Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Flughafen und einer Luftverkehrsgesellschaft letzterer einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist es erforderlich zu untersuchen, ob diese Vereinbarung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar ist. Bei der Prüfung einer Vereinbarung zwischen einem Flughafen und einer Luftverkehrsgesellschaft auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist zu bewerten, ob ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erwartet hätte, dass diese zu höheren Gewinnen führen würde als ohne die Vereinbarung hätten erhielt werden können. Dieser höhere Gewinn ist durch die Differenz zwischen den durch Abschluss der Vereinbarung erwarteten zusätzlichen Einnahmen (d. h. der Differenz zwischen den Einnahmen, die erzielt würden, wenn die Vereinbarung geschlossen würde und den Einnahmen, die bei Nichtabschluss der Vereinbarung erzielt würden) und den zusätzlichen Kosten (d. h. die Differenz zwischen den Kosten, die bei Abschluss der Vereinbarung anfallen würden, und den Kosten, die ohne die Vereinbarung anfallen würden), zu ermitteln, wobei die sich ergebenden Zahlungsströme zu einem angemessenen Abzinsungssatz abgezinst werden. (333) Bei dieser Prüfung sind alle inkrementellen Einnahmen und Kosten in Verbindung mit der Vereinbarung zu berücksichtigen. Die verschiedenen Elemente (ermäßigte Flughafenentgelte, Marketingunterstützung oder finanzielle Anreize) dürfen nicht getrennt bewertet werden. Im Charleroi-Urteil wurde diesbezüglich erklärt: „Im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ist ein Handelsgeschäft (…) in seiner Gesamtheit zu betrachten, um zu prüfen, ob sich die staatliche Einrichtung und die von dieser kontrollierte Einrichtung insgesamt betrachtet wie marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsteilnehmer verhalten haben. Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen […]“ (93). (334) Die erwarteten inkrementellen Einnahmen müssen insbesondere die Einnahmen aus Flughafenentgelten beinhalten, die die Ermäßigungen, aber auch den durch die Vereinbarung zu erwartenden Luftverkehr berücksichtigen, und die Einnahmen aus den nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten durch den zusätzlichen Luftverkehr. Die erwarteten inkrementellen Kosten müssen insbesondere alle zusätzlichen Betriebs- und Investitionskosten beinhalten, die ohne die Vereinbarung nicht angefallen wären, sowie die Kosten für die Marketingunterstützung und weitere finanzielle Anreize. (335) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass die Preisdifferenzierung (einschließlich Marketingunterstützung und anderer Anreize) übliche Geschäftspraxis ist. Eine derartige differenzierte Preispolitik sollte jedoch kommerziell gerechtfertigt sein (94). Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die in Rede stehenden Vereinbarungen, insbesondere mit Ryanair (336) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Sache, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der erste Schritt die Beantwortung folgender Fragen sein sollte: a) Sollten die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, die innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen wurden, gemeinsam oder getrennt geprüft werden? b) Welchen Vorteil könnte ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der im Namen der FGAZ/FZG und des Landes handelt, von der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen erwartet haben? c) Welche Bedeutung hat der Vergleich der Bedingungen der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, auf die im förmlichen Prüfverfahren Bezug genommen wird, mit den Flughafenentgelten anderer Flughäfen bei der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten? (337) Nach der Beantwortung dieser Fragen wird der nächste Schritt der Kommission darin bestehen, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen anzuwenden. a)   Gemeinsame Prüfung der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen (338) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die beiden vom förmlichen Prüfverfahren in diesem Fall betroffenen Arten von Maßnahmen, d. h. die Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, zusammen als eine einzige Maßnahme überprüft werden müssen. Dies betrifft einerseits die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und der FZG und andererseits die Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zwischen der FZG und Ryanair sowie der AMS und dem Land Rheinland-Pfalz. Ryanair bestreitet nicht, dass die direkt zwischen Ryanair und der FZG geschlossene Vereinbarung über Marketingdienstleistungen zusammen mit der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zu bewerten ist. Nach Auffassung