Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D2481. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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utekommt. f) Förderung der digitalen Kompetenzen der Bürger durch allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen mit einem Schwerpunkt auf der Förderung einer geschlechtergerechten Teilhabe an Bildungs- und Karrieremöglichkeiten; Eine indikative Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher spezifischen Ziele eingerichtet werden könnten wird im Anhang aufgenommen. (3)   An einem Mehrländerprojekt nehmen mindestens drei Mitgliedstaaten teil. (4)   Sofern angemessen, kann ein Mitgliedstaat, der an einem Mehrländerprojekt teilnimmt, die Durchführung seines Teils des Projekts im Einklang mit seinem nationalen Fahrplan an eine Region delegieren. (5)   Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der betreffenden nationalen Fahrpläne kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 empfehlen, dass Mitgliedstaaten ein Mehrländerprojekt vorschlagen oder an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, das die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder daran teilzunehmen. Artikel 11 Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten (1)   Unter Berücksichtigung der Vorschläge für Mehrländerprojekte in den nationalen Fahrplänen und der gemeinsamen Verpflichtungen erstellt und veröffentlicht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Anhang zum Bericht zur digitalen Dekade die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und veröffentlicht gleichzeitig mit dem Bericht zur digitalen Dekade einen Fortschrittsbericht über die zur Durchführung ausgewählten Mehrländerprojekte. (2)   Alle Programme und Investitionsprogramme der Union können, sofern dies nach den Rechtsakten über ihre Einrichtung zulässig ist, zu einem Mehrländerprojekt beitragen. (3)   Ein Drittland kann an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, wenn dieses Land mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert ist, das den digitalen Wandel der Union unterstützt, und wenn diese Teilnahme erforderlich ist, um die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele der Union und der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Ein solches assoziiertes Drittland muss, auch hinsichtlich seiner Finanzbeiträge, die Regeln einhalten, die sich aus den zum Mehrländerprojekt beitragenden Programmen und Investitionsregelungen der Union ergeben. (4)   Andere öffentliche oder private Einrichtungen können, sofern angemessen, ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen. Ergänzende private Beiträge tragen zur Erreichung des Zwecks und der Ziele gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 bei und unterstützen gegebenenfalls den offenen Zugang zu Ergebnissen und deren Weiterverwendung im Interesse von Bürgern und Unternehmen in der Union. (5)   Mehrländerprojekte können mithilfe einer der folgenden Mechanismen durchgeführt werden: a) Gemeinsame Unternehmen, b) Konsortien für europäische Forschungsinfrastrukturen, c) Agenturen/Einrichtungen der Union, d) unabhängig durch die betroffenen Mitgliedstaaten, e) zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, f) Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen gemäß Artikel 13 bis 21, g) sonstige geeignete Durchführungsmechanismen. Artikel 12 Beschleuniger für Mehrländerprojekte (1)   Auf Antrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative koordiniert die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Durchführung eines Mehrländerprojekts gemäß den Absätzen 2 bis 5 und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts. (2)   Im ersten Schritt der Koordinierung richtet die Kommission an alle Mitgliedstaaten eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, welche Mitgliedstaaten beabsichtigen, an dem Mehrländerprojekt teilzunehmen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge sie dazu zu leisten gedenken. (3)   Im zweiten Schritt der Koordinierung gibt die Kommission, falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts. (4)   Die Kommission kann Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gründung eines EDIC gemäß Artikel 14 Orientierungshilfen bereitstellen. (5)   Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie, sofern angemessen, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt. Artikel 13 Ziel und Rechtsstatus eines EDIC (1)   Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines EDIC durchführen. (2)   Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des EDIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden. (3)   Ein EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Beschlusses der Kommission. (4)   Ein EDIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten. (5)   Ein EDIC hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der als teilnehmendes Mitglied einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 leistet. Artikel 14 Gründung des EDIC (1)   Die Mitgliedstaaten, die die Gründung eines EDIC beantragen, stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag. Der Antrag enthält Folgendes: a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des EDIC, b) den Entwurf der Satzung des EDIC, c) eine technische Beschreibung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts, d) eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, ob