Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Veröffentlichung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 gewährt wurden, können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Betriebskosten als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern folgende Voraussetzungen (78) erfüllt sind: a) Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Diese Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn die Beihilfe die Mobilität der Bürger der Europäischen Union und die Anbindung der Regionen erhöht oder die regionale Entwicklung begünstigt (79); b) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann (80); c) Vorliegen eines Anreizeffekts: Diese Bedingung ist erfüllt, wenn ohne die Betriebsbeihilfe und unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Investitionsbeihilfen und des Verkehrsaufkommens der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Flughafens wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen würde (81); d) Angemessenheit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Um angemessen zu sein, müssen Betriebsbeihilfen auf das Minimum beschränkt bleiben, das erforderlich ist, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird (82); e) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (83). a)   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (296) Unter Randnummer 114 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 ist dargelegt, dass „der Betrieb mehrerer unrentabler Flughäfen im selben Einzugsgebiet keinen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse leistet“. Die Kommission stellt fest, dass die in den Erwägungsgründen 259 ff. in Hinblick auf die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen zugunsten der FGAZ/FZG nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 vorgebrachten Argumente gleichermaßen für die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2014 gelten. Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass die Betriebsbeihilfen, die der FZAG/FZG gewährt wurden, lediglich einen unrentablen Flughafen duplizieren und daher keinen Beitrag zur Verwirklichung eines genau definierten Ziels von gemeinsamem Interesse leisten. Daher kann die der FGAZ/FZG gewährte Betriebsbeihilfe, sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden. Schlussfolgerung (297) Die Kommission zieht den Schluss, dass die der FGAZ/FZG gewährte Betriebsbeihilfe weder nach Artikel 106 Absatz 2 noch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da Deutschland keine alternativen Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgelegt hat und die Kommission keine derartigen Gründe festgestellt hat, stellt die Kommission fest, dass die Betriebsbeihilfe zugunsten der FGAZ/FGZ, sofern sie eine staatliche Beihilfe bildet, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.2.   POTENZIELLE BEIHILFE IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM SPARKASSENKREDIT UND DER BETEILIGUNG AM LIQUIDITÄTSPOOL DES LANDES RHEINLAND-PFALZ 7.2.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE 7.2.1.1.    Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (298) Aus den in den Erwägungsgründen 173 ff. dargelegten Gründen müssen FGAZ/FZG als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. 7.2.1.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (299) Die fraglichen Maßnahmen geltend nur dann als staatliche Beihilfen, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert wurden und die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (300) Der Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst jeden Vorteil, der aus staatlichen Mitteln vom Staat selbst oder von einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährt wird (84). Mittel lokaler Behörden gelten im Sinne von Artikel 107 AE'UV als staatliche Mittel (85). 100 %ige staatliche Garantie (301) Eine staatliche Garantie ist mit dem möglichen Verlust von Mitteln des Staates verbunden. Da die 100 %ige staatliche Garantie direkt durch das Land Rheinland-Pfalz ausgestellt wurde, wurde sie aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Liquiditätspool des Landes (302) Deutschland machte geltend, dass der Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz nicht direkt aus dem öffentlichen Haushalt des Landes finanziert wird, und legt dar, dass alle Mittel im Liquiditätspool entweder von den beteiligten Unternehmen stammen oder in Form von Darlehen am Kapitalmarkt aufgenommen werden. (303) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Staat zu jedem entscheidungserheblichen