Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen erhoben wird und an Stelle eines solchen Systems gilt, Eine solche Maßnahme begünstigt auch die heutigen „steuerbefreiten Unternehmen“, die normalerweise keine tatsächliche Niederlassung in Gibraltar haben. Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der bedeutenden Offshore-Wirtschaft in Gibraltar das vorgesehene System materielle selektive Beihilfe darstellt. (144) Außerdem hat ein System, das sich in einer Umgebung, wo viele Unternehmen keine Mitarbeiter und keine Gewerberäume haben, nur nach der Zahl der Mitarbeiter oder der geschäftlichen Nutzung von Gewerbeeigentum richtet, nicht denselben allgemeinen Charakter wie die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, deren Ziel die Besteuerung des Ergebnisses wirtschaftlicher Tätigkeit insgesamt ist. Es kann daher als selektiv betrachtet werden, zumindest unter Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind. Diese Situation muss von einem System unterschieden werden, wo eine Lohnsummensteuer oder eine Gewerbegrundbenutzungssteuer zusätzlich zur allgemeinen Ertragssteuer erhoben wird; damit wird eine umfassende Besteuerung aller Sektoren der Wirtschaft gewährleistet, und es handelt sich somit um einen unbedeutenderen Aspekt der Unternehmensbesteuerung. Die Eintragungsgebühr (145) Es mag zwar zutreffen, wie Spanien erklärt, dass die Regelungen der Eintragungsgebühr Unternehmen bevorzugen, die keine Einkommen erzielen, aber diese Bevorzugung ist keine staatliche Beihilfe. Wie das Vereinigte Königreich ausführt, liegt der Unterschied von 150 GBP (ca. 225 EUR) in der Eintragungsgebühr zwischen den zwei Unternehmensklassen deutlich unter dem De-minimis-Höchstbetrag (36) von 100 000 EUR für einen Dreijahreszeitraum. Sofern alle relevanten Bedingungen erfüllt sind, fällt die Differenz in der Eintragungsgebühr daher unter die De-minimis-Regelung und stellt keine staatliche Beihilfe dar. Die zusätzlichen Steuern auf Finanz- und Versorgungsdienstleistungen (146) Spanien erklärt, dass das Fehlen einer zusätzlichen Besteuerung von Sektoren, die keine Finanzdienstleister und Versorgungsunternehmen sind, Unternehmen in diesen Sektoren begünstigt. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Es mag zwar sein, dass in dem Fall, wenn der Staat einer konkreten Gruppe von Unternehmen eine Vergünstigung gewährt, nach dem ersten Anschein staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn der Staat von Unternehmen außergewöhnliche Abgaben verlangt, wie Steuerzuschläge, kann es sich nur dann um staatliche Beihilfe handeln, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Steuer einen entsprechenden Vorteil für feststellbare Konkurrenten der Unternehmen bewirkt, die derart benachteiligt werden. Entgegen der Behauptung des Vereinigten Königreichs ist der Zweck der zusätzlichen Steuern für die Feststellung, ob staatliche Beihilfe vorliegt, nicht relevant. Die Kommission kommt dennoch zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Steuern für sich genommen eine Benachteiligung der betroffenen Unternehmen bewirken. Diese Schlussfolgerung gilt unbeschadet der Einschätzung, dass diese zusätzliche Steuer Teil eines Systems ist, das faktisch unterschiedliche Steuersätze für unterschiedliche Arten von Unternehmen vorsieht. Die Vorteile des vorgesehenen Steuersystems für bestimmte Sektoren der Wirtschaft (147) Die folgende Tabelle enthält die Daten (37) zu verschiedenen Unternehmenskategorien in Gibraltar und deren Steuerschuld gemessen an ihren Gewinnen, die sich aus der vorgesehenen Reform ergeben. Es ist zu beachten, dass in manchen Fällen die Steuerschuld bestimmter Unternehmen zwar auch von der Zahl der Mitarbeiter oder der kommerziellen Nutzung von Räumlichkeiten abhängt, aber die verschiedenen Obergrenzen und Aufschläge zusammen bewirken, dass in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft die Höhe der Steuern gemessen am Gewinn unterschiedlich ist. Tabelle 1: Daten zu Unternehmen in Gibraltar     Steuersatz   Anzahl Heute Nach Reform Alle Unternehmen (unterteilt nach Sektoren) 29 000     Finanzdienstleistungen 179 0-35 % 5-15 % (40) Versorgungsunternehmen 23 35 % 35 % Andere 28 798 0-35 % 0-15 % Alle Unternehmen (unterteilt nach Einkünften) 29 000     Mit Einkünften 10 400 0-35 % 0-15 % (38) Ohne Einkünfte 18 600 — — Unternehmen mit Einkünften (unterteilt nach Status) 10 400     