Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5063) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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besserung ihrer Wettbewerbsposition auf diesem Markt. Daher stellt die Kommission fest, dass der Vorteil, der Germanwings, TUIfly und Ryanair gewährt wurde, den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 7.3.1.7.    Schlussfolgerung (395) Aus den vorstehenden Gründen stellt die Kommission fest, dass Germanwings, TUIfly und Ryanair staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 1 054 985 EUR, 232 781 EUR bzw. 464 879 EUR erhalten haben. 7.3.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (396) Die Kommission hält fest, dass Deutschland keine Argumente vorgebracht hat, um aufzuzeigen, dass die TUIfly, Germanwings und Ryanair gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (397) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs (109) erinnert die Kommission daran, dass Deutschland verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage anzugeben, aufgrund derer eine staatliche Beihilfemaßnahme möglicherweise als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann, und aufzuzeigen, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat Deutschland im Einleitungsbeschluss aufgefordert, Informationen dazu vorzulegen, ob die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2005 festgestellt werden könnte. Deutschland hat jedoch nicht aufgezeigt dass die für Anlaufbeihilfen geltenden Voraussetzungen nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 erfüllt sind. Auch die Beteiligten, die Stellungnahmen übermittelten, brachten keine Argumente vor, die die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt aufgezeigt hätten. (398) Die Kommission betrachtet es dennoch als sinnvoll, kurz zu prüfen, ob die in Rede stehende staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbare Anlaufbeihilfe betrachtet werden könne. 7.3.2.1.    Anwendbarer Rechtsrahmen (399) Was Anlaufbeihilfen angeht, heißt es in den Luftverkehrsleitlinien von 2014: „[Die Kommission] wendet […]die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem 4. April 2014 auf alle angemeldeten Anlaufbeihilfemaßnahmen an, über die sie zu beschließen hat, selbst wenn die Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Rechtwidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften werden nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Entsprechend wendet die Kommission auf vor dem 4. April 2014 gewährte rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze nicht an.“  (110) (400) In den Luftverkehrsleitlinien von 2005 hingegen heißt es: „Beihilfen zur […] Überwindung von Anlaufschwierigkeiten, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV] verstoßen, werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt.“ (401) Da die Vereinbarungen mit Germanwings, TUIfly und Ryanair nach der Veröffentlichung der Luftverkehrsleitlinien von 2005 im Amtsblatt vom 9. Dezember 2005 geschlossen wurden, stellen diese Leitlinien die anwendbare Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt dar. 7.3.2.2.    Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2005 (402) Da die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Anlaufbeihilfen in Ziffer 79 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 kumulativ sind, stellt die Kommission fest, dass nur nachzuweisen ist, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, um die Beihilfe für die Luftverkehrsgesellschaft als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten. Die Kommission beginnt ihre Untersuchung mit der in Randnummer 79 Buchstabe d der Luftverkehrsleitlinien von 2005 festgelegten Voraussetzung. (403) In Randnummer 79 Buchstabe d der Luftverkehrsleitlinien von 2005 wird unter anderem verlangt, dass die Beihilfe pro Jahr 50 % der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Jahres und über den gesamten Beihilfezeitraum durchschnittlich 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf. Beihilfefähige Kosten werden definiert als „… nur die zusätzlichen Anlaufkosten, die sich aus der Einrichtung der neuen Verbindung oder Frequenz ergeben und die dem Luftfahrtunternehmen nicht dauerhaft entstehen“ (111). (404) In ihrem Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarungen mit Germanwings, TUIfly und Ryanair keine Verbindung zwischen der gewährten Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten aufzeigten. Daher wurde Deutschland aufgefordert, Einzelheiten zur Verbindung zwischen der Beihilfe und den beihilfefähigen Kosten zu übermitteln. Weder Deutschland noch die Beteiligten, die zum Einleitungsbeschluss Stellung nahmen, machten diesbezügliche Angaben. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vereinbarungen mit den betreffenden Luftverkehrsgesellschaften weder Hinweise auf die Kosten der Gesellschaften noch auf die beihilfefähigen Kosten enthalten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Ziffer 79 Buchstabe d der Luftverkehrsleitlinien von 2005 festgelegte Voraussetzung zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht erfüllt ist. (405) Demzufolge kann die den Luftverkehrsgesellschaften gewährte Beihilfe nicht als Anlaufbeihilfe betrachtet werden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da mindestens eine der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nicht erfüllt ist. Die staatlichen Beihilfen, die Germanwings, TUIfly und Ryanair gewährt wurden, stellen somit unrechtmäßige staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und sind somit zurückzufordern. 8.   RÜCKFORDERUNG (406) Im Einklang mit dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (112). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Verpflichtung eines Staates, Beihilfen aufzuheben, die die Kommission als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet, der Wiederherstellung der früheren Lage dienen (113). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel erreicht wurde, sobald der Begünstigte die Summe der ihm zu Unrecht gewährten Beihilfe zurückgezahlt hat und somit den Vorteil, den er dadurch gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat, einbüßt und die frühere Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (114). (407) In Anlehnung an diese Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (115) des Rates fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern“. (408) Daher müssen die oben genannten staatlichen Beihilfen, (siehe Erwägungsgründe 282, 297, 318, 320, 395, und 405, unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 198-200), sofern sie ausgezahlt wurden, an Deutschland zurückgezahlt werden. (409) Tabelle 9 enthält die ungefähren Rückforderungsbeträge. Tabelle 9 Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten ungefähren Beihilfebeträgen Empfänger Ungefährer Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen (in Euro) Ungefährer Gesamtbetrag der Rückforderung (116) (in Euro) (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen (in Euro) Hauptforderung Zinsen (117) FGAZ/FZG: direkte Investitionszuschüsse         FGAZ/FZG: Kapitalzuführungen         FGAZ/FZG: 100 %ige Bürgschaft         FGAZ/FZG: Beteiligung am Liquiditätspool         Germanwings 1 115 971 1 115 971     TUIfly 233 002 233 002     Ryanair/AMS 469 132 469 132     (410) Um dem tatsächlichen von den Luftfahrtgesellschaften und ihren Tochtergesellschaften im Rahmen der Vereinbarung erhaltenen Vorteil Rechnung zu tragen, können die in Tabelle 9 angegebenen Beträge entsprechen den von Deutschland übermittelten Nachweisen auf Grundlage der i) Differenz zwischen den nachträglich vorgelegten tatsächlichen Zahlungen der Luftfahrtgesellschaft bezüglich der Flughafenentgelte (einschließlich der Lande- und Passagierentgelte sowie der Bodenabfertigungsdienste gemäß der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen) und den prognostizierten Zahlungsströmen (Ex-ante) dieser und der in Tabelle 8 aufgeführten Ertragsposten sowie ii) der Differenz zwischen den tatsächlichen nachträglich vorgelegten Marketingzahlungen an die Luftfahrtgesellschaften oder deren Tochtergesellschaften im Rahmen der Vereinbarung über Marketingdienstleistungen und den Ex-ante prognostizierten Marketingkosten entsprechend den in Tabelle 8 aufgeführten Beträgen angepasst werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die staatliche Beihilfe, die Deutschland im Zeitraum 2000-2009 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken („FGAZ“)/Flughafen Zweibrücken GmbH („FZG“) in Form von direkten Investitionszuschüssen, jährlichen Kapitalzuführungen, der Gewährung einer unentgeltlichen 100 %igen Bürgschaft für ein Sparkassendarlehen und der der FGAZ erteilten Erlaubnis, am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz teilzunehmen, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2.   Die staatliche Beihilfe, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Germanwings, TUIfly und Ryanair/AMS in Form der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, die am 15. September 2006 (Germanwings), 1. April 2008 (TUIfly) und 22. September 2008/6. Oktober 2008 (Ryanair/Airport Marketing Services („AMS“)) geschlossen wurden, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 1.   Das Darlehen der Sparkasse Südwestpfalz an die FZG stellt keine staatliche Beihilfe dar. 2.   Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen der FZG mit Germanwings vom 30. Juni 2008 stellt keine staatliche Beihilfe dar. Artikel 3 1.   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurück. 2.   Die FGAZ und die FZG haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben. 3.   Ryanair und AMS haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die sie erhalten haben. 4.   Die zurückzufordernden Beträge sind: a) hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und vom ZEF gewährten direkten Investitionszuschüsse zugunsten der FZG: 20 564 170 EUR, die zwischen dem 12. Dezember 2000 und dem 31. Dezember 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den direkten Investitionszuschüssen gedeckt wurden; b) hinsichtlich der vom Land Rheinland-Pfalz und der ZEF zugunsten der FZG gewährten jährlichen Kapitalzuführungen: 26 629 000 EUR, die zwischen 2000 und 2009 gewährt wurden, abzüglich der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat, soweit diese von den jährlichen Kapitalzuführungen gedeckt wurden, und abzüglich der Beträge, die vor dem 12. Dezember 2000 gewährt wurden; c) hinsichtlich der 100 %igen Bürgschaft für das vom Land Rheinland-Pfalz gewährte Darlehen zugunsten der FZG: das Baräquivalent des Wertes der Bürgschaft, das nach der Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften zu bestimmen ist; d) hinsichtlich der Beteiligung der FGAZ am Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz: das Baräquivalent der begünstigenden Darlehensbedingungen, das nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu bestimmen ist, abzüglich der etwaigen Begünstigung durch Darlehen zur Abdeckung der Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und der Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 Luftsicherheitsgesetz ein Anrecht hat; e) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Germanwings und der FZG vom 15. September 2006: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; f) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen TUIfly und der FZG vom 1. April 2008: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; g) hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen und der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen zwischen Ryanair und der FZG vom 22. September 2008 und zwischen AMS und dem Land Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2008: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 6.   