Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2481. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ner auf den Menschen ausgerichteten, auf Grundrechten beruhenden, inklusiven, transparenten und offenen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze, Rechte und Werte der Union durch sichere und interoperable digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden, die für alle überall in der Union zugänglich sind; b) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer geografischen Ausgewogenheit durch die Förderung kontinuierlicher Möglichkeiten für jeden Einzelnen, durch die Entwicklung grundlegender und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, einschließlich beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie lebensbegleitendem Lernen, und durch die Förderung der Entwicklung hochleistungsfähiger digitaler Kapazitäten innerhalb horizontaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) Sicherung der digitalen Souveränität der Union auf offene Weise, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale und Dateninfrastrukturen, die große Datenmengen effizient speichern, übertragen und verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie und der Wirtschaft in der Union, insbesondere von KMU, und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union dienen und das Ökosystem für Start-ups und das reibungslose Funktionieren der europäischen digitalen Innovationszentren fördern; d) Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die die geografische digitale Kluft verringern und den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter offenen, barrierefreien und fairen Bedingungen gewähren, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in Start-ups und KMU, zu erreichen; e) Entwicklung eines umfassenden und nachhaltigen Ökosystems interoperabler digitaler Infrastrukturen, in dem Hochleistungsrechnen, Edge-Computing, Cloud Computing, Quanteninformatik, künstliche Intelligenz, Datenmanagement und Netzkonnektivität zusammenwirken, damit die Integration dieser Infrastrukturen in den Unternehmen der Union gefördert und Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung durch Forschung, Entwicklung und Innovation geschaffen werden und gewährleistet ist“ dass die Union eine wettbewerbsfähige, sichere und nachhaltige Daten-Cloud-Infrastruktur geschaffen hat, die hohe Sicherheits- und Datenschutzstandards erfüllt und den Datenschutzvorschriften der Union entspricht; f) Förderung eines digitalen Regelungsumfelds in der Union, um Unternehmen in der Union, insbesondere KMU, in die Lage zu versetzen, sich auf faire Weise am Wettbewerb in den globalen Wertschöpfungsketten zu beteiligen; g) Gewährleistung, dass die digitale Teilhabe am demokratischen Leben für alle möglich ist, und dass öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste ebenfalls für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, und in ländlichen und entlegenen Gebieten, in einem vertrauenswürdigen und sicheren Online-Umfeld zugänglich sind und inklusive, effiziente, interoperable und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten; h) Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien einschließlich ihrer Lieferketten nachhaltiger, resilienter und energie- und ressourceneffizienter werden, um ihre negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen, unter anderem durch die Förderung von Forschung und Innovation, die zu diesem Zweck beitragen, und durch die Entwicklung von Methoden zur Messung der Energie- und Ressourceneffizienz des digitalen Raums; i) Förderung von fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen für Nutzer während des digitalen Wandels in der gesamten Union, durch Stärkung von Synergien zwischen privaten und öffentlichen Investitionen und der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungs- und Unterstützungsansätze, die auch die regionale und die lokale Ebene einbeziehen; j) Gewährleistung, dass alle Maßnahmen und Programme, die für die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele von Bedeutung sind, in koordinierter und kohärenter Weise berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zum grünen und zum digitalen Wandel beitragen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten ist; k) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Leisten eines Beitrags zur Erhöhung des Risikobewusstseins und des Kenntnisstands über Cybersicherheitsprozesse und Ausbau der Anstrengungen öffentlicher und privater Organisationen, um zumindest ein grundlegendes Niveau der Cybersicherheit zu erreichen. (2)   Bei der Zusammenarbeit zur Erreichung der in diesem Artikel genannten allgemeinen Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Digitalgrundsätze und digitalen Rechte, die in der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt wurden. Artikel 4 Digitalziele (1)   Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden Digitalziele in der Union bis 2030 zu erreichen (im Folgenden „Digitalziele“): 1. Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte mit dem Ziel, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen: a) mindestens 80 % aller Personen im Alter von 16–74 Jahren verfügen über grundlegende digitale Kompetenzen; b) in der Union sind mindestens 20 Mio. Fachkräfte im Bereich IKT beschäftigt, wobei der Zugang von Frauen zu diesem Bereich gefördert und die Zahl der IKT-Absolventen erhöht wird; 2. Sichere, widerstandsfähige, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen: a) alle Endnutzer an festen Standorten verfügen über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt und alle besiedelten Gebiete sind — im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität — mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt; b) die Produktion hochmoderner Halbleiter in der Union macht gemäß den Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit wertmäßig mindestens 20 % der weltweiten Produktion aus; c) mindestens 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten werden in der Union eingerichtet und so verteilt, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit (d. h. wenige Millisekunden) unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist; d) bis 2025 hat die Union ihren ersten Quantencomputer, damit die Union bis 2030 eine Spitzenposition bei den Quantenkapazitäten erreichen kann; 3. Digitaler Umbau der Unternehmen: a) mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben je nach Geschäftstätigkeit eine oder mehrere der folgenden Techniken eingeführt: i) Cloud-Computing-Dienste, ii) Massendatenverarbeitung (Big Data), iii) Künstliche Intelligenz; b) mehr als 90 % der KMU der Union erreichen zumindest