Steuerpflichtig 1 400 0-35 % 0-15 % (38) Nicht steuerpflichtig 9 000 0 % 0-5 % (39)  (40) Steuerpflichtig mit Einkünften (unterteilt nach Gewinn) 1 400     Mit Gewinn 540 0-35 % 0-15 % (38) Ohne Gewinn 500 — — Steuerpflichtig mit Einkünften (unterteilt nach Status) 1 400     Anerkannt 140 2-10 % (41) 0-15 % Nicht anerkannt 1 260 35 % (42) 0-15 % Versorgungsunternehmen 23 35 % 35 % Steuerbefreit mit Einkünften (unterteilt nach Sektor) 9 000     Finanzdienstleistungen 70 0 % 5 % (39)  (40) Nichtfinanzdienstleistungen 8 930 0 % 0 % (39) (148) Tabelle 1 zeigt, wie bestimmte, genau umschriebene Sektoren der Wirtschaft von Gibraltar bei der Besteuerung von der Umsetzung der Reform betroffen wären. Die Kommission nimmt zwar zur Kenntnis, dass im Rahmen der Reform die formale Unterscheidung zwischen Offshore- und Onshore-Wirtschaft abgeschafft wird, aber durch den Vergleich der Steuern kann verdeutlicht werden, dass Selektivität Bestandteil des vorgesehenen Steuersystems ist. Verschiedene Arten von Unternehmen werden unterschiedlich besteuert, und das ist ein weiteres Element, das bestätigt, dass das vorgesehene System den Sektoren, die in den Genuss niedrigerer Steuersätze kommen, selektive Vergünstigungen zugesteht. (149) Im Offshore-Sektor von Gibraltar werden derzeit für steuerbefreite und anerkannte Unternehmen zwei parallele Untersuchungen der staatlichen Beihilfe durchgeführt. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Behörden von Gibraltar steuerbefreiten Unternehmen über die Steuerbefreiung staatliche Beihilfe gewähren (43). Entsprechend stellte die Kommission am selben Tag fest, dass die Behörden von Gibraltar durch die Anwendung eines niedrigen Steuersatzes im Vergleich zum Standardkörperschaftssteuersatz anerkannten Unternehmen staatliche Beihilfe gewähren (44). (150) Aus Tabelle 1 geht eindeutig hervor, dass steuerbefreite Unternehmen außerhalb des Finanzdienstleistungssektors nach der Umsetzung der Reform weiterhin effektiv einen Steuersatz von Null zahlen. Der Grund dafür ist, dass steuerbefreite Unternehmen häufig keine tatsächliche Niederlassung in Gibraltar haben. Dementsprechend haben sie weder Mitarbeiter noch Geschäftsräume in Gibraltar und müssen daher weder Lohnsummensteuern noch Gewerbegrundbenutzungssteuern entrichten. Ihre privilegierte Stellung ohne Zahlung von Steuern wird durch die Reform bewahrt, die ihnen effektiv weiterhin staatliche Beihilfe zugesteht. Mit der Umsetzung der Reform müssen steuerbefreite Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor eine Steuer von 5 % entrichten. Aber selbst wenn sie zum ersten Mal besteuert werden, behalten sie im Großen und Ganzen ihre privilegierte Stellung in der Wirtschaft von Gibraltar, weil ihre Steuern nicht über 5 % hinausgehen werden. Dagegen gilt für die übrige Wirtschaft von Gibraltar der Höchststeuersatz von 15 % bzw. 35 %. (151) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Reform die bestehende Situation, wo steuerbefreite Unternehmen die Begünstigten der staatlichen Beihilfe sind, festschreibt. Allgemeiner gesagt, sieht das System Ertragssteuern in unterschiedlicher Höhe für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft vor und gewährt damit Unternehmen in den Sektoren mit niedrigeren Steuersätzen einen selektiven Vorteil. Auch aus diesem Grund ist die gemeldete Regelung materiell selektiv. (152) Die angemeldeten Maßnahmen sind daher mit regionaler und materieller Selektivität verbunden; letztere ergibt sich sowohl aus den spezifischen Merkmalen des vorgesehenen Systems als auch der Analyse des Systems als Ganzes. Vergünstigungen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln (153) Durch die Gewährung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die eingehend in den Absätzen 98 bis 152 untersucht wurden, entsteht ein Steuereinnahmeverlust, der gemäß Ziffer 10 der Mitteilung der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich steht. Wie vom Gerichtshof bestätigt, gilt dieser Grundsatz auch für Vorteile, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen von Mitgliedstaaten gewährt werden (45). Das Argument, dass auf keine Steuereinnahmen verzichtet wird, weil Steuern des Vereinigten Königreichs nicht in Gibraltar gelten, wurde schon weiter oben behandelt. Daraus ergibt sich, dass die Begünstigung vom Staat und aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Auswirkung auf den Handel und Verzerrung des Wettbewerbs (154) Gibraltar ist eine offene Marktwirtschaft. Viele der in Gibraltar niedergelassenen Unternehmen (und die Konzerne, zu denen sie gehören), sind wahrscheinlich in einem Bereich aktiv, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Dies ist besonders im Dienstleistungssektor der Fall, wo die entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Gibraltar uneingeschränkt Anwendung finden. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in dem Fall, wenn vom Staat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärkt, die im innergemeinschaftlichen Handel konkurrieren, diese Unternehmen als durch die Beihilfe betroffen betrachtet werden müssen. Dafür ist es nicht nötig, dass das empfangende Unternehmen selbst seine Produkte exportiert. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Beihilfe gewährt, kann die inländische Produktion deswegen auf dem gleichen Stand gehalten oder erhöht werden, mit dem Ergebnis, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen geringere Chancen haben, ihre Produkte auf den Markt des anderen Mitgliedstaats zu exportieren. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen in der Dienstleistungs- oder Distributionsindustrie Beihilfen gewährt, ist es ebenfalls nicht nötig, dass die empfangenden Unternehmen selbst ihre Geschäfte außerhalb des Mitgliedstaats betreiben, damit die Beihilfe Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft hat, besonders bei Unternehmen, die nahe an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Der relativ geringe Betrag der Beihilfe oder die relativ geringe Größe des Unternehmens, das sie erhält, schließt nicht schon an sich die Möglichkeit aus, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst werden könnte (46). Daher wirkt sich die Steuerbefreiung für gibraltarische Unternehmen, die in Bereichen mit innergemeinschaftlichem Handel aktiv sind, in entsprechendem Umfang auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und verzerrt den Wettbewerb oder kann ihn verzerren. Allgemeine Anmerkungen (155) Das Vereinigte Königreich, die Regierung von Gibraltar und Spanien tragen ihre Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Reform mit den Kriterien im Verhaltenskodex und mit anderen internationalen Normen vor. Wie aber von der Regierung von Gibraltar angemerkt wird, ist die Tatsache, dass eine Maßnahme im Kodex als schädlich (oder in anderer Weise bedeutsam, wie es bei der Reform der Fall ist (47)) eingestuft wird, nicht direkt von Belang für die Beurteilung, ob dabei im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrags staatliche Beihilfe vorliegt. Die vom Vereinigten Königreich zurückgewiesenen Behauptungen von Spanien, die sich auf Steuerhinterziehung und Geldwäsche beziehen, sind ebenso wenig relevant für die Untersuchung der staatlichen Beihilfe, wie das Vereinigte Königreich hervorhebt. (156) Die Kommission weist die Stellungnahme der Regierung von Gibraltar zurück, dass die Kommission in ihren Maßnahmen zur staatlichen Beihilfe nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet habe. Es wurde kein spezifischer Nachweis als Beleg für diese Behauptung erbracht. Bei der Untersuchung möglicher staatlicher Beihilfe im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrags ist die Kommission in jedem Fall verpflichtet, jede Maßnahme allein nach Lage der Dinge zu betrachten. Auch wenn die Regierung von Gibraltar erklärt, dass die Maßnahmen in den Artikeln 95-97 des EG-Vertrags die angemessene Vorgehensweise vorgeben, stellt die Kommission fest, dass Ziffer 15 der Mitteilung in Zusammenhang mit Ziffer 6 zu lesen ist, in der eindeutig auf mögliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit den Auswirkungen allgemeiner Steuermaßnahmen innerhalb von Mitgliedstaaten hingewiesen wird. In dieser Feststellung ist implizit die Forderung enthalten, dass Gibraltar zu behandeln ist, als sei es ein Mitgliedstaat aus eigenem Recht, so wie auch die Exekutive von Åland geltend macht, dass Direktbesteuerungsmaßnahmen, die von Regionen mit Selbstverwaltung beschlossen werden, einzustufen sind, als seien sie von einem Mitgliedstaat beschlossen worden. Für diese Forderung gibt es aber im EG-Vertrag keine Grundlage. Vereinbarkeit (157) Weder das Vereinigte Königreich noch die Regierung von Gibraltar haben zu argumentieren versucht, dass die Reform, sofern sie staatliche