Deutschland übermittelt die genauen Daten, an denen die vom Staat gewährte Beihilfe den jeweiligen Empfängern zur Verfügung gestellt wurde. 7.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (118) nach der Zinseszinsformel berechnet. 8.   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 1.   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: (a) den Gesamtbetrag der von den Begünstigten erhaltenen Beihilfen und insbesondere: i) die Beträge der direkten Investitionszuschüsse, Kapitalzuführungen, das Baräquivalent der begünstigenden Darlehen, die Kosten für die Dienstleistungen der Feuerwehren und die Kosten, auf deren Erstattung der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG ein Anrecht hat; ii) Informationen zur Bonität der FGAZ/FZG zum Zeitpunkt der Übernahme der 100 %igen Bürgschaft und der Bereitstellung der einzelnen Darlehen aus dem Liquiditätspool, um der Kommission zu ermöglichen, das Baräquivalent der Bürgschaft und der begünstigenden Bedingungen der Darlehen aus dem Liquiditätspool im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften bzw. der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 zu ermitteln; b) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. 2.   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: „AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 56. (3)  Schriftliche Anfrage E-6470/08 vom 2. Dezember 2008 von Hiltrud Breyer (Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz) an die Kommission hinsichtlich der Subventionierung des Flughafens Zweibrücken durch das Land Rheinland-Pfalz. (4)   ABl. C 216 vom 21.7.2012, S. 56. (5)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (6)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (7)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (8)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (9)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (10)  Kommissionsentscheidung vom 22. Dezember 1993 — K (93) 3964/6 — Konver I — und Kommissionsentscheidung vom 21. Dezember 1995 — K (95) 3208 — Konver II. Für Rheinland-Pfalz beinhalteten die Konversionsprojekte das Projekt „Militärflugplatz Zweibrücken“. Die EU-Finanzierung beläuft sich auf 9 Mio. EUR. (11)  http://www.flughafen-zweibruecken.de/de/wir-ueber-uns-de/daten-und-fakten-de. (12)  Alle Entfernungsangaben in Straßenkilometern, auf der Grundlage der schnellsten Route. Quelle: maps.google.com, Zugriff am 25. Juni 2014. (13)  Desel Consulting und Airport Research Center GmbH, „Fluggast- und Flugbewegungsprognose für den Flughafen Zweibrücken bis zum Jahr 2025“, Gutachten im Auftrag der Flughafen Zweibrücken GmbH, September 2009, S. 56. (*1)  fällt unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (14)  Verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission (im Folgenden: „ Urteil Flughafen Leipzig-Halle “) Slg. 2011, II-1311, insbesondere Randnrn. 93 und 94; bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, Slg. 2012, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821. (15)  Beschluss 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (16)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (17)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (18)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2004) (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (19)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (20)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (21)  Eingereicht als Anhang 8 zur Stellungnahme der deutschen Behörden vom 27. Januar 2011. (22)  Prof. Dr. Heuer und Prof. Dr. Klophaus, unter Mitarbeit von Dr. Berster und Wilken, Deutsches Zentrum für Luft — und Raumfahrt, Januar 2006, „Regionalökonomische Bedeutung und Perspektiven des Flugplatzes Zweibrücken“, S. 146; Desel Consulting und Airport Research Center GmbH, „Fluggast- und Flugbewegungsprognose für den Flughafen Zweibrücken bis zum Jahr 2025“, Gutachten im Auftrag der Flughafen Zweibrücken GmbH, September 2009, S. 85. (23)  Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und der FZG vom 22. September 2008, Abschnitt 3. (24)  Oxera, „ How should AMS agreements be treated within the profitability analysis as part of the market economy operator test?“ (Wie sollten Vereinbarungen mit AMS im Rahmen der Rentabilitätsanalyse als Teil der Prüfung anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten behandelt werden?), erstellt für Ryanair, 17. Januar 2014. (25)  Oxera, „ How should AMS agreements be treated within the profitability analysis as part of the market economy operator test? — Practical application “ (Wie sollten Vereinbarungen mit AMS im Rahmen der Rentabilitätsanalyse als Teil der Prüfung anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten behandelt werden? — Praktische Anwendung) erstellt für Ryanair am 31. Januar 2014. (26)  Urteil des Gerichtshofs, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851; Urteil des Gerichtshofs, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991 I-1979; Urteil des Gerichtshofs, Fédération Française des Sociétés d'Assurances gegen Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, C-244/94, Slg. 1995, I-4013; Urteil des Gerichtshofs, Job Centre, C-55/96, Slg. 1997, I-7119. (27)  Urteil des Gerichtshofs, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599; Urteil des Gerichtshofs, Kommission/Italien, 35/96, Slg. 1998, I-3851. (28)   Urteil zum Flughafen Leipzig-Halle, insbesondere Randnrn. 93 und 94; bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, Slg. 2012, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821; siehe auch Urteil des Gerichtshofs, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/89, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01P, Slg. 2002, I-9297, und das Urteil des Gerichtshofs, Ryanair/Kommission („Charleroi-Urteil“), T-196/04, Slg. 2008, II-3643. (29)  Urteile des Gerichtshofs, Poucet und Pistre/AGF und Cancava, C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.