eine grundlegende digitale Intensität; c) die Union erleichtert den Ausbau ihrer innovativen expandierenden Unternehmen und verbessert deren Zugang zu Finanzmitteln, wodurch sich die Zahl der Einhörner mindestens verdoppeln wird; 4. Digitalisierung öffentlicher Dienste: a) 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste und gegebenenfalls die Möglichkeit für die Bürger sowie die Unternehmen in der Union, online mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren; b) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten; c) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu einem sicheren digitalen Identitätsnachweis (eID), der in der gesamten Union anerkannt wird und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle über Identitätstransaktionen und übermittelte personenbezogene Daten ermöglicht. (2)   Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2026 die Digitalziele und einschlägigen Definitionen unter Berücksichtigung insbesondere der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikeln 7, 8 und 9 übermittelten Informationen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Digitalziele vor, falls sie dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen für erforderlich hält, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Union zu erreichen. Artikel 5 Überwachung der Fortschritte (1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union hinsichtlich der allgemeinen Ziele und der Digitalziele. Dabei stützt sich die Kommission auf den DESI und legt für jedes Digitalziel KPI durch einen Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erreichung der Digitalziele erforderlich sind. Diese Daten werden möglichst nach Geschlecht und nach Region aufgeschlüsselt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Falls keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, auch um sicherzustellen, dass die regionale Ebene ordnungsgemäß dokumentiert wird. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben der Kommission (Eurostat) gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission (20) unberührt. (3)   Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Unionsebene geplante Zielpfade für jedes einzelne Digitalziel fest. Diese geplanten Zielpfade sollen als Grundlage für die in Absatz 1genannte Überwachung der Kommission und für die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade der Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) dienen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser geplanten Zielpfade. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Bericht über die geplanten Zielpfade auf Unionsebene und deren Aktualisierungen. Artikel 6 Bericht über den Fortschritt der digitalen Dekade (1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade (im Folgenden „Bericht zur digitalen Dekade“) und stellt ihn vor. Der Bericht zur digitalen Dekade umfasst den Fortschritt beim digitalen Wandel in der Union und DESI. Die Kommission übermittelt den ersten Bericht zur digitalen Dekade bis zum 9. Januar 2024. (2)   Im Bericht zur digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union zur Verwirklichung der Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der allgemeinen Ziele vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den KPI im DESI im Vergleich zu den geplanten Zielpfaden auf Unionsebene und zu den nationalen geplanten Zielpfaden, wobei — gegebenenfalls und nach Möglichkeit — eine Analyse der regionalen Dimension berücksichtigt wird. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht außerdem, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten. (3)   Im Bericht zur digitalen Dekade identifiziert die Kommission erhebliche Lücken und Mängel und empfiehlt Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele unzureichend waren. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen: a) das Ambitionsniveau der Beiträge und Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, um die allgemeinen Ziele und die Digitalziele zu erreichen; b) Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Dimension, falls diese von Bedeutung ist, sowie andere Strategien und Maßnahmen mit potenziell grenzübergreifender Bedeutung; c) zusätzliche Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die zur Anpassung nationaler Fahrpläneerforderlich sein können; d) Wechselwirkungen und Kohärenz bestehender und geplanter Strategien, Maßnahmen und Aktionen. (4)   In dem Bericht zur digitalen Dekade werden die in Artikel 8 Absatz 4 genannten gemeinsamen Verpflichtungen sowie deren Umsetzung berücksichtigt. (5)   Der Bericht zur digitalen Dekade enthält Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen und die gemäß Artikel 8 Absatz 7 einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen und deren Umsetzung. (6)   Dieser Bericht zur digitalen Dekade geht auf die Notwendigkeit zusätzlicher, auf Unionsebene erforderlicher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen ein. Artikel 7 Nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade (1)   Bis zum 9. Oktober 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen nationalen Fahrplan. Die nationalen Fahrpläne stehen mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen im Einklang und tragen dazu bei, diese Ziele auf Unionsebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die einschlägigen sektoralen Initiativen und fördern die Kohärenz mit diesen. (2)   Jeder nationale Fahrplan umfasst Folgendes: a) die wichtigsten geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beitragen; b) nationale geplante Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und die auf nationaler Ebene messbar sind, wobei die regionale Dimension nach Möglichkeit in den nationalen Fahrplänen berücksichtigt wird; c) die Zeitplanung und die erwarteten Auswirkungen der geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen nach Buchstabe a auf die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele; (3)   Die unter Absatz 2 genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen geben einen oder mehrere der folgenden Punkte an: a) das einschlägige unmittelbar geltende Unionsrecht oder nationales Recht; b) eine oder mehrere eingegangene Verpflichtungen zur Annahme dieser Strategien, Maßnahmen oder Aktionen; c) zugewiesene öffentliche Finanzmittel; d) bereitgestellte Humanressourcen; e) sonstige entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele; die sie darstellen. (4)   In ihren nationalen Fahrplänen legen die Mitgliedstaaten eine Schätzung der Investitionen und Ressourcen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser — entweder privaten oder öffentlichen — Investitionen, gegebenenfalls einschließlich der geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen Fahrpläne können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten. (5)   Die Mitgliedstaaten können regionale Fahrpläne festlegen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, diese regionalen Fahrpläne an ihre nationalen Fahrpläne anzugleichen und können sie in die nationalen Fahrpläne integrieren, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Ziele und die Digitalziele in ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfolgt werden. (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen Fahrplänen berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen Fahrpläne werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen weitestgehend berücksichtigt. (7)   Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne, auch, soweit möglich, hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene, soweit möglich, unter Berücksichtigung der regionalen Dimension geeignete nationale geplante Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene geplanten Zielpfade beitragen können. Artikel 8 Mechanismus zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten (1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte, um eines oder mehrere der Digitalziele zu erreichen, nach Ansicht der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht ausreichen oder in denen auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts zur digitalen Dekade erhebliche Lücken und Mängel festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zur Erreichung einiger der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei der Erreichung bestimmter dieser Ziele negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten. (2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts zur digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen. (3)   Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts zur digitalen Dekade und anschließend jedes zweite Jahr übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und in den betroffenen Bereichen der Digitalzielen gefördert werden. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler Fahrplan nicht aktualisiert werden muss, so übermittelt er hierfür eine Begründung an die Kommission. (4)   Im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, andere Mitgliedstaaten zu Strategien, Maßnahmen oder Aktionen konsultieren oder Mehrländerprojekte einrichten. Solche gemeinsamen Verpflichtungen können von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von mindestens zwei Mitgliedstaaten eingegangen werden. An solchen Mehrländerprojekten nehmen gemäß Artikel 10 mindestens drei Mitgliedstaaten teil. Die Mitgliedstaaten können auch beantragen, dass zu bestimmten Aspekten ihrer Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, insbesondere bezüglich der Eignung solcher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen zur Erreichung eines bestimmten Digitalziels beizutragen, sowie zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und zur Wahrnehmung der in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben ein Verfahren des gegenseitigen Austauschs eingeleitet wird. Die Ergebnisse des Verfahrens des gegenseitigen Austauschs können in den jeweils folgenden Bericht zur digitalen Dekade aufgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat damit einverstanden ist. (5)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten vor Veröffentlichung des Berichts über die empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie in den Bericht zur digitalen Dekade aufzunehmen gedenkt. (6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und die in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Dazu kann jeder Mitgliedstaat mit der Kommission oder mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Dialog über alle Fragen aufnehmen, die für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele von Belang sind. Die Kommission leistet jede geeignete technische Unterstützung, stellt Sachkenntnis zur Verfügung, organisiert einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und erleichtert die Koordinierung. (7)   Im Falle einer erheblichen oder anhaltenden Abweichung von den nationalen geplanten Zielpfaden kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat einen strukturierten Dialog einleiten. Der strukturierte Dialog stützt sich auf eine spezifische Analyse hinsichtlich der Frage, wie sich diese Abweichung auf die gemeinsame Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele in Bezug auf die Nachweise und Daten im Bericht zur digitalen Dekade auswirken könnte. Ziel des strukturierten Dialogs ist es, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung geeigneter Anpassungen seines nationalen Fahrplans oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen. Der strukturierte Dialog führt zu einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen, die bei den von dem betreffenden Mitgliedstaat zu ergreifenden Folgemaßnahmen berücksichtigt werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über das Verfahren des strukturierten Dialogs und legt diesen die einvernehmlich vereinbarten Schlussfolgerungen vor. Artikel 9 Konsultation der Interessenträger (1)   Die Kommission konsultiert rechtzeitig, transparent und regelmäßig private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen. (2)   Die Mitgliedstaaten konsultieren rechtzeitig und im Einklang mit ihrem nationalen Recht private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Vertreter, wenn sie ihre nationalen Fahrpläne und deren Anpassungen beschließen. Artikel 10 Mehrländerprojekte (1)   Mehrländerprojekte erleichtern die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele. (2)   Mehrländerprojekte dienen der Erreichung eines oder mehrerer der folgenden konkreten Ziele: a) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der allgemeinen Ziele; b) Stärkung der technologischen Exzellenz, der Führungsrolle, Innovation und industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien und komplementären Technologiekombinationen sowie digitalen Produkten, Infrastruktur und Diensten, die für die wirtschaftliche Erholung und das Wachstum sowie für die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind; c) Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten, um deren Resilienz zu erhöhen; d) Erhöhung der Verfügbarkeit und Förderung der bestmöglichen Nutzung sicherer digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität; e) Beitrag zu einem inklusiven und nachhaltigen digitalen Wandel der Wirtschaft und der Gesellschaft, der allen Bürgern und Unternehmen, insbesondere den KMU, in der gesamten Union zug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.