsweise sind nur einige wenige Walzstraßen in der Lage, Dosenband zu produzieren. Die Herstellung dieser Flachwalzprodukte ist relativ schwierig und erfordert ein hohes Maß an unternehmerischem Einsatz, qualifizierte Arbeitskräfte und einen mehrstufigen Produktionsablauf. Außerdem fallen die Gewinnspannen solcher Flachwalzprodukte unter Umständen niedriger aus als bei Produkten, die stärker standardisiert sind. Aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen und der relativ niedrigen Gewinnspannen haben mehrere Walzwerke davon Abstand genommen, Anlagen zu errichten, mit denen sie diese Produkte herstellen könne. Die Abnehmer solcher Flachwalzprodukte verlangen beispielsweise von ihren Lieferanten, dass sie sich strengen Gütetests unterziehen, die sich über mehrere Jahre erstrecken können, bevor eine langfristige Geschäftsbeziehung begründet wird. Das Argument der Angebotssubstituierbarkeit wurde daher, auch wenn es für bestimmte Standardkategorien (Standardbleche, Platten, Folienvorwalzband usw.) zuzutreffen scheint, für die Produkte, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, nicht durch die Marktuntersuchung bestätigt. Walzwerke, die diese Flachwalzprodukte derzeit nicht herstellen, könnten auch bei einem dauerhaften Preisanstieg um 5-10 % nicht rechtzeitig und unmittelbar in den Wettbewerb auf diesen Märkten eintreten. Die Wettbewerbsbedingungen, die für diese Flachwalzprodukte gelten, können daher auf der Angebotsseite nicht durch die Präsenz zahlreicher Walzwerke beeinflusst werden. Es liegen damit im vorliegenden Fall gesonderte Produktmärkte vor. (52) Zweitens: Die Wettbewerbsbedingungen auf diesen gesonderten Märkten werden durch die Existenz von Aluminiumwalzwerken außerhalb des EWR nicht beeinflusst. Den Parteien zufolge beschränkt sich der räumliche Markt für Flachwalzprodukte nicht auf den EWR, sondern umfasst die osteuropäischen Länder, die Türkei sowie Russland und die GUS. In früheren Entscheidungen zum Aluminiumsektor hatte die Kommission die Märkte für Flachwalzprodukte jedoch als EWR-weite Märke definiert. Im vorliegenden Fall ergab die Marktuntersuchung bei Lithoband und -blechen, dass der Wettbewerb in der Tat auf der EWR-Ebene angesiedelt ist. Die Einfuhrzölle betragen regulär zwischen 7,5 und 12 %. Zwar haben einige nichteuropäische Länder zollfreien Zugang zum EWR-Markt, doch bestimmt sich der räumliche Markt bei diesen Flachwalzprodukten aus der Sicht der Abnehmer eher durch die Qualität und die Gewährleistung eines hohen technologischen Niveaus der Hersteller sowie durch die Notwendigkeit von Just-in-time-Lieferungen und kurzen Vorlaufzeiten. Lange Transportwege erfordern eine lückenlose Kontrolle der Lieferkette, der Warenbestände und der Logistik. Da die Lieferungen von Herstellern außerhalb der EU sowie von einigen kleineren EU-Herstellern Berichten zufolge weniger zuverlässig sind, sind die Kunden gezwungen, bei Lieferungen aus den osteuropäischen Ländern und der Türkei für einen im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz ihrer Endprodukte umfangreicheren Vorrat an Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu sorgen, als dies bei den Lieferungen der Fall ist, die sie von den großen EU-Lieferanten einschließlich den Parteien beziehen. Durch die höheren Lagerbestände erhöhen sich die Betriebskosten der Abnehmer und damit auch deren Stückkosten. Aus diesem Grund wurden vor allem bei den zwei oben genannten Produktarten so gut wie keine Einfuhren aus Russland, der Türkei oder den osteuropäischen Ländern in den EWR gemeldet. Aus denselben Gründen würden die Abnehmer auch bei einem definitiven Preisanstieg von 5-10 % ihr Vormaterial nicht aus diesen Ländern beziehen. Die dort ansässigen Walzwerke können daher nicht als Teil des EWR-Marktes angesehen werden. (53) Bei den übrigen Kategorien