Zeitpunkt die direkte oder indirekte Kontrolle über die Mittel im Liquiditätspool ausübte, so dass diese staatliche Mittel darstellten. Erstens können sich nur Unternehmen, die im mehrheitlichen Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz (mindestens 50 %) stehen, am Liquiditätspool beteiligen. Aufgrund des öffentlichen Mehrheitseigentums sind die beteiligten Unternehmen eindeutig öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG (86). Da alle beteiligten Unternehmen demnach öffentliche Unternehmen sind, stellen ihre Mittel staatliche Mittel dar. Allein aus diesem Grund handelt es sich bei den Geldern des Liquiditätspools, die aus den Einlagen der beteiligten Unternehmen bestehen, um staatliche Mittel. (304) Zweitens nimmt das Land Rheinland-Pfalz im eigenen Namen kurzfristige Kredite auf dem Kapitalmarkt auf und leitet diese Mittel an die am Liquiditätspool beteiligten Unternehmen weiter, falls die Einlagen der am Liquiditätspool beteiligten Unternehmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs eines Teilnehmers nicht ausreichen. Da das Land die benötigten Kredite im eigenen Namen aufnimmt, müssen die so aufgenommenen Mittel ebenfalls als staatliche Mittel angesehen werden. (305) Demnach stellt die Kommission fest, dass die durch den Liquiditätspool bereitgestellten Mittel durch staatliche Mittel finanziert werden, da sowohl die Einlagen der beteiligten Unternehmen als auch die vom Land zur Überbrückung von Liquiditätslücken im Liquiditätspool aufgenommenen Kredite staatliche Mittel darstellen. (306) Es ist des Weiteren klar erkennbar, dass das Land weitreichende Kontrolle über den Einsatz des Liquiditätspools hat, so dass die den beteiligten Unternehmen zur Verfügung gestellten Finanzmittel dem Staat zuzurechnen sind. Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Vereinbarung über die Teilnahme am Liquiditätspool zwischen dem Land und den beteiligten Unternehmen geschlossen wird. Die Entscheidung, einem Unternehmen die Teilnahme am Liquiditätspool zu erlauben, wird also direkt vom Land getroffen. Das Land entscheidet auch über den Höchstbetrag, den ein teilnehmendes Unternehmen aus dem Liquiditätspool in Form einer Kreditlinie entnehmen darf. Des Weiteren verwaltet das Land Rheinland-Pfalz direkt das Tagesgeschäft des Liquiditätspools über die „Landeshauptkasse“, bei der es sich um eine Einrichtung des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz handelt. Die „Landeshauptkasse“ vertritt das Land auch offiziell bei der Beschaffung von Finanzmitteln am Kapitalmarkt zur Überbrückung von Liquiditätslücken im Liquiditätspool. (307) Angesichts dieser Faktoren scheint der Staat die Aktivitäten des Liquiditätspools direkt kontrollieren zu können, vor allem bei der Frage, welches Unternehmen teilnehmen darf und wie hoch die jedem teilnehmenden Unternehmen gewährte individuelle Kreditlinie ist. Daher sind die Entscheidungen hinsichtlich der Beteiligung am Liquiditätspool und des Umfangs dieser Beteiligung dem Staat zuzurechnen. Kredit der Sparkasse Südwestpfalz (308) Was den Kredit selbst angeht, räumt die Kommission ein, dass die Sparkasse Südwestpfalz ein unabhängiges Kreditinstitut ist, die die Kreditvergabeentscheidungen in eigener Verantwortung trifft. Es gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Entscheidung, der FGAZ/FZG den Kredit zu gewähren, dem Staat zuzurechnen ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht dem Staat zugerechnet werden kann. 7.2.1.3.    Wirtschaftlicher Vorteil 100 %ige staatliche Garantie (309) Nach Randnummer 3.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften stellt eine einzelne staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: „a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. […], b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. […] c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; […], d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. […].