der Kommission trifft dies auch auf die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS zu. (339) Es liegen mehrere Hinweise vor, die darauf hinweisen, dass diese Vereinbarungen als eine einzige Maßnahme bewertet werden sollten, da sie im Rahmen einer einzigen Transaktion abgeschlossen wurden. (340) Erstens wurden die Verträge im Wesentlichen von denselben Parteien zu fast demselben Zeitpunkt geschlossen: a) AMS ist die 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair. Die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen wurde von Edward Wilson im Namen von AMS unterzeichnet, der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsmitglied bei AMS und gleichzeitig bei Ryanair war (95). Für die Zwecke der Beihilfevorschriften werden AMS und Ryanair als ein Unternehmen betrachtet, da AMS als Vermittler im Interesse und unter der Kontrolle von Ryanair handelt. Hinsichtlich der Vereinbarungen in diesem Fall kann dies auch aus der Tatsache geschlossen werden, dass in der Präambel der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen bestimmt ist: „AMS verfügt über die ausschließliche Lizenz, Marketingdienstleistungen auf www.ryanair.com, der Website des irischen Billigfluganbieters Ryanair, anzubieten.“ Darüber hinaus wurde in den Erwägungsgründen 326 ff. angeführt, dass die Entscheidung der FGAZ/FZG, Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen mit Luftverkehrsgesellschaften wie Ryanair einzugehen, dem Staat zuzurechnen ist. In dieser Hinsicht wurde die Kontrolle über die FGAZ/FZG vom Land Rheinland-Pfalz und dem ZEF ausgeübt. In Anbetracht der Tatsache, dass stets das Land den Aufsichtsratsvorsitzenden der FGAZ/FZG ernannt hat und dass das Land effektiv zwischen 95 % und 80 % der Verluste der FGAZ/FZG finanziert hat (wodurch es erheblichen Einfluss auf den ZEF und ein großes finanzielles Interesse an dem Unternehmen hatte), kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Land die tatsächliche Kontrolle über die FGAZ/FZG hatte. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zwischen Ryanair und der FGAZ/FZG einerseits und dem Land Rheinland-Pfalz andererseits, stellt die Kommission fest, dass das Interesse der FGAZ/FZG und des Landes am Abschluss der jeweiligen Vereinbarungen in hohem Maße übereinstimmte: Beide waren daran interessiert, das Verkehrsaufkommen des Flughafens zu steigern und für das Land war es unerheblich, ob die FGAZ/FZG den Vertrag (dessen Kosten sie später im Rahmen des Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags erstatten müsste) abschließen würde oder ob es diesen selber abschloss. Daher kann die Tatsache, dass eine der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen direkt mit dem Land und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit dessen abhängiger Tochtergesellschaft geschlossen wurde, nicht dagegen sprechen, die Vereinbarungen als ein Geschäft zu bewerten. b) Darüber hinaus wurden die Vereinbarungen fast zu demselben Zeitpunkt geschlossen, da die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen (22. September 2008) genau zwei Wochen vor der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS (6. Oktober 2008) abgeschlossen wurde. (341) Zweitens heißt es im ersten Abschnitt der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS mit der Überschrift „Zweck der Vereinbarung“, dass die Vereinbarung „auf der […] Verbindung von Ryanair zwischen Zweibrücken und London beruht“. Diese Formulierung begründet einen eindeutigen direkten Zusammenhang zwischen der Dienstleistungsvereinbarung und der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen da die eine nicht ohne die andere geschlossen worden wäre. Die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen beruht auf dem Abschluss der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und den von Ryanair angebotenen Dienstleistungen. Tatsächlich heißt es in der Präambel zur Vereinbarung über Marketingdienstleistungen, dass das Land Rheinland-Pfalz die Passagiere von Ryanair gezielt nutzen will, um den Tourismus und die Geschäftsmöglichkeiten der Region, insbesondere den Flughafen Zweibrücken, als Reiseziel zu bewerben. (342) Drittens heißt es in der Präambel der Vereinbarung über die Marketingdienstleistungen, dass das Land Rheinland-Pfalz entschieden hat, „den Flughafen Zweibrücken als Reiseziel für internationale Flugreisende und auch als attraktives Wirtschaftszentrum zu bewerben.