von Flachwalzprodukten beliefen sich die Einfuhren aus Russland und der GUS 1998 auf 0,7 % des EWR-Verbrauchs; die Einfuhren aus den osteuropäischen Ländern und der Türkei machten weniger als 5 % aus. Diese Länder stellen Standardband und -bleche her, Fassadenband und -bleche, Folienvorwalzband, Platten und wärmebehandelte Bleche, d. h. sieben von mindestens fünfzehn Kategorien von Flachwalzprodukten. (54) Die Kommission weist daher das Vorbringen zurück, dass Flachwalzprodukte einem einzigen Produktmarkt zuzuordnen seien und ihr raümlicher Markt den EWR, Osteuropa, Russland und die Türkei einschließen sollte. Es gibt mindestens eine in dieser Entscheidung eingehend geprüfte Kategorie von Flachwalzprodukten, die innerhalb des EWR einen gesonderten Produktmarkt bilden. Dabei handelt es sich um Lithographieband und -bleche (Lithoband und -bleche). Der geplante Zusammenschluss wird zu einem beherrschenden Duopol der beteiligten Parteien auf dem Markt für Lithoband und -bleche führen. (55) Aber auch bei der Produktion von Flachwalzprodukten insgesamt wird der Zusammenschluss im EWR zu einer starken Konzentration führen. Die Walzkapazitäten der Parteien werden sich im EWR auf [25 %-35 %]* erhöhen, während ihr Produktionsanteil [20 %-30 %]* betragen wird. Die Parteien werden überdies im EWR von allen Herstellern von Flachwalzprodukten die höchsten Überkapazitäten aufweisen [( > 30 %)]*. Außerdem werden ihnen mehr Walzwerke gehören als allen anderen Produzenten (13 von 36), so dass sie alle möglichen Kategorien von Flachwalzprodukten herstellen können und damit die besten Voraussetzungen haben, ihren Produktmix zu optimieren. Dies steht in deutlichem Gegensatz zu den verbleibenden Wettbewerbern. Der nächste Wettbewerber VAW verfügt über eine Walzkapazität von [< 20 %]* (die Kapazität der fusionierenden Unternehmen beträgt fast das Dreifache) mit einer Auslastungsrate von [ > 80 %]*. Andere Wettbewerber liegen noch weiter zurück. Walzkapazitäten und Produktion betragen bei Alcoa jeweils 12 %-12 %, bei Hoogovens 9 %-9 %, bei Elval 3 %-3 %, bei Norsk Hydro 3 %-3 % und bei Gränges 2 %-2 %. (56) Die Marktmacht der fusionierenden Parteien bei flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen wird schon allein an ihrem gemeinsamen Marktanteil sichtbar, insbesondere wenn man der deutlich schwächeren Marktposition der unmittelbaren Wettbewerber Rechnung trägt. Berücksichtigt man darüber hinaus die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den unmittelbaren Wettbewerber der fusionierenden Unternehmen VAW, so ergibt sich daraus bei allen Anwendungen von Flachwalzprodukten eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen. Wie aus den Erwägungsgründen 58 bis 84 hervorgeht, ist dies darauf zurückzuführen, dass das fusionierte Unternehmen und VAW das weltweit größte Aluminiumwalzwerk Alunorf in Deutschland gemeinsam betreiben werden. Alunorf ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das derzeit zu gleichen Teilen Alcan und VAW gehört. (57) Zum besseren Verständnis der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten folgen nachstehend einige Ausführungen zur Verbindung zwischen Alcan und einem ihrer Hauptwettbewerber VAW. 3.1.2.1. DAS GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN NORF ZWISCHEN ALCAN UND VAW (58) Die Aluminium Norf GmbH ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das Alcan und VAW zu gleichen Teilen gehört. Es wurde 1965 in der Absicht gegründet, in Norf (Deutschland) ein Aluminiumwalzwerk zu errichten und zu betreiben. Das Gemeinschaftsunternehmen produziert gegen Rechnung für beide Gründerunternehmen. (59) Das Gemeinschaftsunternehmen, dessen Stammkapital jeweils zur Hälfte von Alcan und VAW gehalten wird, ist als GmbH verfasst. Die GmbH ist rechtmäßige Eigentümerin des Walzwerks und