Europäische Union

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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d für die Zeit nach dem Abschluß der Umstrukturierungsphase wird ein ausgewogener Cash-flow erreicht werden, so daß die Finanzierung der InfraLeuna langfristig als gesichert angesehen werden kann. Die Kommission stellt ferner fest, daß eine notwendige Erhöhung der Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen möglich sein sollte. Sollte sich daher die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen als erforderlich herausstellen oder sollten sich aufgrund äußerer Umstände die Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen erhöhen, können bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. DEM des für Beräumungsmaßnahmen vorgesehenen Betrags für Investitionen oder Restrukturierungen verwendet werden. Die Umwidmung der Mittel darf jedoch nur mit Zustimmung der BvS erfolgen, die die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit der Maßnahmen nachzuprüfen hat. Eine weitere Verschiebung der Budgets ist ausgeschlossen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Ein nicht quantifizierbarer Teil der Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden in Gesamthöhe von 150 Mio. DEM stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Restbetrag stellt keine Beihilfe dar. Artikel 3 Deutschland stellt sicher, daß alle von InfraLeuna bereitgestellten und angebotenen Leistungen auf nichtdiskriminatorischer Basis ausnahmslos allen am Standort ansässigen Unternehmen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 Deutschland stellt sicher, daß der Privatisierungsvertrag zwischen InfraLeuna, Linde AG, Caproleuna GmbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna unter Berücksichtigung folgender Punkte geändert werden: 1. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 12 muß geändert werden, damit die Übernahme des Verlustausgleichs in Höhe von 50 Mio. DEM durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausgeschlossen ist. 2. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 3 muß dahin gehend ergänzt werden, daß die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für die Dauer der Umstrukturierung (bis 31. Dezember 2000) mindestens 1 % der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna behält. 3. Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, damit keiner der Gesellschafter für die Dauer der Umstrukturierung und für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung mehr als 24,5 % der Anteile hält. Deutschland muß darauf hinwirken, daß der Anteil von Caproleuna und Linde AG auf jeweils 24,5 % reduziert wird. Hierzu muß in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Zusatz "[...] nach Ablauf der Restrukturierungsphase [...]" gestrichen werden, damit die BvS jederzeit ihre Call-Option ausüben kann. § 3 Absatz 3 Satz 1 muß dahin gehend geändert werden, daß keiner der Käufer mehr als 24,5 % des Stammkapitals an der InfraLeuna übernehmen darf. 4. Die Goodwill-Klausel des § 11 Absatz 3 des Privatisierungsvertrags muß ersatzlos gestrichen werden. 5. Der Privatisierungsvertrag und insbesondere § 11 Absatz 3 Buchstabe b) muß dahin gehend geändert werden, daß die InfraLeuna lediglich für den Fall, daß sich die Durchführung zusätzlicher Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen als erforderlich herausstellt oder sich aufgrund äußerer Umstände die Kosten für Investitions- und Restrukturierungsmaßnahmen erhöhen, bis zu einer maximalen Höhe von 100 Mio. DEM des von der BvS für Beräumungsmaßnahmen bereitgestellten Betrags für Investitionen oder Restrukturierungen verwenden kann. Die Umwidmung der Mittel darf jedoch nur mit Zustimmung der BvS erfolgen. Die BvS hat die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit der Maßnahmen unter Mitwirkung eines unabhängigen Experten nachzuprüfen. Eine weitere Verschiebung muß ausgeschlossen sein. 6. § 14 Absatz 4 dritter Unterabsatz des Privatisierungsvertrages muß ersatzlos gestrichen werden. 7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Privatisierungsvertrages sind die Worte "oder die an direkte Wettbewerber der InfraLeuna" zu streichen. 8. § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages muß dahin gehend geändert werden, daß für eine Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung (31. Dezember 2000) die Betriebspflicht der InfraLeuna bestehen bleibt. 9. § 11 des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna muß ergänzt werden, damit eine Änderung, Ergänzung oder Streichung von § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna nur einstimmig möglich ist. Ferner müssen in § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna die Worte "soweit der Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM p.a. oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt" gestrichen werden. 