“ (310) Im vorliegenden Fall leistet das Land Rheinland-Pfalz eine 100 %ige Garantie für den der FGAZ/FZG gewährten Kredit; daher übersteigt die Garantie die Grenze von 80 % des ausstehenden Kreditbetrages. Außerdem wird, wie im Folgenden erläutert, kein marktübliches Entgelt gezahlt. Daher verschafft die Garantie der FGAZ/FZG eindeutig einen wirtschaftlichen Vorteil. (311) Nach Absatz 4.2 zweiter Unterabsatz der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften kann der wirtschaftliche Vorteil als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für die FGAZ/FZG ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden. (312) In Hinblick auf die Garantie des Landes erinnert die Kommission daran, dass FGAZ/FZG eine 100 %ige kostenfreie Garantie erhalten haben, ohne Sicherheiten stellen zu müssen. Es ist klar, dass die FGAZ/FZG unter marktüblichen Bedingungen eine Prämie hätte zahlen müssen, um von Dritten eine Kreditbürgschaft zu erhalten. (313) Da die FGAZ/FZG keine Prämie zahlen musste, erlangte sie einen wirtschaftlichen Vorteil, der ihr auf dem Kapitalmarkt so nicht gewährt worden wäre. Der Umfang dieses Vorteils entspricht der Prämie, die die FGAZ/FZG unter marktüblichen Bedingungen hätte zahlen müssen. Liquiditätspool des Landes (314) Im Hinblick auf die Teilnahme der FGAZ/FZG am Liquiditätspool erklärte Deutschland dessen Funktionsweise wie folgt: Die FGAZ fordert Mittel aus dem Pool an, um ihre Liquidität sicherzustellen, und das Land stellt diese Mittel aus dem Liquiditätspool bereit. Die erhobenen Zinssätze sind marktbasierte Tagesgeldsätze auf dem für das Land selbst verfügbaren Niveau. Wenn die Einlagen der teilnehmenden Unternehmen zur Deckung der Nachfrage nicht ausreichen, füllt das Land den Liquiditätspool wieder auf, indem es Kredite im eigenen Namen aufnimmt. Deutschland erklärt ferner, dass das Land die Bedingungen, die es am Kapitalmarkt erhält, im Wesentlichen an die Teilnehmer des Liquiditätspools weiterleitet und es dadurch den Teilnehmern — den Tochtergesellschaften des Landes — ermöglicht, sich selbst zu denselben Bedingungen wie das Land selbst zu refinanzieren, ohne dass ihre eigene Bonität Berücksichtigung findet. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass den Unternehmen diese Finanzmittel für unbegrenzte Zeit zur Verfügung stehen. (315) Angesichts dieses Mechanismus wird der FGAZ ein Vorteil gewährt, wobei die Bedingungen, zu denen das Land Kredite aus dem Liquiditätspool gewährt, günstiger sind als die, die der FGAZ sonst auf dem Kapitalmarkt zur Verfügung stehen. Die Bedingungen für Aufnahme von Krediten aus dem Liquiditätspool sind dieselben, die dem Land zur eigenen Refinanzierung gewährt werden. Berücksichtigt man, dass das Land als öffentliche Behörde Kredite zu äußerst günstigen Zinssätzen (da praktisch kein Ausfallrisiko besteht) aufnehmen kann, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zinssatz, zu dem die FGAZ einen Kredit aus dem Liquiditätspool erhalten kann, günstiger als der ist, der ihr üblicherweise gewährt würde. Zudem muss die FGAZ keine Besicherung für diese Kredite stellen und ihre Finanzlage/Bonität wird nicht berücksichtigt. Demnach hat das Land dem Unternehmen FGAZ/FZG einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem es der FGAZ die Teilnahme am Liquiditätspool erlaubte (87). 7.2.1.4.    Selektivität (316) Da die 100 %ige Garantie und das Recht zur Teilnahme am Liquiditätspool nur der FGAZ/FZG (und im Falle des Liquiditätspools anderen Unternehmen, an denen das Land eine Mehrheitsbeteiligung hat) eingeräumt wurde, sind beide Maßnahmen als selektiv zu betrachten. 7.2.1.5.    Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (317) Aus denselben Gründen wie in den Erwägungsgründen 233 ff. erläutert gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein der FGAZ/FZG gewährter selektiver wirtschaftlicher Vorteil zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. 7.2.1.6.    Schlussfolgerung (318) Abschließend stellt die Kommission fest, dass das Land der FGAZ/FZG eine staatliche Beihilfe gewährt hat, indem es der FGAZ/FZG eine kostenfreie 100 %ige Garantie für einen Kredit gewährte und die Beteiligung der FGAZ am Liquiditätspool des Landes erlaubte. (319) Des Weiteren gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Kredit der Sparkasse Südwestpfalz an sich keine staatliche Beihilfe darstellt. 7.2.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (320) Die in den Erwägungsgründen 248 ff. und 283 ff. dargelegten Erwägungen zur Vereinbarkeit, die sich auf die staatlichen Beihilfen in Form der direkten Investitionszuschüsse und jährlichen Kapitalzuwendungen beziehen, gelten der Kommission zufolge gleichermaßen für die staatlichen Beihilfen in Form der Garantie und der Teilnahme am Liquiditätspool. Daher stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe, die der FGAZ/FZG durch eine kostenfreie 100 %ige Garantie und die Teilnahme am Liquiditätspool des Landes gewährt wurde, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.3.   ERMÄSSIGTE FLUGHAFENENTGELTE UND MARKETINGVEREINBARUNG MIT RYANAIR 7.3.