Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(40)  Die Mehrzahl der anerkannten Unternehmen. Für einige gelten Steuersätze außerhalb dieser Spanne. (41)  Unter der Annahme, dass sie mit dem vollen Körperschaftssteuersatz besteuert werden. (42)  Unter der Annahme, dass steuerbefreite Unternehmen keine tatsächliche Niederlassung in Gibraltar haben und daher keine Lohnsummensteuer oder Gewerbegrundbenutzungssteuer entrichten müssen. (43)  Rechtssache E7/2002, Vorschlag angemessener Maßnahmen mit Schreiben K(2002) 4481 endg. vom 27. November 2002. (44)  Rechtssache C-52/2001. (45)  Siehe Rechtssache 284/84 Deutschland/Kommission Sgl. 1987, 4013, Ziffer 17. (46)  Siehe Rechtssachen 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, verb. Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. Absätze 40-42, und Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Absätze 84-86. (47)  Siehe Schlussfolgerung der Tagung des Rats der Wirtschafts- und Finanzminister, 3.6.2003. (48)   ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 43. (49)  Siehe vorherige Fußnote.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.