Europäische Union

2005/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftssteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 929) (Text von Bedeutung für den EWR)

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llt. Demnach muss also zuerst festgestellt werden, welche allgemeine Regelung gilt“. Da jedoch die Reform Fragen sowohl der materiellen Selektivität als auch der regionalen Selektivität aufwirft, untersucht die Kommission als erstes den Aspekt der regionalen Selektivität. Die Frage der materiellen Selektivität der verschiedenen Komponenten der Reform im Kontext Gibraltar wird separat in den Absätzen 128-152 untersucht. Regionale Selektivität (98) In der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der staatlichen Beihilfe (20) stellte die Kommission fest, in welcher Weise die Reform als ganzes Vorteile für gibraltarische Unternehmen gegenüber Unternehmen im Vereinigten Königreich bringt. Weder das Vereinigte Königreich noch die Regierung von Gibraltar haben die sachliche Grundlage dieses Vergleichs angefochten, und daher wird sie hier wiederholt und weiter ausgeführt. (99) Nach der Körperschaftssteuerordnung des Vereinigten Königreichs liegt der Höchstsatz der Körperschaftssteuer bei 30 % der Unternehmensgewinne. Dagegen liegt der Höchstsatz der in der Reform vorgesehenen Körperschaftssteuer für alle gibraltarische Unternehmen mit Ausnahme von Versorgungsunternehmen bei 15 %. (100) Die Unterschiede zwischen den Körperschaftssteuerregelungen im Vereinigten Königreich einerseits und den von der Reform vorgesehenen Körperschaftssteuerregelungen in Gibraltar andererseits haben zur Folge, dass im Vereinigten Königreich tätige Unternehmen mit maximal 30 % auf ihre Gewinne besteuert werden, wohingegen in Gibraltar tätige Unternehmen (mit Ausnahme von Versorgungsunternehmen) mit maximal 15 % auf ihre Gewinne besteuert werden. Außerdem werden bestimmte Arten von Unternehmen, wie in den Absätzen 128-152 ausgeführt, entweder gar nicht oder mit 5 % auf ihre Gewinne besteuert. Diese Unterschiede in der steuerlichen Behandlung sind vorteilhaft für in Gibraltar niedergelassene Unternehmen, mit Ausnahme der Versorgungsunternehmen, im Vergleich zu den im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen. (101) Weitere Vorteile entstehen Unternehmen in Gibraltar gegenüber denen im Vereinigten Königreich durch andere Unterschiede im Steuersystem. Die Kommission stellt fest, dass mit der Reform Kapitalgewinne bei der Berechnung von Gewinnen ausgeschlossen sind. Dagegen sind auf Kapitalgewinne im Vereinigten Königreich allgemein Körperschaftssteuern zu entrichten. Die Unterschiede in den Abschreibungsbedingungen bringen ebenfalls Vorteile. Im Gegensatz zum Steuerabzug in Höhe von 33 1/3 % aufgrund von Aufwendungen für Anlagegüter sieht das Steuersystem im Vereinigten Königreich eine degressive Abschreibung von 25 % ohne allgemeine Erstjahresabschreibungen vor. (102) Wie sich aus den vorherigen Absätzen ersehen lässt, ist die Kommission in Bezug auf die regionale Selektivität der Steuerreformvorschläge von Gibraltar im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass sie im Allgemeinen eine niedrigere Besteuerung vorsehen als im Vereinigten Königreich und dass dieser Unterschied eine selektive Begünstigung für in Gibraltar tätige Unternehmen darstellt. Diese Prämisse entspricht Ziffer 16 der Mitteilung. Darin heißt es: „Wesentlich für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 auf eine steuerliche Maßnahme ist vor allem“, dass sie „eine Ausnahme von der Anwendung des Steuersystems zugunsten bestimmter Unternehmen eines Mitgliedstaats darstellt“. In Ziffer 17 der Mitteilung heißt es: „Die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission zeigt, dass sich nur die Maßnahmen, die im gesamten Mitgliedstaat Anwendung finden, dem in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Kriterium des selektiven Charakters entziehen“, und weiter: „Der EG-Vertrag stuft Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region als Beihilfen ein“ (21). Selbst wenn sie automatisch und