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE 7.3.1.1.    Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (321) Durch die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen üben Fluggesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und stellen daher Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Es muss demnach untersucht werden, ob die Vereinbarungen zwischen den fraglichen Fluggesellschaften und dem Flughafen, sofern sie dem Staat zuzurechnen sind und einen Transfer von staatlichen Mitteln bewirkten, ersteren einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften. 7.3.1.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (322) Die Maßnahme muss dem Staat zugerechnet werden können und aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Im Stardust Marine (88)-Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Mittel eines privatrechtlichen Unternehmens, das sich mehrheitlich in öffentlichem Eigentum befindet, staatliche Mittel darstellen. In dieser Hinsicht stellt die Kommission nach gängiger Praxis fest, dass, unabhängig davon, ob ein öffentliches Unternehmen Gewinne oder Verluste macht, seine sämtlichen Mittel als staatliche Mittel betrachtet werden (89). (323) Was die Zurechenbarkeit angeht, stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Stardust Marine-Urteil weiterhin fest, dass die Tatsache, dass der Staat oder eine staatliche Stelle der bzw. die alleinige(r) oder mehrheitliche(r) Anteilseigner bzw. Anteilseignerin eines Unternehmens ist, nicht für die Feststellung ausreicht, dass ein Mitteltransfer durch dieses Unternehmen seinen öffentlichen Anteilseignern zuzurechnen ist (90). Selbst wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann laut dem Urteil des Gerichtshofes nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird, da ein öffentliches Unternehmen je nach dem Maß der Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln kann. (324) Nach Ansicht des Gerichtshofs könnte aus folgenden Indizien eine Zurechenbarkeit abgeleitet werden (91): a) dem Umstand, dass das fragliche Unternehmen die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; b) dem Umstand, dass das Unternehmen Richtlinien der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen hatte; c) der Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; d) der Art der Tätigkeit des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; e) dem Rechtsstatus des Unternehmens; f) der Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung; g) jedem anderen Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. Staatliche Mittel (325) Die Kommission hält fest, dass die FGAZ/FZG zu 100 % in staatlichem Eigentum steht, nämlich zu 50 % im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz und zu 50 % im Eigentum des ZEF. FGAZ/FZG müssen daher als öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG betrachtet werden. Da der Staat alleiniger Anteilseigner der FGAZ/FZG ist und den (identischen) Aufsichtsrat der FZAG/FZG ernennt (der wiederum die Geschäftsleitung ernennt), kann davon ausgegangen werden, dass dieser einen beherrschenden Einfluss auf die FGAZ/FZG ausübt und deren Mittel kontrollieren kann. Daher würde jeder Vorteil, der aus Mitteln der FGAZ/FZG gewährt würde, einen Verlust staatlicher Mittel bedeuten und damit einen Transfer staatlicher Mittel darstellen. Zurechenbarkeit (326) Während Deutschland geltend machte, dass der Abschluss von Verträgen zwischen Fluggesellschaften und der FZG nicht dem Staat zuzurechnen sei, räumte das Land ein, dass der Staat — vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz und den ZEF — indirekt beteiligt sei, nämlich über seine Vertreter im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft der FZG, der FGAZ. Nach den Satzungen der FGAZ und der FZG setzen sich die Aufsichtsräte beider Einheiten vollständig aus vom Land und dem ZEF ernannten Behördenvertretern zusammen. Ein vom Land ernannter Vertreter ist automatisch Vorsitzender beider Aufsichtsräte. Die Aufsichtsräte ernennen die Geschäftsleitung der FGAZ und der FZG. Bei beiden Unternehmen müssen die Aufsichtsräte alle Transaktionen, die über […] EUR hinausgehen, genehmigen, was ihnen umfangreiche Kontrolle über die wirtschaftlichen Tätigkeiten der FGAZ/FZG verleiht. (327) Weiterhin belegen die Aufsichtsratsprotokolle der FGAZ, dass der Aufsichtsrat über die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen mit Fluggesellschaften informiert war und dazu konsultiert wurde. Darüber hinaus belegen die Protokolle, dass die Geschäftsleitung