“ Dies weist darauf hin, dass der Abschluss der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen den vorrangigen und speziellen Zweck hat, den Flughafen Zweibrücken (und die umliegende Region) gezielt zu bewerben. (343) Viertens besagt die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen eindeutig, dass zwei Links auf der Leiste rechts auf der Seite des Flugziels Zweibrücken und fünf Absätze im Abschnitt über die fünf wichtigsten Attraktionen auf der Seite des Flugziels Zweibrücken auf Ryanair.com zu platzieren sind. Aus diesen Bestimmungen kann geschlossen werden, dass der Zweck der Vereinbarung speziell die Förderung des Flughafens Zweibrücken und nicht des gesamten Landes Rheinland-Pfalz ist. (344) Fünftens kann die Vereinbarung unverzüglich von Rheinland-Pfalz beendet werden, sollte Ryanair die Verbindung zwischen London und Zweibrücken einstellen. Auch dies zeigt, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen untrennbar miteinander verbunden sind. (345) Demnach ist die von Rheinland-Pfalz und AMS abgeschlossene Vereinbarung über Marketingdienstleistungen untrennbar mit der von Ryanair und der FZG unterzeichneten Vereinbarung über Flughafendienstleistungen verbunden. Die obigen Gründe veranschaulichen, dass die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen nicht ohne die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen abgeschlossen worden wäre. Tatsächlich bestimmt die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen ausdrücklich, dass sie an die Verbindung von Ryanair zwischen London und Zweibrücken geknüpft ist und im Wesentlichen Marketingdienstleistungen vorsieht, die zur Bewerbung dieser Strecke dienen. Gleichzeitig scheint der Abschluss der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen auch von der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen abhängig gewesen zu sein, denn obwohl die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen früher abgeschlossen wurde, verpflichtete sie Ryanair nicht, Flugverbindungen von Zweibrücken aufzunehmen. Vielmehr ist darin ausdrücklich Folgendes bestimmt: „wird die Verbindung nicht bis zum 28. Oktober 2008 aufgenommen, so erlischt diese Vereinbarung, ohne dass eine der Parteien dafür haftbar gemacht wird“. Tatsächlich hat Ryanair den Betrieb in Zweibrücken erst nach Abschluss des AMS-Vertrags aufgenommen. (346) Aus diesen Gründen erachtet es die Kommission als angemessen, die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen vom 22. September 2008 und die Vereinbarung über Marketingdienstleistungen vom 6. Oktober 2008 zusammen zu prüfen, um festzustellen, ob sie staatliche Beihilfen darstellen oder nicht. b)   Vorteile, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter aus Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen erwartet haben könnte, und der Preis den er für diese Dienstleistungen zu zahlen gewillt gewesen wäre (347) Um den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf den vorliegenden Fall anzuwenden, muss das Verhalten der FGAZ/FZG und des Landes als Unterzeichner der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen mit AMS mit dem eines hypothetischen, für den Betrieb des Flughafens Zweibrücken verantwortlichen, marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten verglichen werden. (348) Bei der Überprüfung der in Rede stehenden Transaktion sollte bewertet werden, welchen Nutzen dieser hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte, der von der Aussicht auf Gewinne motiviert wird, aus dem Erwerb von Marketingdienstleistungen ziehen könnte. Diese Überprüfung sollte nicht die allgemeinen Auswirkungen solcher Dienstleistungen auf den Tourismus und die wirtschaftliche Leistung der Region berücksichtigen. Es sollten ausschließlich die Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Rentabilität des Flughafens einbezogen werden, da nur diese für einen hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten von Interesse wären. (349) Marketingdienstleistungen sollten also das Fluggastaufkommen auf den von den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen und den zugehörigen Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen abgedeckten Flugstrecken anregen, da sie dazu dienen, diese Flugstrecken zu bewerben. Obwohl von dieser Auswirkung hauptsächlich die betroffene Luftverkehrsgesellschaft profitiert, kann sie auch von Vorteil für den Flughafenbetreiber sein. Eine Steigerung des Fluggastaufkommens kann für den Flughafenbetreiber zu einem Anstieg der Einnahmen aus bestimmten Flughafenentgelten sowie zu einem Anstieg der nicht luftfahrtgebundenen Einnahmen, insbesondere von Pkw-Parkplätzen, Restaurants und Geschäften, führen. (350) Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass ein den Flughafen Zweibrücken im Namen der FGAZ/FZG und des Landes betreibender, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei Abschluss einer Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und der zugehörigen Vereinbarung über Flughafendienstleistungen, diese positive Wirkung