in gleicher Weise auf alle steuerpflichtigen Wirtschaftsunternehmen in Gibraltar angewandt würden, ohne dass ein Wirtschaftszweig oder mehrere unterschiedlich behandelt würden, was hier nicht der Fall ist, sind die genannten Steuervergünstigungen „ausschließlich für Unternehmen vorgesehen, die in einer bestimmten Region des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, und sie sind für sie eine Vergünstigung, die Unternehmen, die in anderen Gebieten desselben Staats in gleicher Weise wirtschaftlich tätig sein wollen, nicht zur Verfügung stehen“ (22). In diesem Fall werden in Gibraltar besteuerte Unternehmen gegenüber allen im Vereinigten Königreich tätigen Unternehmen bei den Steuervergünstigungen tatsächlich bevorzugt. (103) Das Vereinigte Königreich, die Regierung von Gibraltar und die Exekutive von Åland teilen nicht die Ansicht, dass die Maßnahme selektiv ist, d. h. dass sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren bevorzugt“. Sie machen geltend, dass unterschieden werden müsse zwischen Fällen, in denen der Staat einem Teil des Staatsgebiets steuerliche Vergünstigungen in begrenztem Umfang zugesteht, und solchen, in denen eine zuständige Regionalbehörde einem Teil des unter ihre Zuständigkeit fallenden Staatsgebiets solche Vergünstigungen zugesteht. Die ersten Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur für einige der Firmen im Zuständigkeitsbereich des Staates gelten, dagegen sind die zweiten Maßnahmen allgemeine Maßnahmen, die für alle Firmen im Zuständigkeitsbereich der Regionalbehörde gelten. (104) Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass beim Begriff der Beihilfe das Kriterium der Selektivität auf einem Vergleich zwischen den Vorteilen beruht, die bestimmten Unternehmen zugestanden werden, und jenen, die für alle Unternehmen innerhalb ein und desselben Bezugsrahmens gelten. Die Bestimmung dieses Bezugsrahmens gewinnt bei den steuerlichen Maßnahmen zunehmend an Bedeutung, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur aufgrund einer als normal definierten Besteuerung festgestellt werden kann. Prinzipiell ergibt sich aus der Ökonomie des Vertrags, der die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln zu gewährenden Beihilfen regelt, sowie aus der grundlegenden Rolle, die ihnen aufgrund der Definition des politischen und wirtschaftlichen Umfelds zukommt, in dem die Unternehmen sowie die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten durch ihre Maßnahmen, durch die von ihnen erbrachten Leistungen sowie eventuell durch von ihnen getätigte Finanztransaktionen wirken, dass der Bezugsrahmen, innerhalb dessen ein solcher Vergleich vorzunehmen ist, der Wirtschaftsraum des Mitgliedstaats ist. Im Text des EG-Vertrags selbst, der Maßnahmen „zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region“ (Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c)) als staatliche Beihilfen einstuft, die als vereinbar angesehen werden können, wird darauf hingewiesen, dass Vergünstigungen, deren Umfang auf einen Teil des der Beihilferegelung unterliegenden Staatsgebietes beschränkt ist, als selektive Vergünstigungen eingestuft werden können. Wenn der Bezugsrahmen zur Beurteilung der regionalen Selektivität einer Maßnahme das Gebiet ihrer Anwendung wäre, dann wären offensichtlich die Maßnahmen, die allen in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen zugestanden werden, definitionsgemäß als allgemeine Maßnahmen einzustufen. Die ständige Praxis der Kommission, die durch den Gerichtshof bestätigt wird, besteht jedoch darin, solche steuerlichen Regelungen als Beihilfen einzustufen, die in bestimmten Regionen oder Territorien gelten und im Vergleich zur allgemeinen Regelung in einem Mitgliedstaat vorteilhaft sind (23). (105) Zweitens ist die These des Vereinigten Königreichs, wonach Vergünstigungen mit begrenztem regionalem Umfang allein aufgrund der Tatsache als allgemeine Maßnahmen in der betreffenden Region einzustufen seien, dass sie nicht von der Zentralbehörde, sondern von der Regionalbehörde eingerichtet wurden und in der gesamten der