der FGAZ/FZG beim Abschluss der Verträge den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung tragen musste. Zum Beispiel geht aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 13. Juli 2006 hervor, dass, nachdem die Geschäftsleitung über den erfolgreichen Abschluss des Vertrags mit Germanwings berichtet hatte, der Aufsichtsratsvorsitzende darauf hinwies, dass das Land sehr erfreut über die Entwicklung sei, und anmerkte, dass dies zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen und dazu beitragen könnte, den Flughafen wirtschaftlich zu rechtfertigen. Vor allem schlug der Vorsitzende vor, dass die positiven Effekte — die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Rechtfertigung des Flughafens — zu einer Verlängerung des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags zwischen der FGAZ und der FZG führen könnten. Wenn man berücksichtigt, dass die FZG zur Deckung ihrer Betriebsverluste sehr stark von dem Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag abhängig ist und dass das Land und der ZEF befugt sind, den Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag nicht zu verlängern oder die Kapitalzuwendungen, die ihren Betrieb ermöglichten, einzustellen, wird klar, dass die Geschäftsleitung der FGAZ/FZG den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung tragen musste, wenn sie ihr eigenes wirtschaftliches Überleben sichern wollte. (328) Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 13. Juli 2006 geht ebenfalls hervor, dass eine Militärübung, die am Flughafen Zweibrücken stattgefunden hatte, zu Beschwerden der Bevölkerung über die Lärmbelästigung geführt hatte. Die Geschäftsleitung wies darauf hin, dass die Militärübung der niederländischen Luftwaffe erhebliche Einnahmen generiert hatte. Der Vorsitzende machte dennoch den Vorschlag, dass die Geschäftsleitung in Zukunft sorgfältig abwägen sollte, ob Militärübungen durchgeführt werden sollten, und die Bevölkerung rechtzeitig informieren sollte. Alle oben genannten Punkte belegen, dass die Behörden in die alltäglichen Entscheidungen der Geschäftsführung der FGAZ/FZG involviert waren und diesen zustimmten. (329) Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 26. Juni 2009 lässt außerdem darauf schließen, dass der Staat, vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz, direkt an den Verhandlungen mit den Fluggesellschaften beteiligt war. Im Protokoll wird der Bericht der Geschäftsleitung an den Aufsichtsrat wiedergegeben und ein Treffen zwischen der Geschäftsleitung, einem Vertreter des Wirtschaftsministeriums von Rheinland-Pfalz und Ryanair in London erwähnt. Bei diesem Treffen wurde das Verhältnis zwischen Ryanair und dem Flughafen Zweibrücken diskutiert. Die aktive Beteiligung des Ministeriums kann, abgesehen von der reinen Anwesenheit eines Vertreters bei solchen geschäftlichen Verhandlungen, daraus abgeleitet werden, dass der Vertreter des Ministeriums Ryanair daran erinnerte, dass die Bedienung des Flughafens Saarbrücken von der Landesregierung von Rheinland-Pfalz als „unfreundlicher Akt“ betrachtet würde. (330) Die Zukunft des Engagements von Ryanair in Zweibrücken wurde sodann im Aufsichtsrat diskutiert, der zu dem Schluss kam, dass er, ohne eine deutliche Verbesserung des Flugplans von Ryanair und in Anbetracht des von Ryanair geforderten finanziellen Beitrags (92), den Vorschlag der Geschäftsleitung unterstützen würde, die Verbindung mit Ryanair zu beenden. Angesichts des von Ryanair verlangten finanziellen Beitrags, der die Genehmigung eines neuen Vertrags durch den Aufsichtsrat zwingend erfordert hätte, und der frühen Beteiligung der Behörden an den Verhandlungen steht fest, dass der Aufsichtsrat weitreichende Kontrolle über die geschäftlichen Entscheidungen der Geschäftsleitung hatte. Dies kann als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass die Geschäftsleitung bei ihren Entscheidungen den Anforderungen der Behörden Rechnung zu tragen hatte, und zeigt das Maß an Kontrolle und Einfluss, das der Aufsichtsrat über die geschäftlichen Entscheidungen der FGAZ/FZG ausübte. (331) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Indizien dafür sprechen, dass der Abschluss der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen zwischen der FGAZ/FZG und verschiedenen Fluggesellschaften dem Staat zuzurechnen ist. 7.3.1.3.    Wirtschaftlicher Vorteil (332) Zur Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen einem in öffentlichem Eigentum stehende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.