berücksichtigt hätte. Der marktwirtschaftlich handelnde Betreiber hätte die Auswirkung der betreffenden Flugstrecke auf künftige Einnahmen und Kosten einkalkuliert, indem er in diesem Fall die Zahl der Fluggäste, die diese Strecken nutzen, schätzen würde. Diese hätten die positive Wirkung der Marketingdienstleistungen widergespiegelt. Weiterhin wäre diese Wirkung für den gesamten Zeitraum untersucht worden, in dem die betreffenden Flugstrecken gemäß der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen bedient worden wären. (351) Schließt ein Flughafenbetreiber eine Vereinbarung zur Förderung bestimmter Flugstrecken ab, ist es üblich, die Auslastungsquote (oder den Auslastungsfaktor) (96) für die betreffenden Flugstrecken zu schätzen und bei der Bewertung künftiger Einnahmen zu berücksichtigen. Die Kommission stimmt mit Ryanair darin überein, dass Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen dem Flughafenbetreiber nicht nur Kosten verursachen sondern diesem auch Vorteile verschaffen. (352) Zusätzlich sollte festgestellt werden, ob für den marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, der den Flughafen Zweibrücken im Namen der FGAZ/FZG und des Landes betreibt, weitere Vorteile erwartet und quantifiziert werden können, die hinausgehen über die Vorteile aus der positiven Wirkung auf das Fluggastaufkommen auf den von der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen abgedeckten Verbindungen während des Betriebs dieser Strecken, wie in der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen oder der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen bestimmt. (353) Bestimmte Beteiligte unterstützen dieses Argument, insbesondere Ryanair in seiner Studie vom 17. Januar 2014. Die genannte Studie beruht auf der Theorie, dass die von einem Flughafenbetreiber wie der FGAZ/FZG und dem Land erworbenen Marketingdienstleistungen helfen, das Markenimage des Flughafens zu verbessern und folglich die Zahl der den Flughafen nutzenden Passagiere zu erhöhen, und zwar nicht nur für die Flugstrecken, die von der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen für den in den Vereinbarungen festgelegten Zeitraum des Betriebs abgedeckt werden. Ryanair stellte in seiner Studie insbesondere fest, dass die Marketingdienstleistungen auch nach Ablauf der einschlägigen Vereinbarung nachhaltige positive Auswirkungen auf das Fluggastaufkommen des Flughafens haben werden. (354) Zunächst ist anzumerken, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Flughafenbetreiber oder das Land bei Abschluss der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen die möglichen vorteilhaften Auswirkungen auf weitere Flugstrecken, die nicht von der Vereinbarung abgedeckt werden, oder die Möglichkeit, dass solche Auswirkungen nach Ablauf der Vereinbarung anhalten können, überhaupt berücksichtigt oder sogar quantifiziert hat. Darüber hinaus hat Deutschland keine Methode zur Schätzung des möglichen Wertes vorgeschlagen, den ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Zweibrücken im Namen der FGAZ/FZG und des Landes betreibt, für solche Auswirkungen angesetzt haben könnte, als er geprüft hat, ob er diese Vereinbarung 2008 abschließt oder nicht. (355) Weiterhin kann aufgrund der vorliegenden Informationen die Nachhaltigkeit dieser Auswirkungen nicht bewertet werden. Es ist möglich, dass die Werbung für Zweibrücken und die Region auf der Internetseite von Ryanair Menschen, die diese Seite besuchten, veranlasst haben könnte, Flugtickets nach Zweibrücken bei Ryanair zu erwerben, als die Anzeige das erste Mal veröffentlicht wurde oder kurz darauf. Dennoch ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Wirkung der Anzeige auf die Besucher anhielt oder nach ihrer Veröffentlichung auf der Ryanair-Webseite länger als paar Wochen Einfluss auf den Erwerb von Flugtickets hatte. Eine Werbekampagne hat eher dann eine nachhaltige Wirkung, wenn die Werbemaßnahmen eine oder mehrere Werbemedien beinhalten, denen der Verbraucher regelmäßig über einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt ist. So kann beispielsweise eine Werbekampagne, die übliche TV- und Radiosender, beliebte Internetseiten und/oder verschiedene Werbeplakate vor oder in öffentlichen Einrichtungen beinhaltet, eine nachhaltige Wirkung haben, wenn Verbraucher diesen Medien regelmäßig ausgesetzt sind. Werbemaßnahmen, die nur auf die Internetseite von Ryanair beschränkt sind, haben hingegen sehr wahrscheinlich keine Wirkung, die lange über das Ende der Werbemaßnahme hinaus anhält. (356) Tatsächlich ist es sehr wahrscheinlich, dass die meisten Menschen die Internetseite von Ryanair nicht regelmäßig genug besuchen, als dass die Werbung auf der Seite eine deutliche Erinnerung an