regionalen Rechtsprechung unterliegenden Region anwendbar sind, unvereinbar mit dem Begriff der Beihilfe. Dieser Begriff ist objektiv und beinhaltet sämtliche Beihilfen, die in unterschiedlicher Form die einem oder mehreren Unternehmen normalerweise entstehenden Kosten senken, und dies unabhängig von ihrem Zweck, ihrer Begründung, ihrem Ziel und vom Status der öffentlichen Behörde, die sie angeordnet hat oder aus deren Haushalt sie finanziert werden. Eine Unterscheidung, die allein anhand der Stelle erfolgt, die über die Maßnahme entscheidet, würde die nach Artikel 87 des EG-Vertrags beabsichtigte Wirkung untergraben, wonach die betreffenden Maßnahmen sich ausschließlich auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft auswirken sollen (24). Somit dürfen solche Eingriffe nicht anders behandelt werden als Maßnahmen, die dieselben Ziele verfolgen, auf dieselben Mittel zurückgreifen und dieselben Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb haben, und zwar in Übereinstimmung mit dem formalen Kriterium des Autonomiegrades der zuständigen Behörde, die sie angeordnet hat. Entsprechend den angeführten Schlussanträgen von Generalanwalt Saggio in den verbunden Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 „ist die Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften ergriffen wurden, die mit entsprechenden ausschließlichen Befugnissen nach den Bestimmungen des nationalen Rechts ausgestattet sind, in Wirklichkeit ... ein rein formaler Umstand, der nicht ausreicht, um die Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen, die den Unternehmen vorbehalten ist, die unter den Anwendungsbereich der ‚Foralnormen‘ fallen. Wenn dies nicht so wäre, könnte der Staat die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen in einem Teil seines Staatsgebietes leicht umgehen, indem er einfach die interne Kompetenzverteilung in bestimmten Bereichen abändert, um sich für eine bestimmte Region auf den allgemeinen Status der betreffenden Maßnahme berufen zu können“. (106) Die Kommission hebt hervor, dass die Anwendung eines rein institutionellen Kriteriums für die Unterscheidung zwischen „Beihilfen“ und „allgemeinen Maßnahmen“ notwendigerweise zu Unterschieden bei der Anwendung der Beihilferegelung auf die Mitgliedstaaten führen würde, je nachdem, ob die Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich Steuern (oder beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung) einem zentralisierten oder einem dezentralisierten Modell folgt. Nach der These des Vereinigten Königreichs würden die Mitgliedstaaten, deren interne Verwaltungsorganisation bestimmten Regionalbehörden unterhalb der Staatsebene die Durchführung von Veränderungen des allgemeinen Steuersystems in Form von Steuervergünstigungen für die in den betreffenden Regionen tätigen Unternehmen gestattet, die Beihilferegelung in Bezug auf diese Regionen und Maßnahmen umgehen. (107) Die Kommission ist der Auffassung, dass es dem Prinzip der Gleichbehandlung widerspricht und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die einander in ihren Zielen, ihrer Handhabung und ihren Wirkungen vollkommen ähnlich sind, nicht ein und derselben Regelung unterliegen. Die Anwendung der Beihilferegelung auf regionale steuerliche Vergünstigungen muss objektiven Kriterien folgen und darf nicht von einem rein institutionellen Grundsatz bestimmt sein, wie dies bei einer mehr oder weniger umfassenden steuerlichen Autonomie zugunsten einer zuständigen Behörde mit mehr oder weniger ausgedehnter regionaler Zuständigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Fall ist. Die Verallgemeinerung dieser Handhabung würde zu einer Verletzung des Gleichheitsprinzips bei der Anwendung der staatlichen Beihilferegelung und damit zu seiner Wirkungslosigkeit führen. (108) In der Praxis der Kommission galt die steuerliche Autonomie der die Vergünstigungen gewährenden Regionalbehörde niemals als Kriterium, durch das die Berechtigung von Beihilfen ausgeschlossen werden konnte. In ihrer Entscheidung 93/337/EWG (25), kam die Kommission trotz Anerkennung der Tatsache, dass „die zuständigen Institutionen in allen drei baskischen Provinzen unter bestimmten Bedingungen die Steuervorschriften für ihr Gebiet beibehalten, festsetzen und verordnen können“, zu dem Schluss, dass die von den drei Provinzen geschaffenen steuerlichen Vergünstigungen unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und dass sie für unvereinbar zu erklären sind, weil sie insbesondere die Regelungen für regionale und branchenbezogene Beihilfen verletzen (26). Andere Rechtssachen zu Maßnahmen der Behörden der baskischen Provinzen wurden aufgrund der materiellen Selektivität entschieden (27). Die Gerichte der Gemeinschaft betrachteten bei der Beurteilung der Gültigkeit solcher Entscheidungen (28) nicht die Frage der regionalen Selektivität, weil die Kommission dieses Kriterium in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat: Die Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs und der Regierung von Gibraltar zur territorialen Zuständigkeit sind daher nicht relevant. In weiteren Entscheidungen über die Vorschriften für steuerliche Vergünstigungen, die von Steuerbehörden mit entsprechender Autonomie angewandt werden, hat die Kommission, obwohl sie die geprüften Maßnahmen wegen ihrer materiellen Selektivität als Beihilfen einstuft, ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, deren regionale Selektivität zu prüfen (29). In einer jüngeren Entscheidung über von den Behörden der Region der Azoren gewährte Steuervorteile kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen selektiv seien, obwohl sie für alle in der Region aktiven Unternehmen gelten (30). (109) Schließlich betont die Kommission, dass durch die Einstufung dieser Maßnahmen als Beihilfen die steuerliche Autonomie von Gibraltar in Übereinstimmung mit der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung und Praxis nicht in Zweifel gezogen wird. Sie will lediglich sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Gibraltar seine Autonomie durch Senkung der auf nationaler Ebene erhobenen Steuern wahrnimmt, die damit gewährten steuerlichen Vergünstigungen unter die Gemeinschaftsregelung für regionale Beihilfen sowie unter die weiteren, nach dem Gleichheitsprinzip im gesamten Gebiet der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen fallen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (110) Die Kommission merkt weiterhin an, dass sie nicht davon ausgehen kann, dass die genannten Steuersenkungen durch die Art oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sind oder dass sie aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Systems erforderlich sind. Soweit diese Senkungen insbesondere nicht durch Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit oder der steuerlichen Progressivität bedingt sind, sondern im Gegenteil die in einer spezifischen Region ansässigen Unternehmen unabhängig von ihrer finanziellen Situation allgemein begünstigen, können sie nicht als Bestandteile des Steuersystems gesehen werden. (111) Das Vereinigte Königreich und die Regierung von Gibraltar bringen verschiedene Argumente zur Untermauerung ihrer Ansicht vor, dass allein aufgrund der Tatsache, dass die beabsichtigte Reform im Allgemeinen in Gibraltar eine niedrigere Unternehmensbesteuerung als im Vereinigten Königreich vorsieht, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Diese Argumente werden im Folgenden geprüft. (112) Die These, wonach staatliche Beihilfe nur dann vorliegt, wenn auf Steuern verzichtet wird und daher staatliche Mittel verwendet werden, und dass im Fall von Gibraltar kein Steuerverzicht vorliegt, weil es im Vereinigten Königreich keine Besteuerung für eine Tätigkeit gibt, die auch in Gibraltar Gültigkeit hätte, ist auch eine These zur Form der Maßnahme. Ebenso formalistisch im Sinne der Aussage von Generalanwalt Saggio ist das Argument, dass selbst bei Abschaffung der angeblichen Beihilfemaßnahme der Standard- oder Normalsatz des Vereinigten Königreichs nicht gelten würde und dass daher jeder Vergleich bei einem lokal geschaffenen Steuersystem ohne Bedeutung ist, wenn es um staatliche