verfügt über eigenes Personal. Verwaltet wird die GmbH von zwei Geschäftsführern, die bei der GmbH angestellt sind. Jedes Gründerunternehmen kann einen Geschäftsführer vorschlagen, doch ist für dessen Ernennung jeweils die Zustimmung des anderen Gründerunternehmens erforderlich. Die Geschäftsführer sind für die laufenden Geschäfte zuständig. (60) Die GmbH verfügt über einen Aufsichtsrat, dem zwei von Alcan und zwei von VAW bestellte Mitglieder angehören, sowie zwei Belegschaftsvertreter. Zweimal im Jahr wird eine Gesellschafterversammlung einberufen. (61) Als Lenkungsorgan wurde die BGB-Gesellschaft Aluminiumgemeinschaft Norf (BGB) gegründet. Ihr gehören jeweils drei Vertreter von Alcan und VAW sowie die zwei Geschäftsführer von Norf an. Für wichtige Beschlüsse, die das Gemeinschaftsunternehmen Norf betreffen, ist die Zustimmung der BGB erforderlich ([...]*). (62) Rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Gründerunternehmen sind eine Reihe von Vereinbarungen. Aus diesen Vereinbarungen geht hervor, dass die Gründer einvernehmlich über alles entscheiden, was in Norf geschieht. (63) [In diesem Abschnitt werden die Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsunternehmens wie der Partnerschaftsvertrag u. a. m. beschrieben. Danach wird die Kontrolle über Norf gemeinsam ausgeübt; das Gemeinschaftsunternehmen wird von von beiden Gesellschaftern bestellten Vertretern geführt, die einvernehmlich beschließen und den Instruktionen der Gesellschafter Folge leisten; Letztere entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer. Wichtigen Entscheidungen müssen die Muttergesellschaften zustimmen. Beide gewähren Norf Zugang zu ihrem Knowhow und dürfen die Patente des Partners kostenlos verwenden. Zusätzliche Investitionen sind von den Gesellschaftern einvernehmlich zu beschließen.]* (64) Die Produktion ist im Walzwerk Norf wie folgt geregelt. Jedes Gründerunternehmen hat Anspruch auf 50 % der vorhandenen Kapazitäten bzw. der "Walzzeit". Die Walzzeit entspricht der Zeit, die für die Herstellung einer Tonne von Standard-Flachwalzprodukten erforderlich ist. Für andere Arten von Flachwalzprodukten (d. h. Getränkedosenblech, Lithoblech usw.) ist in der Regel mehr Zeit erforderlich, da die Anzahl der Stiche zunimmt. Ein so genannter Äquivalenzfaktor gibt die zusätzliche Zeit an, die für die Herstellung anderer Arten von Flachwalzprodukten im Verhältnis zu den Standardprodukten benötigt wird. Das Walzwerk teilt jedem Gründerunternehmen die jeweiligen Äquivalenzfaktoren mit, die für die Produkte oder Produktarten gelten, die in Norf hergestellt werden können. Entspricht diese Vorausschau nicht dem Kapazitätsanteil von 50 % pro Monat, müssen beide Gründerunternehmen der Abweichung zustimmen. Festkosten werden von den Gründerunternehmen zu gleichen Teilen getragen. Variable Kosten werden in Form einer "Benutzungsgebühr" zugewiesen und nach Maßgabe der Auslastung des Walzwerks in Rechnung gestellt. (65) Das Walzwerk teilt den Gründerunternehmen ihren Anteil an der Gesamtkapazitätsauslastung für alle Arten von Flachwalzprodukten mit sowie ihren gewichteten Gesamtäquivalenzfaktor. Die Gründer werden ferner über ihren Anteil an den Festkosten in Kenntnis gesetzt sowie über den Gesamtbetrag der von jedem Gründer zu tragenden variablen Kosten, die nach Standardtonnen für alle Arten von Flachwalzprodukten zusammen berechnet werden. (66) Die Gründer teilen dem Walzwerk ihrerseits mit, welches Herstellungsverfahren zu verwenden ist (z. B. Anzahl der Stiche). Die Geschäftsführung des Walzwerks darf diese Informationen nicht an das andere Gründerunternehmen weitergeben. (67) Den Parteien zufolge handelt es sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen nicht um ein typisches Joint Venture zu Produktionszwecken, sondern um eine "Time Sharing