die entsprechende Region bewirken wurde. Dieses Argument wird durch zwei Faktoren gestützt: Erstens war die Werbung für die Region Zweibrücken auf der Homepage der Internetseite von Ryanair gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen auf fünf Absätze à 150 Wörter im Abschnitt über die fünf wichtigsten Attraktionen auf der Seite des Flugziels Zweibrücken, einen einfachen Link, der für einen sehr kurzen Zeitraum (16 Tage) auf der Homepage www.ryanair.com vorhanden war und zu einer vom Land zur Verfügung gestellten Webseite führte, und zwei einfache Links auf der Seite des Flugziels Zweibrücken, die wiederum auf eine vom Land verfügbar gemachte Seite führten, beschränkt. Sowohl die Art der Werbemaßnahmen (ein Link mit einem beschränkten Marketingwert) als auch deren kurze Verweildauer hätten die Wirkung dieser Maßnahmen nach dem Ende der Werbemaßnahme stark gemindert, insbesondere da diese Maßnahmen auf die Internetseite von Ryanair beschränkt waren und nicht von anderen Medien unterstützt wurden. Zweitens überwogen die Marketingmaßnahmen, die in der mit AMS abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt waren, nur im Hinblick auf die Internetseite des Flugziels Zweibrücken. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die meisten Menschen diese Seite nicht sehr häufig besuchen, und wenn sie es tun, dann vermutlich nur, da sie sich schon für das Ziel interessieren. (357) Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass, sofern die Marketingmaßnahmen das Fluggastaufkommen auf den von der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen im Zeitraum ihrer Durchführung abgedeckten Flugstrecken erhöht haben, diese Wirkung nach diesem Zeitraum gleich Null oder zu vernachlässigen ist und die Wirkung auf andere Flugstrecken gleichermaßen bedeutungslos war. (358) Weiterhin geht aus den Studien von Ryanair vom 17. und 31. Januar 2014 hervor, dass Vorteile für andere Flugstrecken als diejenigen, die von den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen abgedeckt waren, oder für den Zeitraum nach deren Umsetzung für diese Flugstrecken, der in der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und der Vereinbarung über Flughafendienstleistung festgelegt war, sehr ungewiss waren und nicht mit einer Verlässlichkeit bestimmt werden konnten, die für einen umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als ausreichend erachtet würde. (359) Daher sind nach der Studie vom 17. Januar 2014 beispielsweise „künftige zusätzliche Gewinne nach dem geplanten Ablaufdatum der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen naturgemäß ungewiss“. Weiterhin werden in der Studie zwei Methoden zur a priori-Bewertung der positiven Auswirkungen der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen vorgeschlagen: ein „Cashflow“-Ansatz und eine „Kapitalisierungsmethode“. (360) Der „Cashflow“-Ansatz beinhaltet die Bewertung der Gewinne aus den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen durch die Bewertung künftiger Einnahmen, die vom Flughafenbetreiber durch Marketingdienstleistungen und die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen erzielt werden könnten, abzüglich der damit verbundenen Kosten. Mit der „Kapitalisierungsmethode“ wird die Verbesserung des Markenimages des Flughafens durch die Marketingdienstleistungen als immaterieller Vermögenswert betrachtet, der zu dem in der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen festgesetzten Preis erworben wird. (361) Die Studie hebt jedoch die wichtigsten mit der „Kapitalisierungsmethode“ verbundenen Schwierigkeiten hervor und zeigt auf, dass die durch dieses Verfahren gewonnenen Ergebnisse unzuverlässig sein können. Daher wird darauf hingewiesen, dass der „Cashflow“-Ansatz geeigneter wäre. Insbesondere wird in der Studie festgestellt: „Die Kapitalisierungsmethode sollte nur den Anteil der Marketingausgaben berücksichtigen, der den immateriellen Vermögenswerten eines Flughafens zuzurechnen ist. Es kann jedoch schwierig sein, den Anteil der Marketingausgaben zu ermitteln, der im Gegensatz zu derzeitigen Einnahmen des Flughafens, die erwarteten künftigen Einnahmen des Flughafens erzielen soll (z. B. eine Investition in die immateriellen Vermögenswerte des Flughafens).“ Ferner wird Folgendes betont: „Um die Kapitalisierungsmethode durchzuführen ist es erforderlich, den durchschnittlichen Zeitraum zu schätzen, in dem ein Flughafen in der Lage wäre, einen Kunden aufgrund der AMS-Marketingkampagne zu halten. In der Praxis wäre es aufgrund unzureichender Daten sehr schwierig, die durchschnittliche Kundenbindungsdauer infolge einer AMS-Kampagne zu schätzen.“ (362) Die Studie vom 31. Januar 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.