Beihilfe geht. Da dasselbe Ergebnis mit verschiedenen rechtlichen Methoden erreicht werden kann — durch die Zulassung einer ausdrücklichen Abweichung von einem ansonsten geltenden System oder durch die Schaffung von formal separaten Systemen, die in ähnlichen Situationen Anwendung finden — lässt sich die Selektivität einer Maßnahme nicht ausschließlich damit belegen, dass auf eine anders gelagerte Situation verwiesen wird („wäre da nicht“), wobei die Situation infolge der betreffenden Maßnahme mit der Situation verglichen wird, die bestünde, „wäre da nicht“ eben diese Maßnahme. Ganz im Gegenteil, die vorliegende Maßnahme muss mit anderen Maßnahmen, die in ähnlichen Situationen gelten, in diesem Fall die Unternehmensbesteuerung im Vereinigten Königreich, verglichen werden. Auch wenn die Beurteilung einer Maßnahme im Rahmen der Regelungen der staatlichen Beihilfe nicht von der Art der vorher geltenden Maßnahmen abhängt, ist festzustellen, dass das derzeit in Gibraltar geltende Steuersystem weitgehend dem Vorbild des Vereinigten Königreichs folgt, mit Ausnahme der Begünstigungen für die Offshore-Wirtschaft. (113) In gleicher Weise betreffen die Argumente der Regierung von Gibraltar, bei denen die regionalen (oder sekundären) Befugnisse zur Senkung des nationalen Steuersatzes den eigenen unabhängigen Befugnissen über das gesamte Steuersystem gegenüber gestellt wird, die internen Kompetenzen des Vereinigten Königreichs und seiner Territorien. In jedem Fall kann der Umfang der Steuerautonomie, die einem bestimmten Gebiet übertragen wurde, nicht der entscheidende Faktor sein, denn da dieses Element in der Verfügungsgewalt der Mitgliedstaaten ist, wäre es unmöglich, hier eine klare Unterscheidung zu treffen, und dies würde zu einer Ungleichbehandlung gleicher Situationen führen. Ein solches Ergebnis läuft auch dem Grundsatz zuwider, dass für die Beurteilung, ob bei einer bestimmten Maßnahme staatliche Beihilfe vorliegt, die Auswirkungen berücksichtigt werden müssen. (114) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass es kein gemeinsames Bezugssystem gibt, das für die gibraltarischen Unternehmen im Falle der Abschaffung der Maßnahme gelten würde. Hier dreht sich die Sache im Kreis, weil das Fehlen eines gemeinsamen Systems eine Folge der Gewährung der Steuerautonomie ist, aber andererseits ist die Existenz eines spezifischen Steuergebiets in einer bestimmten Region das Ergebnis einer Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats. Wenn eine Zentralregierung beschließt, ihre Befugnis zur Schaffung eines einheitlichen Besteuerungsrahmens für Unternehmen aufzugeben und es einer regionalen Institution gestattet, den Steuersatz zu senken oder ein anderes, günstigeres Steuersystem einzuführen, ist die Folge dieser Dezentralisierung der Befugnisse eine Abweichung von einem gemeinsamen Bezugssystem. Wenn dafür gesorgt wird, dass der Steuersatz direkt gesenkt wird oder einem Gebiet die Möglichkeit eingeräumt wird, einen gemeinsamen Steuersatz zu senken, oder wenn ein Gebiet von einem gemeinsamen System ausgenommen wird und die Befugnis erhält, ein günstigeres System einzuführen, ist das Ergebnis faktisch dasselbe: Unternehmen in einer bestimmten Region zahlen niedrigere Steuern bei gleichzeitigem Verzicht auf staatliche Einnahmen. (115) Die Kommission kann der Erklärung des Vereinigten Königreichs nicht folgen, dass ein Steuergebiet, das nicht dem Gebiet des gesamten Mitgliedstaats entspricht, daran gehindert würde, einen anderen Steuersatz als den im übrigen Steuergebiet des Staats geltenden einzuführen. Wie schon ausgeführt, ist der Schlüssel zu jeglicher Analyse, ob bei steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfe vorliegt, die Feststellung des geltenden gemeinsamen Steuersystems, in diesem Fall das Steuersystem des Vereinigten Königreichs. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vorliegende Entscheidung sich nicht auf einen Mechanismus bezieht, der sämtlichen lokalen Gebietskörperschaften einer bestimmten Ebene (Regionen, Bezirke oder andere) die Einführung und Erhebung lokaler Steuern gestattet. Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um eine allein in Gibraltar geltende Steuersenkung. Jedenfalls bedeutet nicht schon die Tatsache, dass ein Steuervorteil staatliche Beihilfe darstellt, dass sie nicht so gestaltet werden kann, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (116) Das Argument, dass die Anwendung eines höheren Steuersatzes in einer bestimmten Region automatisch dazu führt, dass niedrigere Steuern im übrigen Staatsgebiet staatliche Beihilfe werden, hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, ergibt sich nicht aus der Folgerung der Kommission und ist nicht zutreffend. In einem solchen Fall würde ein gemeinsames System in allen Regionen gelten, mit Ausnahme einer einzigen. Laut Definition wäre ein solches System keine staatliche Beihilfe. Es versteht sich von selbst, dass die Abweichung aufgrund eines höheren Steuersatzes in einer bestimmten Region keine Begünstigung darstellt und daher auch nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. Dies zeigt erneut, dass für Mitgliedstaaten die Möglichkeit weiterhin gegeben ist, bestimmten Regionen Steuerautonomie zu gewähren, ohne notwendigerweise bestimmten Unternehmen staatliche Beihilfe zu gewähren. (117) Die Parallelen, die das Vereinigte Königreich zum WHO-Übereinkommen über Subventionen zieht, sind nicht relevant, da der Rechtsrahmen innerhalb der Europäischen Union sich stark von internationalen Rechtsvorschriften des WHO-Übereinkommens unterscheidet; die Regelungen für die Kontrolle der staatlichen Beihilfe in einem Binnenmarkt müssen selbstverständlich strenger sein als die Regelungen für Subventionen, die in einem weltweit geltenden Übereinkommen festgelegt sind, und die Tatsache, dass eine Maßnahme möglicherweise nach den Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen nicht als „spezifische Subvention“ eingestuft wird, kann den Geltungsbereich der Definition von Beihilfe in Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags nicht einschränken (31). (118) Was die Konsequenzen einer zukünftige Entscheidung des Vereinigten Königreichs bezüglich der Souveränität über Gibraltar gemeinsam mit Spanien für die staatliche Beihilfe anbelangt, so sind die vorgetragenen Argumente rein hypothetisch und beziehen sich auf eine Situation, die in jedem Fall im Rahmen spezifischer Regelungen zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu behandeln ist. Die vorliegenden Fakten des Falles entsprechen nicht der Hypothese des Vereinigten Königreichs und sind daher nicht relevant für die Feststellung, ob staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht. (119) Das Vereinigte Königreich erhebt Einwände gegen den Vergleich der Kommission der verschiedenen Steuerbefreiungen und Abschreibungsmöglichkeiten in Gibraltar mit denen im Vereinigten Königreich. Als Begründung für diesen Einwand wird angeführt, dass keine aussagefähigen Vergleiche möglich sind, wenn die Steuersysteme oder die Bemessungsgrundlagen unterschiedlich sind. Aber entgegen der Behauptung des Vereinigten Königreichs sind aussagefähige Vergleiche möglich, wie in Absatz 100 ausgeführt wurde. Die festgestellten Unterschiede sind weitere Elemente einer Analyse, die beweisen, dass verglichen mit dem Steuersystem des Vereinigten Königreichs (das allgemein geltende Steuersystem) die steuerliche Belastung für Unternehmen in Gibraltar allgemein geringer ist. (120) Das Vereinigte Königreich führt das Subsidiaritätsprinzip an, um zu belegen, dass in dem Fall, wenn ein Mitgliedstaat mit zwei oder mehr autonomen Steuergebieten, die miteinander um Körperschaftssteuereinnahmen in ihrem Gebiet konkurrieren, ohne deutliche Verzerrungen des Wettbewerbs funktionieren kann, sich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips des EU-Vertrags daraus nicht eine Aufgabe der Gemeinschaft ergibt, in die verfassungsmäßige Ordnung des Mitgliedstaats einzugreifen. Dieses Argument geht von der falschen Prämisse aus, dass es keine deutlichen Verzerrungen gibt (oder das solche Verzerrun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.