Beihilfe darstellt, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gesehen werden kann. Die Kommission bleibt daher bei ihrer Haltung, die in ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit bei der Eröffnung des Verfahrens dargelegt wurde. Diese Beurteilung wird wiederholt und wie folgt weiter ausgeführt. (158) Keine der Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags kann in diesem Fall anerkannt werden, weil die Reform keine der in der Bestimmung genannten Ziele anstrebt. (159) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gilt eine Maßnahme als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wenn sie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, dient. Diese Gebiete sind in dem Verzeichnis der Regionalhilfen des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2000 bis 2006, das von der Kommission unter Staatliche Beihilfe Nr. N 265/00 genehmigt wurde, festgelegt (48). Da Gibraltar nicht zu diesen Gebieten gehört, findet diese Bestimmung keine Anwendung. (160) Im Hinblick auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) genannten Ausnahmen sollen mit der Reform keine wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gefördert oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreichs behoben werden, und sie dienen auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (161) Schließlich muss untersucht werden, ob die Reform als Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommt, wo es heißt, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gesehen werden können. (162) Die Elemente der Reform, die anscheinend eine Begünstigung darstellen, und die Reform insgesamt befreien im Vergleich zum System der Unternehmensbesteuerung im Vereinigten Königreich die betroffenen Unternehmen von den von ihnen normalerweise zu tragenden Belastungen. Diese Vergünstigung ist weder mit Investitionen noch mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verknüpft und ist daher als Betriebsbeihilfe einzustufen, die ausläuft, sobald sie zurückgezogen wird. Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient. Außerdem ist Gibraltar nicht im Verzeichnis der Regionalhilfen des Vereinigten Königreichs enthalten (49). VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (163) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Reform eine staatliche Beihilferegelung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist. Keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 oder Artikel 87 Absatz 3 findet Anwendung. Daher ist das Vereinigte Königreich nicht befugt, die Reform umzusetzen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Vereinigten Königreich gemeldeten Vorschläge zur Reform des Körperschaftssteuersystems in Gibraltar stellen Beihilferegelungen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Diese Vorschläge dürfen daher nicht umgesetzt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. März 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 300 vom 4.12.2002, S. 2. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (4)  Genehmigt vom OECD-Rat am 9.4.1998. (5)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (6)  Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-4001/97 und C-402/97, Slg. 2000, I-1073. (7)  Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, S. 27. (8)  Vgl. Absätze 33-57. (9)  Veröffentlicht im Oktober 2001 bzw. am 22. November 2002. (10)  Öffentliche Verpflichtungserklärung vom 27. Februar 2002. (11)  Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat (ECOFIN) vom 4. Dezember 2001 (14467/01 — FISC 249, 27.11.2001). (12)  Vgl. Fußnote 7. (13)  Vgl. Fußnote 1. (14)  Diese Ausnahme wurde vom Gericht in Rechtssache 173/73 Slg. 1974, 709 anerkannt. (15)  Verbundene Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97, Slg. 2000, I-1073. (16)  Entscheidung des Rates vom 13. Februar 2001, N 147 A/2000 Frankreich (Loi d'orientation pour l'Outre-mer) und Rechtssache 248/84 Deutschland/Kommission Slg. 1987, 4013. (17)  Verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava und andere/Kommission, S. 142. (18)  Offshore-Gruppe von Bankenaufsichtsbehörden der FATF, Bericht über die gegenseitige Evaluierung (November 2002). S. 29. (19)  IWF-Bericht (Oktober 2001) „Gibraltar: Beurteilung der Regulierung und Aufsicht über Finanzmärkte“, Abs. 9. (20)  Vgl. Fußnote 1. (21)  Vgl. insbesondere die Entscheidung der