Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)

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akten zentrale Leistungsindikatoren (key performance indicators — KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Der Datenerfassungsmechanismus in den Mitgliedstaaten sollte, sofern angemessen, verbessert werden, damit ein umfassender Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene dargestellt werden, und sollte möglichst nach Geschlecht und Region aufgeschlüsselte Daten im Einklang mit Unionsvorschriften und dem nationalem Recht umfassen. Auf Grundlage der Überprüfungen der Kommission sollte die Kommission, sofern angemessen, nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten eine Zeitleiste aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Erstellung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnungen (EU) 2019/1700 (13) und (EU) 2019/2152 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates zusammengetragen werden. Die Kommission sollte besondere Studien verwenden, um Daten für relevante Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen oder im Zuge anderer Berichterstattungstätigkeiten, z. B. im Rahmen der durch die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Small Business Act“ angekündigte Strategie, einschließlich der jährlichen KMU-Leistungsüberprüfung, erfasst werden. Die Definitionen im Zusammenhang mit den Digitalzielen dieses Beschlusses stellen keine Präzedenzfälle für KPI dar und behindern in keiner Weise die anstehende Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele mit Hilfe der KPI. (25) Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht zur digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 enthält. Der Bericht zur digitalen Dekade — und insbesondere der DESI — sollten in das Europäische Semester einfließen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität, wobei die im Bericht zur digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen die länderspezifischen Empfehlungen ergänzen sollten. (26) Seit 2019 umfasste der DESI einen Fortschrittsanzeiger in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen (Women in Digital Scoreboard), in dessen Rahmen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Internetnutzung, Fähigkeiten von Internetnutzern sowie Fachkenntnisse und Beschäftigung auf der Grundlage von 12 Indikatoren bewertet wird. Durch die Berücksichtigung des Fortschrittsanzeigers in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen im Bericht zur digitalen Dekade dürfte die Überwachung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern ermöglicht werden. (27) Vor allem sollte die Kommission in ihrem Bericht zur digitalen Dekade aufnehmen, wie wirksam die allgemeinen Ziele dieses Beschlusses in Strategien, Maßnahmen oder Aktionen umgesetzt worden sind, sowie über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union im Hinblick auf die für jedes Ziel geplanten Zielpfade und die Bewertung der zur Erreichung der einzelnen Ziele erforderlichen Anstrengungen, einschließlich etwaiger Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und Innovationen sowie die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen Souveränität auf offene Weise erforderlichen Maßnahmen, eingehen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge und eine Bewertung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten. (28) Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission sollte der Bericht konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Maßnahmen, die in früheren Berichten ermittelt und mittels des Kooperationsmechanismus angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erreichung dieser Ziele geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind. (29) Damit die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und die Digitalziele auch erreicht werden und alle Mitgliedstaaten einen wirksamen Beitrag dazu leisten, sollte durch die Gestaltung und Umsetzung des Überwachungs- und Kooperationsmechanismus dafür gesorgt werden, dass ein Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in einem konstruktiven und inklusiven Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet. Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Europäische Parlament rechtzeitig über das Ergebnis des Dialogs unterrichtet wird. (30) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geplante Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Diese geplanten Zielpfade sollten, wo möglich, von den Mitgliedstaaten in nationale geplante Zielpfade umgesetzt werden und, sofern angemessen, die regionale Dimension gebührend beachten. Das unterschiedliche Potenzial und die unterschiedlichen Ausgangspunkte der einzelnen Mitgliedstaaten dafür, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sollten hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen geplanten Zielpfaden widerspiegeln. Die nationalen geplanten Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erleichtern. (31) Im Interesse der effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade für den Zeitraum bis 2030 (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) übermitteln, in denen sie, soweit dies möglich und auf nationaler Ebene messbar ist, nationale geplante Zielpfade vorschlagen, in denen alle Instrumente beschrieben werden, die als Beitrag zur Erreichung auf Unionsebene der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß dieses Beschlusses geplant, beschlossen oder umgesetzt worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Informationen über auf regionaler Ebene geplante Strategien, Maßnahmen und Aktionen in ihre nationalen Fahrpläne aufzunehmen. Die nationalen Fahrpläne sollten nach der Konsultation wichtiger Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, einschließlich älterer und junger Menschen, sowie lokaler und regionaler Vertreter, ausgearbeitet werden und als ein entscheidendes Instrument für die Koordinierung der Strategien der Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Vorhersehbarkeit für die Märkte dienen. Die Mitgliedstaaten sollten —auf Unionsebene und auf nationaler Ebene — einschlägige sektorale Initiativen berücksichtigen und die Vereinbarkeit mit ihnen fördern. Das Bekenntnis eines Mitgliedstaats, einen nationalen Fahrplan als Beitrag zu den Digitalzielen auf Unionsebene vorzulegen, hindert denselben Mitgliedstaat in keiner Weise daran, Strategien auf nationaler oder regionaler Ebene zu konzipieren und umzusetzen oder sich auf bestimmte