10. Der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna muß dahin gehend geändert werden, daß für eine Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung weder die Verpflichtung der InfraLeuna zum Low-profit-Prinzip, das Diskriminierungsverbot (§ 3) noch das Ausschüttungsverbot (§ 13 Absatz 4) abgeändert werden können. Artikel 5 Deutschland stellt sicher, daß die Erwerber von Gesellschaftsanteilen der InfraLeuna Marktpreise bezahlen. Der Marktwert der Gesellschaftsanteile ist durch einen unabhängigen Gutachter zu ermitteln. Das Gutachten ist auf der Grundlage des Ertragswertes über eine Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung und der nicht ausgezahlten Gewinne zu ermitteln. Soweit erforderlich muß der Privatisierungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag der InfraLeuna angepaßt werden. Sollte sich ferner herausstellen, daß der Marktwert höher als der Nominalwert der Anteile sein sollte, hat Deutschland darauf hinzuwirken, daß Caproleuna und Linde AG den entsprechenden Differenzbetrag an die BvS entrichten. Artikel 6 (1) Deutschland legt eine Kopie des geänderten Vertrages der Kommission innerhalb eines Monats nach seinem Abschluß vor. (2) Deutschland notifiziert der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag jede Abweichung von dem geänderten Vertrag sowie jede Gewährung von steuerlichen oder anderen Vorteilen. Artikel 7 (1) Deutschland übermittelt der Kommission Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die ausgereichten Mittel, die unter den verschiedenen Posten des Privatisierungsvertrages gewährt worden sind, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Sie müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum übermittelt werden. (2) Deutschland übermittelt der Kommission die in § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Privatisierungsvertrages genannten Nachweise, die in § 14 Absatz 3 genannten Nachweise sowie vierteljährliche Investitionsberichte, die vorher von einem unabhängigen Experten bezüglich der Höhe der Kosten und der Erforderlichkeit der Maßnahmen zu beurteilen sind. Ebenso ist der Kommission die in § 14 Absatz 4 genannteSchlußabrechnung zu übermitteln. Artikel 8 Deutschland enthält sich jeder weiteren Mittelausreichung an InfraLeuna zur Unterstützung des Umstrukturierungsplanes, der Gegenstand dieser Entscheidung ist. Artikel 9 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. November 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 196 vom 26.6.1997, S. 3. (2) Entscheidungen der Kommission N 464/93 (SG(94) D/5633) vom 22. April 1994 und N 613/96 (SG(97) D/488) vom 23. Januar 1997, gültig bis Ende 1999. (3) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (4) Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. (5) Interessenten erhielten den vollen Einblick in alle Geschäftsunterlagen, so daß sie Angebote machen konnten, mußten sich aber gleichzeitig verpflichten diese Kenntnis nicht zu mißbrauchen. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (8) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (12) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (13) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. (14) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. (15) In der Kalkulation sind gemäß allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen auch Kapitalkosten inbegriffen. (16) Der Leitungsausschuß ist ein unabhängiges Gremium bei der BvS, der die Konzepte zu beurteilen hat und gleichzeitig kontrolliert, ob die öffentlichen Mittel zweckentsprechend eingesetzt werden. Er wird vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzt und ist besetzt mit unabhängigen Wirtschaftsprüfern. Zu dem damaligen Zeitpunkt war der Leitungsausschuß mit Experten von Roland Berger und C& L besetzt. (17) N 531/95 (SG(96) D/4868) vom 22. Mai 1996, ein genehmigtes Beihilfenprogramm. (18) ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 1. (19) NN 117/92; Maßnahmen gemäß § 249h AFG dienen der Beseitigung von Umweltschäden und der Vorbeugung von Risiken durch diese Umweltschäden auf ehemaligen Industriegeländen in den neuen Bundesländern. Hierzu werden gemäß § 249h AFG Zuschüsse für Lohn- und Sachkosten zur Verfügung gestellt, und die Maßnahmen dienen gleichzeitig der Arbeitsbeschaffung, insbesondere für arbeitslose Jugendliche, ältere Menschen und Behinderte. Die Kommission stellte fest, daß in Übereinstimmung mit der Stichtagsregelung in der ersten Treuhandentscheidung die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Beseitigung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellt und daß die Aktionen im Rahmen der Jugendhilfe und der sozialen Dienste nicht als Dienstleistungen anzusehen sind, für die ein Wettbewerb besteht. Die Kommission befand, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um Beihilfen handelt. (20) Hierbei würden sich dann die Flexibilitätsgrenzen für Verschiebungen in Richtung Investitionen bzw. Verluste entsprechend erhöhen, und darüber hinaus könnten die Flexibilitätsgrenzen zusätzlich um den Wert der mit § 249h AFG-Mitteln in 1996 durchgeführten Maßnahmen erhöht werden. (21) ABl. C 346 vom 30.12.1992, S. 2. (22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (24) Vgl. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rs. 173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, S. 709, und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rs. 310/85 (Deufil/Kommission), Slg. 1987, S. 901. (25) Hierzu siehe Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (26) Siehe auch Entscheidung 95/253/EG, ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 21. (27) NN 108/91 (SG(91) D/17825) vom 26. September 1991. (28) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (29) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rs. 67, 68 und 70/85 (Landbouwschap/Kommission), Slg. 1988, S. 219. (30) Siehe § 1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG). (31) Im Geschäftsplan der InfraLeuna werden detailliert alle Maßnahmen, einschließlich der vorgesehenen Kosten, aufgelistet. Dem Leitungsausschuß der BvS war es daher im Unterschied zu anderen Privatisierungsprojekten erstmalig möglich, die Erforderlichkeit und die Kosten der einzelnen Maßnahmen eingehend zu analysieren. Die Kommission geht daher davon aus, daß ein notwendiges Korrektiv stattgefunden hat, um eventuell zu hoch angesetzte Kosten auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. (32) Siehe Fußnote 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.