Kommission 93/337/EWG vom 10. Mai 1993 über eine Beihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25). (22)  Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97, Sgl. 2000, I-1073. (23)  Siehe zu den Maßnahmen der Zentralbehörden insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997, Beihilfe N 847/96, zur Schaffung von Prioritätszonen in Gebieten in äußerster Randlage und von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Erschließung der französischen Übersee-Départements (ABl. C 245 vom 12.8.1997), die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997, Beihilfe Nr. N 144/A/96, zur Regelung der regionalen Investitions- und Betriebsbeihilfen, welche die Regelung für die wirtschaftliche und steuerliche Behandlung der Kanarischen Inseln abändert (ABl. C 65 vom 28.2.1998) und die Entscheidung 2002/780/EG der Kommission vom 28. Februar 2001 über die Beihilferegelung „Investitionszulage 1999“, die Deutschland zugunsten bestimmter Unternehmen in den neuen Ländern einschließlich Berlins durchführen will (ABl. L 282 vom 19.10.2002, S. 15). Siehe auch die Entscheidung der Kommission 98/476/EG vom 21. Januar 1998 über Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50), über die der Gerichtshof am 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 Deutschland/Kommission entschied, Slg. 2000, I-6857. Für den Fall der Maßnahmen von Regionalbehörden, siehe die Entscheidung der Kommission 93/337/EWG vom 10. Mai 1993 über eine Beihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25) und die Entscheidung der Kommission 2003/442/EG vom 11. Dezember 2002 über den Teil der Regelung zur Anpassung des portugiesischen Steuersystems an die besonderen Bedingungen der autonomen Region der Azoren, der die Einkommensteuersenkungen betrifft (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 52). (24)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 713, Rechtssache 323/82 Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809 und Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013. (25)  Wie oben angeführt. (26)  Siehe in diesem Zusammenhang EuGH-Urteil in verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Historische Provinz Álava und andere/Kommission, Slg. 2002 II-1275, Ziffer 237. (27)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2000/795/EC der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36). (28)  Siehe verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 zu Entscheidung 2000/795/EG, wie oben angeführt. (29)  Siehe insbesondere Entscheidung 2003/28/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (ABl. L 17 vom 22.1.2003, S. 20), Entscheidung 2003/86/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien) (ABl. L 40 vom 14.2.2003, S. 11) und Entscheidung 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 1). (30)  Siehe Entscheidung 2003/442/EG, wie oben angeführt. (31)  Rechtssachen C-351/98 Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031 Ziffer 44, und C-409/00 Spanien/Kommission Slg. 2003, I-1487, Ziffer 56. (32)  Rechtssache C-218/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 29. Januar 2004, Ziffer 15 der Begründung und Ziffer 1 der Urteilsformel. (33)  Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4031, S. 17. (34)  Auf der Website der Regierung von Gibraltar (www.gibraltar.gov.gi) heißt es: „Löhne [in Gibraltar] entsprechen weitgehend denen im Vereinigten Königreich“. Die Durchschnittslöhne für Vollzeitkräfte liegen im Vereinigten Königreich bei ca. 24 000 £ (Quelle: New Earnings Survey 2002, http://www.statistics.gov.uk/pdfdir/nes1002.pdf). Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnkosten enthalten noch andere Kosten (z. B. Sozialversicherungsbeiträge). (35)  Pressemitteilung der Regierung von Gibraltar 008/2003, 14. Januar 2003. (36)  Siehe Verordnung 69/2001 über De-minimis-Beihilfe (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (37)  Die genannten Unternehmenszahlen sind ungefähre Werte. Quelle — Angaben des Vereinigten Königreichs und/oder Gibraltars, die im Laufe dieser Untersuchung und der Untersuchungen über steuerbefreite und anerkannte Unternehmen gemacht wurden. (38)  Unter der Annahme, dass die zusätzliche Steuer auf Finanzdienstleistungen mit 5 % festgelegt wird. (39)  Ohne Berücksichtigung von Versorgungsunternehmen, die mit 35 % besteuert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.