Bereiche der Wirtschaft oder der Digitalisierung zu spezialisieren. (32) Im Zyklus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten könnten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne vorschlagen, um dem Fortschritt des digitalen Wandels auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und um insbesondere die von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen umzusetzen. Um ein kohärentes und vergleichbares Vorgehen der Mitgliedstaaten zu fördern und die Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne zu erleichtern, sollte die Kommission Orientierungshilfen zur Verfügung stellen, in denen die wichtigsten Elemente der Struktur eines nationalen Fahrplans und insbesondere die gemeinsamen Elemente, die alle nationalen Fahrpläne enthalten sollten, genauer dargelegt werden. Die Orientierungshilfen sollten auch einen allgemeinen Ansatz enthalten, der von den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer nationalen geplanten Zielpfade zu verfolgen ist. (33) Der Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte mit einer Bewertung der nationalen Fahrpläne beginnen und sich auf die Daten und Bewertungen im Bericht zur digitalen Dekade sowie auf die Rückmeldungen der einschlägigen Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie lokaler und regionaler Vertreter, stützen. (34) Bei der zeitlichen Planung der Zusammenarbeit sollte berücksichtigt werden, dass es auch notwendig ist, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeitszyklen sowie die Strategien, Maßnahmen, Aktionen und die möglichen Anpassungen in den nationalen Fahrplänen alle zwei Jahre widerzuspiegeln. (35) Damit bei der Erfüllung der digitalen Ziele entsprechend den geplanten Zielpfaden Fortschritte erzielt werden, sollten Mitgliedstaaten, die dem Bericht zufolge unzureichende Fortschritte in einem bestimmten Bereich gemacht haben, Anpassungen der Strategien, Maßnahmen und Aktionen vorschlagen, die sie vornehmen wollen, um in diesem kritischen Bereich voranzukommen. Überdies sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, wie die im Vorjahresbericht erwähnten empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen von den Mitgliedstaaten gemeinsam und individuell angegangen worden sind. Ein Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, zu beantragen, dass ein Verfahren des gegenseitigen Austauschs eingeleitet wird, um so anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die er in seinem nationalen Fahrplan vorzulegen beabsichtigt, insbesondere bezüglich deren Eignung, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die Kommission sollte den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit Hilfe des Verfahrens des gegenseitigen Austauschs erleichtern. (36) Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf koordinierte Maßnahmen, die sie zur Erreichung der Digitalziele ergreifen möchten, einzugehen, Mehrländerprojekte einzurichten und sonstige Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu vereinbaren, um bei der Erreichung dieser Ziele entsprechend den geplanten Zielpfaden voranzukommen. Eine gemeinsame Verpflichtung ist eine Initiative zur Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Ziel, zur Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen und Digitalziele beizutragen. An Mehrländerprojekten und Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen (European digital infrastructure consortia, EDIC) sollten mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein. (37) Bei der Überwachung der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele gemäß diesem Beschluss sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Es ist daher erforderlich, dass jeder von der Kommission herausgegebene Aufruf zur Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten angemessen weiterverfolgt wird, insbesondere wenn es zu einer erheblichen Abweichung von einem nationalen geplanten Zielpfad eines Mitgliedstaats kommt oder wenn eine solche Abweichung für einen erheblichen Zeitraum nicht beachtet wurde. (38) Die wirksame Umsetzung der empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie der nationalen Fahrpläne und die Anpassungen hierzu sind für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und der Digitalziele von entscheidender Bedeutung. Ein strukturierter Dialog mit den einzelnen Mitgliedstaaten ist wesentlich, um sie bei der Ermittlung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer nationalen geplanten Zielpfade zu leiten und zu unterstützen, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten es als notwendig erachten, ihre nationalen Fahrpläne auf der Grundlage der von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen anzupassen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat angemessen unterrichten, insbesondere über das Verfahren und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs. (39) Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft und privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Bei der Konsultation von Interessenträgern sollte die Kommission so inklusiv wie möglich vorgehen und Einrichtungen einbeziehen, die zur Förderung der Teilhabe von Mädchen und Frauen an digitaler Bildung und an Karrieren im Bereich Digitales beitragen, um bei der Umsetzung der nationalen Fahrpläne durch die Mitgliedstaaten einen möglichst geschlechtergerechten Ansatz zu fördern. Die Einbeziehung der Interessenträger ist auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere wenn es um die Annahme ihrer nationalen Fahrpläne und um deren mögliche Anpassungen geht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Unternehmensverbände, einschließlich Vertretern von KMU, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene rechtzeitig und im Verhältnis zu den verfügbaren Ressourcen einbeziehen. (40) Mehrländerprojekte sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele notwendig sind, insbesondere die Bündelung der Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und, sofern angemessen, privater Quellen. Wenn dies für die Erreichung der Digitalziele erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten Drittländer einbeziehen können, die mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert sind, das den digitalen Wandel der Union unterstützt. Mehrländerprojekte sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission sollte eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte unter den im Anhang dieses Beschlusses indikativ aufgeführten Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des am besten geeigneten vorhandenen Durchführungsmechanismus, bei der Wahl der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte berät. Die Kommission sollte, sofern angemessen, Orientierungshilfen für die Gründung eines EDIC als Durchführungsmechanismus bereitstellen. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können in anderen als den in diesem Beschluss vorgesehenen Bereichen zusammenarbeiten oder koordinierte Maßnahmen ergreifen. (41) Die öffentliche Unterstützung für die Mehrländerprojekte sollte vor allem dazu verwendet werden, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in verhältnismäßiger Weise auszugleichen, ohne ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu verursachen oder ohne private Finanzierungsmöglichkeiten zu duplizieren oder zu verdrängen. Mehrländerprojekte sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und gemäß dem anwendbaren Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden. (42) Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten — und gegebenenfalls von Drittländern, die mit einem direkt verwalteten Unionsprogramm assoziiert sind, das den digitalen Wandel der Union unterstützt — effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren, und falls möglich, Synergieeffekte zwischen ihnen zu finden. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Orientierungshilfen der Kommission für die Mitgliedstaaten zu ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge. (43) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in ihrer Rolle als Koordinatorin von Mehrländerprojekten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung ihrer Interessen an Mehrländerprojekten unterstützen, unverbindliche Orientierungshilfen bei der Auswahl optimaler Durchführungsmechanismen geben und Unterstützung bei der Durchführung leisten, um so zu einer möglichst breiten Beteiligung beizutragen. Die Kommission sollte eine solche Unterstützung leisten, es sei denn, die an einem Mehrländerprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten lehnen dies ab. Die Kommission sollte mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. (44) Die Kommission sollte in der Lage sein, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten und nach Bewertung dieses Antrags, ein EDIC zur Durchführung dieses bestimmten Mehrländerprojekts einzurichten. (45) Der Aufnahmemitgliedstaat sollte festlegen, ob ein EDIC die Anforderungen erfüllt, um als eine internationale Einrichtung gemäß Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (15) bzw. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (16) anerkannt zu werden. (46) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die KPI und die Gründung von EDIC übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. (47) Der Beschluss gilt nicht für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Mit diesem Beschluss wird ein Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade aufgestellt und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für dieses Programm festgelegt, um: a) ein günstiges Umfeld für Innovation und Investitionen durch Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele auf Unionsebene bis 2030 auf der Grundlage messbarer Indikatoren zu schaffen; b) die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu strukturieren und anzuregen; c) die Kohärenz, Vergleichbarkeit, Transparenz und Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung seitens der Union zu fördern. (2)   Mit diesem Beschluss wird ein Rahmen für Mehrländerprojekte festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ oder „DESI“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analysen und Messindikatoren, auf deren Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; 2. „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 finanziert werden; 3. „Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18); 4. „Verfahren des gegenseitigen Austauschs“ (Peer-Review) ist ein Mechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Effizienz und Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Ziels der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, bewährte Verfahren austauschen; 5. „geplanter Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Pfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht — soweit verfügbar — auf historischen Daten; 6. „Randknoten“ sind mit dem Netz verbundene verteilte Datenverarbeitungskapazitäten, die sich nahe dem oder am physischen Endpunkt befinden, an dem die Daten erzeugt werden, und die verteilte Rechen- und Speicherkapazitäten für Datenverarbeitung mit geringer Latenzzeit ermöglichen; 7. „digitale Intensität“ ist der aggregierte Wert, der einem Unternehmen zugeschrieben wird, basierend auf der Zahl der Technologien, die von diesem Unternehmen genutzt werden, gemessen an einem Scoreboard verschiedener Technologien, in Übereinstimmung mit dem DESI; 8. „wichtige öffentliche Dienstleistungen“ sind wesentliche Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen, die natürlichen Personen für besonders wichtige Ereignisse ihres Lebens und juristischen Personen für ihr Geschäftsleben erbracht werden; 9. „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ sind Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, Entwicklung, Verwaltung, Erprobung, Einführung, Nutzung und Instandhaltung der digitalen Technologien, Produkte und Dienste notwendig sind; 10. „digitale Grundkompetenz“ ist die Fähigkeit, mit digitalen Mitteln mindestens eine Tätigkeit im Zusammenhang mit folgenden Bereichen auszuüben: Information, Kommunikation und Zusammenarbeit, Erstellung von Inhalten, Sicherheit und personenbezogene Daten sowie Problemlösung; 11. „Einhorn“ ist entweder a) ein nach dem 31. Dezember 1990 gegründetes Unternehmen mit einer Bewertung von über 1 Mrd. USD beim Börsengang oder Handelsverkauf, oder b) ein Unternehmen, das in seiner letzten Finanzierungsrunde mit privatem Risikokapital mit mehr als 1 Mrd. USD bewertet wurde, auch wenn die Bewertung nicht in einer Sekundärtransaktion bestätigt wurde. 12. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (19). Artikel 3 Allgemeine Ziele des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (1)   Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden allgemeinen Ziele auf Unionsebene (im Folgenden „allgemeine Ziele“) zu erreichen bzw. ihre Erreichung zu unterstützen: a) Förderung ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.