er das EDIC ab dem Tag seiner Gründung als eine internationale Einrichtung gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG anerkennt. Die Grenzen und Bedingungen für die in diese in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des EDIC festgelegt. (2)   Die Kommission prüft den Antrag auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen. Sie berücksichtigt die allgemeinen Ziele sowie die Zwecke und die Ziele der Mehrländerprojekte gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und praktische Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts. (3)   Gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten einen der folgenden Beschlüsse: a) einen Beschluss zur Gründung des EDIC, nachdem sie festgestellt hat, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 erfüllt sind; oder b) einen Beschluss zur Ablehnung des Antrags, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 nicht erfüllt sind, auch mangels der in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung. Im Fall eines Beschlusses zur Ablehnung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten ein Konsortium mittels einer Vereinbarung bilden. Ein solches Konsortium darf jedoch weder die Bezeichnung EDIC tragen noch die in den Artikeln 13 bis 21 festgelegte Durchführungsstruktur in Anspruch nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen. (4)   Die in Absatz 3 Buchstabe a oder b genannten Beschlüsse werden den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird diese Entscheidung klar und deutlich erläutert. (5)   Die Kommission fügt dem Beschluss zur Gründung eines EDIC die wesentlichen Elemente der Satzung des EDIC gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i bei. Die Beschlüsse zur Gründung des EDIC wer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission erstellt eine öffentlich zugängliche Liste aller EDIC und aktualisiert diese Liste zeitnah und regelmäßig. Artikel 15 Mitgliedschaft eines EDIC (1)   Dem EDIC gehören mindestens drei Mitgliedstaaten an. Nur Mitgliedstaaten, die einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten, sind zu einer Mitgliedschaft des EDIC berechtigt. Solche Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. (2)   Nach dem Erlass des Beschlusses zur Gründung eines EDIC können andere Mitgliedstaaten jederzeit zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung des EDIC festgelegt sind, als Mitglieder beitreten. (3)   Mitgliedstaaten, die weder einen finanziellen noch einen nichtfinanziellen Beitrag leisten, können einem EDIC als Beobachter durch Mitteilung an den EDIC beitreten. Solche Mitgliedstaaten haben kein Stimmrecht. (4)   Die Mitgliedschaft in einem EDIC kann gemäß der Satzung des EDIC auch anderen Rechtspersonen als den Mitgliedstaaten offenstehen; dies können Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 3, internationale Organisationen von europäischem Interesse sowie öffentliche oder private Einrichtungen sein. Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung, ungeachtet der Höhe der Beiträge, die von Einrichtungen, die keine Mitgliedstaaten sind, geleistet werden. Artikel 16 Governance des EDIC (1)   Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien: a) eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 und der Kommission; die Versammlung ist das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans; b) einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC. (2)   Die Kommission nimmt an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, allerdings nur in Bezug auf Aktionen, die im Rahmen von zentral verwalteten Unionsprogrammen finanziert werden. Die Beschlüsse der Versammlung werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Annahme öffentlich zugänglich gemacht. (3)   Die Satzung eines EDIC enthält besondere Bestimmungen über die Governance im Einklang mit den Absätzen 1 und 2. Artikel 17 Satzung eines EDIC (1)   Die Satzung eines EDIC enthält zumindest Folgendes: a) eine Liste der Mitglieder und Beobachter und das Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und Vertretung, das das Recht nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, einem EDIC beizutreten, vorsieht; b) eine ausführliche Beschreibung des Mehrländerprojekts und der Aufgaben der Mitglieder sowie gegebenenfalls eine indikative Zeitplanung; c) den satzungsmäßigen Sitz und den Namen des EDIC; d) die Dauer des Bestehens des EDIC und das Verfahren zur Auflösung gemäß Artikel 20; e) die Haftungsregelung des EDIC gemäß Artikel 18; f) die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zum Haushalt zu leisten; g) die Stimmrechte der Mitglieder; h) Vorschriften über das Eigentum an Infrastrukturen, über das geistige Eigentum sowie das Eigentum an Gewinnen und anderen Vermögenswerten, soweit zutreffend. i) Angaben zur Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d. (2)   Änderungen wesentlicher Elemente der Satzung eines EDIC gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d, e und i des vorliegenden Artikels unterliegen dem in Artikel 14 genannten Verfahren. (3)   Andere als die in Absatz 2 genannten Änderungen der Satzung eines EDIC werden der Kommission vom EDIC innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Annahme vorgelegt. (4)   Die Kommission kann gegen Änderungen innerhalb von 60 Tagen nach deren Vorlage gemäß Absatz 3 Einwand erheben. Die Kommission gibt Gründe für einen solchen Einwand an und erklärt, weshalb die Änderungen die Anforderungen dieses Beschlusses nicht erfüllen. (5)   Die Änderungen werden erst wirksam, wenn die in Absatz 4 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist, die Frist von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände der Kommission zurückgezogen wurden. (6)   Der Antrag auf eine Änderung enthält Folgendes: a) den Wortlaut der vorgeschlagenen oder beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens; b) die aktualisierte, konsolidierte Fassung der Satzung des EDIC. Artikel 18 Haftung des EDIC (1)   Ein EDIC haftet für seine Schulden. (2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC beschränkt. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen. (3)   Die Union haftet nicht für die Schulden eines EDIC. Artikel 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand (1)   Die Gründung und interne Funktionsweise eines EDIC unterliegen a) dem Unionsrecht, insbesondere diesem Beschluss; b) dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, in Angelegenheiten, die in den genannten Unionsrechtsakten, insbesondere diesem Beschluss, nicht oder nur teilweise geregelt sind; c) der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften. (2)   Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich der zuständige Gerichtsstand für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern eines EDIC, zwischen den Mitgliedern und dem EDIC sowie zwischen dem EDIC und Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Artikel 20 Auflösung eines EDIC (1)   Das Verfahren für die Auflösung auf dahingehenden Beschluss der Mitgliederversammlung wird in der Satzung eines EDIC festgelegt. Die Auflösung eines EDIC kann die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen. (2)   Falls ein EDIC nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, gelten die Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Artikel 21 Berichterstattung durch und Kontrolle des EDIC (1)   Ein EDIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung seiner Tätigkeiten und einen Finanzbericht enthält. Die Berichte werden von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission übermittelt. Die Berichte werden veröffentlicht. (2)   Die Kommission kann Orientierungshilfen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten bereitstellen. Artikel 22 Bereitstellung von Informationen durch Mitgliedstaaten Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7 und 8 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Enthalten die bereitzustellenden Informationen Daten, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet, bevor die Mitgliedstaaten die Daten der Kommission zur Verfügung stellen. Artikel 23 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 24 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)   ABl. C 194 vom 12.5.2022, S. 87. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022. (3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). (4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (5)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60). (6)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1). (7)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). (8)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1). (10)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (11)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38). (12)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36). (13)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1). (14)  Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1). (15)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (16)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). (17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (18)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). (19)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (20)  Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49). ANHANG TÄTIGKEITSBEREICHE Nicht erschöpfende Liste der Tätigkeitsbereiche: a) Gemeinsame europäische Dateninfrastrukturen und -dienste b) Ausstattung der Union mit der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren c) Entwicklung des europaweiten Ausbaus von 5G-Korridoren d) Erwerb von Supercomputern und Quantencomputern in Verbindung mit dem Europäischen Hochleistungsrechnen (European high-performance-computing — EuroHPC) e) Entwicklung und Ausbau einer ultrasicheren Quantenkommunikationsinfrastruktur und einer sicheren weltraumgestützten Kommunikationsinfrastruktur f) Ausbau eines Netzes von Sicherheitseinsatzzentren g) Vernetzte öffentliche Verwaltungen h) Europäische Blockchain-Diensteinfrastruktur i) Europäische Zentren für digitale Innovation (European digital innovation hubs — EDIH) j) High-Tech-Partnerschaften für digitale Kompetenzen durch die Initiative „Kompetenzpakt“, die durch die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ am 1. Juli 2020 eingeführt wurden k) Kompetenzen und Ausbildung im Bereich Cybersicherheit; l) Andere Projekte, die alle Anforderungen des Artikels 11 erfüllen und die aufgrund neuer sozialer, wirtschaftlicher oder ökologischer Entwicklungen mit der Zeit nötig werden, um die allgemeinen Ziele des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade erreichen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.