Facility", d. h. die Anlagen werden zwar gemeinsam genutzt, jedoch nicht für die Herstellung gemeinsamer Produkte und ohne Risiko- und Gewinnverteilung. Das Gemeinschaftsunternehmen werde daher den Wettbewerb zwischen den Gründerunternehmen nach dem Zusammenschluss nicht beschränken. Der Informationsfluss zwischen den Gründern werde durch die Organisation des Gemeinschaftsunternehmens auf ein Mindestmaß reduziert und lasse eine Weitergabe wettbewerbsrelevanter Information zwischen den Gründern nicht zu. Daher könne ein Gründerunternehmen das Wettbewerbsverhalten des anderen Gründers nicht antizipieren. Wettbewerbsrelevante Informationen, d. h. Informationen über den Kundenstamm der Gründer, Verkaufspreise, Liefermengen usw., würden von den Gründern untereinander nicht ausgetauscht. Solche Informationen lägen außerhalb der Zweckbestimmung des Gemeinschaftsunternehmens und seien daher für die Gründer nicht zugänglich. Da die endgültige Produktdifferenzierung bei bestimmten Produkten zu einem späteren Zeitpunkt und sogar in anderen Werken außer Norf erfolgen könne (z. B. bei Lithoblechen), könne ein Gründer letztlich weder über den genauen Produktmix noch die abweichende Kostenbasis des anderen Gründerunternehmens Bescheid wissen. Da schließlich in den Norf-Vereinbarungen eine Aufteilung der Gewinne zwischen Alcan und VAW nicht vorgesehen sei, hätten die Gründer keine Veranlassung, ihr Wettbewerbsverhalten untereinander abzustimmen. (68) Die aus dem gemeinsamen Betrieb von Norf resultierende Verflechtung ist nach Ansicht der Kommission so weit fortgeschritten, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht als reine "Time Sharing Facility" bezeichnet werden kann. Norf wird im Wesentlichen als Produktions-GU betrieben, und der damit verbundene kooperative Aspekt sollte bei jeder Untersuchung berücksichtigt werden. Hierzu zählt u. a. der sich aus den verschiedenen Norf-Vereinbarungen ergebende Grundsatz, dass Beschlüsse über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens von den Gründern einvernehmlich zu treffen sind. Die weitreichende Zusammenarbeit der Gründerunternehmen im Produktionsbereich deutet darauf hin, dass der Integrationsgrad der Gründer in Norf über das hinausgeht, was man als "Time Sharing Facility" bezeichnen könnte. Norf ist weltweit das einzige Walzwerk, das als Joint Venture betrieben wird(8). Als das Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, galt es als recht riskantes Vorhaben, da von Anfang an davon ausgegangen wurde, dass es nur dann mit einigem Erfolg betrieben werden kann, wenn beide Gründerunternehmen an einem Strang ziehen. In Norf werden die Produktionseinrichtungen gemeinsam genutzt, und es gibt nur eine Belegschaft, die den Bedürfnissen der beiden Gründerunternehmen gerecht werden muss. Die Betriebskosten [...]* In Norf gibt es nur eine Abteilung, die die Produktionsabfolge für beide Gründerunternehmen festlegt und die ihnen die technischen Ergebnissee mitteilt. VAW zufolge wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, das Gemeinschaftsunternehmen Norf gemeinsam zu errichten und zu betreiben, wenn ein bestimmtes von einem der Gründer produziertes Flachwalzprodukt von dem anderen Gründerunternehmen anders produziert würde. (69) Für die verschiedenen Arten von Flachwalzprodukten, die in Norf hergestellt werden können, gibt es mehrere spezialisierte Produktionsstraßen (mit Warm- und Kaltwalzanlagen sowie Maschinen für die Endbearbeitung, wie Schneidemaschinen). Die Auslegung der Produktionsstraßen wird durch das gemeinsame Interesse der Gründerunternehmen an einer Verringerung der von ihnen gemeinsam zu tragenden Kosten bestimmt. Folglich [...]* (70) Investitionen in Norf wurden bisher von den Gründerunternehmen gemeinsam beschlossen. Dies gi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.